Update Gesellschafts- und Finanzmarktrecht. Dr. Alexander Vogel, LL.M. Head of Corporate & Finance Department
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1 Update Gesellschafts- und Finanzmarktrecht Dr. Alexander Vogel, LL.M. Head of Corporate & Finance Department 28. Januar 2016
2 2 Neue Melde- sowie Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten bei Aktiengesellschaften und GmbH Verzeichnis über Namenaktionäre («Aktienbuch») Namenaktionäre Verzeichnis über Inhaberaktionäre («Inhaberverzeichnis») Inhaberaktionäre Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte (wb) natürliche Person, für die Erwerber letztendlich handelt
3 3 Meldepflicht der Inhaberaktionäre Entstehung der Meldepflicht - Beim Erwerb von Inhaberaktien (Art. 697i OR) - Meldung ist innerhalb eines Monats nach Erwerb an die Gesellschaft zu machen Inhalt der Meldung - Angabe von Vor- und Nachnamen/Firma sowie Adresse des Aktionärs - Beleg für Identität (amtlicher Ausweis/Handelsregisterauszug) - Nachweis für Besitz der Inhaberaktie (Kopie) - Jede zukünftige Änderung muss gemeldet werden Ausnahmen von der Meldepflicht - Inhaberaktien an der Börse kotiert oder als Bucheffekte ausgestattet Form der Meldung - keine gesetzlichen Erfordernisse (Schriftform empfohlen)
4 4 Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen bei der Aktiengesellschaft und GmbH Entstehung der Meldepflicht - Erreichen oder Überschreiten einer Beteiligung von 25 % (Art. 697j OR) alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten des Aktienkapitals oder der Stimmen - Meldung ist innerhalb eines Monats nach Erwerb an die Gesellschaft zu machen Inhalt der Meldung - Angabe von Vor- und Nachnamen sowie Adresse der natürlichen Person, für die der Erwerber letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person) - Jede zukünftige Änderung muss gemeldet werden Ausnahmen von der Meldepflicht - Aktien an der Börse kotiert oder als Bucheffekte ausgestattet Form der Meldung - keine gesetzlichen Erfordernisse (Schriftform empfohlen)
5 5 Entstehung der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen Erreichen / Überschreiten einer Beteiligung von 25% des Aktienkapitals / der Stimmen alleine in gemeinsamer Absprache mit Dritten
6 6 Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung bei juristischen Personen Anna 100% Isa 100% Max Mia Z AG Y AG 100% 100% Tim Ben Joint 100% A AG B AG C AG 40% 45% 5% 5% 5% X Holding AG
7 7 Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten der Aktiengesellschaft und GmbH Neue Verzeichnispflichten der Aktiengesellschaft (Art. 697l OR) - Verzeichnis der Inhaberaktionäre Auflistung von Vor- und Nachname/Firma, Adresse, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der Inhaberaktionäre - Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen Auflistung von Vor- und Nachname/Firma sowie Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person Zugriff / Aufbewahrungspflicht - jederzeitiger Zugriff in der Schweiz durch zuständige Behörde muss möglich sein (keine Einsichtsmöglichkeit für Private) - Belege die einer Meldung eines Inhaberaktionärs/ einer wirtschaftlich berechtigten Person zu Grunde liegen, sind nach dessen/deren Streichung aus dem Verzeichnis während 10 Jahren aufzubewahren
8 8 Delegation an Finanzintermediär bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien Möglichkeit der Bezeichnung eines Finanzintermediärs, an welchen die Meldungen erstattet werden können (Art. 697k OR) - Nur für Inhaberaktionäre ( Namenaktionäre) - Delegation bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses - Finanzintermediär ist vom Verwaltungsrat zu bezeichnen - Möglichkeit die Anonymität der Inhaberaktionäre zu wahren Finanzintermediär muss gegenüber der Gesellschaft nur offenlegen, für welche konkreten Inhaberaktien (z.b. Aktien-Nr ) eine Meldung und Feststellung der Identität des Inhabers eingegangen ist
9 9 Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte) - Ruhen, solange der Aktionär/Anteilsinhaber der Meldung nicht nachgekommen ist Vermögensrechte (Dividenden) - Können erst geltend gemacht werden, falls der Meldepflicht nachgekommen wurde - Ruhen, falls die Meldepflicht nicht innerhalb eines Monats vorgenommen wurde - Wird die Meldepflicht später nachgeholt Vermögensrechte leben erst ab diesem Zeitpunkt wieder auf Bis dahin aufgelaufene Vermögensrechte sind verwirkt Plicht des Verwaltungsrates sicherzustellen, dass weder Mitgliedschafts- noch Vermögensrechte vor der Meldung ausgeübt werden Achtung: Aktionäre, welche am 1. Juli 2015 bereits Inhaberaktien hielten, mussten ihren Meldepflichten bis zum 31. Dezember 2015 nachkommen. Andernfalls sind ihre während diesem Zeitraum entstandenen Vermögensrechte verwirkt
10 10 Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (2) Generalversammlung Dividenden, Bezugsrechte, etc.
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