Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DieVoraussetzungen,unterdeneninsbesonderedieTransportnetzealsneutralerMarktplatzmehrWettbewerbaufdenvorgelagertenStrom-undGasmärkten ermöglichenkönnen,warenverbesserungswürdig.insbesonderewardiebereits vorhandenetrennungzwischennetzgesellschaftundinwettbewerbsbereichen tätigenkonzerngesellschaftenverbesserungswürdig.nebendiesenorganisatorischenanforderungenerfordertderangestrebteweitereschrittaufdemweg zueinemintegrierteneuropäischenenergiebinnenmarktmitharmonisierten MarktregelnaberaucheinenangemessenenAusbauderInfrastruktur,der gleichzeitigversunkeneinvestitionensog.strandedinvestments,diesowohl UnternehmenalsauchdieVerbrauchermitunnötigenKostenbelastenwürden, vermeidet.mitzunehmendemwettbewerbsteigenauchdiewahlmöglichkeiten fürdenverbraucher,sodassmöglichstgroßetransparenzhergestelltwerden sollte.gleichzeitigsteigtmitzunehmendemwettbewerbaberauchdiegefahr vonstreitigkeitenzwischenverbraucherundunternehmen,sodasseine schnelleundunbürokratischestreitbeilegung,diebishernichtexistierthat,geschaffenwerdenmuss.zudemhabenletztverbraucherbisherkeinebzw.kaum Möglichkeiten selbst aktiv am Energiemarkt mitzuwirken. AufgrunddergrundsätzlichenBedeutungderEnergieversorgungistdembesonderenSchutzkritischerInfrastrukturenbesonderesAugenmerkzuwidmen. DiesgeschiehtunterandereminderEU-RichtliniezurBenennungeuropäischerkritischerInfrastrukturen,dieindenMitgliedstaatenumzusetzenist. ÄhnlichesgiltauchfürdieGewährleistungderGasversorgungssicherheit.EingeschränkteGaslieferungennachEuropahabeninderVergangenheitgezeigt, dassfunktionierendekrisenmechanismenerforderlichsind,umdieversorgungssicherheit sowohl national als auch europäisch zu gewährleisten. ImInteressederEnergieeinsparung,desUmweltschutzesundderErreichung derklimaschutzzieleistderanteilderkraft-wärme-kopplunganderstromerzeugung auszubauen. B. Lösung MitdemGesetzwerdendieRichtlinien2009/72/EGund2009/73/EGumgesetzt.EswerdeninsbesonderedieEntflechtungsregelnfürdieTransportnetze geändert,umdienetzgesellschaftimkonzernzustärken.dierichtlinien sehendreigleichwertigeentflechtungsoptionenvor,dieimentwurfalleumge-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setztwerden.zudemerhältdiebundesnetzagentur (BNetzA)zusätzlicheKompetenzen, um die Verpflichtungen erforderlichenfalls durchsetzen zu können. MitdemGesetzentwurfwirderstmalseinekoordinierte,gemeinsameNetzausbauplanungallerÜbertragungs-bzw.Fernleitungsnetzbetreibergewährleistet. DiesträgtzumeinenderbesonderenStrukturderNetzbetreiberlandschaftin DeutschlandRechnungundvermeidetzumanderenFehlplanungen,diesichbei einerindividuellenplanungergebenkönnten.dievorgesehenenregelnsollen zudemdurchdieregelnzuröffentlichkeitsbeteiligungmöglichstumfassende TransparenzgegenüberderbetroffenenÖffentlichkeitherstellenmitdemZiel, größere Akzeptanz für den Leitungsausbau zu erreichen. DieRechtederVerbraucherwerdendurchkurzeFristenbeimLieferantenwechselundklareRegelungenzuVerträgenundRechnungensowiefürmehrTransparenzgestärkt.ZudemwirdeineunabhängigeSchlichtungsstellegeschaffen, diedenverbrauchernimenergiebereichalsansprechpartnerzurverfügung stehtundgütlicheeinigungenbeistreitigkeitenzwischenverbraucherundunternehmen herbeiführen soll. DieRegelnzurEinführungsog.intelligenterMesssystemeschaffendenGrundsteinfüreineaktivereTeilnahmedesEndverbrauchersamEnergiemarktunter WahrungseinerPersönlichkeitsrechte.WeiterenAnforderungenandenDatenschutzsolldurcheinnochzuerarbeitendesSchutzkonzeptRechnunggetragen werden. ZurGewährleistungderAnforderungenausderRichtlinieübereuropäischkritischeInfrastrukturensolleinVerfahrengeschaffenwerden,das imlichteder SystemverantwortungderÜbertragungsnetzbetreibernachdemEnergiewirtschaftsgesetz dieregelmäßigeermittlungvoneuropäischkritischeninfrastrukturenunddieregelmäßigeüberprüfungvonsicherheitsplänenundsicherheitsbeauftragten im Bereich der Stromversorgung ermöglicht. ImRahmenderDurchführungderVerordnung (EU)Nr.994/2010werdenZuständigkeitsregelungenimBereichderGasversorgungssicherheitgetroffen.GemäßArtikel3Absatz2derVerordnung (EU)Nr.994/2010istdieBundesrepublikDeutschlandverpflichtet,biszum3.Dezember2011förmlicheinezuständigeBehördezubenennen,diedieDurchführungderinderVerordnungfestgelegtenMaßnahmensicherstellt.DiessolldasBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologiesein.zugleichwirdeineermächtigungsgrundlagegeschaffen, dieesdembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologieermöglicht, durchrechtsverordnungregelungenzurdatenmeldungzursicherstellungder VersorgungssicherheitzuerlassenundderBundesnetzagenturbeiBedarfweitereAufgabennachderEU-Verordnungzuübertragen.DanebenkanninnachgeordnetenBehördenaußerdenenimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie,insbesonderebeimBundesamtfürBevölkerungsschutzundKatastrophenhilfesowiebeimBundesamtfürSicherheit in der Informationstechnik, weiterer Personalbedarf entstehen. SchließlichwirddieRichtlinie2008/114/EGübereuropäischekritischeInfrastrukturen umgesetzt. DarüberhinauswirddasKraft-Wärme-Kopplungsgesetzgeändert,umdieFörderungauchfürAnlagenmiteinerInbetriebnahmenach2016bis2020zuermöglichen.DurcheineveränderteRegelungzuBenutzungsstundenwerdenflexiblereAnlagenfahrweisenzugelassen.WeitereGesetzesänderungenkönnen sichin2011ausderzwischenüberprüfunggemäß 12desKraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ergeben.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6248 C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieÜbertragungneuerDaueraufgabenandasBundesamtfürSicherheitinder InformationstechnikinsbesondereimZusammenhangmitderEntwicklung einesschutzprofilsimrahmendereinführungsogenannterintelligenter MesssystemeverursachtdorteinenPersonalmehrbedarfvonetwaachtStellen. DieÜbertragungneuerAufgabenaufdasBundesamtfürBevölkerungsschutz undkatastrophenhilfeverursachtdorteinenpersonalmehrbedarfvon0,5stellen. DurchdieeuroparechtlichbedingteErweiterungderAufgabenderBundesnetzagenturimRahmenderRegulierungderStrom-undGastransportnetze, insbesonderedieneuenkompetenzenundbefugnisseimzusammenhangmit dennationalenundeuropäischennetzentwicklungsplänen,derzertifizierung sowiediezunehmendekooperationundkoordinationmitdennationalen RegulierungsbehördenandererEU-MitgliedstaatenundderneueneuropäischenAgenturfürdieZusammenarbeitderEnergieregulierungsbehörden (ACER)werdenbeiderBundesnetzagentursignifikantezusätzlichePersonalkapazitätenerforderlichsein.WeitererPersonalbedarfergibtsichausdenneuen AufgabendurchdieUmsetzungderRichtliniezueuropäischenkritischenInfrastrukturensowiederDurchführungderVerordnung (EU)Nr.994/2010.InsgesamtentstehtzusätzlicherMehrbedarfvonetwa98Stellen,davonetwa34im Jahr2012.EtwaigerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsollfinanziell undstellenmäßigimjeweiligeneinzelplanausgeglichenwerden.esmussgeprüftwerden,obdasbenötigteneuepersonal soweitgeeignet auchausdem Überhang bei der Bundeswehr gewonnen werden könnte. DieÄnderungendesKraft-Wärme-KopplungsgesetzesführenzukeinemweiterenPersonalbedarfbeimBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle.Die KostenderVerwaltungstätigkeitsollenweiterhindurchGebührenfinanziert werden. E. Sonstige Kosten ZieldesGesetzesistes,durcheinestärkereEntflechtungundRegulierunginsbesonderedesTransportnetzesdieVoraussetzungenfürfunktionierendenWettbewerbaufdenvor-undnachgelagertenMärktenimStrom-undGasbereichzu verbessern.derumfangmöglicherveränderungenvoneinzelpreisenkanninfolge der Neuregelungen nicht quantifiziert werden. FürdenallezweiJahreanzufertigendenBerichtgemäß 12gAbsatz1isteine AnalysederAnlagenstrukturerforderlich.HierfürsindqualifizierteFachkräfte notwendig.weitererarbeits-undpersonalaufwandentstehtdurchdieerstellungeinessicherheitsplansfürdiejeweiligeanlage,derauchumgesetztwerdenmuss,unddiebestimmungeinessicherheitsbeauftragten.diezusätzlichen KostenfürMaterialundPersonalwerdenvondenBetreibernnachdenVorschriftenderAnreizregulierungsverordnungvoraussichtlichalsbeeinflussbare Kosten (AusgabenfürSicherheitsmaßnahmen)veranschlagt.NachEffizienzprüfungderBNetzAundGenehmigungisteineUmlageaufdieNetzentgelte möglich,dieletztlicheinbestandteildesstrompreisessind.eskannaberdavonausgegangenwerden,dassdieszukeinermerklichenerhöhungdesstrompreisniveausfürunternehmenundhaushalteführenwird.auswirkungenauf weitereeinzelpreisesowieaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.vondiesenvorgabensindausschließlich

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)undkeinemittelständischenUnternehmen betroffen. DieNeuregelungdesGebührenrechtsverfolgtdasZiel,RechtssicherheitfürbetroffeneUnternehmenundBehördenzuschaffensowiedieEinnahmesicherheit zuverbessern.auswirkungenaufdieendverbraucherpreisesindnichtzuerwarten.einegeringfügighöherebelastungentstehtdurchdieeinführungvon neuen Gebührentatbeständen. MitderEinrichtungderSchlichtungsstellesindKosteninpersonellerundsachlicherHinsichtverbunden.ImFalleeinerprivatrechtlichorganisiertenSchlichtungsstelleinFormeinesVereinswärendieKosteninFormvonMitgliedschaftsbeiträgensowieVerfahrensgebührenzufinanzieren.ImFallederBeauftragungeinerBundesbehördewürdenebenfallsVerfahrensgebührenerhoben. DerUmfangderKostenistderzeitnichtbezifferbar.Anhaltspunktekönnendie derzeitigenaufwendungenfürdenversicherungsombudsmanne.v.bilden,die sichimjahr2009auf eurobeliefen.denkostenistjedochdiemit dereinrichtungvonschlichtungsstellenbewirktevermeidungvongerichtskostenundanderenaufwendungenzurbeilegungvonstreitigkeitengegenüberzustellen.unmittelbareauswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindabernichtzuerwarten.allerdingskönnendurchdieeinführungvonsogenanntensmart-metering-systemen (MesssystemeimSinnedes 21c)Kostensteigerungenfürdiejenigen Verbraucherentstehen,diemiteinemsolchenMesssystemausgestattetwerden. Allerdingsistzuberücksichtigen,dassdiesenMehrkostenEnergieeinsparpotenzialegegenüberstehen,diesichgegebenenfallskostensenkendfürdieVerbraucherauswirkenkönnen.DiemöglicheMehrbelastungderVerbraucher kann daher gegenwärtig nicht sicher abgeschätzt werden. DurchdieZuständigkeitsregelungenimZusammenhangmitderVerordnung (EU)Nr.994/2010entstehenderWirtschaftundinsbesonderemittelständischenUnternehmenunmittelbarkeinezusätzlichenKosten.Sofernvonderneu eingeführtenermächtigungsgrundlagein 54aAbsatz4Gebrauchgemacht wirdunddasverfahrenzurmeldungvondatenausgestaltetbzw.denunternehmenneuemeldepflichtenauferlegtwerden,könntenhierdurchbelastungen fürdiewirtschaftentstehen,wobeiderumfangvonderkonkretenausgestaltungabhängt.auswirkungenaufeinzelpreiseundaufdaspreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden. NennenswerteAuswirkungenaufdasStrompreisniveaudurchdieÄnderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DieRegelungenbetreffenddieZuständigkeitenimBereichderGasversorgungssicherheitführenkeineneuenInformationspflichtenein.EswirdlediglichdieMöglichkeitgeschaffen,zukünftigaufderGrundlagevonRechtsverordnungenVerfahrenundInhaltvonMelde-undBerichtspflichtennachder EU-Verordnungweiterauszugestalten.DiebereitsinderEU-VerordnungvorgesehenenInformationspflichtennationalerBehördengegenüberderEuropäischen Kommission werden zudem einer bestimmten Behörde zugeordnet. 1.Bürokratiekosten der Wirtschaft MitderUmsetzungdesDrittenBinnenmarktpaketswerdenneueInformationspflichteneingeführt.DergrößteTeildieserInformationspflichtenistdurchdie Richtlinienzwingendvorgegeben;esbestehenfolglichkeineRegelungsalternativenmitmöglicherweisegeringerenBelastungen.DesWeiterenenthältdieser GesetzesentwurfInformationspflichten,diebereitsBestandteildesderzeitgel-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6248 tendenenergiewirtschaftsgesetzessind.durchdieneueninformationspflichten entstehenderwirtschaftzumteileinmaligkostenwiez.b.beiderantragstellungnachden 4aund4boderfürdieAnpassungderIT-Software.Indiesen FällenentstehenzueinembestimmtenZeitpunktzwarhöhereKosten,dieaber späternichtmehranfallen.andereinformationspflichtensindeinmalimjahr oderallezweijahrezuerbringen.imrahmenderex-ante-schätzungwerden fürdiewirtschaftbürokratiekostenbelastungenvonjährlich euro sowie Euro erwartet. 2. Bürokratiekosten für die Bürger EswirdeineInformationspflichtfürdieBürgerinnenundBürgerneueingeführt. 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung Eswerden25InformationspflichtenfürdieVerwaltungeingeführt,fürdieeine Ex-ante-Schätzung der Bürokratiekosten nicht möglich ist.

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6248

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9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6248 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten6bis100derbundestagsdrucksache 17/6072.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdasGesetzaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. DasGesetzdientvorrangigderUmsetzungdes Dritten BinnenmarktpaketsEnergie innationalesrecht.dasdritte BinnenmarktpaketistimJahr2009verabschiedetworden undinkraftgetreten.eshatdierechtlichenrahmenbedingungenfürdeneustrom-undgasbinnenmarktneugestaltet.darüberhinauswurdenaspektedesenergiekonzepts derbundesregierungaufgenommen zumbeispieldie NeuausrichtungdesZähl-undMesswesens,diebessereIntegrationvonzu-undabschaltbarenLastenindasEnergieversorgungssystemsowiedieEinführungvonSteuerungselementen für intelligente Netze. Vollständigkeit der Darstellung der Informationspflichten GrundlagederPrüfungdesNKRbildenderEntwurfzur ÄnderungdesEnergiewirtschaftsgesetzesmitStand23.Mai 2011sowieeinetabellarischeÜbersichtüberdieimEntwurfenthaltenenInformationspflichtenmitStand5.Mai DanachwerdenmitdemRegelungsvorhabenfürdieWirtschaft47Informationspflichtenneueingeführtund15Informationspflichtengeändert.Diedarausresultierenden jährlichenbürokratiekostenschätztdasressortaufrund 5Mio.Euro.ZudementsteheneinmaligeKostenvon 6,5Mio. Euro. ÄnderungenimGesetzentwurf,diesichseitdem5.Mai 2011inBezugaufInformationspflichtenundBürokratiekostenergebenhaben,sindindertabellarischenÜbersicht nochnichtenthalten.diesistzumbeispieleinedokumentationspflichtfürbetreibereinesenergieversorgungsnetzes ( 11 Absatz 1a Satz 3 EnWG). DiebisherigeDarstellungderBürokratiekostenbietetnoch keinehinreichendegrundlage,umdiebürokratiekostenangemessenprüfenzukönnen.soistbeiinformationspflichtenmitbürokratiekostenvonüber100000eurobislang nichterläutert,welchekostenparameterderschätzungzugrundegelegtwurdenunddienotwendigkeitderinformationspflicht begründet worden. Diesgiltinsbesonderefürdie50Informationspflichten,die indertabellarischenübersichtalseu-rechtlichevorgabe ausgewiesenwurden.nachbisherigereinschätzungdes RessortsführendiesezujährlichenBürokratiekostenvon 2,85Mio.Euro (56ProzentdergesamtenjährlichenBelastung)undeinmaligenKostenvon5,52Mio.Euro (85ProzentdergesamteneinmaligenBelastung).Allerdingsliegen demnkranhaltspunktedafürvor,dassbeieinigenalseurechtlichgekennzeichneteninformationspflichtenüberdas von der EU geforderte Maß hinaus gegangen wurde: Sowerdenin 40EnWGneueAnforderungenandenInformationsgehaltvonRechnungenanLetztverbrauchergestellt,dieindiesemUmfangindenBinnenmarktrichtlinien Strom und Gas nichtvorgesehensind.diesumfasst beispielsweisedieangabedesnächstmöglichenkündigungsterminsoderbeihaushaltskundendiepflicht,unter VerwendungvonGrafikendarzustellen,wiesichdereigene JahresverbrauchzudemJahresverbrauchvonVergleichskundengruppen verhält. VordiesemHintergrundistesangezeigt,diealsEU-rechtlichbedingtenInformationspflichtenaufihre1:1Umsetzungzuüberprüfen.BeiInformationspflichten,dieüberdas von der EU geforderte Maß hinaus gehen fehlt eine DarstellungderNotwendigkeitderjeweiligenVorgabeundeine entsprechende Aufteilung der Bürokratiekosten. Plausibilität der Kostenschätzung DerNKRbedauert,dassvordemHintergrundderKomplexitäteinerVielzahlvonInformationspflichtenkeineRückkopplungderKostenschätzungmitdenjeweiligenWirtschaftsverbändenstattfand.DieswäreimHinblickaufdie nachfolgenden Beispiele angezeigt: DerArbeitsaufwandfürdenAntragdesTransportnetzbetreibersaufZertifizierungnach 4aAbsatz1EnWG i.v.m.absatz2,3und 10bAbsatz5wirdvomRessort imeinzelfallaufetwa40stundengeschätzt.imrahmen derantragstellunghatdertransportnetzbetreibernachzuweisen,dasserentsprechenddenimenwgausgestalteten Entflechtungsregelnnach 8oder9oder 10biseorganisiertist.DerBDEWgehtdemgegenüberdavonaus,dass deraufwandvon40stundenumeinvielfachesüberschritten wird. BeiderKostenschätzungzudenneuenAnforderungenan deninformationsgehaltvonrechnungennach 40i.V.m. 41Absatz3, 42Absatz1und2EnWGgehtdasRessort bisherlediglichdavonaus,dasseineinmaligerumstellungsaufwanddurchanpassungderit-softwareentsteht. DieneuenAnforderungensehenjedochu.a.vor,den nächstmöglichenkündigungsterminauszuweisenundbei HaushaltskundenunterVerwendungvonGrafikendarzustellen,wiesichdereigeneJahresverbrauchzudemJahresverbrauchvonVergleichskundengruppenverhält.AusSicht desratesistnichtausgeschlossen,dassdieseundandere neuedatenanforderungeneinenregelmäßigenzusätzlichen administrativenaufwandbeidenenergielieferantenauslösen.zudemsolltekritischgeprüftwerden,obdieanfallendenit-anschaffungskostenvon1000europrounternehmen im Einzelfall nicht wesentlich höher ausfallen. Bürokratiekosten geschlossener Verteilernetze InderallgemeinenzumGesetzentwurfwird ausgeführt,dassdurchdasgesetzunnötigebürokratievermiedenwerdensoll.indiesemzusammenhangsindnach AngabendesRessortsdiegeplantenRegelnzudengeschlossenen Verteilernetzen von Bedeutung.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6248 DieseVorschriftenersetzendiebisherigeRegelungin 110 EnWG (Objektnetzewiez.B.Industrieparks)unddienenim WesentlichenderUmsetzungderArtikel28derEU-StromundGasrichtlinie.DabeisollenBetreibervongeschlossenen VerteilernetzeninsbesonderevondenAnforderungender Anreizregulierungsverordnung,derex-anteEntgeltregulierungundvonsonstigennichteuroparechtlichvorgegebenen Verpflichtungen ausgenommen werden. DieDarstellungberücksichtigtjedochnicht,dassObjektbzw.geschlosseneVerteilernetzenachdenbisherigenRegelungenvonganzenTeilendesEnWGausgenommenwaren. InsofernwerdenmitdemvorliegendenRegelungsvorhaben bisherigeausnahmenzunächsteinmaleingeschränkt.bisheristunklar,inwelchemumfanggeschlossenenverteilernetzendadurchauchneueinformationspflichtenauferlegt werden,diezubürokratischemmehraufwandführen.der NKRempfiehltdahereineentsprechendePrüfungundDarstellung in der des Gesetzentwurfes. Fazit DiebishervorgelegtenAusführungenzudenInformationspflichtenunddarausresultierendenBürokratiekostenbieten keinehinreichendegrundlage,umeineabschließendestellungnahmezumgesetzentwurfabgebenzukönnen.nach bisherigemsachstandzeigtsichbereits,dassfürdiebetroffenenunternehmenderenergiewirtschaftmitdemregelungsvorhabenmindestenseineverdopplungsowohlderim bisherigenenwgenthalteneninformationspflichtenals auchderbisherigenbürokratiekosteneinhergeht.hinzukommendürfteeinnichtunerheblichereinmaligeraufwand zurumsetzungdesgesetzes.zudemistaussichtdesrates nichtausgeschlossen,dassdiegeschätztenbürokratiekosten ineinzelfällenerheblichhöherausfallenkönnenalsvom Ressort bisher angenommen. UmeinehinreichendeTransparenzüberdieBürokratiekostenzugewährleisten,solltebeiallenrelevantenInformationspflichtenerläutertwerden,welcheKostenparameter derschätzungzugrundegelegtwurdenunddienotwendigkeitderinformationspflichtbegründetwerden.diesgiltinsbesonderefürdieinformationspflichten,dieindertabellarischenübersichtalseu-rechtlichevorgabeausgewiesen wurdenundbeidenenimeinzelfallüberdasvondereu geforderte Maß hinaus gegangen wurde. AufgrundderverkürztenRessortabstimmungwareineabschließendeKlärungdergeschildertenoffenenFragennicht mehrmöglich.dernkrgehtdavonaus,dassdieseklärungimparlamentarischenverfahrenmitunterstützungdes zuständigen Ressorts unter Einbeziehung des Rates erfolgt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner884.Sitzungam17.Juni2011 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: * Zum Gesetzentwurf allgemein 1.MitdemschrittweisenAusstiegausderKernenergieund demgrundlegendenumbauderenergieversorgungsteht Deutschland vor einer großen Herausforderung. DerUmbauderEnergieversorgungmusssoorganisiert werden,dassmaßundmittenichtverlorengehen.neben denaspektenderumweltfreundlichkeitundversorgungssicherheitspieltdiebezahlbarkeitvonenergie eineherausragenderolle.dazumüssenmarktgerechte RahmenbedingungenfürmehrWettbewerbimStromund Energiebereich geschaffen werden. EinewettbewerbsfähigeEnergieversorgungistVoraussetzungdafür,dassDeutschlandeinesderleistungsfähigstenundwirtschaftlicherfolgreichstenLänderder Weltbleibt.DeutschlandträgteinebesondereVerantwortungundkönnteeinVorbildfürdieNutzungerneuerbarer Energien sein. VordiesemHintergrundistdieEntwicklungderkünftigenEnergiekostenvonbesondererBedeutung.DieEnergiederZukunftmussbezahlbarbleiben.Steigende StrompreisegefährdendieinternationaleWettbewerbsfähigkeitderUnternehmenundbelastendieBürgerinnen und Bürger. Zielmussesdahersein,einefinanzielleMehrbelastung derbürgerinnenundbürgersowiederunternehmenzu verhindern.mehrbelastungenmüssenentsprechend kompensiert werden. 2.a)DerBundesratunterstütztdengeplantenAusbauder ElektrizitätsversorgungsnetzeinDeutschlandund siehtineinemleistungsfähigenstromnetzdieentscheidendevoraussetzungfürdieintegrationeines deutlichwachsendenanteilserneuerbarerenergien in das Energiesystem. b)derbundesratstelltfest,dassdenbetreibernvon ElektrizitätsversorgungsnetzeninbestimmtenRegionenderBundesrepublikDeutschlandbesondershohe KostenfürdieNetzintegrationvondezentralenErzeugungsanlagennachdemEEGundfürderenEinspeisungentstehen.InsbesonderefalleninbestimmtenRegionenfürdieNetzintegrationunddieEinspeisungvonWind-undPhotovoltaikanlagenüberproportional hohe Kosten an. c)diebundesregierungwirdaufgefordert,einenbundesweitenmechanismuszumausgleichderbelastungendurchdienetzintegrationvondezentralener- *SieheergänzendzudiesemBeschlussdenBeschlussdesBundesrates in Bundesratsdrucksache 340/11 (Beschluss), Nummer 1. zeugungsanlagennachdemerneuerbare-energien- Gesetz (EEG)unddieEinspeisungdieserAnlagenim RahmendesGesetzeszurNeuregelungenergiewirtschaftlicher Vorschriften zu installieren. RegionalunterschiedlichhoheKostendurchdieNetzintegrationvonerneuerbarenEnergienwirkensichaufdie HöhederörtlichenNetzentgelteundmittelbarauchauf dievondenletztverbrauchernzuentrichtendenstrompreiseaus.vergleichsweisehohenetzentgelteund StrompreiseinRegionenmithohenNetzintegrationsundEinspeisekostenstelleneinenStandortnachteilfür diedortansässigenunternehmendar.umdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebiet zugewährleisten,isteinevereinheitlichungdernetzentgelteaufübertragungs-undverteilnetzebeneerforderlich. 3. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( 12aAbsatz2Satz2, 12b Absatz1Satz3Nummer3und5undSatz5,Absatz3 Satz1,Absatz5, 12cAbsatz2Satz1undAbsatz4, 12e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 EnWG) Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern: a)in 12aAbsatz2Satz2sindnachdenWörtern TrägeröffentlicherBelange diewörter unddielandesregulierungsbehören einzufügen. b) 12b ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aaa)innummer3buchstabeasinddiewörter alspilotprojekte undinbuchstabebsind die Wörter als Pilotprojekt zu streichen. bbb) Nummer 5 ist wie folgt zu ergänzen: ImRahmendieserModellierungistsicherzustellen dass: a)maßnahmenzurverringerungdesnetzausbaubedarfs, b)dievorrangigenutzungkostengünstiger undgegenübereinemleitungsneubau wenigerbelastenderalternativendes Netzausbaus, c)dieschrittweiserealisierungeines Overlay-Netzes VorrangvordemBauvonHöchstspannungsfreileitungen haben. ccc)insatz5sindnachdenwörtern Netzentwicklungsplanberücksichtigt diewörter denspeicherkatasternach 12hund einzufügen. bb)inabsatz3satz1sindnachdenwörtern den TrägernöffentlicherBelange diewörter und

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6248 denenergieaufsichtsbehörenderländer einzufügen. cc)inabsatz5sinddiewörter derregulierungsbehörde durchdiewörter denregulierungsbehördendesbundesundderländer zuersetzen. c) 12c ist wie folgt zu ändern: aa)inabsatz2sindnachdemwort Netzentwicklungsplans diewörter inabstimmungmitden fürdielandesplanungzuständigenlandesbehörden einzufügen. bb) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen: (4)DieRegulierungsbehördelegtdenjährlichenNetzentwicklungsplanunterBerücksichtigungdesErgebnissesderKonsultationundder ÖffentlichkeitsbeteiligungdemBeiratderBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Post,TelekommunikationundEisenbahnenzurBeschlussfassungvor.Wenndieserzugestimmthat,stellt sieihnmitwirkungfürdiebetreibervonübertragungsnetzenfest.dieregulierungsbehörde kannbestimmen,welcherbetreibervonübertragungsnetzenfürdiedurchführungeinerim NetzentwicklungsplanenthaltenenMaßnahme verantwortlichist.diebetreibervonübertragungsnetzensindverpflichtet,ihrekostenfürim NetzentwicklungsplanfestgestellteMaßnahmen übereinefinanzielleverrechnunguntereinander auszugleichen. d) 12e ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen: (3)ImBundesbedarfsplanistvorzusehen, dassprojektenach 12bAbsatz1Satz3Nummer3aufeinemtechnischundwirtschaftlicheffizientenTeilabschnittalsErdkabelbzw.Hochtemperaturleitungerrichtetundbetriebenwerden,wenndieAnforderungennach 2Absatz2 Satz1Nummer1oder2desEnergieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. bb)inabsatz4satz1sindnachdenwörtern den Bundesgesetzgeber diewörter mitzustimmung des Bundesrates einzufügen. Die 12abis12einderFassungdesEnWGÄndGbildendieGrundlagefüreinekoordinierteNetzausbauplanungimBereichdesÜbertragungsnetzes.Diesisterforderlich,daDeutschland andersalsdiemeistenanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnion überjeweils mehreretransportnetzbetreiberfürstromundgasverfügt.derkooperationdertransportnetzbetreiberuntereinanderkommtdaherauchundgeradebeimnetzausbau besondere Bedeutung zu. Mitdeno.g.VorschriftenwirddieEntwicklungdes Übertragungsnetzesvölligneugeregelt.Planungund AusbaudesÜbertragungsnetzesliegeninderVerantwortungdesjeweiligenNetzbetreibers.DiekonkretenAuswirkungendieserMaßnahmentreffenindesdieLänder, indenendievorhabenrealisiertwerden.esgiltdaher, denländernvonanfanganhinreichendekontroll-und EinflussmöglichkeitenaufdieEntwicklungdesÜbertragungsnetzeszusichern,umaufdieseWeisezugleichfür mehrtransparenzundakzeptanzunterderbevölkerung zusorgen.dieseneinflussinjeweilsgeeigneterform sicherzustellenistkernanliegendesvorstehendenänderungsantrags. NachderkünftigenSystematikdesEnWGzurEntwicklungdesÜbertragungsnetzeswerdenwesentlicheEntscheidungenzuStrukturundTopologiedesVerbundnetzesbereitsbeiderwiederkehrendenAufstellungdes bundesweiteinheitlichennetzentwicklungsplansgetroffen.deshalbmusseinewirksamekontrolledurchdie LänderbereitsindiesemfrühenStadiumansetzen,und zwarbeiderkonsultationdesszenariorahmenswie auchdesentwurfsdesnetzentwicklungsplans.deränderungsantragstelltzudemaucheinehinreichendebeteiligungderländerimweiterenplanungsverlaufsicher. Zu Buchstabe a IndieFestlegungdesSzenariorahmenssolltendieLänderschonineinemfrühenStadiumdurchBeteiligung derlandesregulierungsbehördenamverfahrenmiteinbezogen werden. Zu Buchstabe b Hochtemperatur-undHGÜ-TechnikensolltenergebnisoffenindiezukünftigenPlanungsprozessefürNetzentwicklungspläneeinbezogenwerden.DiePlanungshorizonteerstreckensichjeweilsüberzehnJahre,wobeiabzusehenist,dassdiegenanntenTechnikenindiesem Zeitraum ihre Pilotprojekteigenschaft ablegen werden. DahersolltenunterNummer3Buchstabeaundbdie Wörter alspilotprojekt gestrichenwerden.imrahmen dernetzmodellierungsolltedieberücksichtigunginnovativertechnologienfestgeschriebenwerden.diesem Ziel dient die vorgesehene Ergänzung. EineOptimierungdesNetzausbausbezüglichUmfang, ArtundTrassenistmöglichundgesetzlichgeboten.Sie ermöglichteinerascheundvolkswirtschaftlichsinnvolle ErhöhungderÜbertragungsleistungderStromnetze.Die gesetzlichgebotenewirtschaftlichezumutbarkeitdes NetzausbausbegrenztdenNetzausbauunddiemaximal möglichestromeinspeisung:nichtzuvielundnichtzu wenig.dabeisollenauchkostengünstigeundschnell umsetzbarealternativendesnetzausbausohneleitungsneubauberücksichtigungfinden,z.b.netzoptimierungdurchleitungsmonitoringundnetzverstärkung bestehenderleitungendurchhochtemperaturleiterseile ankritischenstellen.deshalbsollteeinbundesnetzwegeplansicherstellen:optimierungdurchmaßnahmen zurverringerungdesnetzausbaubedarfs,vorrangige NutzungkostengünstigerundgegenübereinemLeitungsneubauwenigerbelastenderAlternativendesNetzausbaus,schrittweiseRealisierungeinesOverlay- Netzes. ImEntscheidungsprozesssindEnergieaufsichts-und Landesregulierungsbehördenzubeteiligen.DabeisolltendieEnergieaufsichtsbehördenzueinemZeitpunktin denentscheidungsfindungsprozessmiteinbezogenwerden,zudemsichdieübertragungsnetzbetreibermitein-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anderabstimmen.dieeinbindungkannmoderierend wirken.dieeinbindungderlandesregulierungsbehörden erfolgt dann gleichzeitig mit der Bundesnetzagentur. Zu Buchstabe c BeiderFeststellungdesNetzentwicklungsplanssollte dieförderaleorganisationsstrukturderbundesrepublik DeutschlandhinreichendBerücksichtigungfinden.Auch diesdientdemzielderakzeptanzsteigerung.diesbedeutet,dasswesentlicheinstitutionen,diemitenergiewirtschaftlichenfragestellungenbefasstsind,auchin angemessenerformindiestrategischenetzplanungmit einbezogen werden. DieEinbindungsolltegestufterfolgen,indemzunächst dielandesplanungsbehördenmitihrenbesonderen KenntnissenörtlicherBelangeimRahmenderstrategischenUnweltverträglichkeitsprüfungundbeiderFestlegungdesLeitungsverlaufsBerücksichtigungfinden. DiessollteschonineinemmöglichstfrühenVerfahrensstadium,alsobeiderEntwicklungdesPlansselbstgeschehen.DiesemZieldientdieÄnderungin 12Absatz 2. BevorderNetzentwicklungsplanvonderBundesnetzagenturfestgestelltwird,sollteervomBeiratalseinem demokratischlegitimiertengremiumbeschlossenwerden.durchseinepluralistischezusammensetzungdient seineeinbindungderakzeptanzsteigerunginnerhalbder Bevölkerung. Schließlichenthält 12cAbsatz4dieVerpflichtungfür Übertragungsnetzbetreiber,dieihnenimZusammenhang mitnetzausbaumaßnahmenaufdergrundlagedesfestgestelltennetzentwicklungsplansentstehendenkosten untereinanderauszugleichen.hierdurchsolleinerregionalenspreizungdernetzentgelteinfolgedesnetzausbaus entgegengewirkt werden. Zu Buchstabe d Vergleichediezu 12c.MitderErgänzung wirdsichergestellt,dassinnovationenindenbundesbedarfsplanzwingendaufzunehmensind,wennsiesich alswirtschaftlichealternativenzurkonventionellenleitungsplanung darstellen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( 12h neu EnWG) DemArtikel1Nummer10istfolgenderParagraphanzufügen: 12h Speicherkataster (1)BetreiberundProjektantenSpeichernmiteiner Nennleistung >10MWhabenderBundesnetzagentur unddenlandesregulierungsbehördenjährlichüberden BetriebihrerAnlage,insbesonderehinsichtlichbereitgestellterLeistungundgelieferterStrommengesowiedie voraussichtlichebetriebsdauerderanlage (Zeitpunkt deraußerbetriebnahme)berichtzuerstatten.diesgilt auchfüranlagen,dienochnichtinbetriebgenommen wurden,dereninbetriebnahmenjedochbinneneines Jahres zu erwarten sind. (2)DieBundesnetzagenturerstelltausdiesenAngabeneinKataster,dasvonjedermanneingesehenwerden kann. Erneuerbare-Energie-Kraftwerkeweisenhäufigeine stochastischeeinspeisecharakteristikauf.ausdiesem GrundbestehtdringenderBedarfamZubauvonEnergiespeichern.DurchEinrichtungeinesSpeicherkatasterskönnenMarktanreizezurErrichtungsolcherAnlagengesetztwerden.DesWeiterenkönnenausdemVerhältnisvoninstallierterEEG-Leistungzuinstallierter SpeicherleistungInformationenzurGrundlastfähigkeit des EEG-Stroms abgeleitet werden. 5.ZuArtikel1Nummer11Buchstabed ( 13Absatz4a Satz 2 EnWG) InArtikel1Nummer11Buchstabedsindin 13Absatz 4aSatz2dieWörter nichtdieanteiligverhindertenpotentiellenkostenvonversorgungsunterbrechungen übersteigt durchdiewörter sichandenkostenersparter Regelenergie orientiert zu ersetzen. DurchdieÄnderungwirdsichergestellt,dassdieAbschaltungvonGroßverbraucherndurchdieÜbertragungsnetzbetreibermitdemZielderErhaltungderNetzstabilitätgegeneineVergütungerfolgt,diedeninder konkretennetzbetriebssituationerspartenaufwendungenderübertragungsnetzbetreiberfürdiebeschaffung vonregelenergieentspricht.abschaltbarenlastenwird dadurch ein marktgerechter Wert zugeordnet. 6.ZuArtikel1Nummer12Buchstabec ( 14Absatz1a Satz 4 EnWG) InArtikel1Nummer12Buchstabecist 14Absatz1a Satz 4 zu streichen. JederNetzbetreibermussunabhängigvonseinerGröße dennetzzustandundnetzausbaudokumentieren.dies giltinsbesonderebeimzubauvoneeg-anlagen (Photovoltaik,Wind)imländlichenRaum.EineAusnahmevon diesenmindestpflichtenwäremitdemzieleinesumbausderenergieversorgungunddemverstärkteneinsatz erneuerbarerenergien (Solar,Wind,Wasser,Biomasse/ Biogas)nichtvereinbar.Schließlichgehtesbeidieser BerichtspflichtwenigerumeineDokumentationspflicht (undbürokratielast),sondernumeineschwachstellenanalyseundplanungüberderenbeseitigungzurgewährleistungderstörungsfreienversorgungderkunden. DerbisherigeundnocherwarteteZubauanerneuerbarer Energieerzeugungs-undSpeicherungskapazitätwirddezentralundvorallemindenländlichenRäumenstattfinden.DamitsindmeistkleinereVerteilnetzevonerheblichenVerschiebungenderLastflüssebetroffen,diezwingend in der Netzplanung berücksichtigt werden müssen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 13 ( 14a Satz 1, 2 EnWG) In Artikel 1 Nummer 13 ist 14a wie folgt zu ändern:

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6248 a)insatz1sindnachdenwörtern mitdenensienetznutzungsverträgeabgeschlossenhaben,ein die Wörter auf zwanzig Prozent einzufügen. b)insatz2sindnachdenwörtern VerbrauchseinrichtungenimSinnevonSatz1geltenauch diewörter Haushaltsgeräte,Wärmepumpen,KlimaanlagensowieEinrichtungenfürdieSpeicherungvonelektrischer Energie einzufügen. DerNetzstabilitätwirdinderZukunftbeizunehmend volatilerenergieerzeugungeineimmerwichtigererolle zukommen.zurbesserensteuerungvonangebotund Nachfragewerdenzukünftigverstärktzeit-undlastvariableTarifeangebotenundInformationselektroniksowohlaufderVerbraucherseite (SmartMeter)alsauch aufdernetzseite (SmartGrid)zumEinsatzkommen. ZurAbsenkungvonLastspitzenundzurOptimierung desnetzbetriebskönnenunterbrechbareverbrauchseinrichtungenvomlieferantenodernetzbetreibergesteuert werden.derkatalogdergeeignetenverbrauchseinrichtungensolltedaher,wievorgeschlagen,aufhaushaltsgroßgeräte,wärmepumpen,klimaanlagensowieeinrichtungenfürdiespeicherungvonelektrischerenergie erweitert werden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 16 ( 19a EnWG) allgemein DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrensicherzustellen,dassbeiderAusgestaltungderRahmenbedingungenfürdieUmstellungderGasqualitätin dengasversorgungsnetzendiephysikalischeableitbarkeitderdeutschenl-gasproduktiongewährleistetbleibt. InDeutschlandwirdinerheblichemUmfangL-Gasgefördert,daseinenwichtigenBeitragzurSicherungder heimischenenergieversorgungleistet.damitauchin ZukunfteineL-GasförderunginDeutschlandmöglich ist,mussdergastransportindenversorgungsnetzenso gestaltetwerden,dassdertransportvonl-gasunter wirtschaftlichzumutbarenundtechnischumsetzbaren Rahmenbedingungen möglich bleibt. 9.ZuArtikel1Nummer18 ( 20aAbsatz2und4 EnWG) In Artikel 1 Nummer 18 ist 20a wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: (2)DieDauerdesfürdenWechseldesLieferantenerforderlichenVerfahrensdarfdreiWochen,gerechnetabdemZeitpunktdesAntragsdesLetztverbrauchersbeimneuenLieferanten,nichtüberschreiten.EinvonSatz1abweichenderlängererWechselzeitraumistnurzulässig,soweitdieNetzanmeldung sichaufeinenweiterinderzukunftliegendenlieferbeginntermin bezieht. b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen: (4)WirddieFristnachAbsatz2nichteingehalten,somussderbisherigeAnbieterdemLetztverbraucherdieneuenKonditionenaufderenGrundlage sichderletztverbraucherfüreinenwechselentschiedenhat,abdemerstentagnachablaufder Fristgewähren.Eineneventuellenfinanziellen Ausgleich regeln die Unternehmen untereinander. 10. Zu Artikel 1 Nummer 25 allgemein DieEU-RichtliniendesDrittenBinnenmarktpakets schreibendieabwicklungeinesversorgerwechselsinnerhalbeinerfristvondreiwochenvor.dieumsetzungderkurzenwechselfristenistelementarfüreine AkzeptanzundTeilnahmederVerbraucherandenliberalisiertenEnergiemärkten.EinehoheWechselwilligkeitderVerbraucheristdieGrundlagefüreineweitere EntwicklungdesWettbewerbs.BeieinerWechselmöglichkeitjeweilszumMonatserstenbeträgtinDeutschlanddieDauereinesVersorgerwechselsderzeitzwischenachtbiszwölfWochen,inEinzelfällenauchwesentlichlänger.DievonderBundesnetzagentureingeführtenStandardwechselprozesseGPKE/Stromund GeLiGassindaufeineFristvonsechsWochenausgelegt.UmbeidenWechselfristendieeuroparechtlichen Vorgabenzuerreichen,müssendieStandardwechselprozessefürStromundGasangepasstwerden.VorgeschlagenwirdeintäglichanlaufenderundvollautomatischablaufenderWechselprozess,derkurzeBearbeitungsfristenundbeliebigeWechseltageermöglicht.Für diedrei-wochen-fristselbstsollteeinstrengermaßstabangelegtwerden.dahersolldiefristbereitsmit demantragdesverbrauchersbeimneuenlieferanten beginnen.diebisherigepraxiszeigt,dasseinerheblicheranteilvonwechselnaußerhalbderverbindlich vorgeschriebenenwechselprozessestattfindet.eine NichteinhaltungderWechselfristsolltedaherimInteressevonWettbewerbundVerbraucherschutzsanktioniertwerden.SolltedieDrei-Wochen-Fristnichteingehaltenwerden,somussderbisherigeAnbieterdem VerbraucherdieneuenKonditionen,aufderenGrundlagesichderVerbraucherfüreinenWechselentschiedenhat,abdemerstenTagnachAblaufdergesetzlichenFristgewähren.Eineneventuellenfinanziellen AusgleichregelndiebetroffenenUnternehmenuntereinander. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdiedatenschutzrechtlichenRegelungenausreichen,umdiePersönlichkeitsrechteder BetroffenengegeneineAusforschungdesNutzerverhaltens zu schützen. AlszusätzlicheMaßnahmenkommenzumBeispielin Betracht: gesetzlichefestlegung,dassdienutzungvonfernmessdiensten für den Kunden erkennbar sein muss, PrüfungeinesKoppelungsverbotszwischengünstigen Tarifen und Offenlegung des Nutzerverhaltens, Sicherstellung,dassdieBußgeldvorschriftendes BundesdatenschutzgesetzesfüralleVerstößegegen DatenschutzvorgabendesEnWGanwendbarsind undnichtnurbeiderauftragsdatenverarbeitung nach 21g Absatz 4 EnWG.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Weiterhinsolltegeprüftwerden,obdiein 21gAbsatz3 EnWGvorgeseheneInformationdesBundesbeauftragtenfürDatenschutzdurcheineInformationdesjeweiligenLandesbeauftragtenfürDatenschutzersetztwerdenkönnte,dadieDatenverarbeiterbisherderDatenschutzaufsicht der Länder unterliegen. 11.ZuArtikel1Nummer36 ( 40Absatz2Nummer7 und Absatz 3 Satz 2 EnWG) In Artikel 1 Nummer 36 ist 40 wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen: 7.dieBelastungenausderKonzessionsabgabe unddennetzentgeltenfürletztverbraucher undgegebenenfallsdarinenthalteneentgelte fürdenmessstellenbetriebunddiemessung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie. b)inabsatz3satz2sindnachdenwörtern vierteljährlicheoderhalbjährlicheabrechnung diewörter ohnemehrkostenundaufwunschinpapierform einzufügen. GemäßAbsatz2Nummer7müssenallepreiswirksamenBestandteileausgewiesenwerden.Dahersindaus TransparenzgründendieBelastungenausderKonzessionsabgabezuergänzenundkünftigseparatauszuweisen. IndiesemZusammenhangkommtauchderTransparenzbeimVerbrauchsverhalteneinegroßeBedeutung zu,daderenergiebedarfderprivatenhaushalterund eindritteldesgesamtbedarfsausmacht.bereitsdie EU-Richtlinie2006/32/EGfordertinArtikel13die Mitgliedstaatenaufsicherzustellen,dassdieErfassung undabrechnungdesenergieverbrauchsdenendkundensoinformativundregelmäßigzurverfügunggestelltwird,dasssieinderlagesind,ihreneigenenenergieverbrauchzusteuern.seitende2008gibtesim EnWGdasRechtaufmonatlicheoderquartalsweise Abrechnung.NachAngabenimMonitoringberichtder BundesnetzagentursindfüreineMonatsrechnungin derregeljeweilszwischenzehnund20euro,imeinzelfallauch50euro,marktüblich.diederzeitigenhohenkostenfüreinemonatsabrechnungsindausgründendesverbraucherschutzesinakzeptabelundunterlaufenallebemühungenfürmehrverbrauchstransparenzundenergieeffizienz.esmussdahersichergestellt werden,dassmonatsrechnungenkünftigohnemehrkostenundaufverlangeninpapierformalsalternative zur Jahresrechnung angeboten werden. 12.ZuArtikel1Nummer37 ( 41Absatz5Satz1 EnWG) InArtikel1Nummer37istin 41Absatz5Satz1das Wort kann durch das Wort wird zu ersetzen. FürdieEnergielieferungenanLetztverbraucherim RahmenderGrund-undderErsatzversorgungsindim EnergiewirtschaftsrechtinderGrundversorgungsverordnungfürStromundGas (GVV)detaillierteVorschriftenbezüglichderVertragsgestaltung,Vertrags- dauerundkündigungsfristenenthalten.fürsonder- verträge,indiedieverbrauchernacherstmaligemta- rif-oderversorgerwechselinderregelüberführt werden,gibtessolchemindeststandardsnicht.im EnergiewirtschaftsgesetzistbereitseineVerordnungsermächtigunghierfürvorhanden.AusGründendes VerbraucherschutzesundumFehlentwicklungenim Wettbewerbvorzubeugen,solltedahervonderVerordnungsermächtigungGebrauchgemachtundMindestanforderungenfürVerträgeüberEnergielieferungenanLetztverbraucheraußerhalbderGrundversorgungsverordnungaufdemVerordnungsweganalogzur GVVfestgelegtwerden.AusGründendesVerbraucherschutzesundzurFörderungeinesfairenWettbewerbsnotwendigeMindestanforderungensindbeispielsweise:SonderkündigungsrechtbeiPreiserhöhung,VorschriftenbezüglichderAbwicklungvonVorauszahlungen,gewährteWechselprämienundBoni, PreisgarantienundtransparentePreisklauselnundVertragslaufzeiten. 13.ZuArtikel1Nummer38a neu ( 45Absatz2 Satz 1 erster Halbsatz EnWG) InArtikel1istnachNummer38folgendeNummer38a einzufügen:,38a. 45Absatz2Satz1ersterHalbsatzwirdwie folgt gefasst: EinerweiterenFeststellungderZulässigkeitder EnteignungbedarfesindenFällendesAbsatzes 1 Nummer 1 nicht;. DerGesetzeswortlautwirddenentsprechendenRegelungeninanderenFachgesetzen,z.B.imBundesfernstraßengesetz (s.dort 19)undimAllgemeinenEisenbahngesetz (s.dort 22),angepasst.DiederzeitgeltendeFassungdesAbsatzes2Satz1ersterHalbsatz bereitetinenteignungsverfahrenauslegungsschwierigkeiten.ausdemwortlautwirddieauffassunghergeleitet,diezulässigkeitderenteignungmüsseim Planfeststellungsbeschlussbzw.inderPlangenehmigungkonstitutivfestgestelltwerden.OhnediesekonstitutiveFeststellungmüssedieEnteignungsbehörde diezulässigkeitderenteignungprüfen,dadieim zweitenhalbsatzgeregeltebindungswirkungderenteignungsbehördeandenplanfeststellungsbeschluss bzw.dieplangenehmigungdannnichtgelte.mitder Neufassungwirdklargestellt,dassdieEntscheidung überdiezulässigkeitderenteignung wieauchinden anderenfachgesetzen mitbindungswirkungfürdie EnteignungsbehördeimmanenterBestandteildesPlanfeststellungsbeschlussesbzw.derPlangenehmigung ist. 14. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabeaaundbb,BuchstabebDoppelbuchstabebb und cc ( 46 Absatz 2 Satz 2, 5 neu, 6 EnWG) Artikel 1 Nummer 39 ist wie folgt zu ändern: Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6248,aa)InSatz2werdendieWörter zuüberlassen durchdiewörter,dieunterberücksichtigung dermitdemnetzzuerzielendenerlösenach demertragswertverfahrenzuermittelnist,zu übereignen ersetzt. b) Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Satz 4 ist folgender Satz einzufügen: DieBundesregierungkanndurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesEinzelheitenzuArtundUmfangdernachSatz4 zurverfügungzustellendeninformationen überdietechnischeundwirtschaftlichesituation des Netzes regeln. bb)imneuensatz6sindnachdenwörtern Die Bundesnetzagenturkann diewörter imeinzelfall einzufügen. Zu Buchstabe a Die angemessenevergütung,gegendienachderzeitigerrechtslageeinenergieversorgungsnetzüberlassenwerdenmuss,istindervergangenheithäufiggegenstandvonauseinandersetzungenzwischendem bisherigennetzbetreiberunddemerwerbergewesen. EsbedarfdahereinerklarengesetzlichenVorgabe,wie diesevergütungzubemessenist.derertragswert orientiertsichandembarwertallerkünftigenerträge (EinnahmenminusAusgaben)undberücksichtigtdamitauchveränderteRahmenbedingungen,wiesiez.B. vonderanreizregulierungvorgegebenwerden.erbildetfürdenerwerberdiemaßgeblichegrundlage seinerbeurteilung,oberdasnetzzukünftigerfolgreichwirdbetreibenkönnen.fürdenzurberechnung desbarwerteserforderlichenkapitalisierungszinsfuß isteineorientierungandenvorschriftenin 7 StromNEV bzw. 7GasNEV denkbar. DerErsatzdesunklarenBegriffsderÜberlassungeines NetzesdurchdieÜbereignungentsprichtdemGesetzentwurf der Bundesregierung. Zu Buchstabe b ArtundUmfangdervombisherigenNetzbetreiber zumablaufdeskonzessionsvertragsherauszugebendendatenbildetenindervergangenheiteinwichtiges Kriterium,obeinNetzübergangaufeinenNeukonzessionärrelativreibungslosvonstattengehenkonnteoder vonauseinandersetzungenzwischendenbeteiligten begleitetwar.diesedetailsgewinnendamiteinebedeutung,dieesnichtzulässt,ihrenähereausgestaltung zweivollzugsbehördenzuüberlassen.vielmehristin diesembereicheinegrundsätzlichevorgabedurchdie Bundesregierungerforderlich.SoferninderPraxis weiterhinkonfliktpotenzialentstehensollte,bleibtder BundesnetzagenturnachSatz6dieMöglichkeit,im EinvernehmenmitdemBundeskartellamtFestlegungen im Einzelfall zu treffen. 15.ZuArtikel1Nummer39BuchstabeaDoppelbuchstabe bb ( 46 Absatz 2 Satz 4 und 6 neu EnWG) Artikel1Nummer39BuchstabeaDoppelbuchstabebb ist wie folgt zu ändern: a)insatz4sinddiewörter zweijahrevorablauf derverträgeimsinnedessatzes1 durchdiewörter einjahrvorvondergemeindegeplantenbekanntmachung nach Absatz 3 zu ersetzen. b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen: DieBundesnetzagenturwirdfürdenFall,dass überdiehöhedervergütungkeineeinigungzwischendembisherigenunddemkünftigennutzungsberechtigtenerzieltwerdenkann,ermächtigt, dievergütungaufdergrundlagederdurchdiereguliertennetzentgeltezuerwartendenertragswerte festzusetzen. Zu Buchstabe a DieFristvonzweiJahrenin 46Absatz2Satz4zur HerausgabevonDatenandieGemeindeistnichtausreichend,umeineBekanntmachungnach 46Absatz3 Satz1EnWGvorbereitenzukönnen.AuchdieBekanntmachungmussspätestenszweiJahrevorVertragsablauferfolgen.DieDatenmüssenalsospätestens einjahrvordergeplantenbekanntmachungvorgelegt werden,umeinediskriminierungsfreieundtransparente Bekanntmachung zu gewährleisten. Zu Buchstabe b DerGesetzentwurflässtdenStreitüberdiewirtschaftlichangemesseneVergütungfortbestehen.ZurVermeidungvonkosten-undzeitaufwändigenAuseinandersetzungensolltedieserdurcheineeindeutigeRegelung beendetwerden.eserscheintsinnvoll,diebundesnetzagenturgesetzlichzuermächtigen,imstreitfalleinen ErwerbspreisaufderGrundlagederdurchdiereguliertenNetzentgeltezuerwartendenErtragswertefestzusetzen. 16.ZuArtikel1Nummer51a neu ( 60aAbsatz2 Satz 1 EnWG) InArtikel1istnachNummer51folgendeNummer einzufügen:,51a. 60a wird wie folgt geändert: InAbsatz2Satz1werdennachdenWörtern Festlegungennach 29Absatz1, diewörter undverwaltungsvorschriften,leitfädenund vergleichbareninformellenregelungen eingefügt. Nach 60aAbsatz2Satz1EnWGhatdieBundesnetzagenturdembeiihreingerichtetenLänderausschussGelegenheitzurStellungnahmezugeben,wenn sieallgemeinverfügungenmitaußenwirkungerlässt, insbesonderefestlegungennach 29EnWG.Daneben trifftdiebundesnetzagenturaberauchinformelleregelungenzuverschiedenstenthemen,diederenzuerwartendehandhabungdurchdiebundesnetzagentur

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sowohlinverfahrensmäßigeralsauchininhaltlicher Hinsichtbeschreiben,meistinFormsogenannterLeitfäden,diesieaufihrerInternetseiteveröffentlicht.Eine BeteiligungderLänderfindet,wennüberhaupt,meist nur sehr kurzfristig statt. DieseLeitfädenhaben,auchwennihnenformalkeine Außenwirkungzukommenmag,jedenfallsfaktischdie WirkungvonFestlegungen,dennsiewerdenvonder betroffenenbranchezurechtalsdiezuerwartende Behördenpraxiswahrgenommen.EntsprechendschließensichregelmäßigFragenderkleinerenNetzbetreiberandiejeweiligefürsiezuständigeLandesregulierungsbehördean,obdieimbetreffendenLeitfadenbeschriebeneHaltungderBundesnetzagenturaufLandesebene übernommen wird. DurchdieWahlderFormwerdendieMitwirkungsmöglichkeitenderLänderüberdenLänderausschuss, diesieimfallevonfestlegungenhätten,umgangen. DiesdürftemitdemWillendesGesetzgebers,trotzder AufgliederunginBundes-undLandesregulierungsbehörden ( 54Absatz1EnWG)einegleichmäßige Regulierungspraxissicherzustellen ( 60aAbsatz1 EnWG),kauminEinklangzubringensein.Außerdem musseinsolchesvorgehenmisstrauennichtnurbei denlandesregulierungsbehördenwecken,sondern auchbeidenkleinerennetzbetreiberninderenzuständigkeiten.durchdiebeantragteänderungdesgesetzentwurfswirdsichergestellt,dassdieländersichauch imvorfeldinformellerregelungendurchdiebundesnetzagentur sachgerecht einbringen können. 17.ZuArtikel1Nummer55Buchstabec neu ( 65 Absatz 5 neu EnWG) InArtikel1istderNummer55folgenderBuchstabec anzufügen:,c)dem 65Absatz4wirdfolgenderAbsatz5angefügt: (5)Absatz1und2sowie 68,69und71sind entsprechendanzuwendenaufdieüberwachung vonbestimmungendiesesgesetzesundvonauf GrunddieserBestimmungenergangenenRechtsvorschriftendurchdienachLandesrechtzuständige Behörde,soweitdiesesGesetzimEinzelfallnicht speziellerevorschriftenüberaufsichtsmaßnahmen enthält. 65Absatz1EnWGermächtigtdieRegulierungsbehörde,gegeneinVerhaltenvorzugehen, dasdenbestimmungendiesesgesetzesoderdenaufgrunddieses GesetzesergangenenRechtsvorschriftenentgegensteht.IhremWortlautnachermächtigtdieRegelung dieregulierungsbehördezumerlassvonverfügungen beiverstößenauchgegensolchevorschriftendes Energiewirtschaftsgesetzes,dienichtdieNetzregulierungbetreffen.DasgiltetwafürdieAufnahmedes NetzbetriebsunterVerletzungderGenehmigungspflichtnach 4Absatz1EnWGoderfürdieFeststellungdesGrundversorgersnach 36Absatz2EnWG. IndiesenFällenwürdeeinenuramWortlautorientierte Auslegungdes 65Absatz1EnWGdazuführen,dass fürdieerteilungvongenehmigungennach 4Absatz1 EnWGundfürdieEntscheidungüberEinwendungen nach 36Absatz2Satz3EnWGdienachLandesrecht zuständigebehörde,beiverstößengegendiesevorschriftenaberdieregulierungsbehördezuständig wäre.dasistvomgesetzgebererkennbarnichtbeabsichtigtundimergebnisnichtsachgerecht.entsprechendesgiltfür 65Absatz2,derdieRegulierungsbehördeermächtigt,MaßnahmenzurEinhaltungvon VerpflichtungennachdiesemGesetzzuergreifen. DurchdieNeufassungwirddaherklargestellt,dassdie Ermächtigungnach 65Absatz1und2EnWGsich nuraufverstößegegenregulierungsvorschriftenbeziehtunddass 65ff.EnWG,soweitsieeinschlägig sind,aufdieüberwachungvonvorschriftenaußerhalb dernetzregulierungdurchdienachlandesrechtzuständige Behörde entsprechend anzuwenden sind. 18. Zu Artikel 1 Nummer 62 ( 111a Satz 1 EnWG) InArtikel1Nummer62ist 111aSatz1wiefolgtzu ändern: a)nachdemwort Energieversorgungsunternehmen sinddiewörter,lieferanten,verteilnetzbetreiber einzufügen. b)nachdenwörtern sowiediemessung sinddie Wörter oder Abrechnung einzufügen. AuchLieferantenundVerteilnetzbetreibersolltendazu verpflichtetsein,verbraucherbeschwerdeninnerhalb einer Frist von vier Wochen zu beantworten. VerbraucherbeschwerdenbezüglichderAbrechnung desenergieverbrauchssolltenebenfallsinnerhalbdieser Frist beantwortet werden müssen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 62 ( 111b Absatz 1 EnWG) InArtikel1Nummer62sindin 111bAbsatz1nach denwörtern sowiediemessung diewörter oder Abrechnung einzufügen. VerbrauchersolltenauchbeiAbrechnungsstreitigkeitenbezüglichihresEnergieverbrauchsdasRechtdazu haben, eine Schlichtungsstelle anzurufen. 20.ZuArtikel1Nummer63Buchstabec ( 118Absatz 7 Satz 1 EnWG) InArtikel1Nummer63Buchstabecsindin 118Absatz7Satz1nachdenWörtern vondenentgeltenfür dennetzzugang diewörter sowievondereeg-umlage einzufügen. Speichertechnologien,diederSpeicherungvonStrom dienenunddiesenwiederindasnetzeinspeisen,sind keineletztverbraucherimsinnedesenwgunddemzufolgehinsichtlichdesbezugsundderwiedereinspeisungderzuspeicherndenenergievondenentgeltenfürdienetznutzungsowievondereeg-umlage freizustellen.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ Zu Artikel 1 insgesamt (EnWG) a)derbundesratbegrüßtdiemaßnahmenderbundesregierungzuranpassungdesenwgalseineder notwendigenrahmenbedingungenfüreinenbeschleunigtenumstiegderenergieerzeugungauf den Einsatz erneuerbarer Energieträger. b)derbundesratfordertdiebundesregierungauf, diesenanpassungsprozessnachdiesenersten Schritten zeitnah fortzuführen. c)esmussdavonausgegangenwerden,dasszumindestmittelfristigeinzügigerausstiegausderkernenergieohnedennichtmehrgewollteneinsatzvon KernkraftwerkenalsReservekraftwerkenurdann gelingenkann,wennrechtzeitigu.a.hocheffiziente Gaskraftwerke,verbesserteSpeicherundgeeignete sonstigemöglichkeitenzumausgleichvonnachgefragterlastundstromproduktionvoralleminspitzenlastzeitenzurverfügungstehen.würdeeinsolcherersatzfürdiewegfallendenkernkraftwerkskapazitätennichtrechtzeitigzurverfügungstehen,so stünde,wieauchdiebundesnetzagenturfestgestellt hat,inbestimmtenkonstellationenvorallemim BereichderLastschwerpunkteimSüdwesten DeutschlandsdieSystem-unddamitdieVersorgungssicherheit ernsthaft in Frage. d)derbundesratistderauffassung,dassderfreie StrommarktunddergeltendePreisbildungsmechanismusandeneuropäischenStrombörsennichtgeeignetsind,durchPreissignalerechtzeitigebzw. vorbeugendeinvestitioneninhocheffizientegaskraftwerkeoderandereprojektezurabsicherung vonlastspitzenoderinbackupkraftwerkebeiungünstigen Wetterlagen zu gewährleisten. e)insbesondereistzubefürchten,dassdiebenötigten PreissignaleerstnachEintritteinerVerknappung desangebotsunddamiteinerversorgungsstörung generiert werden. f)derbundesratistderüberzeugung,dassdiesem Marktversagendurchgeeignetegesetzgeberische Maßnahmenentgegengewirktwerdenmuss.Dies solldurcheinführungeineskapazitätsmarktsfür Ersatz-bzw.Backupkraftwerke,SpeicherundanderegeeigneteInvestitionenzurStabilisierungbei Lastspitzen erfolgen. g)derbundesratfordertdiebundesregierungdaher auf,bisspätestenszumherbst2011einengesetzentwurfzureinführungeineskapazitätsmarkts vorzulegen. EinliberalisierterStrommarkt,aufdemnurStromgehandeltwird,kannaussystemimmanentenGründen keineeigenständigeantwortaufdiefragenachdem dauerhaftangemessenenniveaudererzeugungskapazitätfinden.einschnellstmöglicheratomausstiegerlaubteszudemnicht,aufdennotwendigennetzausbau oderdenfürdiegewährleistungderversorgungssicherheitzureichendenausbauvonerneuerbarenenergien zu warten. ImEinvernehmenmitBundesnetzagentur,ÜbertragungsnetzbetreibernsowieVertreternderWissenschaft istdavorzuwarnen,dassvoralleminzeitenhoher StromnachfrageimWinterinVerbindungmitWindstilleundverminderterSonneneinstrahlung,dort,wo KernkraftwerkeinLastschwerpunktenabgeschaltet werden,deckungslückenentstehen,diezunetzstörungenmiteuropaweitenauswirkungenführenwürden. DaszuverlässigsteundeffizientesteMittelbestehende RisikenfürdieVersorgungssicherheit (Engpässe)zu beseitigen,istdieerrichtunghocheffizienter,schadstoffarmerundflexiblergaskraftwerkeinnerhalbder betroffenen Regionen (Übertragungsnetzzonen). Dasbestehende,aufGrenzkostenwettbewerbbasierendeStrommarktmodellschafftjedochkeineverlässlichenRahmenbedingungenfürInvestitionenindieErneuerungdesKraftwerksparksinDeutschland.DergegenüberdenBestandskraftwerkenbestehendeKostenvorteilhocheffizienter,schadstoffarmerundflexibler KraftwerkstechnologienneuesterGenerationreicht nichtaus,umzuverlässigdiekapitalkostenneuer Kraftwerke zu amortisieren. EineMöglichkeitfinanzielleAnreizedafürzuschaffen, dassneuekraftwerkeindenmarkttreten,liegtinder ErrichtungeinesKapazitätsmarkts.Dieserbietetden NetzbetreiberndieMöglichkeit,imEinvernehmenmit denzuständigenbehördenzusätzlichefinanzielleanreizefürinvestitioneninneuekraftwerkeoderandere geeignetemaßnahmenzurverbesserungderkapazität oderderlastglättunganzubieten.durchdiemarktwirtschaftlichegestaltungdervergabederinsoweitnotwendigenanreizmittelwirddabeidieeffizienteste LösungdesKapazitätsproblemsermöglicht.DerKapazitätsmarktmusssoangelegtwerden,dassersichnicht alleinaufneuekraftwerkskapazitätenbeschränkt,sondernauchdieeinbeziehungvonkapazitätenwie StromspeicherundVereinbarungenüberabschaltbare LastenalsInstrumentederKapazitätsbereitstellungund des-ausgleichsermöglicht. 22. Zu Artikel 6 allgemein DerBundesratbegrüßtdieinArtikel6desGesetzentwurfsvorgeseheneEntfristungundFlexibilisierungder Förderung des KWK-Gesetzes. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die geplante NovelledesKWK-GesetzesimRahmendeslaufenden VerfahrenszurEnWG-Novellebereitsweitergehend alsimentwurfvorgesehenumzusetzenunddabeifolgende Eckpunkte aufzunehmen: a)erhöhungdervergütungssätzeum0,3ct/kwhfür Anlagen,dieimEmissionshandelerfasstsind,da dieseab2013ihreemissionszertifikateersteigern müssen. b)förderunginsbesonderevonspeicher-undregelungsfähigenanlagen,diekwk-stromdannproduzieren,wenndiesdiefluktuierendenerneuerbaren Energien notwendig machen. c)bonusfürbesonderseffizienteanlagen (mehrals 30Prozent Primärenergieeinsparung).

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d)aufnahmederförderungvonmini-bhkwbei Einsatz außerhalb von Fernwärmegebieten. e)prüfungundggf.umsetzung,wiemitdemkwk- GesetzauchweitereEffizienztechnologienim Stromsektorgefördertwerdenkönnen,z.B.könntenEnergieversorgungsunternehmenStromeffizienzprogrammebeiihrenEndkundendurchführen (z.b.einbauvonhocheffizienzpumpen,austauschnachtspeicherheizungen)unddiekostenin die KWK-Umlage einbringen. DerzeitstocktderAusbauderKraft-Wärme-Kopplung.UmdieZielederBundesregierungimEnergiekonzeptunddasZieldesAusbausderKraft-Wärme- Kopplungauf25ProzentderStromerzeugungbis2020 zuerreichen,müssendieförderkonditionendeskwk- Gesetzesverbessertwerden.Diessolltebereitsimlaufenden Gesetzgebungsverfahren erfolgen. ImKraft-Wärme-Kopplungs-GesetzwurdedasFördervolumenauf750Mio.EuroproJahrbegrenzt.Eswird übereineumlageaufdenstrompreisumgelegt,wobei dieindustrieumfangreicheausnahmengenießt.die NetzbetreiberrechnenfürdieJahre2011bis2015auf GrundeinerInvestitionszurückhaltunglediglichmit einemfördervolumenvonca.120bis170mio.euro projahr.mitdenvorgeschlagenenreformelementen kanneinewirksamereförderungderkraft-wärme- KopplungerfolgenunddasgedeckelteFördervolumen verstärkt ausgeschöpft werden. 23. Zum Gesetzentwurf insgesamt DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obdieabdrängendeSonderzuweisungdes 75Absatz4EnWGandasOberlandesgerichtunterdemGesichtspunktderBereinigungderRechtswegzuweisungenaufgegebenwerden sollte. DerBundesrathatbereitsinseinerSitzungam27.Mai 2011zumEntwurfeinesGesetzeszurDemonstration undanwendungvontechnologienzurabscheidung, zumtransportundzurdauerhaftenspeicherungvon Kohlendioxid (vgl.bundesratsdrucksache214/11 (Beschluss))darumgebeten,dieabdrängendeSonderzuweisungdes 75Absatz4EnWGandasOberlandesgerichtunterdemGesichtspunktderBereinigungder RechtswegzuweisungeneinerkritischenPrüfungzu unterziehen. Materiell-rechtlichhandeltessichbeiStreitigkeiten desenergiewirtschaftsgesetzesumöffentlich-rechtlichestreitigkeiten,diegemäß 40Absatz1VwGO grundsätzlichvondenverwaltungsgerichtenzuentscheidenwärenundlediglichimwegederabdrängendensonderzuweisungdenoberlandesgerichtenzugewiesen sind. DiegerichtlichenZuständigkeitensinnvollundeindeutigvoneinanderabzugrenzenunddiederzeitbestehendeRechtswegezersplitterungzubeseitigen,istein seitlangemgehegtesrechtspolitischesanliegen,das nichtzuletztinder79.konferenzderjustizministerinnenundjustizministeram11.und12.juni2008in Celleaufgegriffenwordenist.DieJustizministerinnen undjustizministersprachensichmitbreitermehrheit dafüraus, vornehmlichhistorischmotivierterechtswegzuweisungendurchandiemateriell-rechtlicheeinordnungderstreitigkeitanknüpfenderegelungenzu ersetzen.auchimrahmenderföderalismuskommissioniiwurdediefragederbereinigungdessystems derrechtswegzuweisungdiskutiert.einaufarbeitsebenezwischenbundundländernentwickelteseckpunktepapierschlägtvor,dierechtswegzuständigkeit sollesich inderregelandermateriell-rechtlichen EinordnungderStreitigkeitindenBereichdesöffentlichenRechtsoderdesPrivatrechtsorientieren.Die AbteilungÖffentlichesRechtdes66.DeutschenJuristentageshatimSeptember2006mehrheitlichdafür plädiert,fürregulierungsstreitigkeiteneinheitlichden Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen. AnknüpfendandasGrundprinzipdermateriell-rechtlichenEinordnungderStreitigkeitbietetessichan,den EntwurfeinesGesetzeszurNeuregelungenergiewirtschaftlicherVorschriften (EnWGÄndG)zumAnlasszu nehmen,dierechtswegzuweisungimenergiewirtschaftsrecht zu bereinigen.

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