Liebe Einwohnerinnen, liebe Einwohner,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Liebe Einwohnerinnen, liebe Einwohner,"

Transkript

1 19. Jahrgang FEBRUAR 2012 kostenloses Exemplar Liebe Einwohnerinnen, liebe Einwohner, unseren 51 Neugeborenen (Stand ) kann ich heute mit großer Freude noch ein Kind mit Namen Kuno hinzufügen. Auch diesem Jungen und seinen Eltern wünsche ich für die Zukunft alles, alles Gute. Damit können wir für 2011 auf 25 Mädchen und 27 Jungen als Zuwachs verweisen. Die Einwohnerzahl belief sich also zum Jahreswechsel 2011/12 auf 7134 Einwohner. Das sind zwar 55 Bürger weniger in der Gemeinde als Ende 2010, aber wir bleiben unter dem Durchschnitt von 1,1% Einwohnerschwund im Landkreis. Unter unseren Ortschaften kann ich wieder feststellen, dass wir in Wehrsdorf keine Einwohnereinbuße haben. Die Ursache ist neben der verkehrsgünstigen Lage sicher auch in den dort befindlichen offensichtlich attraktiven Neubaustandorten zu suchen. Auch in den beiden anderen Ortschaften gibt es geeignete Grundstücke, die für junge Leute interessant sind. Deshalb habe ich die Ortschaftsräte erneut gebeten, die Augen offen zu halten, um weiterhin jungen Familien das Bauen in der Gemeinde und damit eventuell Zuzug realisieren zu können. In der Ratssitzung am 19. Januar hat der Gemeinderat den Verkauf eines Baugrundstückes an der Schirgiswalder Straße beschlossen, durch den der Zuzug einer bis dato fünfköpfigen Familie möglich wird. Aus der Statistik zu den Einwohnerzahlen lassen sich auch andere Fakten ableiten, wie z.b. die Abnahme der Altersgruppe von 27 bis 49 um 56 Personen und die Zunahme im Bereich der 50- bis 64-jährigen. Es haben also in 2011 eine große Zahl von Einwohnern ihren 50.Geburtstag feiern können. Da gab es in einigen Familien sicher eine Riesenfete mit dem dazugehörigen Spektakel. Ich habe recherchieren lassen, wie viele Geburten es 1961 allein in Sohland gegeben hat. Es waren 116. Aber wozu ist diese Statistik gut, wer will das eigentlich wissen? Diese Erfassungen dienen bekanntlich dem Erkennen und rechtzeitigen Reagieren auf zukünftige Entwicklungen, die die Gemeinde direkt betreffen, aber im Umfeld ebenso eine Rolle spielen. Die Stadt Bautzen hatte z.b. für die geplanten Neubauten von Kornmarkt- und Lauencenter die Gemeinden Neukirch, Sohland, Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen angeschrieben und um unsere Stellungnahme gebeten. Wir vier Gemeinden sind in einem grundzentralen Verbund landesplanerisch zusammen geschlossen. So haben wir vier Bürgermeister uns am 12. Januar eine gemeinsame Position erarbeitet, die das Ansinnen des Baus beider Zentren unterstützt. Wir brauchen gute Einkaufsmöglichkeiten wie Media Saturn, C&A, H&M in Bautzen und nicht erst in Dresden. Unsere Händler vor Ort werden neben dem Verkauf von solchen Waren ihre Trümpfe wie Service und Kundenbetreuung ausspielen können. Wo wir aber Verbesserungen fordern können, müssen wir solche Gelegenheiten nutzen. Somit erging die Aufforderung an die Stadt Bautzen, sich für Verbesserungen im öffentlichen Personen- und Nahverkehr einzusetzen, damit auch nach Uhr noch Busse und Bahn nach Sohland bzw. Wilthen fahren. Damit stärken wir den Standort Bautzen in der Oberlausitz und machen auf bereits bestehende Defizite in punkto Bus und Bahn, die abgebaut werden müssen, aufmerksam. Gerade in Zeiten, in welchen bei der Neubewertung des Landesverkehrsplanes auf Grund der demografischen Entwicklung, der Neubau von Straßen drastisch reduziert wird, müssen wir auf unsere gute Ausgangsbasis im Oberland mit vielen Arbeitsplätzen aufmerksam machen. Ich bin heilfroh, dass wir als Gemeinde Sohland unser

2 Seite 2 1. Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland Straßennetz im Wesentlichen in Zeiten guter Förderung grundhaft ausgebaut haben. Dies war nur möglich mit der damit verbundenen Beitragserhebung. Aber wir haben es fast geschafft. Trotzdem können wir als Gemeinde weiterhin an der Verbesserung unseres Straßennetzes arbeiten. Immer wieder erreichen mich z.b. Anfragen zum Schutz der Schüler auf der Rösselburgstraße, welche viel von den Kindern und Jugendlichen mit dem Fahrrad als Schulweg zur Mittelschule genutzt wird. Momentan ist der Anbau eines Radweges illusorisch. Da die Straße der Gemeinde gehört, könnten wir diese zur Einbahnstraße in Richtung Sohland deklarieren mit der Besonderheit, dass die Radfahrer sie in beiden Richtungen befahren können. Ist es möglich, mit einer solchen Regelung die angefragte Sicherheit zu verbessern? Oder wiegen die Umstände der betroffenen Anlieger mehr? Es ist nur ein Beispiel für eine Befassung im Gemeinderat zu Entwicklungen in unserer Zeit. Die vergrößerte Mobilität führt zu einem höheren Verkehrsaufkommen, welches für die Schulkinder problematisch ist. Deshalb ist der Ruf nach einer Verbreiterung der Straße zum Zwecke des Radwegbaus verständlich, aber nur eine Lösungsmöglichkeit. Es gibt wie beschrieben auch andere. Zur Umsetzung der durch die ILE- Förderung (EU-Förderung) möglichen Sanierung der Gerhart-Hauptmann- Schule arbeitet die Verwaltung mit den Planern zurzeit mit Hochdruck an der Ausschreibung der Bauleistungen. Wir wollen natürlich die Sommerferienzeit im Wesentlichen dazu nutzen, aber schon heute zeigt sich, dass die Bauleute eher im Schulgelände mit ihren Arbeiten beginnen müssen. Es fanden deshalb bereits die ersten Abstimmungen mit dem Schuldirektor Herrn Kreibich statt. Ziel ist es, den Schulbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, trotzdem geht es am besten, wenn aufeinander Rücksicht genommen wird. Ganz große Bedeutung hat diese Herangehensweise bei der Sanierung des Kindergartens in Taubenheim. Mit riesengroßem Respekt bewerte ich dort die Arbeit der Leiterin Frau Pai. Es gibt fast täglich Dinge, die sie im Interesse von Kindern und Eltern löst. In den Monaten Januar und Februar werden in unseren drei Ortsfeuerwehren die Hauptversammlungen durchgeführt. Natürlich bedanke ich mich dort bei den Kameraden im Namen von Einwohnerschaft und Ratsmitglieder für deren ehrenamtliche Tätigkeit. Nachdem jetzt alle drei Wehren über neue Gerätehäuser verfügen, dürfen wir aber nicht denken, nun ist alles getan. Deshalb möchte ich dieses Amtsblatt nutzen, um allen Kameraden öffentlich meinen Dank für das Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr Sohland a.d. Spree auszusprechen, wie der offizielle Name unserer Wehr lautet. Damit erfasse ich die aktiven Abteilungen genauso wie die Jugendwehren und die Alters- und Ehrenabteilungen. Der Gemeinderat hat in seiner Januarsitzung eine neue Feuerwehrsatzung einstimmig beschlossen, die die vorhandenen Strukturen bestätigt und außerdem die Kameraden motivieren will. Die Satzung ist ein Gemeinschaftswerk von Feuerwehr und Verwaltung. Auch dafür vielen Dank an die beteiligten Feuerwehrleute. Wie jedes Jahr bestehen bei der Gemeindewehr Notwendigkeiten zum Wechsel von Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung fi ndet am Donnerstag, dem 16. Februar 2012, Uhr, im Ratssaal des Rathauses, Bahnhofstr. 26 in Sohland a.d. Spree, statt. Dazu lade ich Sie ganz herzlich ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Protokollkontrolle 2. Vergabe von Baumaßnahmen 3. Grundstücksangelegenheiten 4. Verschiedenes 5. Bürgeranfragen 6. Nichtöffentl. Teil: Personalangelegenheiten Pilz, Bürgermeister Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses fi ndet am Donnerstag, dem 02. Februar 2012,19.00 Uhr, Ausrüstungsgegenständen, für die der Gemeinderat die entsprechenden Finanzmittel frei gibt. So wurden 2011 zwei Tragkraftspritzen und zwei Tauchpumpen neu angeschafft. Dieses Jahr werden garantiert auch manche Ausgaben für die Wehr notwendig sein, neben den ständig anstehenden Kosten für z.b. die Überprüfungen von Rolltoren, Absaugvorrichtungen, Atemschutzausrüstungen, Fahrzeugen und Gesundheitsuntersuchungen der Kameraden. Das ist der Teil, der notwendig ist, damit überhaupt deren ehrenamtliche Arbeit möglich ist. Hinter den uns bekannten Einsätzen stehen viele Dienststunden, in denen mögliche Einsatzszenarien in der Gemeinde trainiert werden müssen, um im Ernstfall mehr oder weniger automatisch mit der antrainierten Cleverness ablaufen zu können. Das kostet einfach Zeit, die ja bekanntlich keiner hat. Und wenn die Alarmierung erfolgt, gibt es für die Kameraden keine Diskussion, sie haben sich verpflichtet und gehen sofort los. Die Kameraden stellen sich ihrer Aufgabe und das verlangt große Anerkennung und Respekt. Ihr Bürgermeister Matthias Pilz im Ratssaal des Rathauses Sohland, Bahnhofstr. 26 in Sohland a.d. Spree statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Protokollkontrolle 2. Vergabe von Bauvorhaben 3. Grundstücksangelegenheiten 4. Vorberatung zur Gemeinderatssitzung Februar 5. Verschiedenes 6. Bürgeranfragen 7. Nichtöffentl. Teil: Personalangelegenheiten Pilz, Bürgermeister Beschlüsse der Ratssitzung vom Der Gemeinderat beschließt eine überplanmäßige Ausgabe zur Sicherstellung der Gesamtfi nanzierung des Bauvorhabens Ersatzneubau Brücke über das Tännichtwasser - Scheidenbachstra-

3 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 3 ße, Beseitigung Hochwasserschaden i.h.v ,00 Euro im Haushaltsplan 2012 zu Lasten des Produkt-Kontos: Beschluss-Nr.: R Abstimmung: 15 Ja-Stimmen angenommen Der Gemeinderat beschließt die Vergabe und Durchführung der Bauleistungen vom Bauvorhaben Ersatzneubau Brücke über Tännichtwasser - Scheidenbachstraße, Beseitigung Hochwasserschaden nach einer öffentlichen Ausschreibung vom an den günstigsten Bieter, die Fa. SSB Schmidt Straßenbau GmbH, Bautzener Str. 102a in Neusalza- Spremberg, zu Lasten des Produkt- Kontos: i.h.v ,00 Euro inkl. MwSt.. Beschluss-Nr.: R Abstimmung: 15 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung Der Gemeinderat beschließt die Vergabe und Durchführung der Bauleistung zur Ordnungsmaßnahme Abbruch und Beräumung Wohngrundstück, Hauptstr. 12 (Jentsch/Lewerenz), der im Ergebnis einer beschränkten Ausschreibung vom und der Submission vom zu Lasten des Produkt-Kontos: (Stadtsanierung Ortskern Sohland), an den günstigsten Bieter, die Fa. Noack, Entsorgung und Tiefbau, Spreetalstr in Sohland a.d. Spree, in Höhe von ,00 Euro inkl. MwSt.- unter dem Vorbehalt der erforderlichen Eintragung in das Grundbuch nach Verwaltungsvorschrift Städtebau. Beschluss-Nr.: R Abstimmung: 16 Ja-Stimmen angenommen Der Gemeinderat beschließt den Verkauf einer Teilfl äche des Flurstückes 396/1 der Gemarkung Wehrsdorf in einer Größe von ca m² an Frau Karen Paul, Stieglitzstraße 99, Leipzig. Beschluss-Nr.: R Abstimmung: 16 Ja-Stimmen angenommen Der Gemeinderat beschließt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree in der Fassung vom Beschluss-Nr.: R Abstimmung: 16 Ja-Stimmen angenommen Alle Beschlüsse in ihrem vollen Wortlaut und die Protokolle zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse können im Zimmer 106 zu den öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Die Kämmerei teilt mit: An alle Steuerzahler zur Beachtung! Am sind folgende Steuern und Abgaben fällig: - Grundsteuer- Halbjahres- und Quartalszahler - Gewerbesteuer-Vorauszahlung I. Quartal Bitte geben Sie bei der Zahlung das Kassenzeichen an. Wir bitten Sie, den Zahlungstermin einzuhalten, um bei verspäteter Zahlung die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu umgehen. Zur Vermeidung dieser zusätzlichen Kosten empfehlen wir Ihnen das Abbuchungsverfahren. Das Bürger- und Bauamt teilt mit: Die Meldebehörde weist im Nachfolgenden auf zu beantragende DATENÜBER- MITTLUNGSSPERREN hin: Widerspruch bei Altersund Ehejubiläen Wenn ein Alters- oder Ehejubiläum begangen wird, darf die Meldebehörde auf Grund von 33 Abs. 2 SächsMG eine auf folgende Daten beschränkte Veröffentlichung erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage Adressbuchverlagen dürfen zur Veröffentlichung nach 33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Widerspruch gegen Erteilung einer Internetauskunft Einfache Melderegisterauskünfte können gemäß den Voraussetzungen des 32 Redaktionsschluß Amtsblatt März: Abs. 4 SächsMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Das bedeutet, dass sich jedermann online über das Internet Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift eines jeden Bürgers jederzeit einholen kann. Diese Form der Auskunftserteilung wird derzeit durch das Kommunale Kernmelderegister Sachsen praktiziert. Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrerfassung Nach 54 des Wehrpfl ichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpfl ichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund 58 Absatz 1 des Wehrpfl ichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Nach 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach 58 Absatz 1 Wehrpfl ichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Diesen Datenübermittlungen können Sie jederzeit widersprechen. Der Antrag auf Einrichtung von Datenübermittlungssperren ist auf der Einwohnermeldebehörde Sohland a.d. Spree möglich. Die Einrichtung von Datenübermittlungssperren gilt unbefristet bis auf Widerruf und ist gebührenfrei. Fritzke, Einwohnermeldebehörde FEUERWEHRSATZUNG der Gemeinde Sohland a.d. Spree Der Gemeinderat der Gemeinde Sohland a.d. Spree hat auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der jeweils geltenden Fassung die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree am 19. Januar 2012 neu beschlossen. 1 Begriff, Name und Gliederung (1) Die Gemeindefeuerwehr Sohland a.d. Spree ist eine Einrichtung der Gemein-

4 Seite 4 1. Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland de ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Freiwillige Feuerwehr und führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Sohland a.d. Spree. (2) Die Gemeindefeuerwehr Sohland a.d. Spree besteht aus den Ortsfeuerwehren Sohland a.d. Spree, Taubenheim/ Spree und Wehrsdorf. (3) Die Ortsfeuerwehren bestehen aus einer aktiven Abteilung, einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. (4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr (1) Der Gemeindefeuerwehr hat die Pfl icht: - Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen; - technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und - nach Maßgabe der 22 und 23 SächsBRKG Brandschutzverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. (2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen und mit Aufgaben der örtlichen Traditionspfl ege betrauen. (3) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV). Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden. Jährlich hat jeder aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr an mindesten 40 Stunden Ausbildung teilzunehmen. 3 Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind: - die Vollendung des 16. Lebensjahres; - die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst; - die charakterliche Eignung; - die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung; Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. (2) Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere entgegen: - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder - die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgen. (3) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr kann Ausnahmen zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtlich aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpfl ichten dauernd unfähig ist; ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend 18 Abs.3 Sächs- BRKG wird oder entlassen oder ausgeschlossen wird. (2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen: - wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden. (3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde nimmt, hat das unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Ausschusses der Ortsfeuerwehr aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. (5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten. 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, ausgenommen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, haben das Recht: - in ihren Ortswehren den ehrenamtlich tätigen Leiter der Ortsfeuerwehr, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr zu wählen; - als Mitglied der entsprechenden Gremien die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr, den Gemeindewehrleiter, seinen Stellvertreter und den Schirrmeister zu wählen. (2) Für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hat die Gemeinde die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des 61 Abs.1 SächsBRKG die Freistellung von der Arbeit zu erwirken. (3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, er-

5 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 5 halten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge. (4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, erstattet. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des 63 Abs. 2 SächsBRKG. (5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind zu jederzeitigem rückhaltlosen Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpfl ichtet. Sie sind insbesondere verpfl ichtet: am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen; sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufi nden; den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen; im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; die Feuerwehrdienst- und die Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten; die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. (6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Leiter der zuständigen Ortsfeuerwehr oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zu melden. (7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpfl ichten, so kann der Gemeindewehrleiter einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen; die Androhung des Ausschlusses oder den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen. Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. 6 Jugendfeuerwehr (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche vom 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden. 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des 4 entsprechend. (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied: - in die aktive Abteilung aufgenommen wird; - das 18. Lebensjahr erreicht hat; - aus der Jugendfeuerwehr austritt; - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. (4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in 18. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifi schen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. (5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen einen Sprecher der Jugendfeuerwehr für die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in 18. Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. (6) Der Sprecher der Jugendfeuerwehr vertritt die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart. (7) Entsprechend der Bedeutung der Jugendfeuerwehr als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Gemeindewehrleitung einzubeziehen. Insbesondere in der Mitgliedergewinnung sind die Belange der Ortsfeuerwehren gleichberechtigt zu berücksichtigen. 7 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei der Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. (2) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen und berufl ichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. (3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren. 8 Ehrenmitglieder Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. 9 Organe der Gemeindefeuerwehr (1) Die Organe der Gemeindefeuerwehr bestehen aus: dem Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr und der Gemeindewehrleitung. 10 Gemeinsamer Ausschuss der Feuerwehr (GAF) (1) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr besteht aus den Leitern der Ortschaftsfeuerwehren und jeweils zwei Mitgliedern des Ausschusses der Ortsfeuerwehren. Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. (2) Die Mitglieder werden in geheimer Wahl in den Feuerwehrausschüssen der Ortsfeuerwehren für die Dauer von 5 Jahren in den Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6 Seite 6 1. Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland (3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr werden vom Bürgermeister berufen. (4) Der Gemeindewehrleiter ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr. (5) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr hat mindestens viermal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder - bei Angabe der geforderten Tagesordnung - verlangen. Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr fasst Beschlüsse zur: Dienstplanung; Finanzplanung; Einsatzplanung und Gestaltung der Struktur der Feuerwehr. Er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Dienstdurchführung in den Ortschaften auf gleichem Niveau geführt wird; dass die Finanzplanung entsprechend den Erfordernissen der Ortschaften und den vorhandenen fi nanziellen Mitteln ausgewogen durchgeführt wird; dass die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren kameradschaftlich gestaltet wird. (7) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr achtet darauf, dass bei allen Beschlüssen der Ortswehrleitungen und der Ortfeuerwehrausschüsse das Wohl der Gemeindefeuerwehr nicht beeinträchtigt wird. (8) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr einzuladen. (9) Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. 11 Gemeindewehrleitung (GWL) (1) Die Gemeindewehrleitung besteht aus dem Gemeindewehrleiter, seinem Stellvertreter und dem Schirrmeister als 2. Stellvertreter. Leiter der Gemeindefeuerwehr ist der Gemeindewehrleiter. (2) Der Gemeinsame Ausschuss der Feuerwehr wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl den Gemeindewehrleiter, seinen Stellvertreter und den Schirrmeister. Sie werden nach der Zustimmung des Gemeinderates durch den Bürgermeister berufen. Sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von Gemeinderat abberufen werden. (3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen verfügt. (4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein. (5) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere: - auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken; - die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln; - die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann; - dafür zu sorgen, dass die Dienstund Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr vorgelegt werden; - die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren; - auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken; - für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen; - bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und - Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. (6) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen. (7) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. (8) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pfl ichten zu vertreten. (9) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr abberufen werden. (10) Die Ortswehrleiter führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters. (11) Der Schirrmeister übt selbstständig die Aufsicht über die Gerätewarte der Ortsfeuerwehren aus. Er kontrolliert die Wartung, Pfl ege und Prüfung aller Geräte der Feuerwehr. Er wirkt bei der Ausbildung von Maschinisten und Gerätewarten sowie bei der Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen mit. Er überwacht die Kostenstrukturen der Fahrzeuge und Geräte der Gemeindefeuerwehr. 12 Organe der Ortsfeuerwehr Organe der Ortsfeuerwehr sind: Hauptversammlung; Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr und Leitung der Ortsfeuerwehr.

7 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 7 13 Hauptversammlung in den Ortsfeuerwehren (1) Unter dem Vorsitz des Leiters der Ortsfeuerwehr ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Ortsfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Leiter der Ortsfeuerwehr einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der Kassenverwalter hat den Kassenbericht vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kassenverwalters. Die Hauptversammlung wählt die Organe der Ortsfeuerwehr. (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Leiter der Ortsfeuerwehr einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr schriftlich - unter Angabe der Gründe - gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Ortsfeuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Ortsfeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. (5) An der Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr nimmt der Gemeindewehrleiter und jeweils mindestens 2 Kameraden aus den anderen Ortswehren teil. (6) Gäste aus anderen Feuerwehren (insbesondere Partnerfeuerwehren) können eingeladen werden. 14 Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Leiter der Ortsfeuerwehr als Vorsitzender und aus bis zu 6 in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Stellvertreter des Leiters der Ortsfeuerwehr, Schriftführer, Jugendfeuerwehrwart und Kassenverwalter nehmen ohne Stimmberechtigung von Amtswegen an den Beratungen des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr teil, sofern sie nicht als gewählte Mitglieder im Ausschuss vertreten sind. (2) Der Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr hat mindestens viermal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen. Der Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Der Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr ist beratendes Organ der Leitung der Ortsfeuerwehr. Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienstplanung und Einsatzplanung, befi ndet über die Aufnahme von Bürgern in die Ortsfeuerwehr und über die Verwendung des Sondervermögens der Ortsfeuerwehr. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (5) Die Beratungen des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. 15 Leitung der Ortsfeuerwehr (1) Zur Leitung der Ortsfeuerwehr gehören der Leiter der Ortsfeuerwehr und sein Stellvertreter. Der Leiter der Ortsfeuerwehr steht der Ortsfeuerwehr vor. (2) Der Leiter der Ortsfeuerwehr wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. (3) Gewählt werden kann nur, wer der Ortsfeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und über die nach 17 Abs. 2 SächsBRKG erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. (4) Der Leiter der Ortsfeuerwehr und sein Stellvertreter sind nach der Wahl und nach Zustimmung durch die Gemeindevertretung vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit zu berufen. (5) Der Leiter der Ortsfeuerwehr und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Ortsfeuerwehr zu beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung der Gemeindevertretung als Leiter der Ortsfeuerwehr oder Stellvertreter ein. Diese Regelung gilt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers. (6) Der Leiter der Ortsfeuerwehr ist für die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere: auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Ortsfeuerwehr entsprechend dem Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken; die Dienst- und Ausbildungspläne aufzustellen und dem Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr zur Beschlussfassung vorzulegen; die Tätigkeit des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu kontrollieren; auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Ortsfeuerwehr hinzuwirken und Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Gemeindewehrleiter und dem

8 Seite 8 1. Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr mitzuteilen. (7) Der Bürgermeister kann dem Leiter der Ortsfeuerwehr weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen. (8) Der stellvertretende Leiter der Ortsfeuerwehr hat den Leiter der Ortsfeuerwehr bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pfl ichten zu vertreten. (9) Der Leiter der Ortsfeuerwehr und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpfl ichten oder, wenn sie die im Abs.3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, von der Gemeindevertretung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr und des Gemeinsamen Ausschusses der Feuerwehr abberufen werden. 16 Unterführer und Gerätewarte (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifi kation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden. (2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeinsamen Ausschuss der Feuerwehr widerrufen. Die Gerätewarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Ortsfeuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpfl ichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr und dem Schirrmeister zu melden. 17 Schriftführer, Kassenverwalter (1) Schriftführer und Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr für die Dauer von 5 Jahren gewählt. (2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr und über die Hauptversammlungen zu fertigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu buchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Belegen entsprechend der Kassenordnung und nach Beschluss der Ortsfeuerwehrausschusses geleistet werden. Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,- EUR in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. 18 Wahlen in den Ortsfeuerwehren (1) Die nach 17 Abs. 2 SächsBRKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens 2 Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Ortsfeuerwehr bekanntzumachen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss von der Hauptversammlung bestätigt sein. (2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Einverständnis der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. (3) Wahlen sind nach Möglichkeit vom Gemeindewehrleiter, seinem Stellvertreter, mindestens aber von einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter auch die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer sind Angehörige aus den anderen Ortswehren. (4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. (5) Die Wahl des Leiters der Ortsfeuerwehr und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. (8) Die Niederschrift über die Wahl ist unverzüglich nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an die Gemeindevertretung zu übergeben. 19 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Ortsfeuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspfl ege gebildet. (2) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss der Ortsfeuerwehr. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Jahresabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom mit ihren 2 Änderungen treten damit außer Kraft. ausgefertigt: Sohland a.d. Spree, den Pilz, Bürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit

9 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 9 der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der der Satzung verletzt worden sind; 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. SGB II/Hartz IV- Infostelle Urlaub vom 20. Februar bis 24. Februar 2012 H. Ruck, SGB II Infostelle Zensus Qualitätssichernde Befragungen beginnen im Januar/ Februar 2012 In den vergangenen Monaten haben die sächsischen Bürgerinnen und Bürger ihre Auskünfte zur Haushaltebefragung und zur Gebäude- und Wohnungszählung für den Zensus 2011 erteilt. Weiterhin haben die sächsischen Meldebehörden die demographischen Daten übermittelt. Diese Daten wurden nun im Statistischen Landesamt geprüft, um ein qualitätsgerechtes Zensusergebnis zu erhalten. An einigen Anschriften sind dabei Unstimmigkeiten aufgetreten. Dies betrifft u. a. Angaben des Melderegisters, Angaben zur Anzahl der gemeldeten Personen oder Gebäudeangaben, die gänzlich fehlen. Der verbleibende Rest muss nun in Zusammenarbeit mit den Einwohnern ab Januar 2012 geklärt werden, um dann im November 2012 die ersten Zensusergebnisse veröffentlichen zu können. Wie auch bei der Haushaltebefragung werden für einen Teil dieser Befragungen Interviewer im Auftrag der örtlichen Erhebungsstelle Bautzen im Einsatz sein, die sich rechtzeitig mit einem Flyer zur Befragung ankündigen. Hier besteht weiterhin die Möglichkeit, den Fragebogen selbstständig auszufüllen oder die Daten online zu übermitteln. Bei Fragen zum Zensus 2011 können Sie sich gern an Ihre örtliche Erhebungsstelle wenden. POSTANSCHRIFT: Stadtverwaltung Bautzen Erhebungsstelle Zensus 2011 Fleischmarkt Bautzen HAUSANSCHRIFT: Stadtverwaltung Bautzen Erhebungsstelle Zensus 2011 Innere Lauenstraße Bautzen Telefon: 03591/ Kostenfreie Servicenummer: 0800 / zensus2011_bautzen@statistik. sachsen.de Zensus 2011 geht auf die Zielgerade In den vergangenen Monaten haben rund Gebäudeeigentümer, rund Haushalte sowie Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen Auskünfte für den Zensus 2011 erteilt. Damit sind mehr als 96 Prozent ihrer gesetzlichen Auskunftspfl icht nachgekommen. Um nun auch noch die letzten ausstehenden Fragebogen zu erhalten, wurden bislang an ca Eigentümer und an Haushalte Heranziehungsbescheide versendet. Sollten diese den ausgefüllten Fragebogen nicht an das Statistische Landesamt zurücksenden, wird ab Ende Januar ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Zwangsgeldfestsetzung von 300 eingeleitet. Um die ersten Zensusergebnisse im November dieses Jahres allen Nutzern bereitstellen zu können, prüft das Statistische Landesamt die Qualität aller eingegangenen Daten. Die dabei erkannten Fehler oder Unklarheiten können zum Teil nur in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Bürger geklärt werden. So haben in der ersten Januarwoche rund Bürger in Gemeinden mit weniger als Einwohnern einen Fragebogen zur Klärung des Wohnsitzes erhalten. Ab Ende Januar werden Erhebungsbeauftragte der örtlichen Erhebungsstellen Haushalte aufsuchen, bei denen möglicherweise fehlerhafte Melderegisterangaben vorliegen. Diese Befragungen sind für die exakte Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinden von sehr großer Bedeutung. Und schließlich kann der Eine oder Andere auch einen Anruf vom Statistischen Landesamt in Sachen Zensus 2011 erhalten: Sollten in einem ausgefüllten Fragebogen Angaben fehlen oder widersprüchlich sein, wird dies möglichst einfach durch eine telefonische Rückfrage geklärt. In manchen Fällen kann die Rückfrage auch schriftlich erfolgen. GWZ - Gebäude und Wohnungszählung Auskunft erteilt: Lydia Rauscher, Tel.: Säge- und Wertholzsubmission - Spitzenstämme aus dem Privat- und Körperschaftswald Hochwertiges Säge- und Wertholz ist das Spitzenprodukt der Forstwirtschaft. Dies spiegelt sich nicht nur in den Preisen für das Produkt wieder, sondern auch in den hohen Ansprüchen bei der waldbaulichen Behandlung und einem mitunter 200jährigen Produktionszeitraum entsprechender Bäume. Auch dieses Jahr kam mit 80% der angebotenen Stämme ein Großteil aus privaten und körperschaftlichen Forstbetrieben, welche ca. 54 % des sächsischen Waldes bewirtschaften. Der Gesamterlös der 13. Säge- und Wertholzsubmission belief sich auf EUR. Spitzenreiter der Submission ist diesjährig ein Riegelahorn aus einem Privatwaldbetrieb der Oberlausitz mit EUR/fm. Angeboten wurden im Rahmen der Submission 23 verschiedene Laub- und Nadelhölzer mit einem Schwerpunkt bei Stiel- und Traubeneiche (45%) sowie Lärche und Esche (28%). Mit 329 EUR/fm lag der durchschnittlich erzielte Preis für Eiche nur geringfügig unter dem Vorjahresergebnis (359 EUR/fm), der gleiche Trend war bei Esche mit einem Rückgang von 28 EUR/fm auf 172 EUR/fm zu verzeichnen. Dem gegenüber stiegen die Erlöse für Bergahorn um 94 EUR/fm auf 585 EUR/fm umso deutlicher. Der Spitzenstamm bei den Nadelhölzer kam ebenfalls aus der Oberlausitz und erzielte bei der Submission 938 EUR/fm.

10 Seite Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland Die sächsischen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer pfl egen ihren Wald teils seit Generationen unter strikter Beachtung der Nachhaltigkeit. Sie produzieren auf diese Weise sowohl den nachwachsenden Rohstoff Holz und somit gleichermaßen die diesjährigen Spitzen als auch umfangreiche Ökosytemdienstleistungen (z.b. Natur-, Boden- und Trinkwasserschutz, Schutz der Biodiversität). Darüber hinaus ist der Privat- und Körperschaftswald aufgrund seiner weiten Verteilung im Freistaat auch ein bedeutendes Erholungsgebiet für die sächsische Bevölkerung. Im Zuge des Klimawandels sehen sich die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer jedoch einer neuen Herausforderung gegenüber. Diese besteht in der Entwicklung sogenannter klimaplastischer Wälder, damit auch zukünftig die vielfältigen Gemeinwohlleistungen des Waldes erhalten bleiben. Der generationsübergreifenden Aufgabe werden sich alle Forstbetriebe mit Kompetenz und viel Engagement widmen, auch in der Hoffnung auf förderliche gesetzliche Rahmenbedingungen und eine gesellschaftliche Honorierung der erbrachten Leistungen. ZUSATZINFORMATION: Der Sächsische Waldbesitzerverband e.v. vertritt die berufsständischen, rechtlichen und forstpolitischen Interessen der mehr als kommunalen, privaten und kirchlichen Waldbesitzer in Sachsen. Der Privatwald nimmt ca. 45 % ( ha) der Waldfl äche Sachsens ein. 8 % ( ha) des Waldes befi nden sich im Eigentum kommunaler Körperschaften, 2 % entfallen auf den Kirchenwald. KONTAKT: Sächsischer Waldbesitzerverband e.v. Pienner Str Tharandt Tel.: /39820 wbv.sachsen@googl .com Allgemeines Müllabfuhr im Monat Februar der Gemeinde Sohland Bio- und Restmülltonne: Mittwoch, den 08. und Gelbe Tonne: Sohland I und Sohland II: Dienstag, den 07. und Blaue Papiertonne: Sohland I: (nur Sohland) Dienstag, den Sohland II: (Wehrsdorf und Taubenheim) Donnerstag, den NEUES AUS DER GRUND- SCHULE SOHLAND Am 14. Dezember 2011 fand das alljährliche Adventssingen im Pachterhof statt. Alle Sitzplätze waren bis auf den letzten Stuhl ausgebucht. Einige Eltern mussten sogar noch stehen. Es war beeindruckend zu sehen, was für Talente in den Kindern stecken. Durch das schöne abwechslungsreiche Programm konnte man den Weihnachtstress hinter sich lassen und diesen Nachmittag sehr genießen. Wir möchten uns bei allen Beteiligten noch einmal für ihre Mühen bedanken, aber vor allem bei den Kindern. Es war ein sehr schöner Nachmittag! Es ist schön, dass das Adventssingen schon zur Tradition an der Frühlingsbergschule geworden ist. Der Elternrat A. Richter Der Schulförderverein Gerhart-Hauptmann-Schule Sohland e.v. möchte sich hiermit noch einmal ganz herzlich für Ihre aktive Mithilfe, Unterstützung und Spendenbereitschaft für die Neugestaltung des Schulhofes der Gerhart- Hauptmann-Schule bedanken. Dank der fl eißigen Spendenläufer und deren Spender konnten wir mit den erzielten 3292,43 bereits den Sitzeckenbereich an der Bundesstraße im neuen Glanz erstrahlen lassen. Weiterhin freuen wir uns über die neue intelligente Beleuchtung im Geografi ezimmer, welche Dank der fi nanziellen Unterstützung von Direktspendern und aus Mitgliedsbeiträgen des Schulfördervereines fi nanziert wurde. Wir bedanken uns hierfür bei Familie Johannes Mildner, der Firma Fensterbau Rösler aus Schirgiswalde und der Firma Möbeltischlerei und Innenausbau Steffen Schirner aus Sohland. Wir als Schulförderverein bitten alle Einwohnerinnen und Einwohner von Sohland mit den Ortschaften Taubenheim und Wehrsdorf um aktive Mithilfe bei der GROSSEN ALTSTOFF- SAMMLUNG vom 26. März bis 28. März 2012 zu Gunsten der weiterführenden Schulhofneugestaltung der Mittelschule Sohland. Schulförderverein Gerhart-Hauptmann- Schule e.v.; H. Ruck Info für alle Haushalte mit Babys bzw. Kleinkindern! Restmüllsäcke können weiterhin im Zimmer 101 im Rathaus Sohland als Gebührenmarke für 6,75 erworben werden. Diese Marke wird an einen handelsüblichen 120 l Sack (blauer Sack) geklebt und dann zu den Terminen der Restmülltonne gestellt.

11 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 11 Wer kann helfen? Die Gemeindeverwaltung ist Empfänger der Zeitschrift Unser Niederland. Diese Zeitschrift zu archivieren ist zurzeit ein Ansinnen der Touristinformation. Nun stellen wir fest, dass viele Exemplare fehlen und bitten um Ihre Mithilfe. Wer kann die fehlenden Hefte ersetzen, die da sind: 1992: Januar August, Oktober, Dezember. 1993: Mai 1994: Februar, April, September, November. 1995: Februar, Juni - August. 1996: August. 1998: März. 1999: September - November. 2000: März, April, Juni Dezember. 2001: Februar - Juni. 2002: Februar, Juni. 2004: März, Mai, November. 2005: März, April, August. 2007: September. 2008: Mai, Oktober. 2009: Februar Juli. 2010: Juni Oktober. Wir sind dankbar, wenn Sie sich entschließen, uns die fehlenden Exemplare zur Verfügung zu stellen. Chr. Herold, Touristinformation Sohland Sternwarte Sohland informiert: Beobachtungsobjekte Februar 2012 SONNE: Aufgang Untergang MEZ MEZ MEZ MEZ MEZ MEZ MOND: Vollmond MEZ Letztes Viertel MEZ Neumond MEZ PLANETEN: VENUS: strahlender Abendstern am Westhimmel, Untergang MEZ (15.02.), Sternbild Fische MARS: Anstieg der Helligkeit, die gesamte Nacht beobachtbar, Aufgang MEZ (15.02); Sternbild Löwe JUPITER: Planet der 1. Nachthälfte, Untergang MEZ (15.02.); Sternbild Widder SATURN: Verbesserung der Sichtbarkeit, Aufgang MEZ (15.02.); Sternbild Jungfrau BESUCHEN SIE UNS jeden Donnerstag und jeden 1. Freitag im Monat (ab MEZ) bei klarem Himmel und beobachten Sie mit uns gemeinsam am großen Fernrohr der Sternwarte. INFOS zur Sternwarte Sohland entnehmen Sie bitte der Internetseite: Wolfgang Knobel im Namen aller Sohlander Sternfreunde 5. Neujahrslauf in Sohland/Spree Der 5. Neujahrslauf am war mit 30 Teilnehmern ein voller Erfolg und alle würdigten wie immer die ungezwungene familiäre Atmosphäre. Die Läufer kamen aus dem großen Umkreis von Bautzen Ebersbach Neukirch und selbst ehemalige Sohlander aus den alten Bundesländern hielten uns auch diesmal wieder die Treue. Es war eine angenehme Mischung aus Hobby- und aktiven Läufern, welche sich am Neujahrstag um 10 Uhr früh auf dem Parkplatz am Stausee eingefunden hatten und die rund 10 km lange Strecke gemeinsam im moderaten Tempo absolvierten. Am Ende fanden sich alle zufrieden am Bootshaus am Stausee zu einem Heiß- oder Kalt-Getränk ein, welche ebenfalls wie die Jahre zuvor schon von den Oppacher Mineralquellen gesponsert wurden. Die positiven Reaktionen machen den Sohlander Sportfreunden natürlich Mut und so wird es am den 6. Neujahrslauf geben. Marco Fiebag Hallenturnier Samstag, den :00 bis Uhr F-Jugend 13:00 bis 20:00 Uhr Altherren 1. Mannschaft Sparkassen Kreisoberliga Nachholespiel vom 9. Spieltag Samstag, den , 13:30 Uhr FV Concordia Sohland SV Einheit Kamenz 2 Frank Wenzel Handball-Veranstaltungen in der Oberland-Sporthalle Sohland Monat Februar Sonntag, ab Uhr: Turnier AK 9/10 Westlausitzliga, u.a.: Uhr Sohland Radeberg Uhr Sohland Pulsnitz/Oberlichtenau Uhr Ostsachsenliga 15/16 wbl. Sohland Kamenz/Pulsnitz Sonnabend, Uhr Ostsachsenklasse Männer Sohland 1. Bischofswerda 1. anschl. Tobestunde FV Concordia Sohland 23.e.V. Wir laden Sie herzlich zu den Spielen ein! Der Vorstand

12 Seite Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland Das Jugendhaus Neukirch informiert: Volleyballturnier für Jugendgruppen am in Sohland Am Sonntag, den 18. März 2012, ist es wieder so weit: das alljährlich (Nichtaktiven)-Volleyballturnier der Mobilen Jugendarbeit MAILÄR für Jugendgruppen aus der Region fi ndet statt! Um Uhr fällt in der Gerhart- Hauptmann Turnhalle in Sohland der Startschuss. Mitmachen können Jugendgruppen, die mit maximal acht Leuten eine Mannschaft stellen und nicht älter als 25 Jahre sind. Die Startgebühr beträgt 1,00 pro Spieler/ in. Interessierte sollten sich möglichst bis zum 6. März 2012 beim Team des mobilen Projektes unter der (Candy Winter) / candy.winter@valtenbergwichtel. de oder der (Andre Petzold) / andre.petzold@valtenbergwichtel.de anmelden. Weitere Informationen sind ebenfalls unter diesen Nummern oder auf zu erhalten. Candy Winter Verein Oberlausitzer Holzgestaltung Ausstellungsreihe in der Lessingschule Seit Dezember 2011 ist die Ausstellung von Jürgen Spottke Mein Leben mit Holz in der ehemaligen Lessingschule zu bewundern. Die Ausstellung wurde unter Federführung des Vereines Oberlausitzer Holzgestaltung initiiert und wer Jürgen Spottke auch nur ein wenig kennt, weiß, dass viele Kleinode seiner Schnitzkunst zu sehen sind und manches Schmunzeln ins Gesicht zaubern. Noch bis zum 26. Februar ist Gelegenheit, die Werke unseres Künstlers anzusehen eine Gelegenheit, die man (frau) sich nicht entgehen lassen sollte. Öffnungszeiten: Montag Freitag 9 bis 15 Uhr und nach Vereinbarung (035936/33614) An dieser Stelle sei schon ein Ausblick auf die nächste Ausstellung gestattet: Ab 15. März bis 28. Mai wird das Ehepaar Monika und Detlef Pohl aus Schirgiswalde Aquarelle und künstlerische Holzgestaltung zur Ansicht bringen. Nähere Informationen dazu lesen Sie im nächsten Amtsblatt. Der Verein OlaHo sucht außerdem Interessenten, die ihr Hobby oder auch Sammlungen vorstellen möchten und dazu die Möglichkeit einer Sonderausstellung nutzen wollen. Kontaktaufnahme über in Sohland ist dazu erwünscht. Am 24. Februar fi ndet in den Räumen der Begegnungsstätte in der ehemaligen Lessingschule eine Ausstellung mit Bildern von Rico Hentschel, Sohland und eine Lesung mit der Schriftstellerin Annelies Schulz aus Taubenheim statt. Der Platz ist auf ca. 30 Plätze beschränkt aus diesem Grund bitten wir um den Kauf von Vorverkaufskarten zum Preis von 2,50 Euro in der Touristinformation Sohland und beim Verein OlaHo in der Lessingschule. Einladung zum offenen Seniorentreff Einladung zum offenen Seniorentreff Wir möchten die Seniorinnen und Senioren von Sohland ganz herzlich zu unseren nächsten Seniorentreffen einladen. Am wollen wir gemeinsam Fasching feiern. Beginn ist um Uhr im Speisesaal. Zu einer 2. Veranstaltung am haben wir das tschechische Saitenduo zu Gast. Sie geben uns ein Frühlingskonzert. Beginn ist 14 Uhr im Speisesaal. Wir freuen uns auf schöne Nachmittage mit Ihnen. J. Pecenka, Geschäftsführer Vorbereitungslehrgang für die Sächsische Fischereiprüfung Der Anglerverein Ebersbach e. v. bietet im März 2012 wieder einen Vorbereitungslehrgang für die Sächsische Fischereiprüfung an. Die Bewerber müssen am Tag der Prüfung mindestens 14 Jahre alt sein. Die Lehrgangskosten betragen 100,00. Der Lehrgang erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: Allgemeine und besondere Fischkunde / Gewässerkunde / Gerätekunde / Gesetzeskunde / Praxisteil. Anmeldungen und Fragen können gerichtet werden an den Lehrgangsleiter mit der Zulassungsnummer D 026: Jörg Sommerfeldt Tel / oder an Dietmar Riedel Tel / schereischeinlehrgang.de Skizentrum Tännicht Sohland ab Uhr Forstskimeisterschaften Sporthalle Taubenheim Uhr verkehrter Ball Preismaskenball des Taubenheimer Faschingsclubs Sporthalle Wehrsdorf Uhr Wehrsdorfer Faschingstanz Jägersruh Sohland Kaffeekonzert mit Tanz Oberlandsporthalle Sohland ab Uhr Hallenfußballturnier für Freizeitmannschaften Jubiläum Goldene Hochzeit Helga & Wolfgang Möwes Taubenheim Denk daran, dass eine gute Ehe von zwei Dingen abhängt: erstens den richtigen Menschen zu finden und zweitens der richtige Mensch zu sein. (Jackson H. Brown)

13 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 13 eniorengeburtstage im Monat Februar 2012 Herzliche Glück- und Segenswünsche, Gesundheit und alles Gute für die kommenden Jahre übermitteln der Gemeinderat Sohland a.d. Spree, Bürgermeister Matthias Pilz, der Ortschaftsrat Sohland und der Ortsvorsteher Mathias Grunert, der Ortschaftsrat Taubenheim/Spree und der Ortsvorsteher Hagen Israel sowie der Ortschaftsrat Wehrsdorf und der Ortsvorsteher René Sickert Frau Ella Eisert zum 89. Geburtstag Wehrsdorf Frau Monika Haase zum 80. Geburtstag Sohland Frau Linda Neumann zum 88. Geburtstag Sohland Frau Gerda Tank zum 92. Geburtstag Taubenheim Frau Elisabeth Hempel zum 82. Geburtstag Sohland Herr Heinz Müller zum 75. Geburtstag Taubenheim Frau Martina Domschke zum 70. Geburtstag Taubenheim Frau Agnes Fritsch zum 86. Geburtstag Wehrsdorf Frau Angelika Hentschel zum 70. Geburtstag Wehrsdorf Herr Rudolf Richter zum 88. Geburtstag Sohland Frau Anna Pacher zum 89. Geburtstag Sohland Herr Richard Dießner zum 84. Geburtstag Taubenheim Frau Elfriede Rößler zum 82. Geburtstag Sohland Frau Ruth Vogt zum 82. Geburtstag Taubenheim Frau Christa Weirauch zum 75. Geburtstag Sohland Herr Johannes Hohlfeld zum 84. Geburtstag Wehrsdorf Frau Ruth Herse zum 90. Geburtstag Sohland Herr Georg Alfred Hultsch zum 90. Geburtstag Taubenheim Herr Erhard Woitaske zum 70. Geburtstag Sohland Herr Kurt Heinrich zum 83. Geburtstag Sohland Frau Elsa Nohr zum 92. Geburtstag Sohland Herr Willi Pfeifer zum 94. Geburtstag Sohland Herr Hans-Reiner Richter zum 75. Geburtstag Sohland Frau Waldtraud Lehmann zum 82. Geburtstag Wehrsdorf Herr Christian Reime zum 75. Geburtstag Wehrsdorf Herr Fritz Berger zum 86. Geburtstag Taubenheim Frau Gertrud Heßler zum 99. Geburtstag Sohland Herr Hellmut Steller zum 80. Geburtstag Wehrsdorf Herr Ernst-Manfred Mölle zum 75. Geburtstag Sohland Frau Frida Rößler zum 91. Geburtstag Sohland Herr Helmut Weigelt zum 82. Geburtstag Sohland Frau Annelies Weirich zum 82. Geburtstag Sohland Frau Evarose Möbius zum 80. Geburtstag Taubenheim Frau Annelies Pietsch zum 85. Geburtstag Wehrsdorf Herr Gottfried Schmottlauch zum 81. Geburtstag Sohland Frau Irene Böttcher zum 75. Geburtstag Wehrsdorf Frau Elfride Heinrich zum 86. Geburtstag Sohland Frau Annelies Kuhne zum 83. Geburtstag Taubenheim Frau Gertrud Müller zum 87. Geburtstag Sohland Frau Gertrud Wagner zum 90. Geburtstag Taubenheim Frau Ingeborg Knoblauch zum 85. Geburtstag Sohland Frau Magdalena Richter zum 83. Geburtstag Wehrsdorf Frau Erna Schindler zum 82. Geburtstag Sohland Herr Max Scholz zum 82. Geburtstag Sohland Frau Gertrud Henke zum 85. Geburtstag Taubenheim Frau Anneliese Kasper zum 83. Geburtstag Sohland Herr Siegfried Meier zum 70. Geburtstag Sohland Frau Inge Müller zum 80. Geburtstag Wehrsdorf Herr Günter Beutlich zum 80. Geburtstag Sohland Sohland Mitteilungen der Evang.-luth. Kirch gemeinde Sohland Wir laden herzlich zu unseren Gottesdiensten ein: 05. Februar - Septuagesimae Uhr Predigtgottesdienst und Kindergottesdienst Kollekte: Gesamtkirchliche Aufgaben der VELKD 12. Februar - Sexagesimae Uhr Predigtgottesdienst und Kindergottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde 19. Februar - Estomihi Uhr Abendmahlsgottesdienst und Kindergottesdienst Kollekte: Erhaltung und Erneuerung kirchlicher Gebäude (inkl. Anteile für EKD-Stiftungen KiBa und Stiftung Orgelklang) 26. Februar - Invokavit Uhr Predigtgottesdienst und Kindergottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde Katholisches Pfarramt Kirchberg 4, Schirgiswalde, Tel.-Nr.: Aschermittwoch Uhr Hl. Messe Pfarrkirche Schirgiswalde Uhr Hl. Messe Großpostwitz Uhr Hl. Messe Wilthen Uhr Hl. Messe Pfarrkirche Schirgiswalde

14 Seite Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland Uhr Tauftermin Pfarrkirche Schirgiswalde Uhr Musical Klage in Tänze Pfarrkirche Schirgiswalde Mitglieder der Herz-Jesu Gemeinde Dresden-Johannstadt verwandeln den Altarbereich der Pfarrkirche Schirgiswalde in eine Musicalbühne. Zum Inhalt des Musicals: Eine heidnische Mutter bittet Jesus um Hilfe für ihr krankes Kind. Jesus möchte die Bitte zunächst abweisen, weil sie nicht an Gott glaubt. Doch die Mutter gibt nicht auf, weil sie schon viel von ihm und seinen vollbrachten Wundern gehört hat. Jesus hilft letztlich ihrem kranken Kind und heilt es. Die Klage der heidnischen Mutter wandelt sich in Jubel (...in Tänze). Wo uns andere brauchen, sollen wir keine Grenzen ziehen, wird am Ende des Stückes gesagt. Die Ermunterung zum Leben gilt also nicht nur für Christen Uhr Kreuzwegandacht Sohland Regelmäßige Sonntagsgottesdienste Sonnabend Vorabendmessen Uhr Sohland Uhr Kreuzkapelle Schirgiswalde Sonntag Hl. Messen Uhr Pfarrkirche Schirgiswalde Uhr Wilthen Uhr Pfarrkirche Schirgiswalde Uhr Alten und Pfl egeheim St. Antonius Schirgiswalde Uhr Großpostwitz Alle Angaben sind ohne Gewähr Änderungen vorbehalten! Evangelische Freikirche, Sohland, Am Stausee 1 Jesus-Gemeinde G.e.V., Termine Februar 2012 So., , Uhr Gottesdienst und Kindergottesdienst So., , Uhr Gottesdienst mit Abendmahl und Kindergottesdienst So., , Uhr Gottesdienst, Predigt: Pastor Alf Mudrich, Josua-Gemeinde Bautzen und Kindergottesdienst Eventuelle Terminänderungen und weitere Informationen über uns fi nden Sie unter: Veranstaltungen des Landfrauenortsvereins Frauentreff Sohland Unser monatlicher Treff findet wieder jeden 1. Mittwoch statt. Im Februar treffen wir uns zu einem lustigen Faschings-Nachmittag am , um Uhr, in der Rösselburg. Am Donnerstag, dem treffen wir uns wieder zum Bowling von bis Uhr. MONTAGSTREFF in der Rösselburgstr. 1a von Uhr am / / und Tehel/Pohle Mittwoch, 29. Februar 2012 Winterwanderung ins Tännicht Liebe Wanderfreunde, wir treffen uns Uhr an der Bushaltestelle Pachterhof und wandern ins Tännicht. Mit Video-Kurzfi lmen wollen wir wie jedes Jahr im Klubraum der Baude einen Jahresrückblick halten und uns die schönsten Wanderungen des Jahres 2011 noch einmal ansehen. Dazwischen ist natürlich eine Kaffeepause und Plauderstunde vorgesehen. Auch andere Senioren, die sich für den Rückblick interessieren, sind herzlich eingeladen. Busverbindung Linie 112 Hinfahrt: ab Petersbach Uhr an Pachterhof Uhr Rückfahrt: ab Pachterhof Uhr Organisation: M. Hensel Einladung zur Jahreshauptversammlung Am Freitag, dem 24. Februar 2012, findet um Uhr im Schulungsraum des Gerätehauses die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr Sohland statt. Alle Kameradinnen und Kameraden werden hierzu eingeladen. Tagesordnung: 1. Rechenschaftsbericht für Bericht der Jugendfeuerwehr 3. Kassenbericht 4. Bericht der Revisoren und Entlastung des Kassenwartes 5. Diskussion 6. Beförderungen und Auszeichnunge Schilling, Leiter der Ortswehr So., , Uhr Gottesdienst, Predigt: Pfr. i. R. Georg Scheuerlein / Görlitz und Kindergottesdienst Mi., , Uhr Bibelgrundkurs im GZ Thema: Gnade und Vergebung. Wir beginnen mit einem gemeinsamen Abendbrot. Alle Interessenten, auch der Gemeinde außen stehende Personen, sind herzlich eingeladen. Dienstag, Uhr Bowlingnachmittag der Kegelgruppe 1 auf der Bowlingbahn Sohland Donnerstag, Uhr Kegelnachmittag der Kegelgruppe 2 auf der Kegelbahn Wehrsdorf Liebe Geschichtsfreunde, es ist Ihnen bestimmt schon aufgefallen, an der Klix-Mühle am Stausee wird gebaut. Die Außenansicht des alten Gebäudes mit den Treppengiebeln bleibt uns erhalten. Es sollte den Anlass zu einem kurzen Geschichtsrückblick geben.

15 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 15 Kartenausschnitt aus dem Jahre 1804, oben die alte Schäferei später die Forstverwaltung, an der Spree die Klix-Mühle und direkt darunter das heute nicht mehr bestehende Rittergut Wendisch-Sohland. Die Mühle erhielt den Namen ab dem Jahre 1656, als das Adelsgeschlecht derer von Klix das Gut Wendisch-Sohland übernahm. Sie wird aber schon 1595 erwähnt und ist nach der Meinung der früheren Sohlander Chronisten wohl die älteste Mühle in Sohland. Getragen wird dieser Gedanke davon, dass zu Beginn des 15. Jahrhunderts mit der Adelsfamilie von Kopperitz die erste Gutsherrschaft nachweisbar und damit auch der Aufbau einer ersten Mühle zu verbinden ist. Der Standort erhärtet sich, weil das erste Gut in Sohland der späteren Schäferei gegenüber an der Spree zugeordnet wird. Die Nähe des Gutes und die Wasserkraft der Spree lagen dieser Annahme zugrunde, denn Aufzeichnungen darüber gibt es nicht. Die Mühle wurde unter den Regeln der unterschiedlichen Besitzverhältnisse in der Gutsherrschaft bis zum Jahre 1882 betrieben. In diesem Jahr stellte der Besitzer Karl Gottlieb Steglich den Mahlbetrieb ein und rüstete die Anlage in ein Sägewerk mit Wasserkraftantrieb um. Zu vermuten ist, dass schon einige Jahre vorher neben dem Mahlbetrieb auch Holz geschnitten wurde, es ist aber nicht nachweisbar. Die Familie Steglich führte in der Erbfolge das Sägewerk bis Mit dem Beginn des Stauseebaues 1938 wurde die Wehranlage des Sägewerkes entfernt. Das Sägewerk betrieb man über einen Gasmotor weiter, leider hat sich von dieser technischen Anlage heute nichts erhalten. Wir wünschen dem geschichtsträchtigen Gebäude eine gute Zukunft. Die Geschichtsfreunde treffen sich am Donnerstag, den 02. Februar 2012, Uhr, in der Gaststätte Stiebitz zum nächsten Stammtisch. Roland Böhme Taubenheim Liebe Taubenheimerinnen und Taubenheimer, der Winter lässt in dieser Saison auf sich warten. Bis auf die eine oder andere Flocke (jedenfalls bis Mitte Januar) hat er weder Schnee noch richtigen Frost gebracht. Die Wintersportfans sind damit natürlich äußerst unzufrieden, andere wiederum freuen sich, weniger heizen oder gar keinen Schnee schieben zu müssen. Auch für die aktuellen Baustellen der Telekom ist das Wetter von Vorteil. Wie auch schon in der Sächsischen Zeitung zu lesen war, gehen die Ausbauarbeiten für schnelleres Internet im Landkreis und auch in Taubenheim zügig voran. Die geplante Fertigstellung im Juli 2012 könnte somit sogar eher erfolgen. Am wurde ein ganz besonders Firmenjubiläum, das 125-jährige Jubiläum des Geschäfts Panitz, begangen. Die Eheleute Johannes und Ilse Panitz können auf eine Tradition ihres in Familienbesitz befi ndlichen Geschäftes zurückblicken, wie es wohl sehr selten Geschäftsleuten möglich ist. Hierzu gratulierte der Dorfclub und der Ortschaftsrat mit einem kleinen Programm, für das auch der Kindergartenverein gewonnen werden konnte. Familie Panitz hat sich über den Auftritt riesig gefreut. Allen die sich beteiligt haben ein großes Dankeschön, besonders den Kindern des Kindergartenvereines. Auch unser Bürgermeister Herr Pilz war zum gratulieren gekommen und hatte eine ganz persönliche Geschichte zum Spielzeugkauf im Geschäft der Familie Panitz parat. Draußen gab es Glühwein, ausgeschenkt vom Dorfl aden, bei dem viele alte Erlebnisse und Geschichten mit und in dem Geschäft ausgetauscht wurden. Am Donnerstag, dem 12. Januar kam sogar der Sachsenspiegel um Glückwünsche zu diesem Jubiläum zu übermitteln. Dies zeigt, dass wir hier ein Geschäft haben, welches wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen wollen, um es noch lange zu erhalten. Aber nicht nur in der Geschäftswelt, sondern auch im dörfl ichen Leben wurden im Januar Weichen gestellt. Am fand die Ortsversammlung zum Sonnenuhrendorf in der Bahnhofsgaststätte statt. Taubenheim wurde ja am mit der Urkundenübergabe offiziell in das Programm Sachsens Dörfer aufgenommen. Das bietet für die kommenden 2 Jahre die Möglichkeit, professionelles Marketing in Form von Broschüren, mit Auftritten auf Messen als auch im Internet kostenlos unter Federführung der Tourismus und Marketinggesellschaft Sachsen (TMGS) zu bekommen. Für die Aktivitäten vor Ort, die Verbindung zur TMGS, den Besuch von Seminaren und viele inhaltliche Ideen haben sich die Eheleute Ute und Jürgen Walter aus Taubenheim schon im Herbst 2011 bereit erklärt. Auch die engagierte Unterstützung durch Frau Herold von der Gemeindeverwaltung Sohland möchte ich an dieser Stelle gern erwähnen. Beiden danke ich an dieser Stelle auf das Herzlichste für ihr Engagement. Für die gesamte Gemeinde Sohland ist das ein riesengroßer Pluspunkt in Image, Tourismus und Wirtschaft. Zum Schluss für dieses Amtsblatt muss ich bedauerlicherweise auf unsachgemäßen Umgang mit gemeinschaftlichem ja kommunalem Eigentum eingehen. Egal ob auf der Freizeitanlage, wo Einrichtungsgegenstände vernichtet oder gar verbrannt wurden, dem Buswartehaus im Ortszentrum, das unsinniger Weise mit vielen Hakenkreuzen verunstaltet wurde, als auch die Verunreinigung des Sportplatzgeländes. Es gibt offensichtlich Menschen in Taubenheim, die nicht verstanden haben, wofür all diese Sachen da sind. Alle genannten Einrichtungen stehen der Allgemeinheit zur Verfügung und wollen auch von ihr genutzt werden. Niemandem steht es zu, öffentliches Eigentum in der Art zu behandeln. Mit eigenen Werten ist der Umgang sicher wesentlich pfl eglicher. An alle die sich in irgendeiner Form an-

16 Seite Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland gesprochen fühlen, appelliere ich an ein künftig überlegteres Handeln. Herzlichst Ihr Ortsvorsteher Hagen Israel Einladung Zur öffentlichen Ortschaftsratssitzung sind Sie recht herzlich eingeladen. Sie fi ndet am Donnerstag, den , um Uhr im Saal der Ortsverwaltung in Taubenheim statt. Tagesordnung 1. Aufgaben, Verteilung und Umsetzung beim Projekt Sachsens Dörfer 2. künftige Verfahrensweise zur Würdigung von Engagement und Pflege von Grundstücken; bisher Blumenwettbewerb 3. Präsentation zur Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme Sohlander Straße 4. Verschiedenes Hagen Israel, Ortsvorsteher Ev.-Luth. Kirchgemeinde Taubenheim/Spree Taubenheim, Str. der Jugend 4 Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten: Sonntag, , Uhr Predigtgottesdienst Kollekte: gesamtkirchl. Aufgaben EKD Sonntag, , Uhr Abendmahlsgottesdienst und Kindergottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde Sonntag, ; Uhr Gottesdienst in Oppach (kein Gottesdienst in Taubenheim) Sonntag, , Uhr Gottesdienst zum Weltgebetstag der Frauen und Kindergottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde Weitere Veranstaltungen: Bibelstunde: mittwochs um Uhr Pfarrhaus Taubenheim Junge Gemeinde: jeden Mittwoch, Uhr, im Oppacher Waschhäusel Kirchenchor: donnerstags um Uhr Pfarrhaus Oppach Frauenkreis: Freitag, , Uhr Pfarrhaus Taubenheim Seniorenkreis: Donnerstag, , Uhr im Pfarrhaus Taubenheim Wir laden Sie herzlich zu allen Veranstaltungen unserer Gemeinde ein. HERZLICHEN DANK für die Spenden zur Sanierung des Taufengels und Generalüberholung der Orgel. Ein neuer Staubsauger der Marke Kärcher wurde für unsere Kirche als Sachspende übergeben vielen Dank dafür. Ein großes Dankeschön für die großzügigen Kollekten beim Bläsergottesdienst am 4. Advent mit dem Beiersdorfer Posaunenchor, am Heiligen Abend (Kinderhospiz, Südafrika und eigene Gemeinde) und dem Altjahres- abend für die Aktion Brot für die Welt. Pfr. Mory ist über das Pfarramt Oppach erreichbar Tel Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden. Die Sprechzeit in Taubenheim entfällt. Der Gesprächstermin wurde oft nicht wahrgenommen, berichtet Pfarrer Matthias Mory. Bei einer telefonischen Anfrage wird eine Terminvereinbarung getroffen. Bestattungsangelegenheiten: Frau Madeleine Herrmann, Taubenheim, Tel (auch Ausstellung einer Spendenquittung) Pfarramt Oppach-Kanzleizeiten: Dienstag 10 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr; Donnerstag 9 bis 12 Uhr und Freitag 9 bis 11 Uhr. Internet: Kindergarten Taubenheim e.v. Eh man sich versieht, ist der erste Monat des Jahres 2012 schon wieder herum! Da es aber nie zu spät für aufrichtige Worte ist, wünschen wir unseren Kindern, ihren Eltern und allen Freunden unseres Vereins ein gesundes und spannendes Jahr 2012! In dieser Hinsicht werden wir unser Bestes tun und so möchten wir die Gelegenheit nutzen, unseren JAHRESPLAN ab Februar vorzustellen: 21. Februar 2012: Fasching mit Narrenumzug durchs Dorf 02. Apr. 5. Apr. 2012: Osterhuhn, Hoppelhase und Sonnenschein Osterwoche mit Elternwandertag Mitte April 2012: Tag der Offenen Tür (genaues Datum folgt) 23. Mai 2012, Uhr: Mutti-Vati-Nachmittag 01. Juni 2012: Kindertag mit vielen Überraschungen 15. Juni 2012: Zuckertütenfest 22. Juni 2012: Vereinsgeburtstag- wir werden mündig ( 21 )! (u.a. Lampion-Umzug mit Blaskapelle durchs Dorf) 24. Sept. 28. Sept.: Tolle-Knolle-Kartoffelwoche mit Drachenfest 14. Nov. 2012, 9.00 Uhr: Oma-Opa-Vormittag 06. Dezember 2012: Nikolaus 17. Dez. 19. Dez. 2012: Weihnachts-Märchenwoche Sie sehen, wir haben uns viel vorgenommen und schauen zunächst der Fertigstellung unseres Bauvorhabens im März 2012 entgegen. Für Ihr Vertrauen in uns sowie Ihr Verständnis während dieser nicht ganz unproblematischen Zeit möchten wir uns herzlich bedanken und freuen uns auf ein neues gemeinsames Jahr mit Ihnen! Im Namen von Vorstand und Team Silke Pai, Leiterin Der Dorfclub Taubenheim informiert: Die Ortschaft Taubenheim/Spree wurde Ende des letzten Jahres durch die Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen in das Projekt Sachsens Dörfer aufgenommen. Dazu wurde dem Bürgermeister und dem Ortsvorsteher, sowie weiteren Vertretern der Ortschaft Taubenheim am eine Urkunde sowie eine Plakette überreicht, in der diese Aufnahme in das sächsische Landesprojekt dokumentiert wird. Für die gesamte Gemeinde Sohland, aber im Besonderen für die Ortschaft Taubenheim gibt es in diesem Zusammenhang jedoch noch

17 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 17 eine ganze Menge Dinge zu erledigen, über die im Ortschaftsrat, im Vorstand des Dorfclubs und mit den Einwohnern beraten wurde und wird. Der Ortsvorsteher berichtet näher darüber. Die Aufnahme in das Landesprogramm Sachsens Dörfer bringt für unseren Ort auch den Vorteil, dass im Internet für uns geworben wird und unsere Aktivitäten dargestellt werden sowie auf Tourismusmessen, die vom Freistaat besucht werden, unser Ort präsentiert wird. Die Internetadresse lautet: und steht zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung. Neben dem Sonnenuhrenprojekt gab es im Januar weitere Höhepunkte für unsere Einwohner und Gäste zu erleben. Zum Firmenjubiläum der Fam. Panitz, über das ebenfalls vom Ortsvorsteher berichtet wird, konnte der Dorfclub mit anderen örtlichen Vereinen ein kleines Programm gestalten, welches die Lebensleistung der Fam. Panitz gewürdigt hat. Beglückwünschung durch den Ortsvorsteher Hagen Israel und den Bürgermeister Herrn Matthias Pilz Am Sonnabend, dem 14. Januar waren einige unserer Dorfclubmitglieder Gäste des Schluckenauer Heimatvereins bei einer Kirchenkrippenfahrt im Schluckenauer Zipfel, die den Teilnehmern sehr gut gefallen hat. Am 15. Januar wurde der erste Teil der Interviews mit Taubenheimer Bürgern zur Ortsgeschichte Taubenheims in der Bahnhofsgaststätte präsentiert. Hier können alle die Einwohner und Gäste, die nicht die Möglichkeit hatten, diese Filme während der Festtage zum 666-jährigen Ortsjubiläum zu sehen, diese Zeitdokumente erleben. Die nächste Veranstaltung dazu wird es am Sonntag, dem 19. Februar, um Uhr in der Gaststätte Am Bahnhof geben. Wenn dieses Amtsblatt erscheint, haben wir schon eine gemeinsame Veranstaltung mit dem Schluckenauer Marionettentheater und dem Taubenheimer Faschingsclub erleben können. Am 29. Januar wurde in der Taubenheimer Sporthalle Kinderfasching und Marionettentheater mit dem Stück Das Rotmännchen geboten. Der Monat Februar gehört dann dem Faschingsclub mit seinen Veranstaltungen bevor dann im März die Taubenheimer wieder auf Weltreisen gehen und jeden der es mag, mit den Vorträgen am 04., 18., und 25. März, sowie am 01. April jeweils Uhr im Saal des Haus Oberlausitz daran teilnehmen lassen. Wir sind sicher, dass auch in diesem Jahr wieder über tolle und faszinierende Reiseerlebnisse aus den verschiedenen Erdteilen unserer Erde berichtet wird. In der Hoffnung, viele von Ihnen bei unseren Veranstaltungen treffen zu können, wünscht Ihnen der Dorfclub eine schöne Zeit. Ihr Taubenheimer Dorfclub Liebe Geschichts- Interessierte! Leider fehlten im Januar-Amtsblatt die Orte, an denen die Listen für unsere Taubenheimer Gefallenen ausliegen. Sie fi nden sie an folgenden Plätzen im Ort: Friseursalon Struwelpeter Dorfl aden Alte Post Arztpraxis Dr. Hörhold Bäckerei Lebelt Zahnarztpraxis Dr. Steinberg Max Panitz Der nächste Video-Nachmittag mit den Interviews von Taubenheimer Zeitzeugen (Sie kennen sie z.t, schon von unserer Ausstellung zur 666. Jahrfeier 2011) findet am um 15 Uhr statt. Diesmal kommen Annelies Mucke und Helmut Schmidt zu Wort. Die Gaststätte am Bahnhof und wir freuen uns auf einen gemütlichen Nachmittag bei Kaffee, Kuchen und Video. Der Eintritt ist frei. In dieser Ausgabe möchten wir damit beginnen, über Kriminalfälle in Taubenheim zu berichten, die sich vor langer Zeit zugetragen haben. Ein Notzuchtverbrechen in Taubenheim aufgezeichnet von Christoph Strubach ( ). Anno 1653, den 28. Mai ward ein Kind außer der Ehe getauft mit Namen Anna. Es war eine Kosemutter auf unserem Edelhofe, der Geburt aus dem wendischen Lande und mit Namen Anna. Die ließ Zacharias Allmer, ein Müller und Zimmermann, zu Gevatter bitten. Die Kosemutter gestehet zur Taufe und tut, was ihr gehöret und bebühret gleichermaßen wie ein anderer Gevatter. Nach gehaltener Mahlzeit aber begehret der Müller und langet selber an, bei ihr zu schlafen. Die Frau aber entschuldigt sich aufs beste. Es war keine feine Gevatterschaft, wenn er ihr ein solches wollte zumuten und bittet ihn freundlich, er solle schweigen. Nachdem sie aber Abschied nimmt, geht er mit ihr in Vormeinung, das Geleite rauszugehen, etwas vor die Tür. Er würgt sie bei der Hand und lässt sie nicht gehen und gibt vor, sie müsste bei ihm schlafen. Die Frau versetzt sich mit Worten und wehret sich und spricht, es wäre große Sünde und dazu wäre er auch ihr Gevatter, und er möchte wohl eines anderen Gevattern sein. Er aber, der Ehebrecher, kann durch Eingebung des Teufels seine böse Brunst und fleischliche Begierden nicht stillen, sondern wirft die Frau darnieder und notzüchtigt selbe mit Gewalt und vollbringt also seinen bösen Willen. Die Frau wird geschwängert und gebieret in dreiviertel Jahren eine Tochter. Der Verbrecher aber läuft mit seinem bösen Gewissen davon. Dieser Verbrecher hat ein großes getan. Er hat erstens seine Frau vor der Zeit geschwängert, hernach aber durch Befehl der Herrschaft und des Herrn Pfarrer sie müssen heiraten. In etlichen Wochen gebiert sie einen

18 Seite Februar 2012 Amtsblatt der Gemeinde Sohland jungen Sohn, zu welchem Sohne wird die Kosemutter, wie vorgedacht, Pate, und der Gevatter verehret sie mit einem vormals nie erhöret bösen Trankgelde. Diesen ganzen Verlauf habe ich nicht ohne sonder Ursach hier eingeschrieben. Der liebe Gott behüte alle frommen, christlichen Herzen und wehre den Teufel, das er über kein fromm züchtig Herz Macht gewinne und selbige verführe um Jesu Christi, unseres treuen Seelenhüters willen. Amen. Die Paten sind unnötig aufzuzeichnen und waren derselben all. Liebe Seniorinnen und Senioren, beim Schreiben dieser Zeilen zeigten sich ein paar Schneefl ocken und ließen erahnen, dass wir noch lange nicht am Winter vorbei sind. Deshalb laden wir Sie im Februar lieber wieder zu einem Nachmittag im Warmen ein. Am findet unsere nächste Zusammenkunft in den Räumen des Jugendclubs statt. Nach Kaffee und Kuchen möchte Sie eine Angestellte der Kreissparkasse Bautzen mit dem Thema Vollmacht über Bankgeschäfte im Alter vertraut machen. Dabei geht es nicht über irgendwelche Bankanlagen, sondern es geht ganz einfach um ein Tabuthema: Wie regelt man am günstigsten seine Bankangelegenheiten für den Fall des Ablebens. Diese Thematik ist eigentlich für alle interessant und wichtig. Im Jugendclub wird es schön warm sein und Kaffee und Kuchen werden in alt gewohnter Weise lecker schmecken. Wir würden uns über Ihren Besuch sehr freuen. Ihr Vorstand Mitteilungen der Ortsverwaltung Wehrsdorf: Sprechzeiten des Ortsvorstehers, Herrn René Sickert nach telefonischer Vereinbarung Tel oder oder Sprechzeit des Bürgermeisters, Herrn Pilz: nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter Tel.-Nr oder Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Die nächste öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Wehrsdorf findet am Donnerstag, dem 09. Februar 2012, um Uhr, in der Turnhalle Wehrsdorf, Oppacher Str. 36, statt. Alle interessierten Einwohner sind dazu herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Protokollkontrolle 2. Wie weiter mit dem Blumenwettbewerb? 3. Ausblick auf das Jahr Verschiedenes 5. Bürgeranfragen René Sickert, Ortsvorsteher. Gottesdienste in der Ev.-Luth. Kirche in Wehrsdorf Monatslosung: Lasst das Wort Christi reichlich unter euch wohnen: Lehrt und ermahnt einander in aller Weisheit; mit Psalmen, Lobgesängen und geistlichen Liedern singt Gott dankbar in euren Herzen. Kolosser 3, 16 Sonntag 5. Februar Septuagesimae Uhr Predigtgottesdienst mit Geburtstagsgedenken + Kirchencafé Sonntag 12. Februar Sexagesimae Uhr Einer für alle (Warum musste Jesus sterben?) mit Jugendpfarrer Sören Lange, Zwickau Sonntag 19. Februar Estomihi Uhr Predigtgottesdienst Sonntag 26. Februar Invocavit 9.30 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl Sonntags findet im Pfarrhaus während der Predigt Kindergottesdienst statt; für Eltern mit Kleinkindern wird der Gottesdienst in den Jugendraum übertragen. Für alle, die aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen nicht so gut zu Fuß sind, bieten wir ab sofort einen FAHRDIENST an. Wenn Sie zum Gottesdienst abgeholt werden möchten, rufen Sie bitte bis spätestens eine Stunde vor Gottesdienstbeginn bei Familie Brauner an (Tel ). Gemeinde(weihnachts)feier Einige haben schon darauf gewartet und sich vielleicht gefragt, ob sie in diesem Jahr ausfällt. Aber keine Angst, sie findet statt, nur etwas später als sonst. Wir laden wieder herzlich ein zu einem schönen gemeinsamen Abend am Mittwoch, den 8. Februar, Uhr im Klubraum der Turnhalle Wehrsdorf. Es gibt wieder Würstchen sowie Getränke und Kaffee und Kuchen, kleine Beiträge und die Möglichkeit zum Rückund Ausblick, zum singen und musizieren sowie zum Plaudern und gegenseitigen Austausch. Die Feier ist auch ein Dankeschön an alle, die sich im vergangenen Jahr wieder aktiv mit ihren Gaben, ihrer Liebe und ihrer Zeit in die Gemeinde eingebracht haben. Gemeindewanderung am 19. Februar und 25. März 2012 Wir freuen uns auch dieses Jahr wieder auf

19 Amtsblatt der Gemeinde 1. Februar 2012 Seite 19 alle, die gern mit uns wandern, plaudern und dabei Gottes wunderbare Schöpfung entdecken wollen. Am 19. Februar laden wir ganz herzlich zu einer Ski- oder Wandertour ein. Je nach Wetterlage werden wir dann kurzfristig Variante und Ziel entscheiden. Am 25. März planen wir mit euch eine Radtour ins Böhmische. Treff ist wieder jeweils 13 Uhr in unserer Kirche. Bei Fragen: Familie Brauner (34670). TSV 1859 Wehrsdorf, Abt. Fußball Termine im Februar , Uhr Jahreshauptversammlung Wehrsdorfer Faschingstanz Disko mit Steffen Weigelt Beginn: Uhr Eintritt: 4,00 Euro Die besten Kostüme werden prämiiert! ab Uhr Hallenfußballturnier für Freizeitmannschaften in der Oberlandsporthalle Sohland Der Vorstand Obstbauverein Wehrsdorf e.v. informiert: Einladung zum Wintervergnügen Am Samstag, dem , fi ndet unser diesjähriges Wintervergnügen in Lehmann s Gasthaus in Steinigtwolmsdorf statt. Die Hin- und Rückfahrt erfolgt mit einem Sonderbus. Hinfahrt Uhr ab Eltwerk über die bekannten Haltestellen. Wir freuen uns über eine zahlreiche Teilnahme. Der Vorstand Ende redaktioneller Teil Foto: P. Augst

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree Feuerwehrsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree Der Gemeinderat der Gemeinde Sohland a.d. Spree hat auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 15 Abs.

Mehr

F e u e r w e h r s a t z u n g

F e u e r w e h r s a t z u n g F e u e r w e h r s a t z u n g der Stadt Pulsnitz Auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weinböhla

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weinböhla Gemeindeverwaltung Weinböhla Landkreis Meißen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weinböhla mit eingearbeiteter 1. Änderungssatzung vom 27.06.2012, veröffentlicht im Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Weinböhla

Mehr

Feuerwehrsatzung. Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ohorn. der Gemeinde Ohorn

Feuerwehrsatzung. Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ohorn. der Gemeinde Ohorn Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ohorn Feuerwehrsatzung der Gemeinde Ohorn Der Gemeinderat der Gemeinde Ohorn hat am 20. Juli 2011 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dohma Vom 16.10.2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Dohma hat in seiner Sitzung am 16.10.2014 auf Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großharthau

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großharthau Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großharthau Der Gemeinderat der Gemeinde Großharthau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2005 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Callenberg vom

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Callenberg vom Feuerwehrsatzung der Gemeinde Callenberg vom 15.07.2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Callenberg hat am 15.07.2013 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

F E U E R W E H R S A T Z U N G. der Gemeinde Königswalde

F E U E R W E H R S A T Z U N G. der Gemeinde Königswalde Seite 1 Aufgrund 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 und 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Aue

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Aue Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Aue Aufgrund von 4 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) i. d. F. d. Bek. vom 18.03.2003 (SächsGVBl. Jg. 2003 Bl.-Nr. 4 S. 55, ber. S. 159) zuletzt geändert

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Raschau-Markersbach

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Raschau-Markersbach Feuerwehrsatzung der Gemeinde Raschau-Markersbach Präambel Der Gemeinderat der Gemeinde Raschau-Markersbach hat am 05.03.2008 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Gemeinde Niederwürschnitz Landkreis Stollberg

Gemeinde Niederwürschnitz Landkreis Stollberg Gemeinde Niederwürschnitz Landkreis Stollberg SATZUNG der Feuerwehr der Gemeinde Niederwürschnitz Auf Grund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dennheritz

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dennheritz Feuerwehrsatzung der Gemeinde Dennheritz Vom: Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Muskau

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Muskau Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Muskau Der Stadtrat der Stadt Bad Muskau hat mit Beschluss-Nr.: 207/34/07 am 25. Juli 2007 in öffentlicher Sitzung auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf Der Gemeinderat der Gemeinde Borsdorf hat mit Beschluss-Nr.: 008 / 2011 am 23.02.2011 in öffentlicher Sitzung auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Oberlungwitz

Feuerwehrsatzung der Stadt Oberlungwitz Stadt Oberlungwitz AZ: 131.01-1.0. Landkreis Chemnitzer Land Feuerwehrsatzung der Stadt Oberlungwitz Der Stadtrat der Stadt Oberlungwitz hat am 26.04.2005 auf Grund 1. von 4 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal vom 22.10.2014 Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal 12/2014 Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Hohenstein-Ernstthal Aufgrund 4 Abs. 2 Satz 1 der

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf Feuerwehrsatzung der Gemeinde Borsdorf Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 28. Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung und des 15 Abs.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Königstein (Sächs. Schweiz)

Feuerwehrsatzung der Stadt Königstein (Sächs. Schweiz) Feuerwehrsatzung der Stadt Königstein 1 Feuerwehrsatzung der Stadt Königstein (Sächs. Schweiz) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Strehla vom LESEFASSUNG

Feuerwehrsatzung der Stadt Strehla vom LESEFASSUNG Feuerwehrsatzung der Stadt Strehla vom 23.06.2006 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.12.2015 LESEFASSUNG 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr ist eine Einrichtung

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrsatzung) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrsatzung) Der Stadtrat der Stadt Wilthen hat am 17. 10. 2018 auf Grund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gohrisch

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gohrisch Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gohrisch Auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs- GVBl. S. 55, ber.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna Der Gemeinderat der Gemeinde Großpösna hat am 26.11.2001 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 28 Abs. 3 des Gesetzes über

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Johanngeorgenstadt

Feuerwehrsatzung der Stadt Johanngeorgenstadt Feuerwehrsatzung der Stadt Johanngeorgenstadt Der Stadtrat der Stadt Johanngeorgenstadt hat in seiner Sitzung am 07.06.2012 mit Beschluss-Nummer 030/2012 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. zur. 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Thallwitz

Satzung. zur. 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Thallwitz Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Thallwitz Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 und 15 Abs.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz Aufgrund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. Nr.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Halsbrücke

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Halsbrücke Feuerwehrsatzung der Gemeinde Halsbrücke Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003(SächsGVBl. S. 55, 159)zuletzt geändert

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kreischa

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kreischa Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kreischa Der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.12.2005 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) in der seit 13.12.2014 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. Die Satzung

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Mildenau

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Mildenau Feuerwehrsatzung der Gemeinde Mildenau Aufgrund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), geändert

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Altmittweida. (Rechtsbereinigte Fassung)

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Altmittweida. (Rechtsbereinigte Fassung) Feuerwehrsatzung der Gemeinde Altmittweida (Rechtsbereinigte Fassung) Aufgrund der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993, zuletzt geändert am 26.05.1997, 4 i. V. mit dem Gesetz über

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg

Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 26.10.2005 auf Grund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenau vom

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenau vom Gemeinde Lichtenau Auerswalde - Lichtenau - Ottendorf Feuerwehrsatzung der Gemeinde Lichtenau vom 07.04.2008 Auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach/Vogtl.

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. hat am 21.07.2016 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Satzung der Gemeinde Wachau über die Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Wachau über die Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrsatzung) Satzung der Gemeinde Wachau über die Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrsatzung) Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau - Feuerwehrsatzung - Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau - Feuerwehrsatzung - Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18.3.2003 (SächsGVBl. S.55) und

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Taucha

Feuerwehrsatzung der Stadt Taucha Seite 1 von 12 Feuerwehrsatzung der Stadt Taucha Der Stadtrat der Stadt Taucha hat am 11. September 2008 auf Grund von 1. 4 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Lauta

Feuerwehrsatzung der Stadt Lauta Stadt Lauta Landkreis Bautzen Feuerwehrsatzung der Stadt Lauta Der Stadtrat der Stadt Lauta hat am 12.12.2007 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Laußnitz

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Laußnitz Feuerwehrsatzung der Gemeinde Laußnitz Auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55, 159) in der derzeit geltenden Fassung

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Burgstädt Vom 11. Juli Der Stadtrat der Stadt Burgstädt hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2006 auf Grund von

Feuerwehrsatzung der Stadt Burgstädt Vom 11. Juli Der Stadtrat der Stadt Burgstädt hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2006 auf Grund von Feuerwehrsatzung der Stadt Burgstädt Vom 11. Juli 2006 Der Stadtrat der Stadt Burgstädt hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2006 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 01/2016 der Stadt Flöha

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 01/2016 der Stadt Flöha Öffentliche Bekanntmachung Nr. 01/2016 der Stadt Flöha Feuerwehrsatzung der Stadt Flöha Der Stadtrat der Stadt Flöha hat am 17.12.2015 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Radeburg

Feuerwehrsatzung der Stadt Radeburg Auf Grund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301), i.d.f. der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), i.v.m. 28 Abs. 2 des

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Wehlen

Feuerwehrsatzung der Stadt Wehlen Feuerwehrsatzung der Stadt Wehlen Der Stadtrat der Stadt Wehlen hat am 07.11.2000 mit Beschluss Nr. 110-15 /2000 auf Grund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niesky

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niesky Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niesky Der Stadtrat der Stadt Niesky hat in seiner Tagung am 03. März 2008 aufgrund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Glashütte

Feuerwehrsatzung der Stadt Glashütte Feuerwehrsatzung der Stadt Glashütte Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Striegistal vom 14. Mai 2011

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Striegistal vom 14. Mai 2011 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Striegistal vom 14. Mai 2011 Der Gemeinderat der Gemeinde Striegistal hat am 12.04.2011 auf Grund von: 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Marienberg

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Marienberg ORM 30/02 S. 1 Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Marienberg vom 30.05.2016 veröffentlicht im Marienberger Wochenblatt Nr. 11/2016 vom 10.06.2016 Inhalt: 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau in der Fassung vom 21. Juni 2000 einschließlich der 1. Änderung vom , 2. Änderung vom

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau in der Fassung vom 21. Juni 2000 einschließlich der 1. Änderung vom , 2. Änderung vom Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau in der Fassung vom 21. Juni 2000 einschließlich der 1. Änderung vom 18.12.2002, 2. Änderung vom 09.11.2005 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr (1) Die

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Meißen Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Meißen Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Bautzen

Feuerwehrsatzung der Stadt Bautzen Änderungsregister Feuerwehrsatzung der Stadt Bautzen vom 29. November 2007 (Amtsblatt Jg. 17 Nr. 22 vom 08.12.2007) Änderung Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderung im Amtsblatt der Stadt Bautzen

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weißkeißel

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weißkeißel Gemeinde Weißkeißel Feuerwehrsatzung vom 28.02.2006 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Weißkeißel 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr der Gemeinde Weißkeißel ist als Einrichtung

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Kurort Oberwiesenthal

Feuerwehrsatzung der Stadt Kurort Oberwiesenthal Feuerwehrsatzung der Stadt Kurort Oberwiesenthal Aufgrund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S.822,

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hartmannsdorf (Feuerwehrsatzung)

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hartmannsdorf (Feuerwehrsatzung) Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hartmannsdorf (Feuerwehrsatzung) Beschlussdatum und -nummer Gemeinderat: 28.06.2018, 29/18 Ausfertigungsdatum: 29.06.2018 Bekanntmachung: 19.07.2018 im Amtsblatt der Gemeinde

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Reinsberg

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Reinsberg Feuerwehrsatzung der Gemeinde Reinsberg (Fassung vom 12.10.2010) Der Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg hat am 26.10.2010 auf Grund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrsatzung) vom Freiberger Stadtrecht III./2.1. Seite 1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Freiberg (Feuerwehrsatzung) vom 07.04.2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Feuerwehrsatzung

Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Feuerwehrsatzung Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Feuerwehrsatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau. vom. 26. November 2015

Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau. vom. 26. November 2015 Anlage 131/2015-1 Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau vom 26. November 2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Name, Gliederung und Leitung 2 Aufgaben der Feuerwehr 3 Aufnahme in die Feuerwehr 4 Ruhen der Mitwirkung

Mehr

Abschnitt I Aufbau der Feuerwehr. 1 Name und Gliederung

Abschnitt I Aufbau der Feuerwehr. 1 Name und Gliederung Feuerwehrsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Mittelherwigsdorf hat am 28.08.2014 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der gültigen Fassung (SächsGVBL.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 22. Februar Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 22. Februar Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 22. Februar 2007 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch vom 9. März 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.

Mehr

Satzungsausfertigung. Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau

Satzungsausfertigung. Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau Satzungsausfertigung Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Schandau Auf der Grundlage von: 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland

Feuerwehrsatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland Feuerwehrsatzung der Stadt Reichenbach im Vogtland Der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland hat in seiner Sitzung am 07.11.2016 aufgrund 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der

Mehr

Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis

Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis Gemeinde Altheim (Alb) Alb-Donau-Kreis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg vom 18. Mai 1988 mit Änderungen zuletzt vom 18.12.2012 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Leonberg, in dieser Satzung

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Rötha

Feuerwehrsatzung der Stadt Rötha Feuerwehrsatzung der Stadt Rötha Aufgrund von 4 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), letzte Änderung

Mehr

FEUERWEHRSATZUNG. der Stadt Neustadt in Sachsen

FEUERWEHRSATZUNG. der Stadt Neustadt in Sachsen FEUERWEHRSATZUNG der Stadt Neustadt in Sachsen Der Stadtrat der Stadt Neustadt in Sachsen hat am 22.11.2007 auf der Grundlage von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau. vom. 20. Dezember 2018

Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau. vom. 20. Dezember 2018 Feuerwehrsatzung der Stadt Heidenau vom 20. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis: 1 Name, Gliederung und Leitung 2 Aufgaben der Feuerwehr 3 Aufnahme in die Feuerwehr 4 Ruhen der Mitwirkung in der aktiven Abteilung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Radebeul - Feuerwehrsatzung -

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Radebeul - Feuerwehrsatzung - Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Radebeul - Feuerwehrsatzung - 1 - Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr (1) Die Stadtfeuerwehr Radebeul ist eine Einrichtung der Großen Kreisstadt

Mehr

Gemeinde Tiefenbach am Federsee Landkreis Biberach. Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung - FwS)

Gemeinde Tiefenbach am Federsee Landkreis Biberach. Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung - FwS) Gemeinde Tiefenbach am Federsee Landkreis Biberach Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung - FwS) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hohendubrau

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hohendubrau Feuerwehrsatzung der Gemeinde Hohendubrau Der Gemeinderat der Gemeinde Hohendubrau hat am 21.10.2013, in der Fassung der Änderung vom 17.10.2016, aufgrund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Glauchau

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Glauchau Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Glauchau Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. 1993, S. 301, ber. S. 445), in Verbindung mit dem 28

Mehr

1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr Große Kreisstadt Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf Markt 1 09618 Brand-Erbisdorf STADTVERWALTUNG, POSTFACH 17 09614 BRAND-ERBISDORF Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna Feuerwehrsatzung der Gemeinde Großpösna Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2004 (SächsGVBl.S.146),

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg vom mit Änderung vom

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg vom mit Änderung vom Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg vom 17.12.2013 mit Änderung vom 13.10.2015 Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698),

Mehr

Gemeinde Kohlberg Kreis Esslingen. Feuerwehrsatzung

Gemeinde Kohlberg Kreis Esslingen. Feuerwehrsatzung Gemeinde Kohlberg Kreis Esslingen Feuerwehrsatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2, 3 und 18 a des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis (Feuerwehrsatzung) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis (Feuerwehrsatzung) Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Adorf/Vogtl.

Feuerwehrsatzung der Stadt Adorf/Vogtl. Feuerwehrsatzung der Stadt Adorf/Vogtl. Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBI. S. 55, ber. S. 159),

Mehr

S A T Z U N G über die Freiwillige Feuerwehr vom 31. Januar 1992 (F e u e r w e h r s a t z u n g)

S A T Z U N G über die Freiwillige Feuerwehr vom 31. Januar 1992 (F e u e r w e h r s a t z u n g) 1 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 18 a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat

Mehr

S a t z u n g. F r e i w i l l i g e F e u e r w e h r

S a t z u n g. F r e i w i l l i g e F e u e r w e h r S a t z u n g für die F r e i w i l l i g e F e u e r w e h r der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs.

Mehr

Der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L. hat am auf Grund von

Der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O.L. hat am auf Grund von INHALTSVERZEICHNIS SATZUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT ROTHENBRUG/O.L. 1 Name und Gliederung...2 2 Aufgaben der Feuerwehr...3 3 Aufnahme in die Feuerwehr...3 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven

Mehr

Satzung der Gemeinde Öhningen für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Öhningen für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) - 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz Satzung der Gemeinde Öhningen für die Freiwillige

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Grünkraut mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Grünkraut mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Grünkraut mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung - FwSAbt) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1,

Mehr

Satzung über die freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Satzung über die freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 2, 7 Abs.1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Reute (Feuerwehrsatzung FwS.)

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Reute (Feuerwehrsatzung FwS.) Gemeinde Reute Landkreis Emmendingen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Reute (Feuerwehrsatzung FwS.) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

Mehr

2 Aufgaben der Feuerwehr

2 Aufgaben der Feuerwehr Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs- GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 345) zuletzt

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom 19.09.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bartholomä (Feuerwehrsatzung)

Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bartholomä (Feuerwehrsatzung) Gemeinde Bartholomä Ostalbkreis Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Bartholomä (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2; 7 Abs. 1

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Zittau für die Freiwillige Feuerwehr. - Feuerwehrsatzung Stand

Satzung der Großen Kreisstadt Zittau für die Freiwillige Feuerwehr. - Feuerwehrsatzung Stand Satzung der Großen Kreisstadt Zittau für die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung Stand 28.01.2016 Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat am 23.05.2013 auf Grund von 1. 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Oberhausen-Rheinhausen (Feuerwehrsatzung - FwS)

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Oberhausen-Rheinhausen (Feuerwehrsatzung - FwS) Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Oberhausen-Rheinhausen (Feuerwehrsatzung - FwS) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Wilkau-Haßlau

Feuerwehrsatzung der Stadt Wilkau-Haßlau Feuerwehrsatzung der Stadt Wilkau-Haßlau (veröffentlicht im Stadtanzeiger vom 17. 06. 2016) Der Stadtrat der Stadt Wilkau-Haßlau hat am 02.06.2016 auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für den

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Vierkirchen vom

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Vierkirchen vom ausgefertigt am: 08.07.2003 veröffentlicht in im Amtsblatt der Stadt Reichenbach Heimatrundschau am: 29.08.2003 Inkrafttreten: 30.08.2003 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Vierkirchen vom 08.07.2003 Der Gemeinderat

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bietigheim - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bietigheim - Feuerwehrsatzung - Gemeinde Bietigheim Landkreis Rastatt Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bietigheim - Feuerwehrsatzung - Aufgrund 4 der Gemeindeordnung i.v.m. den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Brandis Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner öffentlichen Sitzung am.26.06.2007.mit Beschluss Nr. 1040-06/06/2007 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung

Mehr

S A T Z U N G DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT WAGHÄUSEL MIT ABTEILUNGEN (Feuerwehrsatzung - FwSAbt)

S A T Z U N G DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT WAGHÄUSEL MIT ABTEILUNGEN (Feuerwehrsatzung - FwSAbt) S A T Z U N G DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT WAGHÄUSEL MIT ABTEILUNGEN (Feuerwehrsatzung - FwSAbt) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs.

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Altenberg vom

Feuerwehrsatzung der Stadt Altenberg vom 1 Feuerwehrsatzung der Stadt Altenberg vom 08.11.2011 Der Stadtrat der Stadt Altenberg hat am 07.11.2011 2011 auf Grund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Präambel. Name und Gliederung

Präambel. Name und Gliederung Präambel Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) in Verbindung mit 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst

Mehr

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.

Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 07.11.2007 auf Grund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) für den Freistaat

Mehr