Statuten des EHC St. Moritz

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1 Statuten des EHC St. Moritz gegründet 20. Februar 1918 I. Name und Zweck Art. 1 Name und Zweck Unter dem Namen EHC St. Moritz besteht ein Verein gem. Art. 60ff ZGB. Der Verein hat Sitz in St. Moritz. Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die Förderung des Eishockeysports durch Organisation und Teilnehme an Meisterschafts-, Cup- und Freundschaftsspielen sowie eine gezielten Vorbereitung dazu. Im Speziellen die Jugend soll in sportlicher und persönlicher Hinsicht gefördert werden. Schwerpunkte bilden die Suchtprävention und eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung im sozialen Rahmen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele und erstrebt keinen Gewinn. II. Verbandsmitgliedschaft Art. 2. Verbandsmitgliedschaft Der EHC St. Moritz ist Mitglied der Swiss Ice Hockey Regio League und ist als solches dessen Statuten und Reglementen unterstellt. III. Mitglieder Art. 3 Mitgliederkategorien Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien: Aktive / Nachwuchs Senioren Trainer, Betreuer, Schiedsrichter Ehrenmitglieder Sponsoren, Donatoren, Gönner Passivmitglieder

2 Art. 4 Aktive / Nachwuchs Als Aktiv- und Nachwuchsmitglied kann jeder aufgenommen werden, der den Eishockeysport ausüben will. Solche Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Art. 5 Senioren Alle ehemaligen Aktivmitglieder werden automatisch Seniorenmitglieder. Der Mitgliederbeitrag für den EHC fällt jedoch nur bei aktivem Mitspielen in einer Mannschaft an. Seniorenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Die Senioren organisieren sich selbst. Es steht ihnen das Recht zu, ein eigenes Reglement zu erlassen und weitere Beiträge von aktiven und passiven Senioren einzufordern. Art. 6 Trainer, Betreuer, Schiedsrichter Trainer, Betreuer und Schiedsrichter sind vom Vereinsbetrag befreit. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, wird diesen eine Unkostenentschädigung ausgerichtet. Trainer, Betreuer und Schiedsrichter sind stimm- und wahlberechtigt. Art. 7 Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann natürliche Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind vom Beitrag befreit, aber stimmberechtigt. Art. 8 Sponsoren, Donatoren, Gönner Sponsor, Donator oder Gönner wird, wer mindestens den vom Verein jährlich festgelegten Beitrag für diese Kategorie entrichtet. Er besitzt kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 9 Passivmitglieder Jede natürliche oder juristische Person, welche den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden. Sie besitzt kein Stimm- und Wahlrecht.

3 Art. 10 Eintritt Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Generalversammlung weiter gezogen werden. Art. 11 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei Austritt während des Vereinsjahres wird der gesamte Beitrag geschuldet. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr verlangt werden. Es stehen ihm keinerlei Anteile an Clubvermögen oder -material zu. Dem Mitglied zur Verfügung gestelltes Vereinsmaterial ist dem Materialwart in gereinigtem und einwandfreiem Zustand beim Austrittsdatum abzugeben. Dem Verein entzogenes Material wird dem Mitglied gemäss Zeitwert in Rechnung gestellt. Art. 12 Suspendierung Dem Vorstand steht das Recht zu, Spieler aus disziplinarischen Gründen für eine festzusetzende Zeit zu suspendieren. Dem Suspendierten steht das Recht zu, innert 10 Tagen gegen die Suspendierung beim Vorstand schriftlich zu rekurrieren. Art. 13 Ausschluss Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme (rechtliches Gehör). Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich anfechten. Der Vorstand entscheidet über aufschiebende Wirkung oder sofortigen Ausschluss. Der Ausgeschlossene kann zuhanden der nächsten Generalversammlung rekurrieren.

4 Art. 14 Rechte der Mitglieder Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V. Organisation geregelt. Aktive können nach Weisung der Trainer an Trainings und soweit sie eine gültige Lizenz besitzen am Spielbetrieb teilnehmen. Sie können die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte mitbenutzen. Alle Mitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt. Art. 15 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie befolgen die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag innert der gesetzten Frist zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 16 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 17 Bussen Bei Bussen, welche gegen den Verein verhängt wurden, kann dieser gegen fehlbare Mitglieder das Regressrecht geltend machen. Die vom Verband gegen Mitglieder ausgesprochenen Bussen sind von den Bestraften selber zu bezahlen. Der Vorstand entscheidet über eine allfällige Übernahme oder Beteiligung.

5 IV. Finanzierung / Haftung Art. 18 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: Mitgliederbeiträge Erlös aus Veranstaltungen Transfers Sponsoring Spenden Werbung Unterstützungsbeiträgen und Subventionen V. Organisation Art. 19 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März Art. 20 Organe Die Vereinsorgane sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kommissionen d) die Revisoren a) Die Generalversammlung Art. 21 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: Appell (Präsenzliste) Wahl des Stimmenzählers und des Protokollführers Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung Abnahme des Jahresberichts

6 Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand Abnahme des Budgets für das kommende Vereinsjahr Mutationen Wahl und Abwahl des Präsidiums Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder Wahl und Abwahl der Kontrollstelle Festsetzung der Jahresbeiträge Anträge Änderung der Statuten Verschiedenes Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. Sie hat innert 45 Tagen nach Eingabe an den Vorstand stattzufinden. Art. 23 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladung der Sponsoren, Gönner und Donatoren erfolgt gleichzeitig innert derselben Frist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde St. Moritz (Engadiner Post). Art. 24 Anträge Anträge gemäss Art. 21 dieser Statuten müssen bis spätestens 5 Tage nach Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde St. Moritz (Poststempel) schriftlich zu Handen des Präsidiums eingereicht werden. Art. 25 Stimm- und Wahlrecht Aktivmitglieder, Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder sowie Trainer, Betreuer und Schiedsrichter sind stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

7 Art. 26 Erforderliches Mehr Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, jedoch sind mindestens 50% + 1 der anwesenden Stimmen notwendig. Bei Wahlen im ersten Wahlgang gilt das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Art. 27 Gang der Verhandlungen Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der folgenden Generalversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Bei Abstimmungen fällt er zudem bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können geheime (schriftliche) Abstimmungen oder Wahlen verlangen. b) Der Vorstand Art. 28 Mitglieder / Amtsdauer Der Vorstand besteht i.d.r. aus mindestens 5 Personen (Präsidium, 4 weitere Mitglieder). Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Präsidium wird von der GV gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 29 Leitung des Vereins Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich anderen Organen zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse der GV. Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Dem Vorstand obliegt zudem die Planung für einen erfolgreichen Fortbestand des Vereins.

8 Art. 30 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postverkehr. Art. 31 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Zirkularbeschlüsse sind an der nächsten Vorstandsitzung zu protokollieren. Der Vorsitzende stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. c) Die Kommissionen Art. 32 Kommissionen Der Vorstand bestellt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören. d) Die Revisoren Art. 33 Revisoren Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der gesamten Abrechnung und Buchhaltung des Vereins. Sie erstatten darüber jährlich an der GV Bericht. Die für die Revision notwendigen Unterlagen sind den Revisoren mindesten 14 Tage vor der GV zur Prüfung zu überreichen. Der Revisorenbericht muss dem Vorstand spätestens drei Tage vor der GV vorgelegt werden.

9 VI. Auflösung oder Fusion des Vereins Art. 34 Auflösung oder Fusion Die Auflösung des EHC St. Moritz oder dessen Fusion kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei einer Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde St. Moritz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden. Dieses Kapital soll zweckgebunden für eine Neugründung eines anderen Eishockeyvereins sein. VII. Schlussbestimmungen Art. 35 Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. Juli 2009 zur Abstimmung vorgelegt. Sie treten ab diesem Datum in Kraft. St. Moritz, 31. Juli EHC St. Moritz Gian Reto Staub Präsident Daniel Barmettler Finanzen

10 Anhang I dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten Mitgliederbeiträge Die Generalversammlung vom 23. Juni 2009 hat folgende Mitgliederbeiträge festgelegt: 1. Mannschaft und Junioren Fr Novizen / Mini/ Moskito Fr Piccolo / Bambini Fr Senioren Fr Jeder Spieler bezahlt den seinem Jahrgang entsprechenden Jahresbeitrag. Familien mit mehreren Spielern im EHC St. Moritz: der ältere Spieler bezahlt den seinem Jahrgang entsprechenden ganzen, weitere Spieler den ihrem Jahrgang entsprechenden halben Mitgliederbeitrag. Sämtliche Beiträge sind zahlbar bis zum 30. September St. Moritz, 31. Juli 2009 EHC St. Moritz Gian Reto Staub Präsident Daniel Barmettler Finanzen

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