ConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014)

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1 ConCultures e.v. Satzung (Stand Mai 2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ConCultures e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist in Sauerlach. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung sowie der Persönlichkeitsentwicklung b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch internationale Jugendprojekte wie Schulpartnerschaften, Freiwilligenprojekte vornehmlich für Jugendliche, Aufbau von Schulprojekten in den ärmsten Regionen der Welt. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch verschiedene Jugendförderungsprojekte, die durch die Vereinsmitglieder selbst in Arbeitsgruppen durchgeführt, unterstützt oder gefördert werden. Der Verein beschafft Finanzmittel für solche Projekte und setzt sie selber dafür ein oder leitet sie an öffentliche Körperschaften oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zweckgebunden für die Förderung der Jugendhilfe weiter. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 51 AO. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die dem Zweck des Vereins am nächsten kommen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche Personen (stimmberechtigt erst ab dem 16. Lebensjahr), juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich oder

2 - 2 - per an den Vorstand zu richten oder diesem mündlich zu Protokoll zu geben; bei Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Annahme, teilt dieses dem Mitglied schriftlich oder per mit und führt eine verbindliche Mitgliederliste. Die Mitgliederliste ist auf der Vereinsversammlung auszulegen. (2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder per Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich oder per zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, welche die Zwecke des Vereins wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder mit dem Tod bei natürlichen Personen bzw. der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt vorläufig durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft; das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. (4) Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre trotz Mahnung kein Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Die Streichung erfolgt vorläufig durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft; das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. (2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Organe Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

3 - 3 - a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt b) wenn 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder Einladung per an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. (6) Stimmberechtigt ist jedes persönliche anwesende Vereinsmitglied ab dem 16. Lebensjahr. Mitglieder können nach vorheriger Ankündigung fernmündlich an der Versammlung teilnehmen und entsprechend abstimmen. Details legt der Versammlungsleiter fest. Stimmübertragungen sind nur schriftlich zulässig; dabei kann kein Mitglied mehr als 2 Stimmübertragungen auf sich vereinen. (7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Vorsitzende kann bestimmen, dass für bestimmte Beschlüsse ein anderes Verfahren angewendet wird. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auf einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (9) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder, sofern eine höhere Anzahl Vorstandsmitglieder bestimmt wurde. (10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern schriftlich oder per zuzuleiten. Alternativ kann die Niederschrift auf der Internetseite des Vereins, auf einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich publiziert werden. Anfechtungen gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur innerhalb von 4 Wochen ab Veröffentlichung bzw. Versanddatum an die Mitglieder zulässig. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes;

4 - 4 - c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages; d) Wahl der Rechnungsprüfer e) Einrichtung eines Beirates nebst Geschäftsordnung als beratendes Gremium, an den Aufgaben der Mitgliederversammlung delegiert werden können; f) Änderung der Satzung; g) Auflösung des Vereins; h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages; i) Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes; j) Entscheidung über die Streichung von der Mitgliederliste k) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 9 Vorstand (1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. (2) Der Vorstand soll aus mindestens 3 Personen bestehen; über eine höhere Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Vorstand gehören an: a) der Vorsitzende b) der erste stellvertretende Vorsitzende c) der zweite stellvertretende Vorsitzende (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes. Sie haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 10 Aufgaben und Arbeit des Vorstandes, Arbeitsgruppen (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; c) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist; d) die Organisation der Spendenarbeit für bestimmte Projekte; e) die Führung der laufenden Geschäfte. Die Aufgabenverteilung beschließt der Vorstand untereinander mit einstimmigem Beschluss. (2) Der Vorstand kann für die Erfüllung der Zwecke des Vereins Projekte aufsetzen und Arbeitsgruppen initiieren, an denen sich beliebig Mitglieder beteiligen können. Die Arbeitsgruppen werden von je einem Projektleiter geleitet, der von der Projektgruppe gewählt wird. Der Projektleiter berichtet dem Vorstand und legt auch Rechenschaft über die für die Projekte eingesetzten Mittel ab. Die weiteren Details legt der Vorstand fest. (3) Vorstandssitzungen können mittels persönlicher Anwesenheit oder fernmündlich abgehalten werden. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder an der Sitzung beteiligt sind.

5 - 5 - (4) Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. In der Regel ist eine Frist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass keiner der Vorstandsmitglieder widerspricht. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. (7) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Einzelheiten regelt, insbesondere inwieweit andere Vereinsmitglieder und Projektleiter an den Beratungen teilnehmen sollen. 11 Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer haben den Jahresbericht und die Buchhaltung des Vereins zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Diese Satzung wurde auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 8. Mai 2014 neu gefasst und verabschiedet.

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