Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 995 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom. Mai 995 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (im folgenden Bundesgesetzgebung) als Gesetz: I. Zuständigkeit (.) Art. * Regierung Die Regierung: a) b) setzt das Globalbudget für Pflegeheime fest. Sie erlässt Vollzugsbestimmungen und kann im Rahmen des Vollzugs mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen. Art. * Departement Das zuständige Departement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit dieses Gesetz sowie das Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom. Januar 0 4 keine andere Zuständigkeit vorsehen. ABl 995, 5. eidgkvg und eidgenössische Vollzugserlasse dazu. Abgekürzt EG-KVG. ngs 0. Vom Grossen Rat erlassen am 8. September 995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 995; in Vollzug ab. Januar sgs 0.. ngs 4

2 . Art. * Sozialversicherungsanstalt Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend Sozialversicherungsanstalt) vollzieht die Bestimmungen über: a) die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen; b) die Prämienverbilligung. Sie zahlt die Prämienverbilligung dem Versicherer aus, bei dem die Person versichert ist. Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für die erbrachten Leistungen. Art. 4 Politische Gemeinde Die politische Gemeinde vollzieht die Bestimmungen über die Versicherungspflicht. Sie wirkt beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit. Art. 5 Versicherungsgericht Das Versicherungsgericht ist Schiedsgericht nach dem Bundesgesetz. 5 II. Obligatorische Krankenversicherung (.). Einhaltung der Versicherungspflicht (..) Art. 6 Kontrollstelle Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung. Diese fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen. Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert vierzehn Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu. 5 Art. 89 des BG über die Krankenversicherung vom 8. März 994 (Referendumsvorlage BBl 994 II, 6).

3 Art. 7 Auskunf a) versicherungspflichtige Person. Eine versicherungspflichtige Person erteilt der Kontrollstelle Auskunft, bei wem sie versichert ist. Art. 8 b) Versicherer Der Versicherer erteilt der Kontrollstelle Auskunft, welche Personen bei ihm versichert sind. bis. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen* (. bis.) Art. 8a* Meldeverfahren bei Betreibungen a) Meldung des Versicherers Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt die Schuldnerin oder den Schuldner, gegen die oder den er ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen eingeleitet hat, sowie die betroffenen versicherten Personen. Die Meldung erfolgt: a) sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind; b) bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt. Der Versicherer gibt mit der Meldung Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der betroffenen versicherten Person bekannt. Er setzt das Betreibungsverfahren bis zur Meldung der Sozialversicherungsanstalt über das Vorliegen eines dem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitels nicht fort. Art. 8b* b) Einbezug der politischen Gemeinde Die Sozialversicherungsanstalt leitet die Meldung an die für die betroffene versicherte Person nach dem Sozialhilfegesetz vom 7. September zuständige politische Gemeinde weiter. Die zuständige politische Gemeinde teilt der Sozialversicherungsanstalt mit, ob die betroffene versicherte Person finanzielle Sozialhilfe bezieht. 6 sgs 8..

4 . Art. 8c* Liste der betriebenen versicherten Personen a) Aufnahme und Streichung Die Sozialversicherungsanstalt führt eine Liste der versicherten Personen nach Art. 64 a Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994 7, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Von der Aufnahme in die Liste sind ausgenommen: a) versicherte Personen, die finanzielle Sozialhilfe 8 beziehen; b) versicherte Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen; c) Kinder bis zum vollendeten 8. Altersjahr. Die Sozialversicherungsanstalt streicht die versicherte Person aus der Liste, nachdem der Versicherer die Aufhebung der Leistungssistierung mitgeteilt hat. Art. 8d* b) Inhalt Die Liste enthält: a) Angaben über die versicherte Person nach Art. 8a Abs. dieses Erlasses; b) Name und Adresse des Versicherers sowie dessen Aufsichtsnummer beim Bundesamt für Gesundheit; c) das Datum der verfügten Leistungssistierung. Art. 8e* c) Information und Einsichtnahme Die Sozialversicherungsanstalt informiert: a) den Versicherer über:. das Vorliegen eines dem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitels;. die Aufnahme in die Liste; b) die versicherte Person über die Aufnahme in die und die Streichung aus der Liste. Die für die Sozialhilfe zuständige Stelle der Gemeinde und die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 8. März zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer sind berechtigt, die Angaben über die betroffene versicherte Person einzusehen. Die Sozialversicherungsanstalt protokolliert die Einsichtnahme. 4 Die Einsichtnahme in die Liste ist kostenlos. 7 SR Art. 9 bis 7 des Sozialhilfegesetzes vom 7. September 998, sgs SR

5 Art. 8f* d) Leistungssistierung. Der Versicherer sistiert die Leistungen, nachdem die Information der Sozialversicherungsanstalt über die Aufnahme der versicherten Person in die Liste erfolgt ist und im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Die Leistungssistierung beginnt am Tag der Mitteilung an die versicherte Person durch den Versicherer. Sie erfasst jene Leistungen, die während der Dauer der Sistierung erbracht werden. Die Leistungssistierung endet: a) mit dem Eintritt der versicherten Person in die finanzielle Sozialhilfe; b) mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die versicherte Person; c) mit dem zustimmenden oder ablehnenden Entscheid der Sozialversicherungsanstalt über die Übernahme des nach Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März auf den Kanton fallenden Anteils der Forderung, die Gegenstand des Fortsetzungsbegehrens war. ter. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen* (. ter.) Art. 8g* Meldeverfahren bei Ausstellung des Verlustscheins Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt den Gesamtbetrag der Forderungen, die zur Ausstellung des Verlustscheins oder eines diesem gleichzusetzenden Rechtstitels geführt haben. Dem Verlustschein sind rechtskräftige Verfügungen über die Leistung finanzieller Sozialhilfe gleichgesetzt. Art. 8h* Übernahme und Vergütung der ausstehenden Forderungen Die Sozialversicherungsanstalt vergütet dem Versicherer den nach dem Bundesrecht festgelegten Anteil der ausstehenden Forderungen, nachdem die nach Art. 86 Abs. der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 7. Juni 995 bezeichnete externe Revisionsstelle des Versicherers die Richtigkeit der Daten bestätigt hat. Sie vereinnahmt Rückzahlungen des Versicherers aus der Bewirtschaftung der Verlustscheine. Der Sozialversicherungsanstalt werden die nach Abs. und dieser Bestimmung ermittelten Nettokosten vergütet: a) durch den Kanton zu 77 Prozent; 0 SR 8.0. SR

6 . b) durch die politischen Gemeinden zu Prozent. 4 Der Anteil der politischen Gemeinden wird nach der Bevölkerung gemäss der letzten Erhebung der kantonalen Statistikstelle berechnet.*. Prämienverbilligung (..) Art. 9* Grundsatz Der Kanton gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Art. 0 Voraussetzungen a) Personen Eine Prämienverbilligung wird in der Schweiz obligatorisch krankenversicherten Personen gewährt, die:* a)* im Kanton St.Gallen am. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; b) ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen. Keine Prämienverbilligung wird gewährt:.* Quellensteuerpflichtigen, ausgenommen ausländischen Arbeitnehmern mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt und Grenzgängern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in einem Arbeitsverhältnis im Kanton stehen;. nicht versicherungspflichtigen Personen, die sich freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;.* in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 5. Altersjahr, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. März 006 oder nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 0. Juni 95 bezogen wird. Der Anspruch dieser Personen wird gemeinsam mit dem Anspruch der Eltern berechnet. Für folgende Personen bestimmt die Regierung den Beginn der Anspruchsberechtigung durch Verordnung:* a)* Neugeborene; b)* Zuzüger aus dem Ausland und Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung im Kanton; c)* Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in einem Arbeitsverhältnis im Kanton stehen. SR 86.. SR

7 Art. b) Einkommen. Die Regierung setzt das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest. Grundlage bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.* Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt. Art. bis * c) Anmeldung Der Anspruch auf Prämienverbilligung setzt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am. März des Jahres voraus, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Für folgende Personen bestimmt die Regierung die Frist zur Anmeldung der Prämienverbilligung durch Verordnung: a) Zuzüger aus dem Ausland und Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung im Kanton; b) Grenzgänger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die in einem Arbeitsverhältnis im Kanton stehen. Für Anmeldungen, die nicht fristgemäss eingereicht werden, gilt Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober sachgemäss. Art. Höhe Die Regierung bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung durch Verordnung. Für Bezüger von Ergänzungsleistungen entspricht die Verbilligung den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien. Art. Rückerstattung Für die Rückerstattung und den Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung wird Art. 5 Abs. und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober sachgemäss angewendet.* * 4 SR SR

8 . Art. 4* Finanzierung Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt: a) die Beiträge des Bundes; b) ein vom Kantonsrat mit dem Voranschlag festgelegter Kantonsbeitrag. Bundes- und Kantonsbeitrag einschliesslich der Vergütungen des Kantons an die politischen Gemeinden für Prämien und Verzugszinsen nach Art. 4 bis dieses Erlasses betragen im Jahr 008 zusammen wenigstens 5 und höchstens 6 Mio. Franken. Diese Grenzwerte verändern sich in den folgenden Jahren im gleichen prozentualen Umfang, wie sich der Bundesbeitrag gegenüber dem jeweiligen Vorjahr verändert. Unterschreitungen des unteren Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel zum oberen und unteren Grenzwert hinzugezählt. Überschreitungen des oberen Grenzwerts werden in den Folgejahren im Ausmass von je einem Fünftel vom oberen und unteren Grenzwert abgezogen. 4 Über- und Unterschreitungen werden unter Einbezug der Anpassungen nach Abs. dieser Bestimmung jährlich ermittelt. Art. 4a* Kostenübernahme bei finanzieller Sozialhilfe Die politische Gemeinde übernimmt fällige Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen der versicherungspflichtigen Person, die finanzielle Sozialhilfe bezieht. Der Kanton vergütet der politischen Gemeinde die ihr entstandenen Kosten aus der Übernahme von Prämien und Verzugszinsen. Die Regierung kann die Zuständigkeit für die Auszahlung der Prämien an die Sozialversicherungsanstalt übertragen. Art. 4 bis * Art. 5* Verfahren und Mitwirkung Die Regierung regelt das Verfahren der Durchführung der Prämienverbilligung sowie die Mitwirkung der politischen Gemeinden und der Versicherer durch Verordnung. 8

9 Art. 6* Einsprache. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen werden die Verfahrensbestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 6 sachgemäss angewendet. IIbis. Mammographie-Screening-Programm* ( bis.) Art. 6 bis * Mammographie-Screening-Programm Der Kanton St.Gallen führt ein Mammographie- Screening-Programm nach der eidgenössischen Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie vom. Juni Die Regierung kann die Durchführung des Programms mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen. Art. 6 ter * Datenherausgabe Die politischen Gemeinden liefern dem Kanton oder der von ihm bezeichneten privaten Organisation die zur Durchführung des Programms erforderlichen Personendaten. III. Schlussbestimmungen (.) Art. 7 8 Art. 8 9 Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a) das Gesetz über die Krankenversicherung vom 6. Oktober 966; 0 b) Art. 6 ter Abs. lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 8. Juni 979; 6 Art. 5 des BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 000, SR 80.; Art. 0 bis der eidgv über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom. September 00, SR SR Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 0 ngs 6 0 (sgs.). sgs.. 9

10 . c) Art. 5 bis Abs. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 8. Mai 964. Art. 0* Übergangsbestimmungen a) Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 995 ausgerichtet. Art. * b) Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 996 ausgerichtet. Grundlage bilden die anrechenbaren Leistungen des Jahres 995. Soweit Krankenkassen die bisherigen Leistungen ohne Verpflichtung durch die Bundesgesetzgebung erbringen, erhalten sie für weitere zwei Jahre Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht. Art. Vollzugsbeginn Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 6. Juni 0 II. Art. 4bis Abs. Bst. b und Abs. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 995 in der Fassung vor der Aufhebung durch diesen Erlass werden auf Prämien oder Kostenbeteiligungen mit Fälligkeit vor dem. Januar 0 angewendet, wenn die erstmalige Betreibung im Kanton St.Gallen angehoben und ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist. sgs 8.. ngs

11 . * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Art. geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert Gliederungstitel. bis. eingefügt keine Angabe Art. 8a eingefügt Art. 8b eingefügt Art. 8c eingefügt Art. 8d eingefügt Art. 8e eingefügt Art. 8f eingefügt Gliederungstitel. ter. eingefügt keine Angabe Art. 8g eingefügt Art. 8h eingefügt Art. 8h, Abs. 4 geändert Art. 9 geändert keine Angabe Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) geändert Art. 0, Abs.,. geändert Art. 0, Abs.,. geändert Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) eingefügt Art. 0, Abs., b) eingefügt Art. 0, Abs., c) eingefügt Art., Abs. geändert Art. bis eingefügt Art., Abs. geändert Art., Abs. aufgehoben Art. 4 geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 4a eingefügt Art. 4 bis eingefügt keine Angabe Art. 4 bis aufgehoben Art. 5 geändert Art. 6 geändert keine Angabe Gliederungstitel bis. eingefügt keine Angabe Art. 6 bis eingefügt keine Angabe Art. 6 ter eingefügt keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe

12 . Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. geändert keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass keine Angabe Art. 9 geändert keine Angabe Art. 0 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. 6 geändert keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. 4 bis eingefügt keine Angabe Gliederungstitel bis. eingefügt keine Angabe Art. 6 bis eingefügt keine Angabe Art. 6 ter eingefügt keine Angabe Art. 4 geändert keine Angabe Art. geändert keine Angabe Art. geändert Art. geändert keine Angabe Gliederungstitel. bis. eingefügt Art. 8a eingefügt Art. 8b eingefügt Art. 8c eingefügt Art. 8d eingefügt Art. 8e eingefügt Art. 8f eingefügt keine Angabe Gliederungstitel. ter. eingefügt Art. 8g eingefügt Art. 8h eingefügt Art. 4a eingefügt Art. 4 bis aufgehoben Art. 5 geändert Art. 8h, Abs. 4 geändert Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) geändert Art. 0, Abs.,. geändert Art. 0, Abs.,. geändert Art. 0, Abs. geändert Art. 0, Abs., a) eingefügt Art. 0, Abs., b) eingefügt Art. 0, Abs., c) eingefügt Art., Abs. geändert 05-0

13 . Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Art. bis eingefügt Art., Abs. geändert Art., Abs. aufgehoben 05-0

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