über den Zusammenschluss im Bereich Feuerwehr

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1 Vertrag über den Zusammenschluss im Bereich Feuerwehr zwischen der Einwohnergemeinde Uetendorf, vertreten durch den Gemeinderat (In diesem Vertrag als Sitzgemeinde bezeichnet) und der Einwohnergemeinde Gurzelen, vertreten durch den Gemeinderat (In diesem Vertrag als Anschlussgemeinde bezeichnet)

2 Soweit in diesem Vertrag für die Bezeichnung von Personen oder Personengruppen nur die männliche Form verwendet wird, sind darunter auch die Frauen zu verstehen, es sei denn, diese Ausdehnung werde durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch eine besondere Vorschrift ausgeschlossen.. Allgemeine Bestimmungen Art. Anschluss Die Einwohnergemeinde Gurzelen (Anschlussgemeinde) schliesst sich im Bereich der Feuerwehr der Einwohnergemeinde Uetendorf (Sitzgemeinde) an und unterstellt sich deren Feuerwehrkommando. Art. Aufgabenübertragung Die Sitzgemeinde besorgt für die Anschlussgemeinde die gesamten Aufgaben der Feuerwehr gemäss Art. und 4 des Feuerschutzgesetzes. Art. Anwendbares kommunales Recht Die Anschlussgemeinde unterstellt sich im Bereich der Feuerwehr dem kommunalen Recht der Sitzgemeinde. Massgebend sind die Feuerwehrbestimmungen der Sitzgemeinde. Die Sitzgemeinde räumt der Anschlussgemeinde die Gelegenheit ein, sich zu beabsichtigten Änderungen der Feuerwehrbestimmungen der Sitzgemeinde rechtzeitig zu äussern. Art. 4 Information Die Sitzgemeinde informiert die Anschlussgemeinde und die Öffentlichkeit regelmässig über die Tätigkeiten der Feuerwehr und über die betreffende finanzielle Situation. Die Mitteilungen an die Anschlussgemeinde erfolgen schriftlich (Ressortleiter werden mit Traktanden und Protokoll via bedient); Bekanntmachungen wie z.b. die Rekrutierung erfolgen im Anzeiger des Verwaltungskreises. Art. 5 Gleichbehandlung Die Einwohnerinnen und Einwohner der Anschlussgemeinde und der Sitzgemeinde sind im Bereich der Feuerwehr rechtsgleich zu behandeln. Ausgenommen davon ist jedoch die Ertragswertsteuer.. Aufgaben und Organisation Art. 6 Aufgaben Die Feuerwehr bekämpfen in den Vertragsgemeinden Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse gemäss den Vorgaben des kantonalen Rechts und des Feuerwehrreglements der Sitzgemeinde.

3 Art. 7 Organisation Die Organisation der Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Die Anschlussgemeinde ist mit einem Vertreter im Kommando der Feuerwehr der Sitzgemeinde vertreten. Die Amtsdauer, sowie die Rechte und Pflichten des Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Sitzgemeinde und den AKV (Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen).. Eigentumsverhältnisse Art. 8 Immobilien Die auf dem Gebiet der Anschlussgemeinde gelegenen Feuerwehrgebäude und festen Feuerwehreinrichtungen verbleiben im Eigentum der Anschlussgemeinde. Die Anschlussgemeinde unterhält, erneuert und erweitert diese Gebäude und Einrichtungen auf eigene Kosten. Sie richtet sich dabei nach den Bedürfnissen der Feuerwehr. Werden die im Absatz erwähnten Gebäude und Einrichtungen von der Feuerwehr der Sitzgemeinde genutzt, so schuldet die Sitzgemeinde der Anschlussgemeinde einen vertraglich festzulegenden Mietzins. Der Mietzins wird der Feuerwehrrechnung belastet. a) Der Mietzins inklusive der Nebenkosten, jedoch exklusive Strom-, Wasser und Abwassergebühren, für das heutige Magazin, wird auf max. ' CHF/Monat festgesetzt. Art. 9 Bewegliches Feuerwehrmaterial Die Sitzgemeinde übernimmt von der Anschlussgemeinde deren bewegliches Feuerwehrmaterial, Gerätschaften und Fahrzeuge zu Eigentum. Das von der Sitzgemeinde übernommene Feuerwehrmaterial und die übernommenen Gerätschaften und Fahrzeuge sind im Inventar festgehalten. Art. 0 Neuanschaffungen Über bewegliches Feuerwehrmaterial, Gerätschaften und Fahrzeuge, welche die Sitzgemeinden nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages anschafft, ist ein separates Inventar zu führen (wird mit dem Anschaffungsdatum sichergestellt). 4. Feuerwehrdienstleistung und Ersatzabgabe Art. Feuerwehrdienstleistung Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienstleistung, Befreiung von der Feuerwehrdienstleistung, Rekrutierung und Ausbildung richten sich nach den kantonalen Vorgaben und nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Die Anschlussgemeinde verpflichtet sich, jederzeit für einen Personalbestand von mindestens 5 Personen für den Zug der Anschlussgemeinde zu sorgen. Sollte der Personalbestand Jahre in Folge unterschritten werden, ist die Sitzgemeinde berechtigt, den Vertrag auf Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu künden oder unter gegenseitigem Einverständnis anzupassen.

4 Art. Ersatzabgabe Bemessung / Bezug / Verwendung Die Bemessung der Ersatzabgaben und die Befreiung von der Ersatzabgabe richten sich unter Vorbehalt von Art. 4 hievor nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Die Anschlussgemeinde regelt die Bemessungsgrundlage auf ihrem Gemeindegebiet mittels einer Verordnung. Jede Vertragsgemeinde bezieht die Ersatzabgaben auf ihrem Gemeindegebiet. Die Ersatzabgaben dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. 5. Finanzielle Bestimmungen Art. Finanzierung / Rechnungsführung Die GVB entrichtet die zur Finanzierung von Feuerwehraufgaben bestimmte Beiträge und Subventionen ab Vertragsbeginn bis Vertragsende an die Sitzgemeinde. Art. 4 Kostenteiler Die Sitzgemeinde stellt der Anschlussgemeinde per. Januar und. Juli des laufenden Jahres Rechnung. Die Zahlungen betragen ca. 50% des Jahresbudgets. Die Endabrechnung erfolgt auf den Gemeinderechnungsabschluss. Der Beitrag der Anschlussgemeinde wird wie folgt festgelegt: Die Anschlussgemeinde verpflichtet sich, sich im Rahmen des jährlichen Budgets der Feuerwehr mit einer Bandbreite von mind. CHF 70. bis max. CHF 97. pro Kopf der Einwohner zu beteiligen. Der Beitrag ist indexiert (Landesindex Konsumentenpreise Basis Dezember 005 / Stand März 00 = 0.8 Punkte). Wird die Bandbreite durch wesentliche Grundlagefaktoren verletzt (wie z.b. Aufnahme von weiteren Feuerwehren oder Bau von einem zentralen Feuerwehrmagazin usw.), kann sie auf Antrag aller Parteien angepasst werden. 4 Der jährliche Beitrag wird im Rahmen des Budgets durch die Sitzgemeinde festgelegt. Er deckt die laufenden Betriebskosten sowie die für den Werterhalt des Materials, der Gerätschaften und Fahrzeuge notwendigen Rücklagen. 5 Der GVB-Beitrag (Anteil Gurzelen) wird von der Schlussabrechnung abgezogen. 6. Rechtspflege, Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen Art. 5 Rechtspflege Der Erlass von Verfügungen und die Beschwerdeverfahren im Feuerwehrwesen richten sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde sowie nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

5 Die disziplinarische und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Angehörigen der Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde und nach dem Gemeindegesetzt. Die Sitzgemeinde erlässt auch die entsprechenden Verfügungen für die Anschlussgemeinde. 4 Können Streitigkeiten zwischen der Sitzgemeinde und der Anschlussgemeinde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag nicht gütlich beigelegt werden, richten sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege. 7. Vertragsdauer, Kündigung und vermögensrechtliche Auseinandersetzung Art. 6 Vertragsdauer / Kündigung Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragsgemeinde kann den vorliegenden Vertrag schriftlich, mit einer Kündigungsfrist von Jahren auf Ende eines Kalenderjahres auflösen. Art. 7 Vermögensrechtliche Auseinandersetzung Auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist die Feuerwehr Gurzelen soweit mit beweglichem Feuerwehrmaterial auszustatten, dass sie den feuerwehrtechnischen und betrieblichen Anforderungen der GVB entspricht. Das am..06 übernommene Material, die Gerätschaften und die Fahrzeuge gemäss der Inventarliste vom haben einen Zeitwert von Fr Das Material ist zum jeweiligen Zeitwert, minus dem Zeitwert vom..06 auszukaufen. Der Auskauf reduziert sich nach Massgabe der vorangegangenen Vertragsdauer um 7 % pro Jahr. 4 Bestehen ab..08 wesentliche Differenzen (+/- 0%) im Zeitwert dieses Materials zu demjenigen der Sitzgemeinde, ist der Unterschied finanziell auszugleichen. 8. Schlussbestimmungen Art. 8 Rechtanpassung Die Sitzgemeinde beschliesst vor Inkrafttreten dieses Vertrages die notwendigen Anpassungen des kommunalen Rechts. Die Anschlussgemeinde hebt ihr Feuerwehrreglement beziehungsweise ihre kommunalen Feuerwehrbestimmungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf. Art. 9 Information des Kantons Die Sitzgemeinde stellt je eine Kopie dieses Vertrages dem zuständigen Regierungsstatthalteramt und der Gebäudeversicherung Bern zur Kenntnis zu.

6 Art. 0 Aufnahme weiterer Gemeinden Die Anschlussgemeinde nimmt zur Kenntnis, dass weitere Gemeinden der Region mit der Einwohnergemeinde Uetendorf Verträge abschliessen können. Art. Vertragsänderungen Vertragsänderungen unterliegen der Genehmigung durch das zuständige Organ jeder Anschlussgemeinde und der Sitzgemeinde. Art. Inkrafttreten Der vorliegende Vertrag tritt nach den Beschlüssen der zuständigen Organe der Vertragsgemeinden am in Kraft. Uetendorf,. Juni 05 Namens der Einwohnergemeinde Uetendorf Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Albert Rösti Kurt Spöri Namens der Einwohnergemeinde Gurzelen: Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeschreiberin: Erika Kaufmann Katja Schmid

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