1 Allgemeines Räumlicher Umfang des Straßenreinigungs- und Winterdienstes

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1 Satzung über die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 16. Januar 1989 Der Stadtrat hat aufgrund des 17 Landesstraßengesetz (LStrG), 18 Abs. 3 und 32 Kommunalabgabengesetz (KAG) und 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 1 Allgemeines Räumlicher Umfang des Straßenreinigungs- und Winterdienstes (1) Die der Stadt aufgrund des 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz (LStrG) für die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze obliegende Reinigungs- und Winterdienstpflicht ist durch die Satzung über die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentliche Straßen auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Von dieser Übertragung werden ausgenommen die gemäß 2 dieser Satzung bei der Stadt verbleibenden Reinigungs- und Winterdienstpflichten. (2) Für die Wahrnehmung der Reinigungs- und Winterdienstpflichten nach 2 erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren. 2 Reinigungs- und Winterdienstpflicht der Stadt (1) Die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für die in der Anlage dieser Satzung aufgeführten Straßen oder Straßenteile verbleibt bei der Stadt. Sie umfaßt jedoch nur die Leistungen der Reinigungsklasse, der die Straße in der Anlage zugeordnet ist. (2) Es werden folgende Reinigungsklassen gebildet: Reinigungsklasse 1 Reinigungsklasse 2 Säubern der Fahrbahn und der Wendeplätze einmal wöchentlich und Winterdienst auf der Fahrbahn und den Wendeplätzen. Winterdienst auf der Fahrbahn und den Wendeplätzen. Das Säubern schließt das nach Bedarf erforderliche Besprengen ein. Der Winterdienst umfaßt das Schneeräumen auf der Fahrbahn und das Bestreuen der Fahrbahn bei Glätte. Die Reinigungs- und Winterdienstpflichten für die nicht im 2 genannten Reinigungstätigkeiten für die in der Anlage aufgezählten Straßen oder Straßenteile bleiben bei den Reinigungs- und Winterdienstpflichten im Sinne von 1 der Satzung über die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen. (3) Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflichten durch die Stadt können keine Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung, hergeleitet werden. Die allgemeine Reinigung umfaßt nicht die in 10 aufgezählten Verschmutzungen..../ 2

2 - 2-3 Gebührenfähiger Aufwand (1) Gebührenfähig sind die der Stadt für die Reinigungsleistungen nach 2 entstehenden Kosten (= gebührenfähiger Aufwand), die gemäß 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) zu ermitteln sind. (2) Zu dem gebührenfähigen Aufwand zählen nicht solche Aufwendungen, die für Straßen und Straßenteile entstehen, für die Reinigungsgebühren nicht erhoben werden können, und Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen nach 10, soweit eine Erstattung der Aufwendungen nach 40 LStrG erfolgt. 4 Gebührengegenstand (1) Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an Straßen, die nach 2 durch die Stadt gereinigt werden, angrenzen und von ihnen erschlossen werden. 1 Abs. 2 bis 4 der Satzung über die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentliche Straßen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gilt sinngemäß. (2) Das gilt nicht für Grundstücke, die der Allgemeinheit dienen (öffentliche Plätze und Anlagen). 5 Bemessungsgrundlage Gebühren nach der Frontmeterlänge (1) Die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemessung der Benutzungsgebühren für die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge. (2) Die Reinigungsgebührensätze werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt. (3) Als Straßenlänge im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstücke und Straße. Verlaufen die Grundstückseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden. Bruchteile eines Meters werden bis zu 50 cm abgerundet, über 50 cm aufgerundet. (4) Die Straßenmittellinie verläuft, in der Mitte der nach 3 Abs. 3 der Reinigungssatzung beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Läßt sich eine Straßenmittellinie nicht feststellen oder festlegen (z.b. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in Abs. 3 die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes)..../ 3

3 - 3 - (5) Bei Grundstücken, die an zwei oder mehr Straßen angrenzen, werden die Straßenlängen nur mit je zwei Dritteln der Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. (6) Bei Grundstücken, die an Hauptverkehrsstraßen liegen oder die zu solchen Straßen erschlossen sind, wird die Gebühr, soweit sie auf Straßenlängen der Hauptverkehrsstraße bezogen ist, um 25 v.h. gekürzt. Hauptverkehrsstraßen sind die Berliner Straße, Schloßgartenstraße, Naheweinstraße. 6 Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem die Stadt die Straßenreinigung und den Winterdienst durchführt. Angebrochene Monate bleiben bei der Berechnung der Gebühren außer Betracht. Das gilt auch für hinzukommende gebührenpflichtige Grundstücke und Grundstücke, für die die Gebührenpflicht wegfällt. (2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird abweichend zu Abs. 2 für den Zeitraum dieser Unterbrechung keine Gebühr berechnet. (3) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Bemessungszeitraumes. 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtiger ist, wer Eigentümer eines Grundstückes nach 4 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB). (2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu reinigende Straßenlänge sind Gesamtschuldner. (3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist der Stadt anzuzeigen. (4) Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Stadt den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Stadt hiervon Kenntnis erhält. 8 Zahlung der Gebühren (1) Die Gebühr wird für je ein Kalenderjahr berechnet und festgesetzt (Bemessungszeitraum) und dem Gebührenpflichtigen durch Bescheid bekanntgemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Gemeindeabgaben verbunden sein..../ 4

4 - 4 - (2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Kalenderjahres fällig. (3) Entgegen Abs. 2 gilt bei abweichender Fälligkeit der Grundsteuer für dasselbe Grundstück diese Abweichung für die Gebühr entsprechend. So sind u.a. Kleinbeträge fällig: am 15. August mit einem Jahresbetrag, wenn dieser dreißig Deutsche Mark nicht übersteigt und am 15 Februar und am 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser sechzig Deutsche Mark nicht übersteigt. (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Abs. 2 und 3 in einem Jahresbetrag am 01. Juli entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. (5) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 9 Anwendung anderer Rechtsvorschriften Für die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung finden im übrigen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Anwendung. 10 Besondere Verschmutzungen (1) Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäße, bei Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. (2) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Stall-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer, Blut und sonstige schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten zugeleitet werden. 11 Geldbuße und Zwangsmittel Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen 10 oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO). Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz..../ 5

5 - 5 - (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Soweit eine Gebührenpflicht aufgrund der Satzung vom oder einer früheren Satzung entstanden ist, gelten diese weiter. 13 Aufhebung Die Satzung zur Bestimmung des Zeitpunktes für die Anwendung des Kommunalabgabengesetzes vom wird aufgehoben. Bad Münster am Stein-Ebernburg, den Der Bürgermeister (Walter Schaust).../ 6

6 - 6 - Anlage zur Satzung über die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg vom Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen Reinigungsklasse I Reinigungsklasse II Berliner Straße Naheweinstraße Schloßgartenstraße Alter Salinenweg Alter Schulhof bis Kindergarten Am Felseneck Am Götzenfels (1. Stichstraße-West) Amselweg Bäderweg Beethovenstraße Beigeordnetenweg zwischen Bismarck- und Mozartstraße Bismarckstraße Burgblick Burgstraße Dreiburgenstraße Erlenweg Franz-Schubert-Straße Friedenstraße Gartenstraße Götzenfelstraße Herrengartenstraße Kapitän-Lorenz-Ufer Kiefernweg Königsgartenstraße Kurhausstraße Lindenallee (bis Einmündung Saarstraße ab Apotheke Luisenstraße Mozartstraße Nahestraße Pfalzstraße Raugrafenstraße Rheingrafenstraße Ringstraße Rotenfelserstraße Saarstraße Schäferstraße Schöne Aussicht Triftstraße Turmstraße Unter der Bastei (Steilstrecke).../ 7

7 Weinbergstraße - 7 -

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