Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil
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- Judith Fuchs
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1 Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft Gemeinderat Arboldswil Ziefnerstrasse Arboldswil 061/ / Homepage: Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Gültig ab: 1. Juni 2007 (Stand: 1. Januar 2011)
2 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 2 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Arboldswil gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 in Verbindung mit 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandstellung und die Finanzierung der Wasserversorgung der Gemeinde Arboldswil. 2 Als Wasserbezüger gelten die Eigentümer von Bauten und Anlagen, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen. 2 Ausschliessliches Versorgungsrecht 1 Das Recht der Versorgung mit Trinkwasser im Baugebiet steht ausschliesslich der Gemeinde zu, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. 2 Private Wasservorkommen dürfen nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen werden. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 4 Die Wasserversorgung kann durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung ganz oder teilweise einer Firma oder einem Zweckverband. übertragen werden. Das vorliegende Reglement ist sinngemäss in die vertraglichen Vereinbarungen zu übernehmen. 3 Technische Ausführung 1 Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Privaten sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Massgebend sind die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW). 2 Für jede Anschlussleitung wird auf Kosten des Wasserbezügers ein eigener Schieber erstellt. B. Trinkwasserabgabe 4 Wasserabgabe 1 Die Gemeinde liefert im Bereich ihres Verteilnetzes und nach ihrer Leistungsfähigkeit Wasser für den privaten Gebrauch, für Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Zwecke.
3 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 3 2 Die Gemeinde fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser. Bei Bauten und Anlagen der Gemeinde sind wassersparende Massnahmen anzuwenden. 5 Vorrang der Trinkwasserversorgung Die Trinkwasserversorgung sowie die Bereitstellung der öffentlichen Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungen vor. 6 Einschränkung der Wasserabgabe 1 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen: a. bei Wasserknappheit; b. bei Instandstellungs-, Unterhalts- und Reparaturarbeiten; c. bei Brandfällen; d. bei ungenügender Wasserqualität. 2 Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche müssen den Wasserbezügern rechtzeitig bekannt gegeben werden. 7 Qualität des Trinkwassers Die Gemeinde gewährleistet die Wasserqualität gemäss den Anforderungen der eidg. Lebensmittelgesetzgebung. 8 Schwimmbäder und andere Einrichtungen mit grossem Wasserverbrauch Der Gemeinderat erlässt - insbesondere für das Erstellen und das Füllen von Schwimmbädern - besondere Vorschriften in einer Verordnung zu diesem Reglement. C. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung 9 Generelles Wasserversorgungsprojekt 1 Die Gemeinde erstellt und unterhält ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) auf der Stufe eines Wasserversorgungskonzeptes. 2 Das GWP wird von der Gemeindeversammlung beschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion. Das GWP ist behördenverbindlich. 10 Kataster der Wasseranlagen Die Gemeinde führt zu Lasten der Wasserversorgung einen Kataster der Wasseranlagen über sämtliche Wasserwerksanlagen der Gemeinde und der Privaten. 11 Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung 1 Die Gemeinde plant, erstellt und betreibt die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung inkl. Hydranten. 2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die für die Projektrealisierung erforderlichen Kredite. Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Ausge-
4 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 4 staltung der Projekte für die Wasseranlagen. 3 Die Anlagen und Einrichtungen sind soweit wie möglich im öffentlichen Areal zu erstellen. 4 Die Grundeigentümer müssen Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung auf ihren Grundstücken dulden. 12 Enteignungsrecht Führt eine projektierte Wasserleitung oder eine andere Anlage der Wasserversorgung über Privatareal und kann in Bezug auf dessen Benützung keine Einigung erzielt werden, ist vom Gemeinderat das Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes durchzuführen. 13 Hydranten 1 Hydranten dürfen nur durch die Gemeinde oder durch die Beauftragten der Gemeinde bedient werden, ausgenommen wenn eine Bewilligung gemäss Abs. 2 erteilt wird. 2 Für Bauwasser erteilt der Gemeinderat mit der Wasseranschlussbewilligung die Bewilligung zur Benützung der Hydranten. 3 Für alle übrigen Fälle erteilt der Brunnmeister die Bewilligung zur Benützung der Hydranten. 4 Für Schäden durch die Benützung der Hydranten haftet der Bewilligungsnehmer. 5 Übermässiger Wasserverbrauch wird dem Bewilligungsnehmer (inkl. Abwasser-, Schwemm- und Verwaltungsgebühren) in Rechnung gestellt. 14 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die entstehen: a. trotz ordnungsgemässem Betrieb und Instandhaltung der Wasserversorgungs-Anlagen; b. durch nicht vorhersehbare Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserabgabe. D. Private Wasserleitungen Bewilligungs- und Meldepflicht 15 Bewilligung 1 1 Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für: a. Wasserzuleitungen zu Neubauten; b. Ausführung, Änderungen oder Erweiterungen von Wasserzuleitungen; c. den vorübergehenden Wasserbezug mit einem separaten Anschluss; d. die Nutzung von privaten Quellen; e. die Einrichtung von Spezialinstallationen an die Trinkwasserversorgung und Regenwassernutzungsanlagen mit Anschluss an die Abwasserentsorgung; f. das Füllen von Schwimmbädern mit einem Inhalt von über 20 m 3 ; g. Wasseraufbereitungsanlagen; 1 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
5 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 5 h. Ausführung, Änderungen oder Erweiterungen von Hausinstallationen. 2 Die Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis g werden durch die Gemeindeverwaltung erteilt. Anschlussleitung 16 Meldepflicht 1 Wer Wasserversorgungsanlagen (Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben wird) erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies dem kantonalen Labor vorgängig melden. 2 Schäden an der Anschlussleitung sind der Wasserversorgung sofort zu melden. 17 Erstellung, Kosten, Eigentumsverhältnisse 1 Die Anschlussleitung verbindet die Hausinstallation mit dem übergeordneten Leitungsnetz. 2 Der Wasserbezüger trägt alle Kosten (Sanitär- und Baumeisterarbeiten mit Ausnahme der Wasserzähler) für die Planung und Erstellung der Anschlussleitung inkl. Anschluss an die Hauptleitung. 3 Die Anschlussleitung bleibt im Eigentum des Wasserbezügers. Das Durchleitungsrecht durch Parzellen der öffentlichen Hand gilt ohne Grundbucheintrag als gegeben. 4 Die Kosten für Kontrollen oder Reparaturen von Anschlussleitungen werden vom Wasserbezüger bezahlt. Sind mehrere Wasserbezüger an der gleichen Anschlussleitung beteiligt, werden die Kosten nach der Brandlagerschatzung der Gebäude auf die betroffenen Wasserbezüger aufgeteilt. 5 Bei Aufgabe des Wasserbezugs wird die Anschlussleitung durch die Gemeinde auf Kosten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz der Wasserversorgung abgetrennt. 6 Für Wasseranschlussleitungen ausserhalb der Bauzone gilt die Leitung bis zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung als private Anschlussleitung. 18 Durchleitungsrechte 1 Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte durch private Grundstücke ist Sache des Wasserbezügers. Das Durchleitungsrecht kann als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen oder zwischen Wasserbezüger und Nutzniesser schriftlich vereinbart werden. 2 Das Durchleitungsrecht durch Parzellen der öffentlichen Hand gilt ohne Grundbucheintrag als gegeben. Hausinstallation 19 Hausinstallationen
6 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 6 1 Die Hausinstallation beginnt nach dem Wasserzähler. 2 Bei jedem Neubau oder vor dem Auswechseln des Wasserzählers bei Altliegenschaften muss nach dem Wasserzähler eine Rückflussverhinderung und ein Feinfilter eingebaut werden. 2 3 Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zugelassen sind. Sie sind so einzubauen, dass ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz ausgeschlossen ist. Der Anlagebesitzer ist verpflichtet, die Anlagen regelmässig gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren und in Stand zu halten. 4 Anlagen für die Regenwassernutzung mit Anschluss an die Abwasserentsorgung müssen vollständig vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz getrennt sein. 20 Erstellung und Kosten 1 Der Wasserbezüger hat die Hausinstallation auf eigene Kosten zu erstellen und in Stand zu halten. 2 An die Kosten für die Erstellung von Anlagen der Regenwassernutzung mit Anschluss an die Abwasserentsorgung bezahlt die Gemeinde auf Antrag des Wasserbezügers einen Förderbeitrag. Der Gemeinderat legt die Höhe des Förderbeitrages fest. 21 Abnahme und Kontrolle 1 Die Gemeinde ist berechtigt die Hausinstallationen zu prüfen. Sie kann während den laufenden Arbeiten und nach der Inbetriebsetzung Kontrollen durchführen. 2 Die Gemeinde übernimmt durch die Prüfung keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Installateure und Lieferfirmen werden von ihrer Haftung nicht entbunden. Betrieb 22 Instandhaltungspflicht 1 Die Hausinstallationen müssen entsprechend den Richtlinien und Leitsätzen des SVGW in Stand gehalten werden. 2 Die Gemeinde kann von den Wasserbezügern den Nachweis verlangen, dass die Hausinstallationen den Vorschriften entsprechen und ordnungsgemäss gewartet werden. 23 Regelmässige Spülung Wo stehendes Leitungswasser die Qualität des Trinkwassers beeinträchtigen kann, kann die Gemeinde regelmässige Spülungen anordnen. 24 Haftung Der Wasserbezüger haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Ausführung oder mangelhaften Unterhalt der Hausinstallationen verursacht werden. Der übermässige Wasserver- 2 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
7 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 7 brauch wird dem Wasserbezüger (inkl. Abwasser-, Schwemm- und Verwaltungsgebühren) in Rechnung gestellt. 25 Duldungs- und Auskunftspflicht 1 Die Wasserbezüger gewähren der Gemeinde oder deren Beauftragten den Zutritt für Kontrollzwecke und erteilen ihnen die erforderlichen Auskünfte. 2 Die Gemeinde kann zur Kontrolle oder Reparatur von Anschlussleitungen Aufgrabungen auf Privatareal vornehmen lassen. E. Wassermessung 26 Grundsatz 1 Öffentliche und private Anschlüsse an das Verteilnetz der Wasserversorgung werden mit Wasserzählern ausgerüstet, ausgenommen sind öffentliche Brunnen und Löscheinrichtungen. 2 Die Anlagen für die Regenwassernutzung mit Anschluss an die Abwasserentsorgung werden mit einem Wasserzähler ausgerüstet. 3 Wird eine Anschlussleitung sowohl für den Haushalt wie für einen Landwirtschaftsbetrieb benutzt, sind ab der Anschlussleitung zwei getrennte Wasseruhren für den Haushalt und die Landwirtschaft zu installieren. 27 Standort und Eigentum 1 Die Gemeinde bestimmt nach Rücksprache mit dem Wasserbezüger den frostsicheren Standort der Wasserzähler. 2 Die Hauptwasserzähler werden zu Lasten der Gemeinde durch den Beauftragten der Gemeinde montiert und in Stand gehalten. Sie bleiben im Eigentum der Gemeinde. 3 3 Evtl. Nebenwasserzähler (inkl. Zähler bei Regenwassernutzung) werden durch den Beauftragten der Gemeinde zulasten des Wasserbezügers montiert. Sie sind Eigentum des Wasserbezügers. Für die Nachprüfung der Nebenwasserzähler gilt 29 dieses Reglementes. Defekte Nebenwasserzähler hat der Wasserbezüger auf seine Kosten auswechseln zu lassen Auswechslung Die Gemeinde ist jederzeit zur Auswechslung der Wasserzähler berechtigt. 29 Nachprüfung Der Wasserbezüger kann die Nachprüfung der Wasserzähler verlangen. Ergibt die Prüfung eine Abweichung von weniger als 5% vom Eichwert zu Ungunsten des Wasserbezügers, gehen die Kosten für Kontrolle, Aus- und Einbau zu seinen Lasten, anderenfalls trägt die Gemeinde die Kosten der Nachprüfung. 3 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
8 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 8 30 Ablesung der Wasserzähler Die jährliche Zählerablesung wird durch die Gemeinde organisiert. 31 Vorübergehender Wasserbezug, unberechtigter Wasserbezug, Kündigung des Wasserbezugs 1 Für Bauwasseranschlüsse legt der Gemeinderat eine Pauschale fest. 2 Andere Anschlüsse für den vorübergehenden Wasserbezug werden mit einem Wasserzähler ausgerüstet. Montage und Demontage erfolgen auf Kosten des Wasserbezügers durch die Gemeinde oder deren Beauftragten. 3 Wer ohne Bewilligung Wasser bezieht, hat der Gemeinde für das ohne Bewilligung bezogene Wasser die Wassergebühren inkl. Abwasser-, Schwemm- und Verwaltungsgebühren zu entrichten. Zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 4 Will ein Wasserbezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Bereits bezahlte Flächenbeiträge und Anschlussgebühren werden nicht zurückbezahlt. F. Finanzierung Allgemeine Bestimmungen 32 Grundsätze 5 1 Die Wasserversorgung der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. 2 Die Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ersatz der Anlagen der Wasserversorgung sowie die Kosten der Wasserbeschaffung werden den Grundeigentümern belastet, und zwar in Form von: a. Anschlussgebühren für den Anschluss an die Anlagen der Wasserversorgung; b. einer jährlichen Grundgebühr; c. einer jährlichen Mengengebühr; d. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. 33 Festlegung der Beiträge und Gebühren 1 Der Gemeinderat legt Anschlussbeiträge fest. 2 Der Gemeinderat legt die jährlichen Wassergebühren sowie die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen fest. 3 Die Gemeinde erhebt die Wassergebühren durch eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung. 34 Vorab-Erstellung 5 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
9 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 9 1 Die Gemeinde kann auf Verlangen eine kommunale Wasseranlage gemäss GWP vor der Bewilligung des entsprechenden Kredites durch die Gemeindeversammlung auf Kosten der Privaten erstellen. Der Private hat diese Anlage vorzufinanzieren. Die Bedingungen gemäss 84 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) sind einzuhalten. 2 Wollen Dritte die von Privaten erstellten kommunalen Wasseranlagen mitbenützen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. 3 Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der geschuldeten Anschlussgebühren zinslos zurück. 35 Zahlungsmodalitäten 1 Die einmaligen Gebühren sind innert 60 Tagen, die übrigen Fakturen innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. 2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe des Verzugszinses fest. Einmalige Beiträge und Gebühren 36 Anschlussgebühr 6 1 Der Wasserbezüger leistet der Gemeinde eine Anschlussgebühr, wenn das Grundstück an die Anlagen der Wasserversorgung angeschlossen ist und die Gebäudeschatzung vorliegt. 2 Die Berechnung der Anschlussgebühr erfolgt bei überbauten Parzellen aufgrund des Brandversicherungswertes sämtlicher Gebäude einer Parzelle, unabhängig davon, ob sie über einen eigenen Anschluss verfügen oder nicht. 3 Mit Nachweis durch den Wasserbezüger werden bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt: a. bei bestehenden Liegenschaften: die Kosten für wertvermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, der Wasser- und Energieeinsparung oder dem Einsatz erneuerbarer Energie dienen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. b. bei baubewilligungspflichtigen Neu- und Umbauten: die Kosten für Massnahmen die der Abwasservermeidung, Wasser- und Energieeinsparung oder dem Einsatz erneuerbarer Energie dienen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. c. Der Nachweis ist spätestens im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung durch die BL Gebäudeversicherung zu erbringen. 4 Werden durch Um- oder Erweiterungsbauten an bestehenden Gebäuden Veränderungen vorgenommen, so wird der durch die Investitionen entstandene Mehrwert beitragspflichtig. 5 Erhöhte Gebäudeversicherungssummen aufgrund von Revisionsschätzungen begründen keine Beitrags- und Gebührenpflicht gemäss Absatz 1. 6 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
10 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 10 6 Wird eine Liegenschaft nach Zerstörung durch Feuer oder nach vollständigem Abbruch neu aufgebaut, so werden die Beiträge und Gebühren für das neue Gebäude nach diesem Reglement berechnet. Bereits geleistete Beiträge werden indexbereinigt angerechnet. 7 In Fällen in denen der Gemeinde der Gebäudeversicherungswert nicht bekannt ist, ist der Gebäudebesitzer verpflichtet die entsprechende Versicherungspolice der Gemeinde vorzulegen. 8 Bei einem Neubau werden die Anschlussgebühren auf dem ganzen Gebäudewert erhoben, wenn die Endschatzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt. Bei einem Um- und Erweiterungsbau, wenn die Nachschatzung vorliegt. 9 Versäumt es der Wasserbezüger die Gebäudeschatzung innert sechs Monaten nach dem Bezug der Liegenschaft durchführen zu lassen, können 80 % der voraussichtlichen Anschlussgebühren verrechnet werden. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der Gebäudeschatzung. 37 Anschlussgebühren für Liegenschaften ausserhalb der Bauzone Für Liegenschaften ausserhalb der Bauzone werden 50 % der ordentlichen Anschlussgebühren gemäss 36 des Wasserreglementes verrechnet. Wiederkehrende Gebühren 38 Grundsatz 7 1 Der Wasserbezüger bezahlt der Gemeinde eine jährliche Grundgebühr. Die Grundgebühr wird pro Hauptwasserzähler erhoben. Die Grundgebühr ist auch zu bezahlen, wenn kein Wasser bezogen wird. 2 Der Wasserbezüger bezahlt der Gemeinde eine jährliche Mengengebühr. Die Mengengebühr bemisst sich nach dem Wasserbezug. 3 Die Verrechnung der Grundgebühr und der Mengengebühr erfolgen an den Wasserbezüger. G. Schlussbestimmungen 39 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er regelt den Vollzug und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung. 2 Kommt der Wasserbezüger den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates nicht nach und liegt eine rechtskräftige Verfügung vor, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 40 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen, die - gestützt auf dieses Reglement - nicht vom Gemeinderat erlassen worden sind (Verwaltung, Brunnmeister), kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 7 Gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010
11 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 11 2 Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Gegen Verfügungen betreffend die Anschlussgebühren 36 und 37 kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. 41 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 5' bestraft. 2 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann der Betroffene innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklären. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Das Wasser-Reglement vom 18. April 1991 (gültig ab 1. Januar 1991) wird aufgehoben. 43 Übergangsbestimmungen 1 Diejenigen Wasserbezüger, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits einen bewilligten Anschluss besitzen, müssen keine Anschlussgebühr mehr leisten. Vorbehalten bleibt 36 Absatz 4 des Reglementes. 2 Bei denjenigen Anschlussleitungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes bereits erstellt sind, wird der Schieber entweder bei einer Sanierung der Hauptwasserleitung oder bei der Reparatur und Sanierung der Hausanschlussleitung erstellt ( 3 Absatz 2). 44 In-Kraft-Treten Der Gemeinderat bestimmt das In-Kraft-Treten, nachdem das Reglement von der Bauund Umweltschutzdirektion genehmigt worden ist. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. März 2007 Gemeinderat Arboldswil Sig. Rolf Neukom Gemeindepräsident Sig. Hans Peter Aebischer Gemeindeverwalter Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Wasserreglement mit Beschluss Nr. 75 vom 26. April 2007 genehmigt.
12 Wasserreglement der Gemeinde Arboldswil vom 7. März 2007 Seite 12 Das Reglement tritt, gemäss Beschluss Nr. 139/2007 vom 8. Mai 2007 des Gemeinderates Arboldswil per 1. Juni 2007 in Kraft. Die Änderungen gemäss Fussnoten 1 bis 7 wurden anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. November 2010 genehmigt. Gemeinderat Arboldswil Sig. Rolf Neukom Gemeindepräsident Sig. Hans Peter Aebischer Gemeindeverwalter Die Änderungen gemäss Fussnoten 1 bis 7 wurden von der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 3 vom 10. Januar 2011 genehmigt.
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