Verbindliche Reiseanmeldung

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1 Verbindliche Reiseanmeldung für das Programm in der Jugendherberge Reisedatum Preis p.p. Gesamtpreis Kennwort: Anmelder: Straße/Hausnummer PLZ Wohnort Telefonnummer -Adresse Weitere Teilnehmer: Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises, mindestens jedoch von 30 pro Teilnehmer auf das Konto der jeweiligen Jugendherberge fällig. Als Verwendungszweck bitte unbedingt angeben: Name der Freizeit, Reisedatum, Name des Anmelders. Bei Buchung innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Die Stornogebühren bei einem Rücktritt betragen mindestens 30. Die nachfolgenden Reisebedingungen sowie die Hausordnung des Deutschen Jugendherbergswerks werden anerkannt. Datum Unterschrift Veranstalter: Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband Baden-Württemberg e.v. Fritz-Walter-Weg 19, Stuttgart Internet: Telefon , Fax Ansprechpartnerin: Frau Caroline Raiber [email protected]

2 Reisebedingungen Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen. Sie kann online oder bei Reiseantritt vor Ort in der Jugendherberge beantragt werden. 1. Abschluss des Reisevertrages Anmeldungen sind ausschließlich an den DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v., z. Hd. Frau Caroline Raiber, zu richten. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Für jeden Teilnehmer ist grundsätzlich eine von diesem unterschriebene, gesonderte Anmeldung erforderlich; Familien können sich gemeinsam auf einem Anmeldeformular anmelden. Die Anmeldung kann durch den Anmelder aber auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer erfolgen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Jeder Teilnehmer erhält bei oder nach Vertragsabschluss unverzüglich eine Reisebestätigung, die zugleich Rechnung ist. Diese erfolgt seitens der jeweilig durchführenden Jugendherberge. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Sollten Sie als Teilnehmer die erforderliche Reisebestätigung/Rechnung nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten haben, bittet der DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. um sofortige telefonische Benachrichtigung. 2. Altersbeschränkungen Eine Altersbeschränkung besteht, soweit sie bei den einzelnen Veranstaltungen ausdrücklich angegeben ist; Näheres entnehmen Sie bitte den jeweiligen Reisebeschreibungen. 3. Leistungsbeschreibung/Bezahlung Der Umfang der vertraglichen Leistungen des Veranstalters ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung, die zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich erfolgen sollte. Die im Reisekatalog bzw. auf der Internetseite enthaltenen Angaben werden Inhalt des auf seiner Grundlage abgeschlossenen Reisevertrages. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären. In diesem Fall wird der Reisende vor der Buchung über die betreffende Änderung informiert. Bei Eingang unserer schriftlichen Bestätigung/Rechnung beim Kunden wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises, mindestens jedoch 30 je Person fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Bei Anmeldungen, welche dem Veranstalter erst vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn oder noch später zugehen, hat der Reisende dafür Sorge zu tragen, dass der Gesamtreisepreis in Form einer bestätigten Banküberweisung umgehend nach Rechnungserhalt an die jeweilig durchführende Jugendherberge gezahlt wird. Der Reisende sollte sich im Falle von Unklarheiten zwecks Abklärung der genauen Modalitäten mit dem DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. bzw. der Jugendherberge telefonisch in Verbindung setzen. Eine besondere Eingangsbestätigung der Zahlung(en) erfolgt nicht. Die Kosten für An- und Abreise zum Veranstaltungsort sind im Reisepreis grundsätzlich nicht enthalten. 4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss eintreten, sind gestattet, soweit sie vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt und nicht erheblich sind sowie den Gesamtzuschnitt des gebuchten Programms nicht beeinträchtigen. Maßgebend ist die jeweils neueste Teilnehmerinformation. Sind die Programmänderungen so erheblich, dass dem Reisenden die Durchführung der Reise in der veränderten Form nicht zuzumuten ist oder beträgt die Preiserhöhung gemäß dem nachfolgenden Absatz mehr als fünf Prozent, so kann der Reisende wahlweise kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Reiseveranstalter ist in den Fällen, in denen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen, berechtigt, den Reisepreis durch einseitige Erklärung gegenüber dem Reisenden zu erhöhen, wenn damit einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Ab dem zwanzigsten (20.) Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin (Eingang beim Reisenden) kann keine Preiserhöhung mehr verlangt werden. Die Berechnung der Preisänderung erfolgt unter Zugrundelegung des Erhöhungsbetrages der genannten Positionen, d.h. der Differenz zwischen den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Berechnung des Reisepreises zugrunde gelegten Kosten und den im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens zu veranschlagenden Kosten. Diese Mehrkosten werden dividiert durch die Anzahl der an der Reise teilnehmenden Personen. Die sich hieraus ergebende Summe bestimmt sodann die von jedem Reisenden zu zahlende Preiserhöhung.

3 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine nachträgliche Leistungsänderung oder eine nachträgliche Preisänderung unverzüglich nach Kenntnis von dem jeweiligen Änderungsgrund anzeigen und erklären. 5. Rücktritt/Umbuchung durch den Reiseteilnehmer Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus organisatorischen Gründen wird dringlichst empfohlen, den Rücktritt schriftlich und unter Angabe des Programmtitels und des Programmbeginns bei der jeweilig durchführenden Jugendherberge zu erklären. Maßgebend ist insoweit der Zugang der Rücktrittserklärung. Die bloße Nichtzahlung einer fälligen Anzahlung oder einer fälligen Restzahlung des Reisepreises stellt grundsätzlich keine schlüssige Rücktrittserklärung dar. Im Falle des Rücktritts kann der DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Dieser Entschädigungsanspruch wird entsprechend der Nähe des Rücktrittzeitpunktes zum vereinbarten Reisebeginn in dem nachfolgend festgelegten, prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert, beträgt aber je Person mindestens 30 : Bis vier Wochen vor Reisebeginn 5% des Reisepreises Bis drei Wochen vor Reisebeginn 15% des Reisepreises Bis zwei Wochen vor Reisebeginn 35% des Reisepreises Bis eine Woche vor Reisebeginn und danach 50% des Reisepreises Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der jeweilig durchführenden Jugendherberge. Sollten die dem Veranstalter durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher gewesen sein als der Pauschalbetrag, so ist dieser berechtigt, von dem Reisenden statt des Pauschalbetrages eine Entschädigung in der konkret berechneten Höhe zu verlangen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter aufgrund des Rücktritts tatsächlich überhaupt keine Kosten oder nur wesentlich geringere Kosten als die pauschalierten Stornokosten entstanden sind. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Für hierdurch entstehende Mehrkosten sowie für den vereinbarten Reisepreis haften der Dritte und der Reisende gesamtschuldnerisch. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Wünscht der Kunde eine Änderung der vereinbarten Reise im Hinblick auf den Reisetermin, den Ort des Reiseantritts oder die Unterkunft (Umbuchung) und ist ihre Durchführung überhaupt möglich, kann der DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. für den Fall, dass der Umbuchungswunsch bis zu 30 Tage vor Reisebeginn vom Kunden erklärt wird, eine Umbuchungspauschale von 15 verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der vorerwähnten Frist erfolgen und/oder eine Änderung des Reiseziels zum Inhalt haben, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Rücktritt/Kündigung durch den Reiseveranstalter, Vertragsaufhebung Der Veranstalter kann insbesondere dann vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wobei er sich ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile, die er infolge der fristlosen Kündigung bzw. des Rücktrittes erlangt, anrechnen lassen muss. Der Veranstalter kann auch dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, auf die in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hingewiesen worden ist. Die für die Durchführung der einzelnen Reisen erforderliche Mindestteilnehmerzahl ist der jeweiligen Reisebeschreibung zu entnehmen. Die Erklärung des Veranstalters, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht durchgeführt wird, muss, damit sie wirksam ist, dem Reisenden vor Fälligkeit des vollständigen Reisepreises gem. Ziffer 3 dieser Reisebedingungen (d.h. mehr als vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn) zugegangen sein. 7. Mitwirkungspflicht Bei auftretenden Reisemängeln ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Programm- bzw. Herbergsleitung zur Kenntnis zu geben. Der Reisende ist zudem verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Vor der Kündigung des Reisevertrages hat der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

4 8. Haftungsbeschränkung Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich gemäß 651 h Abs. 2 BGB auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 9. Ausschluss von Ansprüchen/Verjährung möglicher Ansprüche gegen den DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise ( 651 c 651 f BGB) sind ausgeschlossen, wenn der Reisende sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem in der Reisebestätigung genannten Reiseveranstalter geltend gemacht hat. Die genannten Ansprüche verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem Tag, der auf das vertraglich vorgesehene Ende der Reise folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Vorstehende Regelung der Verjährung gilt nicht, soweit Ansprüche wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Landesverbands Baden-Württemberg e.v. oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Landesverbands Baden-Württemberg e.v. oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, geltend gemacht werden Die Ansprüche sind gegenüber dem DJH-Landesverband Baden-Württemberg e.v. anzumelden. 10. Reiserücktrittsversicherung Das DJH weist den Reisenden hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hin. 11. Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich der vorstehenden allgemeinen Reisebedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

5 Hausordnung für Jugendherbergen Das Deutsche Jugendherbergswerk wünscht allen Gästen einen angenehmen und erlebnisreichen Aufenthalt in seinen Jugendherbergen! Unsere Gäste finden nicht nur eine Fülle von Begegnungsmöglichkeiten, sondern treffen auch auf Menschen unterschiedlicher Altersgruppen und Kulturen. Diese haben oftmals individuelle Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Bedürfnisse. Die Jugendherbergen haben Hausregeln, die helfen sollen, die unterschiedlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen und einen spannungsarmen Aufenthalt zu ermöglichen. Die folgenden Grundregeln sollen daher von allen Gästen beachtet werden. Gruppenleiter und Lehrer sind verantwortlich für ihre Gruppen. Ankunft Wenn Sie angemeldet sind, können Sie Ihre Ankunftszeit mit der Herbergsleitung vereinbaren. Zugesagte Plätze werden bis 18 Uhr freigehalten, danach können sie an andere Gäste vergeben werden. Wenn Sie nicht angemeldet sind, können Sie telefonisch oder direkt in der Jugendherberge erfahren, ob es freie Plätze gibt. Wer in einer Jugendherberge übernachten oder andere Angebote in Anspruch nehmen möchte, muss Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerkes oder eines anderen nationalen Jugendherbergsverbandes sein. Reisende mit deutscher Anschrift ohne Mitgliedskarte können auch in der Jugendherberge Mitglied werden, ausländische Gäste ohne Mitgliedskarte müssen eine Internationale Gastkarte erwerben. Aufenthalt Die Unterbringung erfolgt in Mehrbettzimmern und in der Regel nach Geschlecht getrennt. Familien können nach Anmeldung in einem Zimmer gemeinsam untergebracht werden, sofern es verfügbar ist. Wir bitten Sie während Ihres Aufenthaltes um Mithilfe. Dazu gehört z.b., dass Sie die von Ihnen genutzten Einrichtungen, Räume und Gegenstände in Ordnung halten und beim Tischdienst helfen. Die Jugendherbergen haben sich dem Umwelt- und Naturschutz verpflichtet. Darum bitten wir Sie, Abfall getrennt zu sammeln oder ganz zu vermeiden und mit Energie und Wasser sparsam umzugehen. In Schlafräumen dürfen Speisen weder zubereitet noch gegessen werden. Aus brandschutztechnischen, versicherungs- und gesundheitsrechtlichen Gründen ist die Benutzung von elektrischen Geräten für die Zubereitung von Speisen und heißen Getränken nicht gestattet. Rauchen ist in der Jugendherberge nicht gestattet. Der Konsum von mitgebrachten alkoholischen Getränken ist in der Jugendherberge und auf ihrem Gelände nicht erlaubt. Alkoholisierte Gäste können des Hauses verwiesen werden. Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. Insbesondere Blinden- und Servicehunde können in Absprache mit der Herbergsleitung in der Jugendherberge bleiben. Jugendherbergen sind in der Regel bis 22 Uhr geöffnet. Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr. Um die Nachtruhe für andere Gäste zu ermöglichen, werden alle Gäste um Rücksicht gebeten. Bitte nehmen Sie bei Ihrem Aufenthalt Rücksicht auf andere Gäste, besonders wenn Sie elektronische Geräte benutzen. Abreise Die Schlafräume müssen bis 10 Uhr geräumt sein. Nach Absprache mit der Herbergsleitung sind Ausnahmen möglich. Hausrecht Die Herbergsleitung oder ein von ihr Beauftragter übt das Hausrecht im Auftrage des Trägers der Jugendherberge aus. Diese können bei Nichtbeachtung der Grundregeln ein Hausverbot aussprechen. Das Hausverbot wird mündlich begründet. Diese Hausordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. November 2008 in Bremen verabschiedet.

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