Krankheit (Arbeitsunfähigkeit)
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- Helmuth Roth
- vor 7 Jahren
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1 Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) 1. Anzeigepflicht 2. Anzeigepflicht bei Auslandserkrankung 3. Wann muß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen? 4. Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung 5. Wann besteht ein Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber? 6. Was passiert nach Ablauf der 6wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht? 7. Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ablauf der 6Wochen-Frist? 8. Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit? 9. Hat der Auszubildende Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat? 10. Teilweise Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit? 11. Wiederaufnahme der Ausbildung vor Ende der Krankschreibung? 12. Muß sich der Auszubildende bei Arbeitsunfähigkeit zu Hause aufhalten? 13. Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfechten? 14. Welche Aussagekraft haben ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen? 15. Darf ein Arzt eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen? 16. Kündigung eines kranken Auszubildenden? 17. Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? 18. Teilnahme an der Prüfung trotz Arbeitsunfähigkeit? 19. Erkrankung der Kinder 1. Anzeigepflicht Der Auszubildende muß den Ausbildungsbetrieb unverzüglich benachrichtigen, wenn er arbeitsunfähig ist. Das erfordert im Regelfall eine telefonische Nachricht zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Auszubildende muss dabei mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig ist ( 5 Abs. 1 EFZG). Er muß keine Angaben über die Art oder Ursächlichkeit der Arbeitsunfähigkeit machen. Etwas anderes gilt nur bei ansteckenden Krankheiten, vor denen der Arbeitgeber Mitarbeiter und Kunden schützen muß. Die Mitteilung kann auch per Fax, SMS oder sowie durch Boten (Angehörige oder Arbeitskollegen) erfolgen. Allerdings trägt der Auszubildende hier die Verantwortung, wenn die Nachricht nicht ankommt. Daher sollte stets der Arbeitgeber oder ein direkter Vorgesetzter informiert werden. Seite 1 von 10
2 2. Anzeigepflichten bei Auslandserkrankung Erkrankt der Auszubildende im Ausland muß er dem Arbeitgeber dies in der schnellstmöglichen Anzeigeweise (Telefon, Telefax, Telegramm, Telex oder per ) miteilen und ihm auch die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen ( 5 Abs, 2 EFZG). Auszubildende, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer auch noch zusätzlich ihrer Krankenkasse anzeigen ( 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG ). Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann länger als zunächst angezeigt, muss der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse auch die voraussichtliche Fortdauer mitteilen ( 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG ). Beendet der Auszubildende seinen Auslandsaufenthalt und kehrt er ins Inland zurück, ist er verpflichtet, seine Rückkehr unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse anzuzeigen ( 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG ). 3. Wann muß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen? Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), muß spätestens am 4. Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( Gelber Schein ) beim Arbeitgeber vorliegen ( 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag. Beispiele: Beginn der Arbeitsunfähigkeit mittwochs: Mi Do Fr Sa So Mo Die Bescheinigung muss bei einer 6-Tage-Woche bis samstags. bei einer 5-Tage-Woche bis montags vorgelegt werden. _ Beginn der Arbeitsunfähigkeit freitags: Fr Sa So Mo Die Bescheinigung muss bis montags vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nach 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz aber auch schon früher, z. B. am ersten Krankheitstag, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Besteht ein Betriebsrat, muß dieser der Regelung zustimmen. Bei Erkrankung im Ausland genügt die Zusendung per Fax, wenn das Original auf dem Postwege nachgesandt wird. Seite 2 von 10
3 4. Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Auch diese muß wiederum spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit vorliegen ( 5 Abs. 1 S. 4 EFZG) 5. Wann besteht ein Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Ist der Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt, hat er bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (in voller Höhe) gegen den Arbeitgeber ( 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, 5 EFZG). Wenn der Auszubildende am Tage der Erkrankung noch teilweise gearbeitet hat, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist - nur, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits länger als 4 Wochen (nicht 1 Monat!) gedauert hat ( 3 Abs. 3 EFZG). Beispiel: Ausbildungsbeginn: Auszubildender erkrankt vom bis Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Betrieb besteht erst für die Krankheitszeit ab dem (Ablauf der 4wöchigen Wartezeit). Für die Zeit vom besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse ( 44 SGB V). Ein Verzicht des Auszubildenden auf den Fortzahlungsanspruch ist nichtig ( 25 BBiG). Der Arbeitgeber kann die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung allerdings solange verweigern, bis der Auszubildende seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat ( 7 EFZG) entweder durch Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder durch jedes andere zulässige Beweismittel (BAG AZR 726/96). Bei wiederholter Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage kann der Arbeitgeber außerdem nach vorheriger Abmahnung das Ausbildungsverhältnisses je nach Lage des Falles - kündigen. Bei Betrieben, die - ohne Mitrechnung der Azubis - maximal 20 Arbeitnehmer beschäftigen, erstattet die Krankenkasse des Auszubildenden dem Arbeitgeber 80 % der fortgezahlten Vergütung ( 10 Abs. 1 Nr. 1 LFZG). Seite 3 von 10
4 6. Was passiert nach Ablauf der 6wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht? Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Auszubildende für längstens 78 Wochen in 3 Jahren Krankengeld von der Krankenkasse in Höhe von 70 % der Bruttovergütung, maximal aber 90 % der Nettovergütung ( 44 SGB V). 7. Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht? Jeder Auszubildende ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet, seinem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits- Folgebescheinigung vorzulegen. (LAG Köln, , 2 Sa 850/88, DB 1989, 1294). Versäumt der Auszubildende dies, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall - je nach Lage des Falls - kündigen. Ärzte wissen aber oft nicht, daß sie auch nach der 6-Wochen-Frist noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Weigert sich der Arzt daher eine solche Bescheinigung weiter auszustellen, beruht die Nichtvorlage nicht auf einem Verschulden des Auszubildenden, so daß auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen in Betracht kommen. Der Auszubildende kann seine noch andauernde Erkrankung dann auch mit dem Auszahlungsschein der Krankenkasse nachweisen. 8. Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit? Jede neue Krankheit löst einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von maximal sechs Wochen aus. Beispiel: 6 wöchige Arbeitsunfähigkeit im März/April: Armbruch 6 wöchige Arbeitsunfähigkeit im Mai/Juni: Beinbruch Azubi hat Anspruch auf jeweils 6 Wochen Entgeltfortzahlung Seite 4 von 10
5 Wird der Auszubildende dagegen wegen desselben Grundleidens erneut arbeitsunfähig (sog. Fortsetzungserkrankung), kann er für alle einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammen Entgeltfortzahlung gegenüber dem Betrieb nur für insgesamt sechs Wochen geltend machen (gem. 3 Abs. 1 S. 2 EFZG). Beispiel: 5 wöchige Arbeitsunfähigkeit im März/April: Bandscheibenvorfall 7 wöchige Arbeitsunfähigkeit im Mai/Juni: Bandscheibenvorfall Gleiches Grundleiden, daher Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Betrieb nur für die 5 Wochen März/April und die 1. Woche Mai/Juni (= insgesamt 6 Wochen). Für die restlichen 6 Wochen Mai/Juni besteht kein Entgeldtfortzahlungsanspruch gegen den Betrieb, nur Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse. Etwas anderes gilt hier nur gem. 3 Abs.1 S. 2 Nr.1 EFZG dann, wenn 1. zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Monate vergangen sind oder Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit verstrichen sind. 9. Hat der Auszubildende Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat? Bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung ( 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG, 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Verschulden liegt in der Regel z.b. vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen grobenfahrlässigen Verstoß gegen - berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften, - wesentliche Verhaltenspflichten des Betriebes - Straßenverkehrsregeln verursacht wurde. Für das Verschulden des Auszubildenden ist der Betrieb darlegungs- und beweispflichtig. 10. Teilweise Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit? Ist der Auszubildende arbeitsunfähig geschrieben, muss er während dieser Zeit nicht an der Ausbildung im Betrieb teilnehmen - auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber ihm anbietet, ihm nur Seite 5 von 10
6 "krankheitsgerechte" Tätigkeiten zu übertragen (ArbG Dormund 3 CA 4613/96). Arbeitsrechtlich steht eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit nämlich der völligen Arbeitsunfähigkeit gleich (BAG AP 616 BGB Nr. 42). Ist der Berufsschulbesuch durch die Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt (z.b. Armbruch), kann (nicht muß!) der Auszubildenden am Berufsschulunterricht weiter teilnehmen, Krankenund Unfallversicherungsschutz bestehen fort. 11. Wiederaufnahme der Ausbildung vor Ende der Krankschreibung? Der Auszubildende kann jederzeit vor Ablauf der Krankschreibungsfrist die Ausbildung wieder aufnehmen. Eine Gesundschreibung durch den Arzt gibt es grundsätzlich nicht. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit endet durch die freiwillige vorzeitige Wiederaufnahme der Ausbildung. Es besteht dann auch der normale Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Tarifvertraglich (z.b. 9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall) kann aber geregelt sein, daß der Arbeitgeber bei längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode vor Arbeitsantritt verlagen kann, dass der Auszubildende ihm das Ende der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachweist. Der Arbeitgeber ist im übrigen zumindest dann, wenn der Auszubildende trotz Arbeitswillen erkennbar weiterhin arbeitsunfähig ist ( Kopf unterm Arm ), aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Auszubildenden von dieser Arbeit abzuhalten und ihn nach Hause zu schicken. (LAG Hamm , NZA 1989, ). 12. Muß sich der Auszubildende bei Arbeitsunfähigkeit zu Hause aufhalten? Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass der Auszubildende sich zu Hause aufhalten muss. Er darf allerdings nichts tun, was seine Genesung verzögert oder gefährdet. 13. Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfechten? Grundsätzlich beweist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, daß der Auszubildenden tatsächlich arbeitsunfähig ist. Will der Arbeitgeber das Attest nicht anerkennen, muß er berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitserklärung vorbringen. Folgende Indizien können den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern: - Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Auszubildenden. - Androhung der Arbeitsunfähigkeit im Falle der Nichterteilung von Urlaub. - Attestierung beruht nicht auf einer ärztlichen Untersuchung. - Auszubildender verrichtet Schwarzarbeit oder arbeitet ganztägig beim Eigenheimbau. Seite 6 von 10
7 - Häufiger Arztwechsel. - Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um mehr als 2 Tage - Kein Praxisstempel oder keine Unterschrift des Arztes - Auszubildender auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Zeit arbeitsunfähig ist - der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt - die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden ist Bestehen solche Zweifel, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse des Auszubildenden mit einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen ( 275 Abs. 1 Nr. b SGB V). Dieser Auftrag zur Begutachtung muss vom Medizinischen Dienst innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. Weigert sich der Auszubildende sich untersuchen zu lassen, spricht dies gegen die Richtigkeit des Attestes. 14. Welche Aussagekraft haben ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen? Eine im EU-Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den gleichen Beweiswert wie eine inländische Bescheinigung. (EuGH, , Rs C-45/90, NJW 1992, 2687; EuGH, , Rs C-206/94=NZA 1996, 635). Bei allen außerhalb der EU erstellten Bescheinigungen gilt dies nur dann, wenn der ausländische Arzt in der Bescheinigung deutlich zwischen der bloßen Erkrankung (Diagnose der Krankheit) und der auf ihr beruhenden Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung für eine bestimmte Dauer aufgrund jener Diagnose) unterscheidet. Darüber hinaus kann der Nachweis wie bei Inlandserkrankungen auch durch andere Beweismittel erbracht werden ( BAG, AZR 499/96 ). Wenn der Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden soll, ist eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung erforderlich. Dabei können auch viele Einzeltatsachen in ihrer Gesamtbeurteilung zu Zweifeln am tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung führen. Folgende Punkte können gegen die Richtigkeit einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen ( LAG Düsseldorf, Betriebs-Berater 1999, 2614): der beantragte Urlaub wurde nicht gewährt, die Urlaubsreise erfolgte zeitgleich mit dem Ehegatten, die angebliche Arbeitsunfähigkeit endete am letzten Tag des Urlaubs, die Eheleute machten widersprüchliche Aussagen zur Krankheitsursache, Seite 7 von 10
8 die ärztliche Diagnose beruhte in erster Linie auf subjektiven Schilderungen und wurde von einem Arzt außerhalb seines Fachbereichs gestellt und in einem EU-Land ohne Einschaltung des ausländischen Sozialversicherungsträgers. 15. Darf ein Arzt eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen? Maßgeblich ist insoweit die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Danach soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag sowie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Wenn der Arzt also mehr als zwei Tage rückwirkend krankschreibt, ist daher in der Regel der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert (LAG Köln , NZA- RR 2004, 572) 16. Kündigung eines kranken Auszubildenden? Während einer Krankheit kann ein Auszubildender gekündigt werden, d.h. die Krankheit des Auszubildenden verhindert nicht, dass eine Kündigung aus anderem Grund (z. B. verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen in der Berufsschule) wirksam wird. Der Betrieb kann dem Auszubildenden aber wegen einer Krankheit grundsätzlich nicht kündigen. In zwei Fällen ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt - da es sich insoweit um eine personenbedingte Kündigung handelt, ist keine vorherige Abmahnung erforderlich: a) Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Bei häufigen Kurzerkrankungen kann gekündigt werden, wenn in einem Zeitraum von 24 Monaten pro Jahr mindestens ungefähr 45 bis 60 solcher Kurzkrankheitstage anfallen. Seite 8 von 10
9 b) Kündigung bei Langzeiterkrankungen Bei Langzeiterkrankungen kann gekündigt werden, wenn feststeht, dass die Eignung für den Ausbildungsberuf infolge der Krankheit (z. B. Allergien) dauerhaft entfallen ist oder mit einer Gesundung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist. Letzteres ist der Fall, wenn - in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Gesundung zurechnen ist (BAG ; NZA 2002,1081) - oder der Azubi bereits 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt und eine Gesundung noch völlig ungewiß ist (BAG ; DB 1993, 1292) 17. Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet ( 8, 7 Abs.4 BUrlG), d.h. die Krankheitstage gelten dann nicht als Urlaubstage. 18. Teilnahme an der Prüfung trotz Arbeitsunfähigkeit? Prüfling darf trotz Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich an der Prüfung teilnehmen; Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen fort. Der Prüfungsausschuß ist an einer Zulassung nicht gehindert, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei praktischen Prüfungen ist der Prüfungsausschuß aber aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Auszubildenden von der Prüfung abzuhalten und ihn nach Hause zu schicken, wenn der Auszubildende erkennbar prüfungsunfähig ist und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde ( Kopf unterm Arm ). Läßt sich der Prüfling aber in Kenntnis seiner Krankheit auf die Prüfung ein, kann er sich später nicht mehr auf seine Erkrankung berufen und nicht nach Prüfungsende noch von der Prüfung zurücktreten, sondern muß das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen (OVG Schl-H, , SPE Prüfungsunfähigkeit 596 Nr 49). 19. Erkrankung der Kinder Erkranken Kinder oder nahe Angehörige des Auszubildenden, hat gemäß 616 BGB nach Vorlage einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von maximal 5 Tagen, wenn die Seite 9 von 10
10 Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder unzumutbar ist (BAG NJW 1980, 903). Der Arbeitgeber hat in jedem Fall die Möglichkeit, die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu verlangen, welche die Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege des erkrankten Angehörigen bestätigt. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich auch ergeben, wenn ein Arztbesuch oder eine Heilbehandlung des Angehörigen eine Begleitung erfordern oder der Angehörige, ohne erkrankt zu sein, infolge besonderer Umstände lediglich beaufsichtigt werden muss. Dieser Anspruch kann jedoch durch vertraglich ausgeschlossen werden. Dann besteht Anspruch auf Krankengeld (70 % des Bruttoverdienstes) gegen die Krankenkasse bis zu 10 Tagen pro Kind, bei Alleinstehenden 20 Tage ( 45 SGB V). Ist eine betriebliche Abwesenheit von mehr als 5 Tagen erforderlich, kann der Auszubildende gem. 275 BGB der Ausbildung fernbleiben, hat aber gem. 326 BGB auch keinen Vergütungsanspruch. Auch insoweit besteht dann Anspruch gegen die Krankenkasse. Seite 10 von 10
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