Wie Sie dieses Buch lesen 9. Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis 11. Mein Arbeitgeber will mir kündigen kann ich mich wehren?
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- Ursula Albrecht
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2 Inhalt Vorwort 7 Wie Sie dieses Buch lesen 9 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis 11 Abmahnung 11 Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vonseiten des Arbeitgebers 12 Krankheit 12 Schutzvorschriften für besondere Personengruppen 13 Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber 15 Mein Arbeitgeber will mir kündigen kann ich mich wehren? 19 Grundsätzliches 19 Ist die Form gewahrt und sind die Fristen eingehalten? 20 Welche Kündigungsgründe gibt es? 30 Was kann ich gegen eine Kündigung unternehmen? 45 Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? 48 Worauf muss ich im Hinblick auf Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld achten? 51 Vorsicht bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags: Sperrzeit droht 54 Wichtig: Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 56 Wann wird eine Sperrzeit verhängt? 74 Wenn Sie selbst kündigen 78
3 6 Inhalt Auf welche Leistungen habe ich als Arbeitsloser Anspruch? 89 Wie errechnet sich mein Arbeitslosengeld? 89 Welche Förderungen kommen für mich in Frage? 102 Beratung und Vermittlung 102 ALG II 111 Wer erhält die Grundsicherung für Arbeitsuchende? 111 Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 115 Welche Pflichten habe ich als Arbeitsuchender? 117 Wie errechnet sich mein Bedarf? 125 Muss ich mein Vermögen verwerten? 140 Wie muss ich mein Vermögen zum Lebensunterhalt einsetzen? 145 So wehren Sie sich bei einem negativen Bescheid 146 Wege aus der Arbeitslosigkeit 149 Wo stehe ich? Was habe ich zu bieten? 150 Welche Suchwege gibt es, um einen neuen Job zu finden? 168 Die Agentur für Arbeit was muss ich im Umgang mit dem Arbeitsvermittler beachten? 190 Mobilität Arbeiten im Ausland 192 Was ist bei der Bewerbung wichtig? 195 Das Vorstellungsgespräch 217 Adressverzeichnis für Wege aus der Arbeitslosigkeit 235 Stichwortverzeichnis 237
4 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Autor: Michael Baczko Oft, oder gerade in Zeiten, in denen die Wirtschaftslage unsicher ist und die Arbeitgeber gezwungen sind oder sich dazu gezwungen fühlen, Kosten zu senken, kommt es zu Störungen im Arbeitsverhältnis. Hierbei versuchen Arbeitgeber sich von Arbeitnehmer(innen)n zu trennen, die sie für leistungsschwach halten, oder mit denen sie nicht so gut zurechtkommen. Da in vielen Betrieben das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt und somit die Kündigung eines Arbeitnehmers erschwert ist (siehe Seite 24), greift der Arbeitgeber zu verschiedenen Mitteln, um sich entweder vom Arbeitnehmer zu trennen oder die Arbeitsbedingungen zu ändern. Arbeitnehmer(innen) kennen ihre Rechte teilweise nicht oder befürchten, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, gekündigt zu werden. Nachfolgend soll deshalb auf die wichtigsten Probleme hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte eingegangen werden. Abmahnung Ein Mittel zur Vorbereitung einer Kündigung besteht im Ausspruch von Abmahnungen. Eine Abmahnung sollte man deshalb nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern eine schriftliche Gegendarstellung an den Arbeitgeber richten und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern. Im Falle einer Kündigung nach mehrmaliger Abmahnung, kann so im Kündigungsschutzprozess immer noch geltend gemacht werden, dass die Abmahnung unberechtigt war. Hat man der Abmahnung schriftlich widersprochen, hat dies auch rechtlich in einem Kündigungsschutzprozess ein höheres Gewicht.
5 12 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vonseiten des Arbeitgebers Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, wie gegen das Arbeitszeit- oder Mutterschutzgesetz etc., besteht theoretisch die Möglichkeit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, z. B. bei dem Gewerbeaufsichtsamt. Dieser Schritt will gut überlegt sein; insbesondere hat er nur dann Sinn, wenn mehrere Arbeitskollegen bereit sind, die entsprechenden Vorfälle schriftlich und notfalls auch mündlich vor Gericht zu bestätigen. Ansonsten besteht große Gefahr, dass der Arbeitgeber denjenigen, der ihn beschuldigt, der Unwahrheit bezichtigt und ihm deshalb kündigt. Der Gang zur Behörde sollte in diesen Fällen gut überlegt sein und vorher mit einem Rechtsanwalt gründlich besprochen werden. Auf konkrete fallspezifische Probleme wird dieser hinweisen. Anders verhält es sich, wenn der geltende Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht eingehalten wird, beispielsweise bei der Bezahlung von Überstunden. Hier sollte sich der Arbeitnehmer nicht scheuen, unvergütete Überstunden, insbesondere wenn diese erheblichen Umfang aufweisen, beim Arbeitgeber einzufordern. Da der Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden oft sehr schnell verfällt (z. B. dann, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine kurze Verjährung bestimmt ist), ist es gefährlich mit der Geltendmachung von Überstunden zu warten, bis es eventuell zu einer Kündigung kommt. Damit Überstunden überhaupt erfolgreich eingeklagt werden können (gegebenenfalls vor Gericht), muss der Arbeitnehmer belegen können, dass diese angeordnet oder gebilligt und wann diese genau geleistet wurden. Um diesen Nachweis erbringen zu können, muss Buch geführt werden und eventuell auch ein(e) Kollege(in) Zeuge gewesen sein. Krankheit Bei ernsthaften Erkrankungen sollte sich der Arbeitnehmer besser auskurieren und nicht zur Arbeit erscheinen; die Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung sind hoch.
6 Schutzvorschriften für besondere Personengruppen 13 Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt, ist es für diesen oftmals nicht so einfach, wieder an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Seit 2004 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzurichten, um ihren Mitarbeitern den Wiedereinstieg nach einer längeren Krankheit zu erleichtern. Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber, laut 84 Abs. 2 SGB IX, mit der zuständigen Interessenvertretung abklären, ob und wie der Arbeitnehmer im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten weiter beschäftigt werden kann. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt, wird er angeschrieben und erhält ein Eingliederungsangebot. Zwar muss der erkrankte Mitarbeiter dieses Angebot nicht annehmen (schließlich wird mit dem Einverständnis auch schlüssig erklärt, dass eine Eingliederungskommission über die Krankengeschichte informiert wird), jedoch riskiert der Arbeitnehmer bei Nichtannahme dieses Angebotes eine Kündigung. Die Vorteile einer Eingliederungsvereinbarung soll man nicht unterschätzen. Der Arbeitnehmer bekommt wieder eine berufliche Perspektive und die Chance in seinen Job zurückzukehren. Auch für den Arbeitgeber ist dieser stufenweise Wiedereinstieg mit Vorteilen verbunden, da er Leistungen der Sozialversicherung erhält. Zur Eingliederung gehören auch Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Schutzvorschriften für besondere Personengruppen Behinderte Bevor Sie erwägen, das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme aufzulösen, sollten Sie bedenken, dass es eine Reihe von Möglichkeiten gibt, weiter zu arbeiten. Das im Jahr 2001 geschaffene SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hat ausdrücklich zum Inhalt, dass Behinderte (das sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gegeben ist), aber auch von Behinderung bedrohte Menschen nach
7 14 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Möglichkeit weiter am Arbeitsleben teilhaben sollen. Es hat das frühere Schwerbehindertengesetz partiell übernommen, besonderer Sinn und Zweck ist jedoch, betroffenen Menschen die Teilnahme am Erwerbsleben trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu ermöglichen. Leider werden die dadurch gebotenen Optionen noch zu wenig genutzt. SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS Zwar ist nach dem Gesetz nicht zwingend Voraussetzung, im Besitz eines Schwerbehindertenausweises zu sein, um entsprechende Rechte im Arbeitsleben in Anspruch nehmen zu können, jedoch erleichtert es in der Praxis den Nachweis der Behinderung. Behinderte oder Behinderten Gleichgestellte (hier handelt es sich um Personen, die einen Grad der Schwerbehinderung von mindestens 30 Prozent aufweisen und denen auf Antrag bei der Bundesagentur ein Bescheid über die Gleichstellung erteilt worden ist), genießen neben dem erweiterten Kündigungsschutz (siehe Seite 27) eine Reihe von anderen besonderen Schutzrechten. Schwerbehinderte Menschen (nicht jedoch Gleichgestellte) erhalten einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr. Umfasst dessen Arbeitswoche beispielsweise fünf Arbeitstage, dann stehen ihm fünf Tage Zusatzurlaub zu. Umfasst sie vier Arbeitstage, dann beträgt der Zusatzurlaub vier Tage usw. Ist jedoch durch einen Tarifvertrag oder eine sonstige Regelung ein längerer Zusatzurlaub festgelegt, dann besteht natürlich Anspruch auf diesen vereinbarten Zeitraum. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Gesetzlich festgelegt ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ( 3 Arbeitszeitgesetz). Die tägliche Arbeitszeit kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie an anderen Tagen so ausgeglichen wird, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
8 Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber 15 Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sowie deren Arbeitgeber können vom Integrationsamt (siehe Adressverzeichnis) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Diese müssen vor dem Beginn der Maßnahme bzw. vor dem Kauf des Hilfsmittels beim zuständigen Integrationsamt beantragt werden. Die Leistungen werden je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht. Es sind insbesondere folgende Leistungen möglich: Hilfe bei der Anschaffung von technischen Arbeitshilfen Hilfe bei der Bewältigung des Arbeitsweges Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Bewahrung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Leistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Nach 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
9 Stichwortverzeichnis A Abfindung 70, 91 Abgeordnete 29 Ablehnung des Antrags 146 Abmahnung 34 Agentur für Arbeit 190 ALG II 111 Altersvorsorge 143 Arbeiten im Ausland 192 Arbeitsablehnung 81 Arbeitskampf 73 Arbeitslosengeld 51, 90 - Anrechnung von Nebeneinkommen 92 - Antrag 53 - Besondere Formen 98 - Dauer des Anspruchs 97 Arbeitslosengeld II 112 Arbeitsverhältnis, befristetes 85 Arbeitsvermittler 190 Arbeitszeugnisse 211 Aufhebungsvertrag 54, 76 Außerordentliche Kündigung 23 Auszubildende 29 B Bedarf 112, 125 Bedarfsgemeinschaft 131 Befristeter Zuschlag 117 Befristetes Arbeitsverhältnis 85 Behinderte 27, 131, 144 Berufliche Möglichkeiten 163 Berufsunfähigkeitsrente 68 Besonderer Kündigungsschutz 25 Betriebsbedingte Kündigung 41 Betriebsrat 20 Bewerbung - Absage Anschreiben Arbeitsproben Ausland Gehaltsvorstellungen Inhaltliche Anforderungen Initiativbewerbung Lebenslauf Online Referenzen Standortbestimmung Vorstellungsgespräch 217 Bewerbungsfoto 208 Bewerbungskosten 82 Bewerbungsunterlagen 195 E Eigentumswohnung 143 Einkommen 136 Einkommen aus selbstständiger Arbeit 95
10 238 Stichwortverzeichnis Elternzeit 27 Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 86 Erreichbarkeit 58 EURES 193 F Fallmanager 116 Fiktives Arbeitsentgelt 91 Förderungen 102 Freibeträge bei Vermögen 141 Fremdeinschätzung 158 Fristlose Kündigung siehe Außerordentliche Kündigung G Gerichtlicher Vergleich 77 Geschütztes Vermögen 142 Gewerkschaftszugehörigkeit 227 Grundsicherung für Arbeitsuchende 111 H Hausgrundstück 143 Haushaltsgemeinschaft 132 Homosexualität 227 I Immobilien 144 Initiativbewerbung 183 Insolvenzgeld 99 K Kinderzuschlag 138 Klage 147 Klage auf Lohn 45 Konfession 227 Kontakte zu Arbeitgebern 179 Krankengeld 65 Krankenversicherung 54 Krankheiten 227 Krankheitsbedingte Kündigung 39 Kündigung 20 - Erste Schritte 51 - Form 20 - Fristen 22 - Mitspracherecht des Betriebsbzw. Personalrats 20 Kündigung des Arbeitnehmers 78 Kündigung, außerordentliche 23 Kündigung, betriebsbedingte 41 Kündigung, krankheitsbedingte 39 Kündigung, personenbedingte 37 Kündigung, verhaltensbedingte 33 Kündigungsfristen 22 Kündigungsgründe 30 Kündigungsschutz 30 Kündigungsschutz, besonderer 25 Kündigungsschutzgesetz 24 Kündigungsschutzklage 45, 69 - Frist 47 - Zuständiges Gericht 47 Kurzarbeitergeld 98
11 Stichwortverzeichnis 239 L Lebenslauf 205 Leistungen nach dem SGB II 115 M Mandatsträger 29 Massenentlassungen 29 Maßnahmeabbruch 83 Maßnahmeverweigerung 82 Meldeversäumnis 84 Mietkosten 133 Mobilität 192 Mutterschaftsgeld 65 Mutterschutz 26 Nebeneinkommen 92 Nebenkosten 133 N Negative Prognose 38 Netzwerke 177 O Online-Bewerbung 215 P Parteizugehörigkeit 227 Personalberater 176 Personalrat 20 Personenbedingte Kündigung 37 Pflichten des Arbeitsuchenden 117 Probezeit 23 R Rechtsberatung 48 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 68 Rente wegen voller Erwerbsminderung 66 Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 64 S Schwangerschaft 130, 227 Schwerbehindertenvertretung 16 Selbsteinschätzung 159 Sozialgeld 114, 115 Sozialhilfe 111 Sozialleistungen 51 Sozialplan 78 Sozialversicherungen 91 Sperrzeit 35, 37, 54, 74, 76, 77, 81, 82, 83, 84 - Besondere Härte 75 Stellenanzeigen 168 Stellengesuch 187 Stellensuche 168 Steuern 91 Streik siehe Arbeitskampf T Tarifvertrag 23 Teilarbeitslosengeld 98
12 240 Stichwortverzeichnis U Übergangsgeld 65 Unterhaltsverpflichtung 138 Unterkunftskosten 133 Unwirtschaftlichkeit 144 Unzureichende Eigenbemühungen 81 Urlaubsabgeltung 70 V Verdachtskündigung 36 Verhaltensbedingte Kündigung 33 Verletztengeld 65 Vermögen 140 Vermögensverhältnisse 227 Versorgungskrankengeld 65 Vorstellungsgespräch Ablauf Vorbereitung 219 W Wehr- und Zivildienstleistende 29 Werbungskosten 94 Widerspruch 46, 61 Widerspruch gegen Ablehnung 147 Wohngemeinschaft 133 Z Zeitarbeit 174 Zeugnisse 211 Zumutbare Beschäftigung 61 Zurückerstattung von Zahlungen 124 Zusatzqualifikationen 153
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