PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG
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1 FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG INFORMATIK beschlossen in der 228. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik/Informatik am befürwortet in der 99. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am befürwortet in der 36. Sitzung der zentralen Kommission für Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (FNK) am genehmigt in der 182. Sitzung des Präsidiums am AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2012 vom , S. 646
2 2 I N H A L T : I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Ziele des Studienganges Das Promotionsstudium Zuständigkeit Regelstudienzeit, Studienbeginn... 4 II. Studieninhalte und Aufbau des Studiums Gliederung des Studiums Promotions- und Studienleistungen Zeugnisse Anwendung sonstiger Vorschriften In-Kraft-Treten... 6
3 3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Die vorliegende Prüfungs- und Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Aufbau des Promotionsstudiengangs Informatik an der Universität Osnabrück. 2 Das Promotionsstudium lässt die sonstigen Promotionsmöglichkeiten unberührt und wird im Rahmen der Promotionsordnung der Fachbereiche Physik, Biologie/Chemie, Mathematik/Informatik (im Folgenden Promotionsordnung NaWiMa) der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. 2 Ziele des Studienganges 1 Das Promotionsstudium Informatik qualifiziert die Studierenden mit einem strukturierten Promotionsprogramm zu selbständiger, wissenschaftlicher Tätigkeit in universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie anwendungsbezogenen Arbeitsbereichen. 2 Insbesondere dient es der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (2) Nach Erbringen der erforderlichen Leistungen wird der akademische Grad einer Doktorin oder eines Doktors gemäß gültiger Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück verliehen. 3 Das Promotionsstudium (2) 1 Das Promotionsstudium vermittelt vertiefte fachliche Kenntnisse und methodische Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. 2 Neben der Auseinandersetzung mit der eigenen fachlichen Thematik gibt es Gelegenheit, sich mit anderen aktuellen Forschungsgebieten zu befassen und offene Forschungsprobleme zu diskutieren. 1 Die zu erbringenden Leistungen und die Betreuung regelt die Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück. 2 Das Promotionsstudium sieht insbesondere auch eine Zweitbetreuung durch Fachhochschulprofessorinnen bzw. Fachhochschulprofessoren vor. 4 Zuständigkeit (2) (3) 1 Gemäß Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück obliegen dem Fachbereichsrat die Aufgaben zur Durchführung und Organisation von Promotionsverfahren. 2 Er ist darüber hinaus für den Promotionsstudiengang zuständig. 1 Der Fachbereichsrat kann die Aufgaben zur Durchführung und Organisation des Promotionsstudiengangs an einen Koordinationsausschuss übertragen. 2 Im Falle der Übertragung stellt der Koordinationsausschuss die Durchführung von Promotionen im Promotionsstudiengang sicher. 3 Er achtet auf die Einhaltung geltender Bestimmungen zum Promotionsverfahren im Promotionsstudiengang. 4 Er berichtet dem Fachbereich über wichtige Entwicklungen. 1 Dem Koordinationsausschuss gehören mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder der Hochschullehrergruppe an, von denen mindestens die Hälfte den Lehreinheiten Informatik oder Geoinformatik der Universität Osnabrück angehören müssen. 2 Dem Koordinationsausschuss können bis zu zwei im Fach Informatik Promovierende als weitere, nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder angehören. 3 Die Mitglieder des Koordinationsausschusses werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern im Fachbereichsrat gewählt. 4 Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren können gleichberechtigt als Hochschullehrermitglieder des Koordinationsausschusses gewählt werden. 5 Die Amtszeit der Mitglieder des Koordinationsausschusses beträgt zwei Jahre, die der Promovierenden ein Jahr. 6 Wiederwahl ist zulässig.
4 4 (4) (5) (6) 1 Der Koordinationsausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2 Diese müssen der Hochschullehrergruppe angehören und eine Denomination mit hohem Informatikanteil haben. 3 Die oder der Vorsitzende muss dem Institut für Informatik der Universität Osnabrück angehören. 1 Der Koordinationsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Der Koordinationsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus der Hochschullehrergruppe einer Lehreinheit der Informatik oder Geoinformatik der Universität Osnabrück anwesend sind. 1 Der Koordinationsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 2 Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Koordinationsausschusses vor und führt sie aus. 3 Sie oder er berichtet dem Koordinationsausschuss über diese Tätigkeit. (7) Der Koordinationsausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Beratung über die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Promotionsstudiengangs Informatik, b) Abstimmung der beteiligten Hochschulen zur Promovierendenberatung und zur Öffentlichkeitsarbeit für den Promotionsstudiengang, c) Evaluation des Promotionsstudiengangs und Überwachung von Angebot und Qualität, d) Erarbeitung von Lösungen für auftretende Probleme, e) Empfehlung über die Anpassung des Studienablaufplans für den Promotionsstudiengang. 5 Regelstudienzeit, Studienbeginn Die Regelstudienzeit für den Promotionsstudiengang beträgt sechs Semester. (2) Die Studienpläne sind für die Aufnahme des Studiums im Wintersemester wie im Sommersemester konzipiert. II. Studieninhalte und Aufbau des Studiums 6 Gliederung des Studiums 1 Im Promotionsstudiengang sind 14 SWS entsprechend folgendem, strukturierten Promotionsstudienplan zu belegen. 2 Für Studierende mit Auflagen (gemäß 7 Absatz 3) erhöht sich diese Zahl entsprechend. Veranstaltung Kompetenzbereich 1: Fachliche Weiterbildung (z.b. Besuch einer Veranstaltung aus dem bestehenden Angebot nach individueller Beratung, Besuch einer Summer School) SWS empfohl. Semester Sem. Kompetenzbereich 2: Wissenschaftliches Arbeiten 4 Sprachliche Vertiefung (Scientific English) Sem. Präsentations- und Schreibtechnik Sem. Literatur- und Methodenwerkstatt Fachlicher Austausch und Diskussion unter Peers
5 5 Kompetenzbereich 3: Wissenschaftliche Vernetzung und internationale Aufstellung Auslandsaufenthalt (ca. 3 Wochen oder mehr) Industrieaufenthalt (ca. 3 Wochen oder mehr) Aktive Teilnahme an einer Summer School Teilnahme an zwei internationalen Fachtagungen mit eigenem Vortrag Sem Sem Sem Sem. Kompetenzbereich 4: Wissenstransfer und Didaktik 2 Mitwirkung in der Lehre mit hohem Eigenverantwortungsteil (Leitung eines Veranstaltungsteils) Betreuung von Abschlussarbeiten zum Thema des Promotionsvorhabens Gesamtsumme 14-3 Die zu den Kompetenzbereichen genannten Veranstaltungen sind Wahlmöglichkeiten. 4 Für jeden Kompetenzbereich ist jeweils mindestens eine der dem Kompetenzbereich zugeordneten Optionen zu wählen. 5 Einen individuellen Promotionsstudienplan stellen die Betreuenden zusammen mit der bzw. dem Promovierenden zu Beginn des Promotionsstudiums auf. 6 Insbesondere für die Kompetenzerweiterung im wissenschaftlichen Arbeiten können auch Angebote anderer Hochschulen oder außeruniversitärer Lehr- und Forschungseinrichtungen genutzt werden. (2) Die Arbeit an der Dissertation beginnt unabhängig von den zu besuchenden Lehrveranstaltungen mit Beginn des ersten Semesters. 7 Promotions- und Studienleistungen (2) (3) 1 Für den Promotionsstudiengang müssen neben den nach der Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung zu erbringenden Leistungen zusätzliche Studienleistungen gemäß 6 erbracht werden. 2 Zu Beginn der Promotion entscheiden die Betreuenden zusammen mit der bzw. dem Promotionsstudierenden darüber, welche Studienleistungen in welcher Form nachgewiesen werden müssen. 3 Der so festgelegte, individuelle Studienplan kann im Verlauf des Promotionsvorhabens von den Betreuenden mit Einverständnis der bzw. des Promovierenden geändert werden. 1 Im Einzelfall können die Betreuenden zu Beginn des Promotionsstudiums von 6 abweichende Studienleistungen festlegen. 2 Entsprechend individuell vorhandenen Kompetenzen können Vorerfahrungen angerechnet werden sowie auch über 6 hinausgehende, zusätzliche Studienleistungen festgelegt werden. 1 Die zusätzlichen Studienleistungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Promotionsleistung. 2 Soweit sie benotet werden, gehen sie nicht in die Promotionsnote ein. 8 Zeugnisse Die Absolventinnen und Absolventen des Promotionsstudiengangs Informatik erhalten ergänzend zu der Promotionsurkunde eine Aufstellung der im Studiengang absolvierten Lehrveranstaltung. 9 Anwendung sonstiger Vorschriften Die Regelungen der Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
6 6 10 In-Kraft-Treten Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück rückwirkend zum in Kraft.
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