EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis

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1 EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis Dr. Thomas Heineke

2 Die Bewertungen der EEG-Reform sind unterschiedlich. Die einen sehen es so

3 und die anderen so

4 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch a. Anspruch auf Marktprämie statt Mindestvergütungsanspruch (gegenwärtig bei WEA > 500 kw); 19 EEG 2014 b. Mindestvergütung nur noch als Ausfallvergütung, 38 EEG 2014 Rechtlich als Dauerlösung möglich oder tatsächlich verpflichtende Direktvermarktung?

5 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch c. Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie i. Marktprämie = anzulegender Wert abzgl. durchschnittlicher energieträgerspezifischer Marktwert ii. iii. Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie: Fast alles beim Alten Streichung des Grünstromprivilegs o auch für Bestandsanlagen

6 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch o Aber Verordnungsermächtigung 95 Nr. 6 EEG 2014: Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein System zur Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien an Letztverbraucher einzuführen, bei der dieser Strom als Strom aus erneuerbaren Energien gekennzeichnet werden kann

7 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch o Anteilige Direktvermarktung grundsätzlich weiterhin möglich 20 Abs. 2 EEG Aber Fallstrick in 25 Abs. 2 EEG 2014 (Verringerung der Förderung auf Monatsmarktwert): Der anzulegende Wert nach 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert. [ ] 3. wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird und nicht a) der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom direkt vermarktet wird oder b) für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, [ ]

8 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch d. Besondere Voraussetzungen der Direktvermarktung i. Fernsteuerbarkeit für den Direktvermarkter, 35, 36 EEG 2014 ii. o o Anforderungen an eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung Übergangsvorschriften Neuanlagen (ab dem 2. Monat nach IB, 35 S. 2 EEG 2014) Altanlagen (bis 1. April 2015; 100 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014) Weiterhin ein Ärgernis: Gemeinsame Messeinrichtung und der Zwang zur Direktvermarktung o besonderes Risiko bei Netzanschluss mit Altanlagen

9 1. Regelförderung: Marktprämie bei Direktvermarktung statt Mindestvergütungsanspruch e. Folge der Änderung des Förderungskonzepts: Aufwertung der Bedeutung des Direktvermarktungsvertrages Mögliche Anforderungen im Rahmen der Finanzierung: i. Weiterhin keine Pflicht zur Einhaltung von Fahrplänen und keine Produktionspflicht ii. iii. iv. Vergütung auf Grundlage des Monatsmarktwerts unter Beachtung üblicher Kosten der Vermarktung Kompensation für Abregelungen Übernahme des Bilanzierungsmanagements durch den Käufer v. Ausreichende Bonität des Direktvermarktungsunternehmens und/oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit vi. Angemessene Beschränkung der Haftung des Betreibers vii. Anforderungen an Laufzeit und Kündigungsrechte? viii. Eintrittsrecht?

10 2. Die Höhe der Förderung/des anzulegenden Wertes a. Senkung der Fördersätze/Streichung von Boni 49 EEG 2014 b. Die Modifizierung des Referenzertragsmodells i. Der 100%-Knick, 49 Abs. 2 EEG 2014 ii. Steuerungsmöglichkeiten?

11 2. Die Höhe der Förderung/des anzulegenden Wertes c. Der Ausbaukorridor und der atmende Deckel, 29 EEG i. Quartalsweise Degression ab 2016 in Abhängigkeit vom Nettozubau im jeweiligen rollierenden Bezugszeitraum (12 Monate) Wenn Zubau im Zielkorridor, Degression um jeweils 0,4 %; bei Überschreitung schrittweise Erhöhung der Degression bis auf 1,2 %; bei Unterschreitung schrittweise Absenkung der Degression bis auf 0%. ii. Wann gibt es Gewissheit über die Höhe der Förderung? 29 Abs. 6 EEG 2014: etwa 5 Monate vor Degressionstermin

12 2. Die Höhe der Förderung/des anzulegenden Wertes d. Risiko negativer Strompreis über mehr als 6h; 24 EEG i. Praktische Relevanz noch gering ii. iii. Anwendungsbereich o WEA mit Inbetriebnahme nach 2015 o WEA ab 3 MW Nennleistung Aber: Anwendung von 32 Abs. 1 EEG 2014 (gemeinsame Anlage)? Reaktion des Marktes? Wer trägt Risiko des negativen Preises? Ausgleich bei marktbedingter Steuerung aber Reduzierung der Vergütung bei negative Preisen?

13 3. Änderung der Förderungsvoraussetzungen a. Technische Vorgaben Eine Sorge weniger: 9 Abs. 1 EEG 2014 (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die Ist-Einspeisung abrufen kann. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit 1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann

14 3. Änderung der Förderungsvoraussetzungen b. Das Anlagenregister i. Pflichten o 3 und 4 AnlRegVO: Meldepflicht innerhalb Zeitraum von drei Wochen vor bis drei Wochen nach IB und innerhalb von drei Wochen nach Genehmigung Übergangsweise Zugangsfiktion per 1. August 2014 wenn Meldung bis 1. Dezember

15 3. Änderung der Förderungsvoraussetzungen ii. iii. Sanktionen o o Reduktion der Förderung auf null solange keine ordnungsgemäße Meldung, 25 Abs. 1 EEG 2014 Umgang mit Fehlern? Altanlagen o Ergänzung des Registers grundsätzlich von Amts wegen, 8 AnlRegVO Aber Meldepflicht in Ausnahmefällen, insbesondere wenn Inanspruchnahme der erhöhten Anfangsvergütung und Inbetriebnahme nach , 6 Abs. 1 Nr. 3 AnlRegVO Übergansfrist bis 31. Juli 2015, 16 AnlRegVO Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers, 16 Abs. 3 AnlRegVO

16 4. EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgung

17 4. EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgung a. Umlagepflicht auch bei Eigenversorgung, 61 EEG 2014 b. Reduzierte Umlage bei Eigenversorgung (sukzessive steigend, zunächst 30 % bis 2016) c. Enge Ausnahmetatbestände für kompletten Entfall: i. Kraftwerkseigenverbrauch ii. Inselanlagen iii. 100% EE-Eigenversorgung iv. Kleinstanlagen v. Eigenversorgung bei Bestandsanlagen d. Zudem enge Auslegung des Begriffs der Eigenversorgung

18 5. Ein Buch mit 7 Siegeln?: Die Übergangsvorschriften a. Grundsätzlich gilt auch für Bestandsanlagen das EEG 2014 b. Aber: Auf Umwegen gilt das alte Förderungsregime grundsätzlich fort. Beispiel 100 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 6 EEG 2014 c. Unklarheit in Bezug auf Stichtagsregelung (23. Januar 2014) in 100 Abs. 3 EEG

19 6. Ausblick a. Ausschreibung ab 2017 Viele Fragen: - Was wird durch Ausschreibung ermittelt? - Modus pay as bid (statische Ausschreibung)? - Worauf wird geboten? Fortgeltung Referenzertragsmodell? - Finanzielle Präqualifizierungen; Absicherung des Gebotes? - Materielle Präqualifizierungen - Pönalisierung bei Nichtrealisierung/verspäteter Realisierung? - Sonderregelungen (insbesondere für Bürgerwindparks)?

20 6. Ausblick b. EU-Genehmigung der Förderung gemäß EEG bis 31. Dezember 2016 Basis des Ausschreibungsmodells wird EEG 3.0 in 2016 Vorsorgliche Notifizierung des EEG 2014; nach wie vor ist ungeklärt, ob EEG-Förderung eine Beihilfe ist, von Bundesregierung bestritten Entscheidung der EU-Kommission zu besonderer Ausgleichsregelung und Grünstromprivileg voraussichtlich im Oktober Grundlage der Beurteilung sind neue Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinen (aus ). Neue Hinweise?

21 6. Ausblick

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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