Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -
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- Alwin Bachmeier
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1 Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden. 2 Zweck des Vereins 1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die gesundheitlichen und krankheitsbezogenen Interessen von Männern, die an Prostatakrebs erkrankt sind oder erkranken könnten, zu fördern und bei ihnen sowie in der Öffentlichkeit das krankheitsbezogene Wissen zu mehren (Förderung der Bildung). 2. Seinem Zweck entsprechend macht der Verein es sich zur Aufgabe, - den Erfahrungsaustausch der von Prostatakrebs Betroffenen durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Unternehmungen zu unterstützen, - einschlägige Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen zu organisieren, - die Öffentlichkeit über Prostatakrebs und Prostatakrebs-Vorsorge aufzuklären und zu informieren, - mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten. 3. Im Rahmen der Zielsetzungen stehen auch Bemühungen, bessere Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten zu bekommen. Diese erfolgen insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.v. (BPS). Daher ist die Mitgliedschaft im BPS Basis der Selbsthilfegruppe Pforzheim. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines Zweckes fällt das Seite 1 von 5
2 Vermögen an den Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.v., welcher es seinerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können alle von Prostatakrebs betroffenen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes gemäß 2 einsetzen wollen. 2. Juristische oder natürliche Personen, die den Vereinszweck ideell oder finanziell unterstützen wollen, können außerordentliches Mitglied des Vereins werden. 3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu begründen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.b. vereinsschädigendes Verhalten, Beleidigung eines anderen Vereinsmitgliedes, Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, dauernde Inaktivität) kann der Vorstand ein Mitglied nach schriftlicher Anhörung aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf Seite 2 von 5
3 der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. 4. Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Die Entlastung, Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstandes. - Die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern. Diese müssen Mitglied des Vereins, dürfen aber nicht Mitglied des Vorstands sein. - Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. - Die Beschlussfassung über die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge. - Die Entscheidung über Satzungsänderungen. - Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 6. Grundsätzlich werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt die letztgenannte Mehrheit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Auflösung des Vereins ist dann nur noch eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 9 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Rechtlich im Sinne des 26 BGB ist jedes dieser Vorstandsmitglieder jeweils allein vertretungsberechtigt. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden, die jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des 26 BGB gehören. Im Innenverhältnis sowie gegenüber dem Bundes- und Landesverband sowie gesundheitspolitisch soll der 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter den Verein dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder die Vertretung delegiert hat. Der Vorsitzende leitet die jeweiligen Sitzungen und Versammlungen. 2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Liquidation des Vereins im Falle seiner Auflösung. Seite 3 von 5
4 3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. 4. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder nachweislich an der Beschlussfassung beteiligt wurden. 10 Beurkundung von Beschlüssen Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. Wenn in der Sitzung nichts anderes beschlossen und protokolliert wurde, ist der Schriftführer auch Protokollführer, der Vorsitzende ist auch Versammlungsleiter. 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss gilt 8 Absatz 6. Im Falle der Auflösung erfolgt die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß 3 Absatz 3. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1. September 2006 errichtet. Pforzheim, den 19. September 2006 Änderungslegende: Durch Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung am wurde die Satzung wie folgt geändert: 1. 4 Ziffer 3. Satz 2 alte Fassung: Ablehnungen müssen nicht begründet werden. 4 Ziffer 3. Satz 2 neue Fassung: Eine Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu begründen 2. 2 Ziffer 2 erster Spiegelstrich alte Fassung: - den Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Unternehmungen zu unterstützen, 2 Ziffer 2 erster Spiegelstrich neue Fassung: - den Erfahrungsaustausch der von Prostatakrebs Betroffenen durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Unternehmungen zu unterstützen, Durch Beschluss der 6. Mitgliederversammlung am wurde die Satzung wie folgt geändert: In 8, Ziffer 4. wird nach Spiegelstrich 1 eingefügt: Die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern. Diese müssen Mitglied des Vereins, dürfen aber nicht Mitglied des Vorstands sein Durch Beschluss der 7. ordentlichen Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung wie folgt geändert: In 9, Ziffer 1 soll angefügt werden: Zusätzlich können bis zu 2 stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden Durch Beschluss der 8. ordentlichen Mitgliederversammlung am wurde die Satzung wie folgt geändert: Seite 4 von 5
5 In 2 Zweck des Vereins wurde Punkt 3 ergänzt: 3. Im Rahmen der Zielsetzungen stehen auch Bemühungen, bessere Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten zu bekommen. Diese erfolgen insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e.v. (BPS). Daher ist die Mitgliedschaft im BPS Basis der Selbsthilfegruppe Pforzheim. In 9 Vorstand Ziffer 1 In Satz 1 wurde gestrichen: 5 Mitgliedern: Alter Wortlaut: Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, Neuer Wortlaut: Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,. In 9 Vorstand wurde in Punkt 1, zweiter Absatz die Vertretungsregelung geändert: Alte Fassung: Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Neue Fassung: Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Verein allein. Sofern der Vorsitzende an der Ausführung seines Amtes verhindert ist (Urlaub, Krankheit etc.), vertreten der erste Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter jeweils einzeln. Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit dem Gesamtvorstand abzustimmen Durch Beschlüsse der 9.ordentlichen Mitgliederversammlung am wurden folgende drei Satzungsänderungen beschlossen: 1 wird ergänzt um: 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden. 9 Vorstand Abs. 1 wird geändert alte Formulierung: 1. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zusätzlich können bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden. Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Verein allein. Sofern der Vorsitzende an der Ausführung seines Amtes verhindert ist (Urlaub, Krankheit etc.), vertreten der erste Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister jeweils einzeln. Neue Formulierung: 1. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Rechtlich im Sinne des 26 BGB ist jedes dieser Vorstandsmitglieder jeweils allein vertretungsberechtigt. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden, die jedoch nicht zum Vorstand im Sinne des 26 BGB gehören. Im Innenverhältnis sowie gegenüber dem Bundes- und Landesverband sowie gesundheits-politisch soll der 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter den Verein dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder die Vertretung delegiert hat. Der Vorsitzende leitet die jeweiligen Sitzungen und Versammlungen. 10 Beurkundung von Beschlüssen Wird ergänzt um die zwei Sätze: Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. Wenn in der Sitzung nichts anderes beschlossen und protokolliert wurde, ist der Schriftführer auch Protokollführer, der Vorsitzende ist auch Versammlungsleiter Seite 5 von 5
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