Mantelbogen Erhebung der Studierenden im semester 20

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1 Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik 87 Mantelbogen Erhebung der Studierenden im semester 0 Stempel oder Name der Hochschule X Zutreffendes bitte ankreuzen! Anzahl der beigefügten Individual Meldebogen (Erhebung der Studierenden) darunter Anzahl Erstimmatrikulierte darunter Anzahl Neuimmatrikulierte darunter Anzahl Rückmelder darunter Anzahl Beurlaubte darunter Anzahl Exmatrikulierte Rechtsgrundlagen Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom. November 990 (BGBl. I S. ), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 9. Oktober 00 (BGBl. l S. 85), i. V. m. dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom. Januar 987 (BGBl. l S. 6, 565), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom. August 00 (BGBl. l S. ). Erhoben werden die Angaben zu Abs. Nr. HStatG. Zweck, Art und Umfang der Erhebung Zweck der Erhebung ist es, Angaben über die Studierenden zu einigen persönlichen Merkmalen (z. B. Alter, Kreis des Wohnsitzes, berufspraktische Tätigkeit vor dem Studium, Erwerb der Studienberechtigung) sowie zum Studienverlauf zu gewinnen (Studiengänge, Hochschulen, Semester des derzeitigen und des früheren Studiums einschl. abgelegter Prüfungen und Studienzeiten im Ausland). Diese Angaben dienen den für Bildungspolitik und Bildungsplanung zuständigen Landes- und Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben und auch zur Information von zahlreichen anderen Nutzern hochschulstatistischer Ergebnisse aus dem Bereich des Bildungswesens und der Öffentlichkeit. Diese Erhebung wird ab Wintersemester 99/9 in jedem Semester bei allen Hochschulen durchgeführt. Sie erfasst alle eingeschriebenen Studierende. Die Auskünfte sind von der Hochschule aus den Unterlagen der Verwaltung zu erteilen. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben sind nach 6 BStatG geheimzuhalten. Gem. 6 dürfen Ergebnisse der Hochschulstatistik auf die einzelnen Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden. Datenschutz Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DSG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 000 (GV. NRW S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen: Name 08. Dezember 009 (GV. NRW S. 765) stehen der Durchführung der Erhebung nicht entgegen; vgl. DSG NRW. Auskunftspflicht Auskunftspflichtig für die Erhebung nach Abs. Nr. HStatG sind nach 5 Abs. und Nr. HStatG und 5 BStatG i. V. m. Nr. HStatG die Leiter der Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studierenden dienenden Krankenanstalten. Nach 5 Abs. HStatG sind die Auskünfte aus den Unterlagen dieser Einrichtungen zu erteilen. Trennen und Löschen Die Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen und die Matrikelnummern sind nach Abs. Nr. und HStatG Hilfsmerkmale, die der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen werden nach Abschluss der Eingangsprüfung gemäß Abs. BStatG vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufbereitung vernichtet. Die Matrikelnummern werden vernichtet, wenn alle Daten der Matrikelnummern vollständig zusammengeführt sind. Sofortige Vollziehung Gemäß 5 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Laufende Nummern und Ordnungsnummern Die Paginiernummern sind frei vergebene laufende Nummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Matrikelnummern sind Ordnungsnummern und dienen der Zuordnung der Daten eines Erhebungsfalles zu einem Datensatz und zur Unterscheidung von anderen Datensätzen. Sie werden von der Hochschule vergeben und enthalten ebenfalls keine persönlichen oder sachlichen Einzelangaben. Telefon (Vorwahl/Rufnummer) Telefax (Vorwahl/Rufnummer)

2 Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Berichtsland Berichtssemester Hochschulnummer Paginiernummer (bleibt leer) Martikel-NR. (rechtsbündig) Erhebungsbogen für Studierende (Individual - Meldebogen für die Hochschulverwaltung) Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom. November 990 (BGBI. IS. ), in der zuletzt gültigen Fassung. Erhoben werden die Merkmale des Abs. Nr. HStatG. Hilfsmerkmal ist nach Abs. Nr. HStatG die Martikelnummer. Erläuterungen: Zahlen unter oder neben den Wertfeldern sowie in den eingedunkelten Kästchen dienen der maschinellen Aufbereitung. Mit einem Kreis versehene Zahlen dienen der fortlaufenden Nummerierung der Fragen.. Die eingedunkelten Kästchen bitte freilassen.. Soweit bei Fragen alternativen vorgegeben sind, antworten Sie bitte, indem Sie in einem Kästchen mit einem Schrägstrich einen weiteren Schrägstrich von links unten nach rechts oben einsetzen. Angaben: Geschlecht männlich Ersteinschreibung in Deutschland / Hochschulsemester Geburtsdatum Monat - weiblich Jahr 9-6 a) Ersteinschreibung Hochschule Staatsangehörigkeit deutsch 7-9 In welchem Semester / Jahr? SS WS 6 oder Semesterwohnsitz a) Bundesland lt. Schlüssel Jahr 6-65 b) Anzahl der Hochschulsemester an deutschen Hochschulen insgesamt (einschl. Urlaubs- u. aber ohne Semester am Studienkolleg) b) Kreis bzw. kreisfr. Stadt (Wohnsitz in Deutschland), bzw. Staat (bei Wohnsitz im Ausland) darunter Anzahl: Urlaubssemester Heimatwohnsitz a) Bundesland lt. Schlüssel b) Kreis bzw. kreisfr. Stadt (Wohnsitz in Deutschland), bzw. Staat (bei Wohnsitz im Ausland) Semester in der DDR bzw, Berlin (Ost) einschl. Urlaubssemester (vor WS 99079) nur bei Studium in der DDR bzw. Berlin /Ost) Art des Studiums: Präsenzstudium Hörerstatus (Status der Hochschule) b) Anzahl der Semester am Studienkolleg 7 Haupthörer/-in Neben-/ Zweithörer/-in Studienkollegiat/-in 0 50 Studienunterbrechung im. Studiengang des Berichtssemesters Anzahl der Unterbrechungssemester insgesamt 7-75

3 - - Studium im Berichtssemester Einschreibung bzw, Exmatrikulation an der meldenden Hochschule a) Art der Einschreibung/ Exmattrikulation/ Beurlaubung Ersteinschreibung Neueinschreibung Rückmeldung Beurlaubung Exmatrikulation Frühere Exmatrikulation g) Studienfach und Anzahl der Fachsemester () Semester Einschreibung an einer anderen Hochschule im Berichtssemester b) Grund der Beurlaubung/ Exmatrikulation laut Schlüssel 6/7 77 a) Hochschule () c) Art des Studiums. Studium in Deutschland 8-8 Präsenzstudium b) Studiengang angestrebte Abschlussprüfung laut Schlüssel Studienfach ) 6-6. Auslandsstudium Präsenzstudium d) Voll-/ Teilzeitstudium, Duales Studium Vollzeit Teilzeit Duales Studium 79 Studium im unmittelbar vorhergehenden Semester Kennziffer für jetzige oder andere Hochschule. Studiengang an der meldenden Hochschule e) Anzahl der Fachsemester im Hinblick auf die angestrebte Abschlussprüfung f) Angestrebte Abschlussprüfung laut Schlüssel g) Studienfach und Anzahl der Fachsemester () Semester Jetzige Hochschulet Andere Hochschule in Deutschland Hochschule im Ausland Jetzige und andere Hochschule (Bei Mehrfacheinschreibungen). Studiengang im Vorsemester (bei Studium im Deutschland) a) Hochschule () b) Art des Studiums Präsenzstudium c) Angestrebte Abschlussprüfung laut Schlüssel. Studiengang an der meldenden Hochschule Studienfach ) e) Anzahl der Fachsemester im Hinblick auf die angestrebte Abschlussprüfung f) Angestrebte Abschlussprüfung laut Schlüssel

4 . Studiengang an der meldenden Hochschule a) Hochschule () b) Art des Studiums Präsenzstudium c) Angestrebte Abschlussprüfung laut Schlüssel... Noch: Studium im unmittelbar vorhergehenden Semester d) Studienfach () Früheres - auf das das jetzige Studium in Deutschland bezogenes Studium im Ausland. Land / Staat () e) Gesamtnote Bewertung der Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden (summa cum laude)* Sehr gut (magna cum laude)* Gut (cum laude) Befriedigend (rite)* Ausreichend Vollbefriedigend (Nur bei jur. Staatsprüfungen) Bestanden (ohne Note) nicht ausreichend (mangelhaft / ungenügend) * bei Promotionen Ggf. vorletzte Prüfung a) Art der Prüfung laut Schlüssel b) Studienfach ) Anzahl der Monate 5-6. Land / Staat () Anzahl der Monate c) Prüfungsabschluss Monat 80-8 Jahr 8-85 Bereits vor dem Berichtssemester abgelegte Abschlussprüfung(en) an Hochschulen Noch: Bereits vor dem Berichtssemester abgelegte Abschlussprüfung(en) an Hochschulen Letzte Prüfung a) Art der Prüfung laut Schlüssel 0 - b) Studienfach () c) Prüfungsabschluss Monat Jahr d) Prüfungsergebnis insgesamt bestanden endgültig nicht bestanden 6 d) Prüfungsergebnis e) Gesamtnote Bewertung der Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden (summa cum laude)* Sehr gut (magna cum laude)* Gut (cum laude) Befriedigend (rite)* Ausreichend Vollbefriedigend (Nur bei jur. Staatsprüfungen) Bestanden (ohne Note) nicht ausreichend (mangelhaft / ungenügend) * bei Promotionen insgesamt bestanden endgültig nicht bestanden

5 - - Hochschulzugangsberechtigung (HZB) 5 Berufspraktische Tätigkeit vor dem jetzigen Studium (nur Tätigkeit nach Erwerb der HZB) a) Jahr des ersten Erwerbs einer HZB 90-9 Art der Tätigkeit b) Art der HZB lt. Schlüssel 8 Berufsausbildung mit Abschluss c) Bundesland lt. Schlüssel Bundesland lt. Schlüssel 0 d) Kreis bzw. kreisfr. Stadt (bei Erwerb in Deutschland) bzw. Staat (bei Erwerb im Ausland) 98-00

6 Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik 87 Stempel oder Name der Hochschule/ Prüfungsamtes Mantelbogen Erhebung der Gasthörer im Semester 0 Rechtsgrundlagen Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom. November 990 (BGBI I.S. ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des. Statistikbereinigungsgesetzes (. StatBerG) vom 9. Dezember 997 (BGBI I S. 58), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom. Januar 987 (BGBI I S. 6, 565), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom. August 000 (BGB I S. 5). Erhoben werden die Angaben zu Abs. Nr. HStatG. Zweck, Art und Umfang der Erhebung Zweck der Erhebung ist es, Angaben über die Studierenden zu einigen persönlichen Merkmalen (z. B. Alter, Kreis des Wohnsitzes, berufspraktische Tätigkeit vor dem Studium, Erwerb der Studienberechtigung) sowie zum Studienverlauf zu gewinnen (Studiengänge, Hochschulen, Semester des derzeitigen und des früheren Studiums einschi. abgelegter Prüfungen und Studienzeiten im Ausland). Diese Angaben dienen den für Bildungspolitik und Bildungsplanung zuständigen Landes- und Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben und auch zur Information von zahlreichen anderen Nutzern hochschulstatistischer Ergebnisse aus dem Bereich des Bildungswesens und der Öffentlichkeil. Diese Erhebung wird ab Wintersemester 99/9 in jedem Semester bei allen Hochschulen durchgeführt. Sie erfasst alle eingeschriebenen Studierende. Die Auskünfte sind von der Hochschule aus den Unterlagen der Verwaltung zu erteilen. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 6 BStatG geheimgehalten. Gemäß 6 dürfen Ergebnisse der Hochschulstalistik auf die einzelnen Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden Datenschutz Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 000 (GV. NRW. 000 S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom ß5. April 005 (GV. NRW S. ) stehen der Durchführung der Erhebung nicht entgegen; vgl. DSG NRW.. Auskunftspflicht Auskunftspflichtig für die Erhebung nach Abs. Nr. HStatG sind nach 5 Abs. und Nr. HStatG und 5 BStatG i. V. m. Nr. HStatG die Leiter der Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studierenden dienenden Kranken-anstalten. Nach 5 Abs. HStatG sind die Auskünfte aus den Unterlagen dieser Einrichtungen zu erteilen.. Trennen und Löschen Die Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen und die Matrikelnummern sind nach Abs. Nr. und HStatG Hilfsmerkmale, die der technischen Durch-führung der Erhebung dienen. Die Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen werden nach Abschluss der Eingangs-prüfung gemäß Abs. BStatG vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufbereitung vernichtet. Die Matrikelnummern werden vernichtet, wenn alle Daten der- Matrikel-nummern vollständig zusammengeführt sind. Sofortige Vollziehung Gemäß 5 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Laufende Nummern und Ordungsnummem Die Hochschul-, Listen- und Paginiernummern sind frei vergebene laufende Nummern. die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten Die Matrikelnummern sind Ordnungsnummern und dienen der- Zuordnung der Daten eines Erhebungsfalles zu einem Datensatz und zur Unterscheidung von anderen Datensätzen. Sie werden von der Hochschule vergeben und enthalten ebenfalls keine persönlichen oder sachlichen Einzelangaben. Bitte teilen Sie uns mit, an en wir uns bei Rückfragen wenden dürfen: Name (Vorwahl-Nr) Telefon-Nr. (Vorwahl-Nr) Telefax-Nr

7 IT.NRW Stempel oder Name der Hochschule Vordruck für die Erhebung der Gasthörer (Meldeliste für die Hochschulverwaltung) Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom. November 990 (BGBI. I S. ) in der zuletzt gültigen Fassung. Erhoben werden die Merkmale des Abs. Nr. HStatG. Hilfsmerkmal ist nach Abs. Nr. HStatG die Matrikelnummer. Berichtssemester 0 Hochschul-Nr Geschlecht Geburtsdatum Staatsangehörigkeit... Paginiernummer Matrikelnummer männlich weiblich Monat Jahr deutsch andere Staatsangehörigkeit Fachrichtung der belegten Lehrveranstaltung (lt. Schlüssel )

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