Wegleitung zum Arealplan
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- Pamela Flater
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1 Umsetzung KRG / KRVO; Teilprojekt «Arealplan» Wegleitung zum Arealplan Stand 30. Mai 2007
2 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Ausgangslage Wegleitung Allgemeines zum Arealplan Stellung des Arealplans Einsatzmöglichkeiten Vergleich der Planungsinstrumente Abweichungen von der Regelbauweise Fragen & Antworten zum Arealplan (FAQ) Voraussetzungen für Arealplan Begriff Folgeplanung Zuständigkeiten Abgrenzung Arealplan Minimale Fläche Rahmenbedingungen für die Folgeplanung Arealplan als Ersatz für GGP oder QP? Landumlegungen / Grenzbereinigungen GIS-Datendokumentation Änderung höherstufiger Festlegungen Folgeplanung und Baubewilligung Empfehlungen zur Ausgestaltung des Arealplans Allgemeines Planungsziel Speziell zu behandelnde Themen Art der Nutzung Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Verfahren, Vorgehensweise Ausgleich von Planungsvorteilen...29 Anhang 1: Ablauf Arealplanung mit Landumlegung...30 Anhang 2: Rechtliche Grundlagen...35
3 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 3 Bearbeitung: Kerngruppe: Heinz Beiner, Raumplaner, Planpartner AG, Zürich (Auftragnehmer) Peter Göldi, Leiter Stadtplanung, Chur Alberto Ruggia, Abteilungsleiter, Amt für Raumentwicklung Graubünden Christoph Zindel, Geschäftsführer BVR Begleitgruppe: Dr. iur. Otmar Bänziger, Rechtsanwalt und Notar, Chur Hansjürg Bühler, Leiter Bauamt Igis/Landquart lic. iur. Carlo Decurtins, Jurist für Raumplanung, Departement des Innern und der Volkswirtschaft Prof. Kurt Gilgen, Institut für Raumentwicklung, Angewandte Forschung und Planungsbegleitung, Hochschule Rapperswil Peter Huser, Raumplaner, GIS Plan AG, Chur
4 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 4 1. Einführung 1.1 Ausgangslage Neue Raumplanungsgesetzgebung Neues Planungs instrument Empfehlungen für die Anwendung des Arealplans Wegleitung Das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) und die kantonale Raumplanungsverordnung (KRVO) sind am 1. November 2005 in Kraft getreten. Mit der neuen Raumplanungsgesetzgebung ist das Planungsinstrument des Arealplans eingeführt worden (Art. 46 KRG). Der Arealplan (AP) ist ein im Rahmen der KRG-Revision entwickeltes Instrument der kommunalen Nutzungsplanung. Er stellt wie der Quartierplan ein fakultatives Planungsinstrument dar, welches einen Zonenplan voraussetzt. Da es sich um ein für den Kanton Graubünden neues Planungsinstrument handelt, sind Empfehlungen für die Einsatzmöglichkeiten und die Ausgestaltung des Arealplans (Inhalte, Darstellung, Grenzen, etc.) von Vorteil, damit ein fach- und sachgerechter Einsatz dieses Instrumentes durch die zukünftigen AnwenderInnen gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck ist die vorliegende Wegleitung erarbeitet worden. Dieses Teilprojekt ist Bestandteil der Ziel- und Leistungsvereinbarung der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR) mit dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) betreffend die Umsetzungsprojekte 2006 zum neuen kantonalen Raumplanungsrecht (KRG, KRVO). 1.2 Wegleitung Zweck Die Wegleitung dient a) den PlanerInnen als Grundlage für den sach- und fachgerechten Einsatz des Arealplans; b) der Vollzugsbehörde (Gemeinden) als Grundlage für die Beurteilung und den Erlass der Arealpläne; c) der Verwaltung (ARE/DIV) und der Behörde (Regierung) als Grundlage für die Prüfung und Genehmigung von Arealplänen.
5 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 5 Erfahrung und Weiterentwicklung Die vorliegende Wegleitung soll periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Anregungen und Erfahrungen, welche mit der Anwendung des neuen Planungsinstrumentes und mit der Wegleitung gemacht werden, nimmt die BVR gerne entgegen.
6 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 6 2. Allgemeines zum Arealplan 2.1 Stellung des Arealplans Verhältnis zu den anderen Planungsinstrumenten Der Arealplan ist wie das Baugesetz, der Zonenplan, der Generelle Gestaltungsplan und der Generelle Erschliessungsplan Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG). In Abweichung zu den vier genannten Planungsmitteln wird der Arealplan nicht von den Stimmberechtigten erlassen, sondern vom Gemeindevorstand (sofern die Gemeinden nicht den Gemeinderat für zuständig erklären). Der Arealplan ist hierarchisch zwischen diesen Bestandteilen der Grundordnung einerseits und dem Quartierplan andererseits anzusiedeln. Er enthält die Elemente des Quartierplans und zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans.
7 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Einsatzmöglichkeiten Beispiele Grundlagen für Arealplanung > Der Arealplan kann sowohl innerhalb (Siedlung) als auch ausserhalb der Bauzone (Landschaft) eingesetzt werden. > Er dient als Instrument für die Bebauung, Erschliessung, Nutzung und Gestaltung von unüberbauten Siedlungsgebieten als auch für die Erneuerung und Verdichtung von Siedlungen. > Er dient weiter der Strukturierung und Gestaltung von Projekten in der Landschaft (z.b. Golfplatz, Materialabbau). Als Grundlagen für eine Arealplanung dienen in der Regel Siedlungs- und Landschaftskonzepte sowie Konzepte zur Bebauung, Gestaltung, Nutzung, Erschliessung und Landumlegung. Solche Konzepte sind vor allem in unüberbauten Gebieten notwendig, werden aber auch vielfach für bebaute Gebiete (v.a. für Siedlungserneuerungen und verdichtungen) eine wichtige Voraussetzung bilden. Für die Entwicklung von Konzepten hat sich der Einsatz von Konkurrenzverfahren (Wettbewerbe, Studienaufträge) als zweckmässiges Vorgehen bewährt (siehe auch Kapitel 4.7). 2.3 Vergleich der Planungsinstrumente Zweck, Inhalt Quartierplan: Regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail Arealplan: Legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest Er kann Elemente des Zonenplans, des GGP und des GEP enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden Für die Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen (Regelung der zulässigen Bodennutzung) Das Baugesetz enthält mindestens die Bauvorschriften, die Zonenvorschriften sowie weitere nach kantonalem Recht erforderliche Bestimmungen Der GGP ordnet in den Grundzügen die Gestaltung der Siedlungen und der Landschaft Der GEP legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung von Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest (mind. Grundund Groberschliessung)
8 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 8 Beizugsgebiet Quartierplan: Bauzone Ausnahmsweise Ausdehnung auf Grundstücke ausserhalb der Bauzone, falls die Planung dies erfordert Arealplan: Gebiete innerhalb und ausserhalb der Bauzone, für die eine Folgeplanung festgelegt ist Weitere Gebiete innerhalb und ausserhalb der Bauzone Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Gesamtes Gemeindegebiet (Bauzonen und Nichtbauzonen) Art und Mass der Nutzung / Abweichung von der Regelbauweise Quartierplan: Festlegungen gemäss Grundordnung (ZP, BauG, GGP, GEP) Abweichungen von der Grundordnung sind möglich, sofern die Gemeinden die Voraussetzungen und den Umfang der Abweichungen im Baugesetz festgelegt haben Arealplan: Festlegungen gemäss Grundordnung (ZP, BauG, GGP, GEP) Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen Von der im Zonenplan festgelegten Nutzungsart und vom Nutzungsmass darf nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder zur Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen abgewichen werden Für weitergehende Abweichungen müssen im Baugesetz die Voraussetzungen und der Umfang festgelegt werden (analog QP) Ist das Mass der Nutzung im Zonenplan/Baugesetz für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Festlegungen gemäss Grundordnung (ZP, BauG, GGP, GEP) Freie Ausgestaltung innerhalb des Rahmens, wie er in übergeordneten Erlassen (z.b. KRG) definiert ist
9 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 9 Einleitung des Verfahrens Anlass für Verfahren Öffentliche Mitwirkungsauflage der Entwürfe Quartierplan: Bekanntgabe der Absicht zur Einleitung des Verfahrens im amtlichen Publikationsorgan sowie Auflage des Beizugsgebietes während 30 Tagen (mit Einsprachemöglichkeit für Betroffene) Zuständig: Gemeindevorstand Arealplan: Orientierung der Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zuständig: Gemeindevorstand Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Orientierung der Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Zuständig: Gemeindevorstand Quartierplan: Beschluss von Amtes wegen durch Gemeindevorstand Antragstellung durch Private; Entscheid über Einleitung durch Gemeindevorstand Arealplan: Beschluss von Amtes wegen durch Gemeindevorstand Antragstellung durch Private; Entscheid über Einleitung durch Gemeindevorstand Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Beschluss von Amtes wegen durch Gemeindevorstand Antragstellung durch Private; Entscheid über Einleitung durch Gemeindevorstand Quartierplan: Keine öffentliche Mitwirkungsauflage vorgesehen Arealplan: Öffentliche Mitwirkungsauflage des Entwurfes durch den Gemeindevorstand während 30 Tagen Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und Einwendungen beim Gemeindevorstand während der öffentlichen Mitwirkungsauflage durch jedermann Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Öffentliche Mitwirkungsauflage des Entwurfes durch den Gemeindevorstand während 30 Tagen Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und Einwendungen beim Gemeindevorstand während der öffentlichen Mitwirkungsauflage durch jedermann
10 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 10 Erlass und Änderung Genehmigung Rechtsmittel Quartierplan: Gemeindevorstand Gemeinden können den Gemeinderat für zuständig erklären Arealplan: Gemeindevorstand Gemeinden können den Gemeinderat für zuständig erklären Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung Für den Generellen Erschliessungsplan oder Teile davon können die Gemeinden den Gemeinderat für zuständig erklären Quartierplan: Beschluss durch Gemeindevorstand; keine Genehmigung durch Regierung erforderlich Arealplan: Regierung Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Regierung Quartierplan: Öffentliche Auflage des Entwurfes durch Gemeindevorstand während 30 Tagen. Möglichkeit zur Einsprache beim Gemeindevorstand durch Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind Möglichkeit zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Erlass des Quartierplans durch den Gemeindevorstand (oder den Gemeinderat, falls die Gemeinden ihn für zuständig erklären) Arealplan: Planungsbeschwerde an die Regierung innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses über den Erlass des Arealplans durch den Gemeindevorstand Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind
11 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 11 Zonenplan, BauG, GGP, GEP: Planungsbeschwerde an die Regierung innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses über den Erlass der Grundordnung (Zonenplan, BauG, GGP, GEP) durch die Urnenabstimmung oder die Gemeindeversammlung Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind 2.4 Abweichungen von der Regelbauweise Standardabweichungen gemäss KRG Pauschalisierte Abweichungen (Festlegung im Baugesetz) Mit dem Arealplan kann von der Regelbauweise 1 abgewichen werden, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 KRG). Das Nutzungsmass, das durch Gebäudeabmessungen und durch Nutzungsziffern definiert wird, und die Nutzungsart dürfen gemäss Art. 46 Abs. 2 KRG nur geändert werden für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder zur Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen. Analog zu Quartierplänen (Art. 25 Abs. 4 KRG) können die Gemeinden vorsehen, dass mit dem Arealplan von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Voraussetzungen und Umfang solcher pauschalisierter Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen. 2 Siehe dazu Abbildung auf der nächsten Seite. 1 Die Regelbauweise umfasst wenigstens das Mass der Nutzung, die Bauweise (geschlossene, offene Bauweise) sowie die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 25 Abs. 1 KRG) 2 Es entspricht dem Gesetzgeber, wenn für Arealpläne eine analoge Regelung angewendet wird, wie sie das Gesetz für Quartierpläne vorsieht, da Arealpläne von der Regierung genehmigt werden müssen (für den Erlass von Quartierplänen ist lediglich der Gemeindevorstand zuständig).
12 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 12
13 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Fragen & Antworten zum Arealplan (FAQ) 1. Voraussetzungen für Arealplan Frage 1.1: Antwort 1.1: Ist für den Erlass des Arealplans zwingend ein Eintrag im Zonenplan erforderlich, bzw. muss im Zonenplan zwingend ein Gebiet mit Folgeplanung bezeichnet werden, damit eine Arealplanung durchgeführt werden kann? Art. 46 Abs. 3 KRG hält fest, dass der Arealplan nicht nur in Gebieten angewendet werden kann, die gestützt auf Art. 26 Abs. 4 KRG im Zonenplan ausdrücklich als arealplanpflichtig erklärt werden, sondern auch in weiteren Gebieten innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Der Arealplan kann somit jederzeit und bei Bedarf als Planungsinstrument eingesetzt werden. Eine vorgängige Ergänzung des Zonenplans mit einem Gebiet mit Folgeplanung ist nicht erforderlich. Frage 1.2: Antwort 1.2: Kann die Pflicht zur Durchführung einer Folgeplanung auch im Generellen Gestaltungsplan festgehalten werden? Arealplanpflichtige Gebiete sind im Zonenplan zu bezeichnen (Art. 26 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 KRG). Es wird den Gemeinden empfohlen, solche Gebiete nur als Hinweis im Generellen Gestaltungsplan zu bezeichnen, da bei Änderungen sonst immer beide Pläne angepasst werden müssten. Ein Hinweis ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Arealplan auch Elemente des Generellen Gestaltungsplans enthält, die allenfalls von diesem Plan abweichen können. Siehe auch Antworten zu den Fragen 9 und 10.
14 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Begriff Folgeplanung Frage 2: Antwort 2: Muss für Gebiete, für die in der Grundordnung (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan) eine Folgeplanung vorgesehen ist, zwingend eine Arealplanung durchgeführt werden, oder können auch andere Planungsinstrumente (z.b. Quartierplan, Genereller Gestaltungsplan) zur Anwendung gelangen? Gemäss Art. 26 Abs. 4 KRG wird als Folgeplanung eine Arealplanung oder eine Quartierplanung verstanden. Ein Genereller Gestaltungsplan fällt nicht unter den Begriff Folgeplanung. Je nach Aufgabe und Problemstellung kann als Folgeplanung entweder ein Arealplan oder ein Quartierplan erarbeitet werden (sofern das für die Folgeplanung vorzusehende Planungsmittel nicht im Zonenplan oder im Baugesetz vorgegeben wird). Für die Entflechtung von Nutzungen oder die Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen kann allerdings nur der Arealplan als Instrument eingesetzt werden. 3. Zuständigkeiten Frage 3.1 Antwort 3.1: Wer entscheidet über die Ausarbeitung des Arealplans? Der Gemeindevorstand entscheidet über den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Arealplans. Grundeigentümer können beim Gemeindevorstand Anträge auf Einleitung des Verfahrens stellen. Der Entscheid über die Anträge liegt beim Gemeindevorstand (Art. 47 KRG). Frage 3.2 Antwort 3.2: Wer erarbeitet den Arealplan? Kann ein Arealplan auch durch die Grundeigentümer des Planungsgebietes erarbeitet werden? Der Arealplan ist Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG). Er wird somit wie die anderen Bestandteile der Grundordnung (Zonenplan, Baugesetz, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan) durch die Gemeinde erarbeitet. Die Grundeigentümer sind im Rahmen der öffentlichen Mitwirkungsauflage in die Erarbeitung der Planentwürfe eingebunden (Art. 13 KRVO). Im Einzelfall ist eine Delegation dieser Aufgabe an die Grundeigentümer möglich. Voraussetzung dafür sind die Bekanntgabe der durch die Grundeigentümer zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen
15 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 15 sowie die Begleitung der Planerarbeitung durch eine von der Gemeinde bestimmte Fachperson (zum Beispiel OrtsplanerIn / BauberaterIn). 4. Abgrenzung Arealplan Frage 4.1 Antwort 4.1: Müssen Gebiete, für die im Zonenplan eine Folgeplanung vorgesehen ist, bereits im Zonenplan parzellenscharf abgegrenzt werden, oder ist im Zonenplan vorerst eine ungefähre Abgrenzung möglich, wobei die konkrete Abgrenzung dann mit dem Arealplan zu erfolgen hätte? Der Zonenplan ist ein grundeigentümerverbindliches Planungsinstrument. Ein Grundeigentümer muss über Art und Mass der Nutzung sowie über Auflagen, die sein Grundstück betreffen, Gewissheit besitzen. Dazu gehört auch die Auflage einer möglichen Arealplanpflicht. Ein Gebiet mit Folgeplanung ist deshalb im Zonenplan parzellenscharf abzugrenzen. Nur auf diese Weise kann für den Grundeigentümer eine genügende Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen werden. Frage 4.2: Antwort 4.2: Können im Zonenplan für eine Folgeplanung unterschiedliche Perimeter (z.b. engerer und weiterer Perimeter) festgelegt werden, falls innerhalb der einzelnen Perimeter unterschiedliche Sachverhalte zu regeln sind? Die Ausscheidung verschiedener Planungsperimeter mit unterschiedlichen Bearbeitungszwecken ist denkbar. Es kann zum Beispiel notwendig sein, in einem engeren Perimeter Fragen der Bebauung, Gestaltung, Nutzungsverteilung, u.a.m. zu behandeln und in einem erweiterten Perimeter die Erschliessung (z.b. Fussgängeranbindungen, Verkehrsführungen) zu regeln (siehe Abbildung auf der nächsten Seite).
16 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite _13A_60608_Folgepl.pct/.mcd Mögliche Abgrenzung eines Arealplans mit einem engeren und einem weiteren Perimeter: Engerer Perimeter: Regelung der Nutzung/Nutzungsverteilung, Gliederung in bebaubare und freizuhaltenden Flächen, Festlegung der inneren Erschliessung Weiterer Perimeter: Überlegungen zur Verkehrsführung bzw. zur Anbindung des Planungsgebietes an das bestehende Strassennetz Frage 4.3: Antwort 4.3: Kann der im Zonenplan festgelegte Perimeter für die Folgeplanung zu Beginn oder im Verlauf des Arealplanverfahrens erweitert oder reduziert werden, falls sich dies als notwendig oder als zweckmässig erweisen sollte? Der Arealplan ist wie der Zonenplan Bestandteil der Grundordnung. Es ist deshalb möglich, den Bearbeitungsperimeter aufgrund neuer Erkenntnisse zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens zu erweitern. Erfolgt eine Erweiterung des Perimeters, dürfen im erweiterten Gebiet lediglich die so genannten Standardabweichungen gemäss Art. 46 Abs. 2 (erster und zweiter Satz) KRG beansprucht werden. Die Abweichung gegenüber dem im Zonenplan festgelegten Perimeter muss im Planungsbericht nach Art. 47 RPV begründet werden. Eine Verkleinerung des Perimeters ist nicht zulässig (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Seite 309, mit Verweis auf PVG 2001 Nr. 35).
17 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Minimale Fläche Frage 5: Antwort 5: Ist für den Erlass eines Arealplans eine minimale Fläche erforderlich? Kann der Arealplan auch für eine einzelne Parzelle eingesetzt werden? Gemäss Art. 46 Abs. 3 KRG wird der Arealplan für Gebiete erlassen, für die eine Folgeplanung festgelegt ist, sowie für weitere Gebiete innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Der Begriff Gebiete besagt, dass es sich weniger um ein einzelnes Grundstück als viel mehr um einen zusammenhängenden Raum handelt (davon ausgenommen ist eine grössere Parzelle, welche für sich allein eine räumliche Einheit bildet). Die Begrenzung des Gebietes erfolgt in der Regel durch Verkehrsanlagen (Strassen, Bahnlinien) sowie durch natürliche oder künstliche Hindernisse (Gewässer, Wald, Geländesprünge, Zonengrenzen, Siedlungsränder, u.a.m.). Fehlen solche Elemente, muss das abgegrenzte Gebiet als räumliche Einheit erkennbar sein. Speziell für die Siedlungserneuerung (z.b. Hotelliegenschaften) und für die Umsetzung von Projekten in der Landschaft soll der Arealplan auch für kleinere Gebietseinheiten eingesetzt werden können. Die Festlegung von Minimalflächen ist daher weder notwendig noch sinnvoll. 6. Rahmenbedingungen für die Folgeplanung Frage 6: Antwort 6: Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, haben die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung festzulegen (Art. 46 Abs. 4 KRG). Was wird unter Rahmenbedingungen verstanden? Die mit der Arealplanung zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen sind jeweils gestützt auf die konkrete Aufgabenstellung und Ausgangslage festzulegen. Die Rahmenbedingungen können demnach unterschiedlich ausfallen. Folgende Rahmenbedingungen sind für eine Folgeplanung in der Regel von Bedeutung (siehe dazu auch Kapitel 4.): Beschreibung des Planungsziels, welches mit der Folgeplanung zu erreichen ist
18 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 18 Speziell zu behandelnde Themen (z.b. Prüfung der Weiterverwendung/Umnutzung bestehender Bausubstanz) Angaben zur Art der Nutzung. Es muss beispielsweise bereits bei Festlegung der Arealplanpflicht klar sein, ob es sich um ein ruhiges Wohngebiet, ein weniger ruhiges Misch-/Dienstleistungsgebiet oder um ein Industriegebiet handelt, oder ob eine Einfamilienhaus- oder eine Hochhausüberbauung in Frage kommt (siehe dazu Botschaft, Seiten 323/324). Mass der Nutzung als Richtwert oder Rahmen Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume Verfahren, Vorgehensweise zur Erreichung des Planungsziels (z.b. Verpflichtung zur Durchführung von Wettbewerben, Studienaufträgen, Testplanungen, kooperativen Planungsverfahren, etc.) Ausgleich von Planungsvor- und nachteilen [z.b. Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen (z.b. Infrastrukturverträge) zwischen den Planungsträgern und Privaten] Voraussetzungen bzw. einzuhaltende Anforderungen für die Abweichung von der Regelbauweise (z.b. Einhaltung qualitativer Anforderungen für Bauten, Anlagen und Aussenräume) 7. Arealplan als Ersatz für GGP oder QP? Frage 7.1: Antwort 7.1: Kann für ein Gebiet, das im Zonenplan mit einer Pflicht zur Ausarbeitung eines Generellen Gestaltungsplanes belegt ist, anstelle dieses Planungsmittels auch ein Arealplan vorgesehen werden? Nein. Erlass und Änderung eines Generellen Gestaltungsplanes (GGP) unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde (Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung). Demgegenüber ist für den Erlass eines Arealplans nur der Gemeindevorstand (Exekutive) zuständig [sofern die Gemeinden nicht den Gemeinderat (Legislative) für zuständig erklären]. Der GGP kann deshalb nicht durch einen Arealplan ersetzt werden, weil sonst der Souverän nicht wie im Zonenplan vorgesehen über die Gebietsplanung beschliessen könnte.
19 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 19 Frage 7.2: Antwort 7.2: Kann für ein Gebiet, das im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan mit der Pflicht zur Ausarbeitung eines Quartierplanes belegt ist, anstelle dieses Planungsmittels auch ein Arealplan erlassen werden? Der Ersatz des im Zonenplan oder im GGP vorgeschriebenen Quartierplans durch einen Arealplan ist denkbar, sofern sich dies als zweckmässig erweisen sollte: a) Sowohl der Quartierplan als auch der Arealplan regeln die Gestaltung und Erschliessung der Bauzone. Beide Pläne werden vom Gemeindevorstand erlassen (sofern die Gemeinden nicht den Gemeinderat für zuständig erklären). Im Gegensatz zum Quartierplan muss der Arealplan zusätzlich von der Regierung genehmigt werden. b) Gemäss Art. 26 Abs. 4 KRG kann als Folgeplanung entweder eine Quartierplanung oder eine Arealplanung durchgeführt werden. Die beiden Planungsinstrumente können somit als gleichwertig betrachtet werden, was deren Austausch bzw. Ersatz rechtfertigt. c) Quartierplan wie Arealplan zählen zu den Nutzungsplänen. Es ist somit gestützt auf Art. 65 Abs. 2 KRG möglich, Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Verbindung mit einem Quartierplanoder Arealplanverfahren durchzuführen. d) Dem Arealplan ist gegenüber dem Quartierplan dann der Vorzug zu geben, wenn in der Planung auch Elemente des Zonenplans, des GGP oder des GEP behandelt werden müssen. 8. Landumlegungen / Grenzbereinigungen Frage 8: Antwort 8: Können mit einem Arealplan auch Landumlegungen oder Grenzbereinigungen vorgenommen werden? Quartierplan wie Arealplan zählen zu den Nutzungsplänen. Es ist somit gestützt auf Art. 65 Abs. 2 KRG möglich, Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Verbindung mit einem Quartierplan- oder Arealplanverfahren durchzuführen. Siehe dazu auch Anhang 1.
20 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite GIS-Datendokumentation Frage 9: Antwort 9: Gemäss Art. 46 KRG kann der Arealplan auch Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Sollten neue Festlegungen im Arealplan von diesen Plänen abweichen, stellt sich die Frage, welche Planinhalte als digitale GIS-Daten übernommen werden müssen: Zonenplan-, GGP/GEP- oder Arealplan-Inhalte? Der Arealplan ist als Lex specialis einzustufen. Demnach sind die Inhalte des höherstufigen Zonenplans, Generellen Gestaltungsplans oder Generellen Erschliessungsplans als GIS-Daten zu übernehmen. Ergänzend ist der Perimeter des Arealplans als Hinweis in die digitalen Daten aufzunehmen. 10. Änderung höherstufiger Festlegungen Frage 10: Antwort 10: Ist es möglich, mit einem Arealplan Inhalte des Generellen Gestaltungsplans oder des Generellen Erschliessungsplans zu ändern? Gemäss Art. 46 Abs. 1 KRG kann der Arealplan (AP) u.a. auch Elemente des Generellen Gestaltungsplans (GGP) und des Generellen Erschliessungsplans (GEP) beinhalten. Im Weiteren kann mit dem AP gemäss Art. 46 Abs. 2 KRG vom Zonenplan und von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Es ist deshalb auch zulässig und mit der Bestimmung in Art. 46 KRG vereinbar, wenn mit dem AP Festlegungen getroffen werden, die vom Inhalt des GGP/GEP abweichen. Voraussetzung ist, dass keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen und der Inhalt des GGP/GEP mit dem AP nicht wesentlich verändert wird. Andernfalls könnte der höherstufige GGP/GEP (der vom Souverän erlassen werden muss) mit dem AP (der lediglich vom Gemeindevorstand erlassen wird), ausgehebelt werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre.
21 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Folgeplanung und Baubewilligung Frage 11: Antwort 11: Dürfen in einem Gebiet, für das im Zonenplan die Durchführung einer Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung) vorgeschrieben ist, keine Baubewilligungen mehr erteilt werden, solange die Folgeplanung nicht durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen ist? Die Festlegung einer Folgeplanung im Zonenplan hat für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone. Demzufolge darf in diesem Gebiet nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder der rechtskräftigen noch der vorgesehenen Folgeplanung widersprechen (Art. 26 Abs. 4 KRG i.v. mit Art. 21 Abs. 2 KRG).
22 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Empfehlungen zur Ausgestaltung des Arealplans 4.1 Allgemeines Rahmenbedingungen für die Planung Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen (Planungs-Eckwerte) für die Folgeplanung fest (Art. 46 Abs. 4 KRG). Art und Umfang der Rahmenbedingungen können je nach Aufgabenstellung und Ausgangslage verschieden sein. In der Regel dürften folgende Rahmenbedingungen festzulegen sein: Planungsziel (4.2) Speziell zu behandelnde Themen (4.3) Art der Nutzung (4.4) Mass der Nutzung als Richtwert oder Rahmen bzw. als Obergrenze (4.5) Voraussetzungen bzw. zu erfüllende Anforderungen bei Abweichungen von der Regelbauweise (4.5) Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume (4.6) Verfahren, Vorgehensweise zur Erreichung des Planungsziels (4.7) Ausgleich von Planungsvor- und nachteilen (4.8) 4.2 Planungsziel Gebiet mit Folgeplanung Weitere Gebiete Ist im Zonenplan ein Gebiet mit Folgeplanung bezeichnet, ist das Planungsziel für die Folgeplanung (Arealplan) im Baugesetz zu umschreiben. Das Planungsziel kann im Arealplan bei Bedarf konkretisiert werden. Wird das Instrument des Arealplans eingesetzt, ohne dass dazu eine Pflicht in der Grundordnung stipuliert ist (weitere Gebiete), ist das Planungsziel in den Bestimmungen zum Arealplan (Zweckartikel in den Arealplan-Vorschriften) zu umschreiben.
23 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite Speziell zu behandelnde Themen Allgemein Beispiele Verbindlichkeit In Ergänzung zu den Planungszielen (Kap. 4.2) können für ein Gebiet mit Folgeplanung Aufgaben und Problemstellungen aufgelistet werden, die mit dem Arealplan speziell zu thematisieren sind. Als zu behandelnde Themen lassen sich Planungsaufgaben ausführlicher und situationsgerechter umschreiben als in den Planungszielen, die in der Regel eher allgemein gehalten sind. Mögliche Themen und Aufgaben könnten sein: Erhaltung und Umnutzung bestehender Bausubstanz, soweit sich dies aufgrund des Gebäudezustandes als wirtschaftlich tragbar erweisen sollte Prüfen, inwieweit bestimmte Nutzungen integriert bzw. kombiniert werden können Beispielhafte Aufzählungen von Inhalten und Lösungsansätzen, die geprüft werden müssen Aufzeigen verschiedener Immissionsschutzmassnahmen und ihrer gestalterischen Auswirkungen Solche Aufgaben können im Baugesetz oder in den Bestimmungen zum Arealplan als verbindliche Aufträge formuliert oder im Anhang zum Baugesetz als richtungsweisende Inhalte aufgeführt werden. 4.4 Art der Nutzung Regelfall Gemäss Art. 46 Abs. 2 KRG darf die Nutzungsart mit dem Arealplan nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder zur Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Diese Regelung gilt auch für weitere Gebiete innerhalb und ausserhalb der Bauzonen, für die ebenfalls Arealpläne erlassen werden können.
24 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 24 Prinzipschema: Abweichungen nur beschränkt zulässig Erhöhung der Flexibilität Damit auf die immer aktueller werdenden Bedürfnisse der Siedlungserneuerung (z.b. in Umnutzungsgebieten) möglichst flexibel und im Rahmen einer umfassenden Gebietsplanung reagiert werden kann, könnte es in Gebieten, die unterschiedlichen Zonentypen zugeteilt sind, von Vorteil sein, wenn im Zonenplan gleichzeitig mit der Bezeichnung eines Gebietes mit Folgeplanung eine offen gestaltete Mischzone als Grundnutzungszone (z.b. Wohn-Gewerbezone, Dorfzone, Zentrumszone; eventuell unter Angabe der prozentualen Nutzungsanteile) festgelegt wird, welche unterschiedliche Nutzungsarten zulässt (siehe nachstehendes Beispiel). So besteht die Möglichkeit, das Planungsgebiet mit dem Arealplan und gestützt auf ein Gesamtkonzept in unterschiedliche Nutzungsarten zu gliedern und zweckmässige Zonengrenzen herzustellen.
25 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 25 Prinzipschema: Erhöhte Flexibilität in der Nutzungsanordnung und Zonengrenzziehung Die bestehenden, unterschiedlichen Zonenarten werden im Zonenplan durch eine Mischzone ersetzt; die neu vorgesehenen Nutzungsarten werden im Baugesetz beschrieben (eventuell unter Angaben von Prozentanteilen). Der Arealplan übernimmt dann die Aufgabe der konkreten Nutzungsanordnung (z.b. Wohnen, Gewerbe). 4.5 Mass der Nutzung Allgemein Nutzungsmass als Richtwert oder Rahmen Abweichungen von der Regelbauweise Das Mass der Nutzung wird durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern bestimmt (Art. 25 Abs. 2 KRG). Speziell in Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebieten, für die Folgeplanungen verlangt werden (Gebiete mit Folgeplanung), kann es von Vorteil sein, das zulässige Mass der Nutzung vorerst nur als Richtwert (z.b. AZ 0.5) oder Rahmen (z.b. AZ ) festzulegen und das genaue Mass anschliessend im Rahmen der Arealplanung zu bestimmen. Analog den Möglichkeiten für den Quartierplan können im Baugesetz Umfang und Voraussetzungen für Abweichungen von der Regelbauweise (und damit auch vom Nutzungsmass) festgelegt werden [zum Beispiel Erhöhung der gemäss Regelbauweise zulässigen Höhenmasse
26 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 26 (Gesamthöhe, Fassadenhöhe) um [x] Meter 3 oder Erhöhung der Nutzungsziffer um [y] %]. Beispiel: Formulierung nach Muster-BauG 2007 Voraussetzungen Im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Höhenmasse dürfen um max. x% 4, Nutzungsziffern um max. y% 5 erhöht werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Areal- oder Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. Die Abweichung von der Regelbauweise ist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und der Einhaltung vorgegebener Anforderungen abhängig zu machen, wie zum Beispiel: a) haushälterische Nutzung des Bodens 6 ; 3 Eine Erhöhung, z.b. um drei Meter oder um 1 Geschoss (statt in Prozent des zulässigen Höhenmasses) dürfte in der Regel praktikabler sein, da mit einer prozentualen Erhöhung meistens keine zusätzlichen Geschossflächen, sondern lediglich höhere Räume geschaffen werden. 4 Höhenmasse: Richtwert für Quartierplan und Arealplan (ohne Festlegung einer Folgeplanpflicht in der Grundordnung): 10 20%. Werden die Rahmenbedingungen für einen Arealplan in der Grundordnung festgelegt, sind die entsprechenden Werte bei Bedarf von den örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten abzuleiten. 5 Nutzungsziffern: Richtwert für Quartierplan und Arealplan (ohne Festlegung einer Folgeplanpflicht in der Grundordnung): bis 10%. Werden die Rahmenbedingungen für einen Arealplan in der Grundordnung festgelegt, sind die entsprechenden Werte bei Bedarf von den örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten abzuleiten (bis 20%) 6 Die haushälterische Nutzung des Bodens beschränkt sich nicht allein auf das Erfordernis eines sparsamen Flächenverbrauchs, sondern darüber hinaus auf die Zuordnung der verschiedenen Nutzungsarten auf den dafür geeigneten Boden, und dass die Verteilung zwischen den Nutzungen in einen gesamten, funktionalen Zusammenhang gestellt und miteinander harmonisiert wird.
27 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 27 b) Durchführung eines Verfahrens (wie z.b. Wettbewerb oder Studienauftrag), das eine qualitativ hoch stehende Planung, Projektierung und Ausführung des Vorhabens gewährleistet; c) hohe architektonische und gestalterische Qualitäten der Bauten und der Freiräume; d) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; e) sorgfältige, rationelle Erschliessung; gemeinsame Autoabstellanlagen; f) energieeffiziente Bauten (z.b. MINERGIE -Standard oder vergleichbare Anforderungen) g) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen; h) behindertengerechtes Bauen i) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen. Begründung im Planungsbericht Die Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Abweichungen von der Regelbauweise (erhöhte Nutzungsmöglichkeit) ergeben, sind im Planungsbericht nach Artikel 47 RPV zu begründen. 4.6 Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Allgemein Beispiel: Zu den in der Arealplanung zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen sind in der Regel auch Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze zählen, die der künftigen Detailplanung bzw. dem Arealplan zugrunde gelegt werden müssen. Gestaltungsgrundsätze: Wegleitend ist das überarbeitete Wettbewerbsprojekt (Studienauftrag) vom [Datum]. Besonders zu beachten sind: Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum Platz Schulwegsicherheit Grünflächen und Bepflanzungen Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit der A-Strasse einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die A-Strasse und die B-Strasse sind in die Platzgestaltung mit einzubeziehen. Erschliessungsgrundsätze:
28 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 28 Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der A-Strasse über die B- und die C-Strasse zu erschliessen. Regelungsmöglichkeiten Bezeichnet der Zonenplan ein Gebiet mit Folgeplanung, sind die Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze im Baugesetz festzulegen. Diese Grundsätze sind mit dem Arealplan (Bestimmungen) zu konkretisieren. Wird der Arealplan für weitere Gebiete innerhalb und ausserhalb der Bauzonen eingesetzt, sind Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze in den Bestimmungen zum Arealplan festzuhalten. Die Konkretisierung erfolgt dann auf Stufe Baubewilligungsverfahren oder im Rahmen eines Konkurrenzverfahrens (Wettbewerb, Studienauftrag). 4.7 Verfahren, Vorgehensweise Allgemein Grundlage für jeden Arealplan bilden in der Regel Konzeptstudien zur Bebauung, Erschliessung, Freiraumgestaltung, Nutzungsverteilung, u.a.m. Diese Konzepte können entweder im Rahmen eines Direktauftrages an eine qualifizierte Fachperson (z.b. Bauberater, Ortsplanerin) oder im Rahmen von Konkurrenzverfahren (Wettbewerbe, Studienaufträge, Testplanungen) erarbeitet werden. Das zu wählende Vorgehen kann für ein Gebiet mit Folgeplanung im Baugesetz und bei Planungen in den übrigen Gebieten in den Bestimmungen zum Arealplan festgehalten werden (als Pflicht oder als Empfehlung). Beispiel: 1 Das Bauen in einem Gebiet mit Folgeplanung setzt ein Verfahren voraus, das eine qualitativ hoch stehende Planung, Projektierung und Ausführung gewährleistet und die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen sicherstellt. 2 Als solche Verfahren werden anerkannt: Studienaufträge und Wettbewerbe, die in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen (z.b. SIA-Ordnung 142) durchgeführt werden, sowie andere, wettbewerbsähnliche Verfahren (z.b. Testplanungen). 3 Zuständig für die Beurteilung der Qualität ist die Bauberatung oder das Preisgericht bzw. das Beurteilungsgre-
29 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 29 mium eines Konkurrenzverfahrens oder eines anderen, wettbewerbsähnlichen Verfahrens. 4.8 Ausgleich von Planungsvorteilen Allgemein Gemäss Art. 4 KRG können die Planungsträger (Gemeinden) mit Privaten Vereinbarungen abschliessen, insbesondere über den zeitlichen Ablauf von Planungen, die anzustrebende Siedlungsqualität, den Zeitpunkt der Ausführung von Bauvorhaben und den angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen. Art. 4 KRG bildet damit die rechtliche Grundlage für den Abschluss von öffentlichrechtlichen Verträgen im Bereich der Raumplanung zwischen privaten Grundeigentümern bzw. Bauwilligen und den Planungsträgern. Vorausgehend steht die kooperative Planung zwischen der öffentlichen Hand und Privaten mit dem Ziel, tragfähige Lösungen gemeinsam zu entwickeln. Die Pflicht zum Abschluss solcher Vereinbarungen kann für ein Gebiet mit Folgeplanung im Baugesetz, für die weiteren Gebiete in den Bestimmungen zum Arealplan festgeschrieben werden.
30 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 30 Anhang 1: Ablauf Arealplanung mit Landumlegung / Grenzbereinigung Zuständigkeit Arealplanung Landumlegung/Grenzbereinigung 1 Gemeindevorstand Die Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag Privater. Der Gemeindevorstand entscheidet über Anträge von Grundeigentümern auf die Einleitung des Verfahrens. Art. 47/2 KRG, 66/3 KRG 2 Gemeindevorstand Die Gemeinden orientieren die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung oder die Änderung des Arealplans. Art. 47/1 KRG Der Gemeindevorstand gibt die Absicht zur Einleitung einer Landumlegung oder Grenzbereinigung (Zweck, Abgrenzung Beizugsgebiet, Art und Weise der Durchführung) im amtlichen Publikationsorgan bekannt und orientiert die Betroffenen schriftlich. Art. 29 KRVO 3 Gemeindevorstand Öffentliche Auflage des Plans mit dem Beizugsgebiet während 30 Tagen. Art. 29 KRVO 4 Betroffene / Beteiligte Können Einsprache gegen die beabsichtigte Einleitung und die Abgrenzung des Beizugsgebietes einreichen. Art. 30/1 KRVO Die öffentliche Auflage wird wiederholt, wenn das vorgesehene Beizugsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Falls nur einzelne Beteiligte betroffen sind, wird diesen anstelle einer öffentlichen Auflage Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen gegeben. Art. 30/2 KRVO 5 Gemeindevorstand, Betroffene/Beteiligte 6 Gemeindevorstand, Grundbuchamt Der Gemeindevorstand erlässt den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechern. Art. 30/3 KRVO Der Gemeindevorstand erstellt den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis für die Landumlegung unter Mitwirkung des Grundbuchamtes. Art. 31/1 KRVO
31 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 31 Zuständigkeit Arealplanung Landumlegung/Grenzbereinigung 7 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand legt die Entwürfe für den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan bekannt; schriftliche Mitteilung an die Betroffenen. Art. 31/2 KRVO Die öffentliche Auflage wird wiederholt, wenn der Bestandesplan oder das Bestandesverzeichnis aufgrund von Einsprachen geändert wird. Falls nur einzelne Beteiligte betroffen sind, wird diesen anstelle einer öffentlichen Auflage Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen gegeben. Art. 31/4 KRVO 8 Gemeindevorstand, Grundbuchamt Der Gemeindevorstand erarbeitet mit Fachleuten den Arealplan. Art. 12/1 KRVO Der Gemeindevorstand erstellt die Neuzuteilung (Pläne und Verzeichnisse) unter Mitwirkung des Grundbuchamtes. Art. 32 KRVO 9 Betroffene/Beteiligte Betroffene erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung. Art. 28/3 KRVO 10 ARE/Fachstellen ARE/Fachstellen führen die Vorprüfung für die Arealplanung innert 2 (6) Monaten durch, machen Aussagen zu allfälligen Zusatzbewilligungen und erlassen den Vorprüfungsbericht. Art. 12/2 KRVO, Art. 12/3 KRVO Die Auflage des alten Bestandes kann mit der Auflage der 11 Gemeindevorstand 12 Gemeindevorstand Eventuell Bereinigung der Entwürfe aufgrund der Vorprüfung und der Mitwirkung Öffentliche Auflage Arealplan und Landumlegung/ Grenzbereinigung während 30 Tagen. Veröffentlichung der Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt. Betroffene der Landumlegung werden zusätzlich schriftlich benachrichtigt. Art. 13/1 KRVO, Art. 28/2 KRVO, Art. 32/2 KRVO 13 Private/Organisationen, Betroffene/Beteiligte Mitwirkungsmöglichkeit für jedermann (Vorschläge, Einwendungen an den Gemeindevorstand). Art. 13/2 KRVO Beteiligte/Betroffene reichen Einsprache ein. Art. 33/1 KRVO
32 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 32 Zuständigkeit Arealplanung Landumlegung/Grenzbereinigung 14 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand beurteilt die Vorschläge und Einwendungen. Art. 13/2 KRVO 15 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand arbeitet das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens auf. Art. 13/2 KRVO 16 Gemeindevorstand Eventuell erneute Auflage der geänderten Planung. Art. 13/3 KRVO 17 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand (eventuell Gemeinderat) beschliesst den Arealplan sowie die Landumlegung und entscheidet über allfällige Einsprachen gegen die Landumlegung. Er gibt den Beschluss im amtlichen Publikationsorgan und im Kantonsamtsblatt sowie allfälligen Einsprechern gegen die Landumlegung schriftlich bekannt. Falls keine zweite Auflage erfolgt ist, sind die beschlossenen Änderungen in der Publikation des Beschlusses und unter schriftlicher Mitteilung an die Direktbetroffenen bekannt zu geben. Art 48/2, Art. 48/4 KRG; Art. 13/3 KRVO Die öffentliche Auflage wird wiederholt, wenn die Neuzuteilung aufgrund von Einsprachen geändert wird. Falls nur einzelne Beteiligte betroffen sind, wird diesen anstelle einer öffentlichen Auflage Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen gegeben. Art. 33/2 KRVO Der Gemeindevorstand sorgt für die Erstellung der Mutationsdokumente und beschliesst gestützt darauf die Landumlegung. Art. 33/3 KRVO
33 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 33 Zuständigkeit Arealplanung Landumlegung/Grenzbereinigung 18 Gemeindevorstand Öffentliche Auflage (Beschwerdeauflage) Arealplan und Landumlegung während 30 Tagen. Art. 101/1 KRG 19 Betroffene/Beteiligte Reichen innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe Planungsbeschwerde ein. Art. 101/1 KRG, Art. 101/2 KRG 20 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand reicht genehmigungspflichtige Bestandteile der Arealplan sowie die Landumlegung bei der Fachstelle ein. Art. 14/1 KRVO 21 ARE/Fachstellen ARE prüft die Eingabe und holt Stellungnahmen bei den betroffenen Fachstellen ein (Entscheide und Zusatzbewilligungen) und formuliert den Antrag zuhanden der Regierung. Art. 14/2 KRVO, Art. 15/1 KRVO 22 Regierung Genehmigt die Arealplanung und die Landumlegung. Art. 49/1 KRG 23 Gemeindevorstand Publikation Genehmigungsentscheid 24 Betroffene/Beteiligte Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht. Art. 102 KRG 25 Gemeindevorstand Der Gemeindevorstand meldet nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist die Landumlegung oder Grenzbereinigung beim zuständigen Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug an. Art. 34 KRVO
34 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 34 Zuständigkeit Arealplanung Landumlegung/Grenzbereinigung 26 Gemeindevorstand Nach Abschluss der Landumlegung oder Grenzbereinigung legt die zuständige Behörde die von den Beteiligten zu tragenden Anteile an den Kosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Neuzuteilungsplan in einem Kostenverteiler fest. Art. 35/1 KRVO 27 Gemeindevorstand Der Entwurf des Kostenverteilers wird den Beteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zugestellt. Art. 35/2 KRVO 28 Beteiligte Möglichkeit zur schriftlichen Einsprache innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der zuständigen Behörde. Art. 35/3 KRVO Wird der Kostenverteiler aufgrund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Gelegenheit zur erneuten Einsprache innert 30 Tagen zu geben. Art. 35/3 KRVO 29 Gemeindevorstand Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die zuständige Behörde über den Kostenverteiler und eröffnet den Beteiligten den Entscheid; die Kostenanteile werden in Rechnung gestellt. Art. 35/4 KRVO
35 BVR: Teilprojekt «Arealplan». Wegleitung zum Arealplan. Stand / rev Seite 35 Anhang 2: Rechtliche Grundlagen A1 Kantonales Raumplanungsgesetz (Auszug) Art. 46 KRG 1 Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden. 2 Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Ist das Mass der Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest. 3 Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung festgelegt ist. Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen werden. 4 Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung fest. Art. 25 KRG (Auszug) 2 Das Mass der Nutzung wird durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern bestimmt. Für Gebiete, in denen als Folgeplanung eine Arealplanung durchgeführt wird, können für Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern Richtwerte oder Rahmen festgelegt werden. 4 Die Gemeinden können vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Voraussetzungen und Umfang der Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen. Art. 48 KRG (Auszug)
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