35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
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- Herta Adenauer
- vor 7 Jahren
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1 Einführungsfall zu 266 StGB G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Gesellschafter hatten ihm durch Beschluss ausdrücklich untersagt, mit der Firma F Lieferungsverträge im Wert von über abzuschließen. G ignoriert diese Vorgabe bewusst, obwohl er die wirtschaftliche Schieflage der Fa. F kennt. F kann die gelieferten und weiterverarbeiteten Materialien nicht bezahlen, fällt in Insolvenz; ein Verfahren wird mangels Masse nicht eröffnet. Außerdem lässt G grob fahrlässig eine Forderung, die der X-GmbH gegen die Fa Y zusteht, verjähren. Als ihm allmählich dämmert, dass einer berufliche Zukunft wohl doch nicht auf Dauer bei der X-GmbH liegen wird, nutzt er seine Kenntnis der Tresor-Geheimzahl und entfernt sich mit in die Karibik. Strafbarkeit des G? 35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 36 GmbHG - Wirkung der Vertretung Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; 37 GmbHG - Beschränkung der Vertretungsbefugnis (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. (2) 1 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2 Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
2 A] Vertragsabschluss mit Fa. F 266 I, 1. Alt. StGB (Missbrauchstatbestand): (+) - gesetzlich [bzw. durch Rechtsgeschäft] eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) 35 GmbHG - Missbrauch dieser Befugnis: - Handeln im Rahmen des rechtliches Könnens: (+) wirksames (vgl. 37 II GmbHG!) Rechtsgeschäft im Außenverhältnis - unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens: (+) Verstoß gegen interne Vorgaben der Gesellschafter - Vermögensfürsorgepflicht (h.m.): (+) - fremdnützige Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten - Hauptpflicht - gewisse Selbständigkeit und eigener Entscheidungsspielraum - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen(+) bereits mit Abschluss des Vertrags mit Fa. F (Gefährdungsschaden Eingehungsbetrug ) subjektiver TB: - Vorsatz (neuere BGH -Rspr.: auch Vorsatz hinsichtlich Realisierung der Vermögensgefährdung erforderlich) Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) B] Verjährenlassen der Forderung I. 266 I, 1. Alt. StGB (Missbrauchstatbestand): (-) - Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) - Missbrauch dieser Befugnis: (-) kein wirksames Rechtsgeschäft im Außenverhältnis (keine Erlass-Vereinbarung)
3 II. 266 I, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand): (-) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täterkraft Gesetzes/Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (+); s.o. - Verletzung dieser Pflicht: (+) faktisches Verhalten genügt - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) sofern werthaltige Forderung subjektiver TB: - Vorsatz: (-); Fahrlässigkeit (auch in Form der Leichtfertigkeit) nicht erfasst C] Tresor I. 266 I, 1. Alt. StGB (Missbrauchstatbestand): (-) - Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) - Missbrauch dieser Befugnis: (-) kein wirksames Rechtsgeschäft im Außenverhältnis II. 266 I, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand): (+) - Vermögensfürsorgepflicht: (+); s.o. - Verletzung dieser Pflicht: (+) faktisches Verhalten genügt - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) keine jederzeitige Ersatzbereitschaft/-fähigkeit subjektiver TB: (+) III. 242:? - Wegnahme: Gewahrsamsbruch? [Strafe: 243 I: Vertrauensbruch + Höhe der Beute als unbenannter bes. schw. F.?] IV. 246 I, II: (+) - Geld der GmbH als fremde Sache /- Zueignung: (+) / anvertraut?
4 2. Einführungsfall zu 266 StGB Der A ist als Vermögensberater tätig. Er schließt mit O einen Vertrag, wonach er dessen Ersparnisse ihv günstig anlegen soll; hierfür wurde neben einer Grundgebühr eine jährliche Provision vereinbart. O weist den A ausdrücklich an, nur in festverzinslichen Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, zu investieren. A legt das Geld des O hingegen bewusst hoch spekulativ an, ohne dies dem O mitzuteilen. Nach zwei Jahren sind - entgegen den hoffnungsfrohen Erwartungen des A - die erworbenen Wertpapiere völlig wertlos; A ist auf seine Kleinrente angewiesen. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (+) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) - Missbrauch dieser Befugnis: (+) - nach außen wirksames Rechtsgeschäft ( Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens ): (+) Kauf der Wertpapiere - im Widerspruch zu internen Vorgaben ( unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens ): (+) Anweisung des O - Vermögensfürsorgepflicht (h.m.): (+) - fremdnützig typisiertes Rechtsverhältnisses (Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten) - Vermögensfürsorge als Hauptpflicht (typischer und wesentlicher Inhalt) - (idr) gewisse Selbständigkeit und eigener Entscheidungsspielraum (eigenverantwortliche Dispositionen) des Verpflichteten - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) bereits durch Anlage (schadensgleiche Vermögensgefährdung?) subjektiver TB: - Vorsatz: (+); sofern Vermögensschaden in Form schadensgleicher V-Gefährdung angenommen zw., ob Vorsatz sich auf Realisierung der Gefahr beziehen muss
5 ReWi/Schuld Strafe: bes. schw. Fall: 266 II ivm 263 III: (+) - Nr. 1: gewerbsmäßig? - Nr. 2: Vermögensverlust großen Ausmaßes: (+), da Papiere wertlos geworden - Nr. 3: O in wirtschaftliche Not gebracht: wohl (+) 1. Abwandlung: A hat mit seiner hoch riskanten Spekulation Erfolg, so dass sich der Anlagebetrag des O nach zwei Jahren verdoppelt hat. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (+) (+) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) - Missbrauch dieser Befugnis: (+) - Vermögensfürsorgepflicht (h.m.): (+) - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) bereits durch Anlage spätere Wertentwicklung ohne Belang ( Strafzumessung) Strafe: bes. schw. Fall: 266 II ivm 263 III: (-) - Nr. 1: gewerbsmäßig? - Nr. 2: Vermögensverlust großen Ausmaßes: (- ) da auf schadensgleiche V-Gefährdung abgestellt - Nr. 3: O in wirtschaftliche Not gebracht: (-) 2. Abwandlung: A legt das Geld des O nicht an; stattdessen verbraucht er es für eigene Zwecke. 266 I, 1. Alt. StGB (MissbrauchsTB): (-) (-) - durch Rechtsgeschäft eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen: (+) - Missbrauch dieser Befugnis: (-) - nach außen wirksames Rechtsgeschäft: (-)
6 Treubruchstatbestand ( 266 I, 2. Alt. StGB): (+) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täter kraft Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (+) s.o., Ausgangsfall - Verletzung dieser Pflicht: (+) durch Verwenden des Geldes für eigene Zwecke - Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen: (+) s.o., Ausgangsfall subjektiver TB: (+) - Vorsatz ReWi/Schuld (+) Strafe: bes. schw. Fall: 266 II ivm 263 III: (+) s.o., Ausgangsfall 3. Abwandlung: Wie 2. Abwandlung, aber: A hatte das dem O anvertraute Geld seinerseits als Bestechungssumme, die er auch nicht versteuerte hatte, erlangt. Dies war dem O bekannt. Treubruchstatbestand ( 266 I, 2. Alt. StGB): (+) - Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, die dem Täter kraft Rechtsgeschäfts obliegen (sog. Vermögensfürsorgepflicht): (+) str., da gesetzeswidriges Treueverhältnis - iü wie oben 2. Abwandlung (allerdings könnte im Rahmen einer Gesamtwürdigung ggf. ein bes. schw. F. verneint werden)
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