12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben

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1 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben Dr. Axel Gutenkunst Datenschutzbeauftragter für die Evangelische Landeskirche Württemberg und das Diakonische Werk Württemberg 18. April 2013 c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 1 / 14

2 Einführung Übersicht 1 Einführung Hinweise zum Vortrag Mein Zuständigkeitsbereich 2 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutz - Informationelle Selbstbestimmung Datenschutz - Allgemeininteresse Pi mal Daumenregel Datenschutzgesetze 3 Praxisbeispiele Umgang mit Daten Einsatz von IT 4 Vortragsende Hinweise c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 2 / 14

3 Einführung Hinweise zum Vortrag Hinweise zum Vortrag Bitte spontan fragen c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 3 / 14

4 Einführung Mein Zuständigkeitsbereich Zuständigkeitsbereich Landeskirche Württemberg 1400 Kirchengemeinden 48 Kirchenbezirke bzw. Kreise MA / Ehrenamtliche 2.3 Mio Gemeindeglieder Diakonie Württemberg 300 Träger 1500 Einrichtungen MA / Ehrenamtliche Betreute Personen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter für alle rechtlich unselbstständigen Stellen der Landeskirche x Fachanwendungen 850 Rechner im Netzwerk c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 4 / 14

5 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutz - Informationelle Selbstbestimmung Informationelle Selbstbestimmung Jeder hat das Recht, selbst über die Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht gehört zu den höchsten vom Grundgesetz geschützten Werten. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs-mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (Artikel 2 Abs. 1 GG) c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 5 / 14

6 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutz - Allgemeininteresse Allgemeininteresse Unser Staat würde nicht funktionieren, wären seine Verwaltungsorgane völlig auf eine freiwillige Mitwirkung aller angewiesen (Steuererklärung, Alkoholkontrolle). Deshalb: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann durch Gesetze eingeschränkt werden. In den parlamentarisch beschlossenen Gesetzen kommt das Interesse der Allgemeinheit zum tragen. Gesetze, die diesem Maßstab nicht genügen, werden vom Bundesverfassungsgericht kassiert! c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 6 / 14

7 DSG-EKD (Novellierung) Pi mal Daumenregel Datenschutzrecht Konkret bedeuted dies für Sie dreierlei: Soweit Sie personenbezogene Daten anderer erheben, verarbeiten oder nutzen, brauchen Sie dafür eine Rechtsgrundlage (auch wenn Sie diese oftmals nicht kennen werden.) Soweit eine Mitgliedseinrichtung des BeB Ihre Daten verwendet, braucht auch sie eine Rechtsgrundlage. Einzige Ausnahme: Die Betroffenen haben, in der Regel schriftlich, ihre Einwilligung gegeben. c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 7 / 14

8 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutzgesetze Datenschutzgesetze EU-Recht (Richtlinie95/46) Bundesdatenschutzgesetz BDSG Landesdatenschutzgesetz LDSG Kirchlicher Datenschutz DSG-EKD, KDO Landeskirche Die Kirchen haben nach der Verfassung das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, also ihren eigenen Datenschutz zu betreiben (Diakonie?) Die Kirchen können auch bestimmen, was Kirche ist (Kompetenz Kompetenz), damit unterliegt bei gegenseitigem Einvernehmen auch die Diakonie dem kirchlichen Datenschutz. Diakonie indirekt Sozialgesetzbuch dort z.b. Jugendhilfe (Jugendgerichtshilfe, Amtsbeistandschaft,... )... Dienstvereinbarungen c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 8 / 14

9 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutzgesetze Auffanggesetz Oftmals schwierig: Datenschutzgesetze sind als sog. Auffanggesetze konzipiert. d.h. wenn es Regelungen in anderen Gesetzen gibt, gehen diese vor. Eine Dienstvereinbarung kann unter Umständen Datenschutzbestimmungen aushebeln. Vertragsverhältnisse (Arbeitsverträge, Kaufverträge) können Einwilligungen in Datenverarbeitungen zur Bedingung machen. Hier muss die Erforderlichkeit geprüft werden. c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. Aprilaus 2013 dem tatsächlich 9 / 14

10 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutzgesetze Datenschutzgrundsätze Alle Angaben zu persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer Person sind personenbezogene Daten! Es gibt keine freien Daten, sondern sie werden zu bestimmten Zwecken erhoben. An diesen Zweck bleiben sie gebunden. Eine Zweckänderung bedarf einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung. Hinweis: Die Datenschutzgesetze selbst enthalten Bestimmungen zur Zweckänderung! Adressat der Datenschutzgesetze sind datenverarbeitende Stellen. Verantwortlich gegenüber den Betroffenen ist die Stellenleitung. Der Betriebsbeauftragte für den Datenschutz (bdsb) ist das kundige Auge der Stellenleitung. Der bdsb macht eine Vorabkontrolle c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. April 2013 aus dem tatsächlich 10 / 14

11 DSG-EKD (Novellierung) Datenschutzgesetze Pflichten der Stellenleitung II-Sicherheit gewährleisten (neu). Konkreter: 1 Zutrittskontrolle 2 Zugangskontrolle 3 Zugriffskontrolle (Berechtigungswesen) 4 Weitergabekontrolle (siehe VerschlüsselungsVO) 5 Eingabekontrolle (Protokollierung) 6 Auftragskontrolle (DviA, Privat-PC) 7 Verfügbarkeitskontrolle (Datensicherheit!) 8 Zweckseparierung Schadensersatzpflicht: Für Schäden infolge fehlerhafter EDV-Verfahren hafte die datenverarbeitende Stelle bis Euro. c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. April 2013 aus dem tatsächlich 11 / 14

12 Praxisbeispiele Umgang mit Daten Veröffentlichung und Arbeitnehmerdatenschutz Hinweis: Es gibt weitere Ausflüsse der Persönlichkeitsrechte: Das Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Wort Anwendungsfälle: Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos Anfertigen von Fotos Facebook Mitarbeiterzeitungen im Internet (Aufgabe der Mitarbeitervertretungen) Personaldaten (Auskunft, Löschung und BEM) c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. April 2013 aus dem tatsächlich 12 / 14

13 Praxisbeispiele Einsatz von IT Einsatz von IT WLAN - Hotspot in Gehörlosen-Internaten Private und Internetnutzung Softwarelösungen in der Cloud Zusammenarbeit mit Fremdfirmen Vernichtung von Speichermedien Nicht personalisierte Anmeldungen am Netzwerk TK-Anlage BYOD Kita-Verwaltungssystem (KiON) DViA c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. April 2013 aus dem tatsächlich 13 / 14

14 Vortragsende Hinweise Informationsquellen Link/Sonstiges in kirche-datenschutz.de Fachkundeteil in kirche-datenschutz.de Softwareteil in kirche-datenschutz.de Tel.: 0711/ Fax: 0711/ c 2013 Dr. A. Gutenkunst (ELK-WUE) 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen 18. April 2013 aus dem tatsächlich 14 / 14

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