Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
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- Christel Böhm
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1 ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von ,00. B nimmt das Fahrzeug sofort mit, die Rechnung bleibt zunächst einige Zeit unbearbeitet liegen. Auf Mahnung des K erklärt B, er verweigere die Zahlung des Kaufpreises, da das Fahrzeug von Anfang an erhebliche Mängel aufgewiesen habe. K stellt dies in Abrede und fordert den Ausgleich der Rechnung. 2 Welche Möglichkeiten hat K, seine Ansprüche durchzusetzen? I. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, 688 ff. ZPO Keine Sachprüfung durch das Gericht Vorteil: beschleunigte Titulierung Am Ende des Mahnverfahrens steht Erlass eines Vollstreckungsbescheids Titel für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Enorme praktische Bedeutung: 2003 wurden rund 9,47 Mio. Anträge gestellt II. Ordentliches Klageverfahren Volle Sachprüfung durch das Gericht Längerer Verfahrensgang I. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids Zuständigkeit: Amtsgericht, bei dem Antragssteller allgemeinen Gerichtstand hat ( 689 ZPO) In der Praxis existieren Vordrucke, die unkompliziert ausgefüllt werden können Anspruch muss hinreichend bestimmt bezeichnet werden (Lebenssachverhalt), 690 ZPO Wenn Voraussetzungen vorliegen, wird ein Mahnbescheid erlassen und zugestellt ( 692 f. ZPO) Wenn Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, folgt ein Vollstreckungsbescheid ( 699 ZPO) Vollstreckungstitel gem. 700 Abs. 1 i.v.m. 704 ZPO Andernfalls: gerichtliches Verfahren ( 696 ZPO) 3 4 II. Ordentliches Klageverfahren Klageschrift mit bestimmtem Antrag und Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts ( 253 ZPO) Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses ( 6, 12 GKG) Zuständiges Gericht: Sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem GVG ( 1 ZPO) hier: LG, da Gegenstandswert 5.000,- überschreitet ( 71 GVG) Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 12 ff. ZPO hier: LG Hamburg nach 13 ZPO, soweit keine Gerichtstandsvereinbarung oder abweichender Gerichtstand vorliegt Sind Formalien eingehalten, so wird die Klage dem Beklagten zugestellt ( 253 Abs. 1 ZPO) Dann ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren oder einen frühen ersten Termin an ( 275, 276 ZPO) Hier empfiehlt es sich für K, direkt in das ordentliche Klageverfahren zu gehen. B würde gegen den Mahnbescheid wahrscheinlich einen Widerspruch einlegen und dann würde die Sache ohnehin an das Hauptsachegericht verwiesen werden. 5 6
2 Welche Reaktionsmöglichkeiten hat B? Erscheint B in der Verhandlung nicht, so wird der Vortrag des K als wahr unterstellt Folge: Ist die Klage schlüssig, so ergeht ein Versäumnisurteil ( 331 ZPO) Erkennt B die Forderung an, so ergeht ein Anerkenntnisurteil ( 307 ZPO) Gleicht B die Forderung aus, so hat sich der Rechtstreit durch Erfüllung erledigt Geben beide Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, so hat das Gericht gem. 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden Schließen die Parteien einen Vergleich ab, wäre der Zivilprozess ebenso abgeschlossen Welche Reaktionsmöglichkeiten hat B? Hier ist es jedoch wahrscheinlich, dass B keine der genannten Möglichkeiten ergreift. Vielmehr wird er materiell auf die Klage durch einen Rechtsanwalt erwidern lassen und behaupten, dass der gerügte Mangel bestand und dies unter den Beweis eines Sachverständigengutachtens stellen. Diese Behauptung wird von K vermutlich bestritten werden. 7 8 Ist die Klage unschlüssig, so weist das Gericht die Klage ab Unschlüssig wäre die Klage dann, wenn schon der von K vorgebrachte Sachverhalt den Anspruch nicht stützt Ist die Klage des K hingegen schlüssig und der Mangelvortrag des B unerheblich, so wird der Klage ohne weiteres stattgegeben Hier aber ist der Mangelvortrag erheblich, da dem B beim Vorliegen eines Mangels gegen den Zahlungsanspruch des B zumindest die Einrede des 320 BGB zustünde Deswegen: Beweisaufnahme durch Gericht Beweisaufnahme beschränkt sich auf die beweisbedürftigen Tatsachen Beweisbedürftige Tatsachen sind die streitigen und gleichzeitig streitendscheidenden Tatsachen Aber: Beweisbelastete Partei muss taugliche Beweismittel benennen, damit eine Beweisaufnahme möglich ist Hier hat B seine Behauptung unter einen Sachverständigenbeweis gestellt 9 10 Der gerichtlich benannte Sachverständige kann nicht feststellen, ob der Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war oder später durch einen Unfall entstanden ist. Hier wird der Klage stattgegeben. Der Sachverständige kann nicht feststellen, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang ( 434 BGB) vorlag. In diesem Fall ist die zu beweisende Tatsache als nicht vorliegend zu unterstellen. Da B die Mangelhaftigkeit beweisen müsste, kann er die Einrede des 320 BGB nicht gegen den Zahlungsanspruch des K geltend machen
3 Der Tenor des Urteils lautet dann: 1. B wird verurteilt, an K ,00 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Rechtsmittel des B Hier kann B Berufung einlegen, da der Beschwerdegegenstand 600,- übersteigt ( 511 ZPO) Zuständig ist das nächsthöhere Gericht, also hier das Hanseatische Oberlandesgericht Die beiden letztgenannten Entscheidungen ergeben sich aus den 91, 709 ZPO Erstinstanzliche Urteile können gem. 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden Voraussetzung: Sicherheitsleistung durch den K Wenn K keine Sicherheit leisten will: Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung gem. 720a ZPO Während des laufenden Verfahrens in der ersten Instanz transferiert B seine wesentlichen Vermögenswerte ins Ausland Vollstreckung scheitert, da kein Vermögen des B mehr vorhanden ist => Deswegen: einstweiliger Rechtschutz Antrag des K auf Arrest gem. 916 ff. ZPO Voraussetzung: K muss glaubhaft machen, dass ihm eine Geldforderung gegen B zusteht und deren spätere Realisierung durch das Verhalten des B gefährdet wird. Folge: Pfändung der Vermögensgegenstände des B Praxishinweis: Zur Glaubhaftmachung reicht eine eidesstattliche Versicherung von K selbst aus ( 294 ZPO) Die Berufung des B gegen das Urteil des Landgerichtes wird zurückgewiesen. Ein Revisionsverfahren führt B nicht durch. K will deshalb die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben. In der Wohnung des B hängt ein Bild, das sich dieser angabegemäß bei seinem Freund F geliehen hat. Wie hat sich der von K beauftragte Gerichtsvollzieher zu verhalten? 17 18
4 Voraussetzung gem. 704 ZPO: Endurteile, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Hier: Urteil wurde mir Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig. => Damit kann K ohne Sicherheitsleistung in das gesamte Vermögen des B vollstrecken Vollstreckung in bewegliche Sachen, 803 ff. ZPO: Vollstreckung erfolgt durch Pfändung, 803 Abs.1 ZPO Befindet sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners, kann Gerichtsvollzieher diese in Besitz nehmen, 808 ZPO Unerheblich ist damit zunächst, ob die Sache auch im Eigentum des Schuldners steht. Damit ist die Behauptung, das Bild gehöre dem F, zunächst irrelevant. Aber: F kann Drittwiderspruchsklage erheben ( 771 ZPO) B ist Eigentümer eines Grundstückes im Wert von ,00, welches allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von ,00 belastet ist. Kommt eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Betracht? Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen: Grundlage: 864 ff. ZPO i.v.m. ZVG Zwangsversteigerung richtet sich nach 866, 869 ZPO i.v.m. 15 ff. ZVG Folge: Eigentumserwerb des Meistbietenden durch Zuschlag, 81, 90 ZVG 21 Aber: Erwerber hat vorrangige Belastung (Grundschuld) i.h.v ,- zu übernehmen Damit lohnt sich Versteigerung nur, wenn Erwerber bereit ist, einen höheren Betrag zu zahlen. 22 B ist bei der X-GmbH als Sachbearbeiter angestellt. Inwiefern bestehen hier Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des K? Woher kann K Informationen über den Vermögensstand seines Schuldners B erhalten? Vollstreckung in Forderungen, 828 ff. ZPO: Forderungspfändung gem. 829, 835 ZPO durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erfolgt durch das Vollstreckungsgericht ( 828 ZPO) Folge: Arbeitgeber darf nicht mehr an B erfüllen (=zahlen), vielmehr kann K die Arbeitsentgeltforderung bei X einziehen. Grenze: Pfändungsfreigrenzen gem. 850 ff. ZPO 23 24
5 Vermögensverzeichnis, 807 ZPO: Ist Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben, hat Schuldner auf Antrag des Gläubigers ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar ( 156 StGB) Damit könnte K hier Informationen für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten. 25
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