Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 11: Baunachbarstreit ums Wohnmobil RiLG Michael Hauser Frage 1: Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Verwaltungsrechtsweg gem. 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet streitentscheidend sind Normen des öffentlichen Baurechts. 2. Statthafter Antrag a) Formal wurde eine Baugenehmigung gem. 58 Abs. 1 LBO erteilt. Diese begünstigt B und belastet A => Situation des 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die kraft Gesetzes nicht besteht ( 212a Abs. 1 BauGB). oder Erlass einer einstweiligen Anordnung auf baupolizeiliches Einschreiten, 123 Abs. 1 VwGO i.v.m. 938, 940 ZPO? => gegenüber dem Verfahren nach 80a, 80 Abs. 5 VwGO subsidiär. b) Aber: Gegenstand der Baugenehmigung sind nur noch die mit Grüneintrag definierten Vorhaben, nämlich - eine Grundstückszufahrt und - der bereits genehmigte Stellplatz 5 x 2,5 m an anderer Stelle. Exkurs: Grüneinträge sind ausdrücklich weder in der LBO noch in der LBOVVO vorgesehen. Es handelt sich um ein in der Praxis seit langem übliches und bewährtes Instrument der Baurechtsbehörden, um aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Beschleunigung des Verfahrens ohne nochmalige Rückgabe der Pläne eine Baugenehmigung erteilen zu können. Grüneinträge dienen üblicherweise dazu, die zur Genehmigung eingereichten Bauvorlagen in der Weise zu ändern, dass andere Abstände, Abmessungen oder Winkel eingezeichnet, unzulässige Bauteile wie Dachaufbauten oder Fensteröffnun-

2 gen oder ungeeignete Stellplätze gestrichen oder ähnliche Einzelheiten eingetragen werden. Sie betreffen in der Regel untergeordnete Planungsdetails, von deren Änderung die Behörde erwartet, dass der Bauherr sie lieber hinnimmt als eine förmliche (Teil-) Ablehnung seines Bauantrags. Grüneinträge bilden damit einen Sonderfall der sogenannten modifizierenden Baugenehmigung; sie bedeuten für einen (abgeänderten) Nebenpunkt die Versagung der beantragten Genehmigung mit der gleichzeitigen Erteilung der Genehmigung für eine nicht beantragte Bauausführung (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v , Az. 5 S 415/91, juris; Sauter, LBO 58 Rn. 128 m. w. N.). Beide mit Grüneintrag genehmigten Vorhaben sind verfahrensfrei: - Die Zufahrt nach 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Nr. 11 a) der Anlage, - der Stellplatz nach 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Nr. 11 b) der Anlage. Bitte beachten: Bei der Ermittlung der maximalen Fläche von 50 qm sind alle vorhanden Stellplätze mit einzubeziehen, also 5 x 2,5 m = 12,5 qm x 4 = 50 qm. D. h. der B dürfte beides auch ohne Baugenehmigungsverfahren errichten. Nach 50 Abs. 5 VwGO müssen zwar auch verfahrensfreie Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Insoweit sieht die LBO seit 2010 bei verfahrensfreien Vorhaben ein fakultatives Bauvorbescheid-Verfahren vor, 50 Abs. 5 Satz 2, 57 Abs. 2, 58 LBO. Widerspruch und Klage gegen einen solchen Bauvorbescheid haben nach der bisherigen Rechtsprechung aber aufschiebende Wirkung und fallen nicht unter 212a BauGB. Da die Vorhaben aber verfahrensfrei sind, könnte der Bauherr auf dieses Verfahren auch verzichten und sie auch unbeschadet der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage auf eigenes Risiko errichten (=> dann würde es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 80, 80a fehlen. Es wäre aber ein Antrag nach 123 VwGO i.v.m. 938, 940 ZPO auf baupolizeiliches Einschreiten statthaft). Da der B aber für die verfahrensfreien Vorhaben auch noch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (jedenfalls hinsichtlich des Pflanzgebotes und des Leitungsrechts) benötigt, sind diese nach 56 Abs. 6 LBO gesondert zu beantragen. Wird die beantragte isolierte Befreiung erteilt, berechtigt diese Entscheidung bei einem verfahrensfreien Vorhaben unmittelbar zur Bauausführung, es liegt ein Fall des 212a BauGB vor (vgl. Sauter, LBO 55 Rn. 91 m. w. N.). Der Antrag nach 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist also auch der statthafte, wenn man auf die Erteilung von Befreiungen für die tatsächlich genehmigten Vorhaben abstellt. 3. Antragsbefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO analog) besteht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig ist und ihn in eigenen Rechten verletzt.

3 Ein Eilantrag oder eine Klage des Baunachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und nachbarschützende Normen verletzt, d.h. solche Rechtssätze, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Denn: Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu schützen. (vgl. nur BVerwG, Urteil vom B , NVwZ 1984, 38) A beruft sich auf u.a. auf die Abwehr von Lärm und sonstigen Immissionen durch Stellplätze. 37 Abs. 7 LBO schützt das Wohnen, Ruhe und Erholung in der Umgebung => vermittelt insoweit Nachbarschutz, Antrag ist schon deswegen zulässig. 4. Beteiligte: a) Antragsgegner gem. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Stadt K. Sie ist Große Kreisstadt ( 15 Abs. 1 i.v.m. 17 LVG) und hat die Baugenehmigung als untere Verwaltungsbehörde erlassen. Hier gibt es aber keine Doppelstellung wie bei einem Landratsamt, das einerseits Staatsbehörde, andererseits Selbstverwaltungsorgan des Landkreises ist (vgl. 1 Abs. 3 LKrO). b) B ist gem. 65 VwGO notwendig beizuladen, weil er durch die Baugenehmigung begünstigt ist. Deshalb kann auch ihm gegenüber nur einheitlich entschieden werden. 5. Rechtsschutzbedürfnis: kann nur verneint werden, wenn A auch bei einem Erfolg seines Antrags seine rechtliche Position nicht verbessern könnte. Er könnte aber sowohl aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die formal erteilte Baugenehmigung gem. 58 LBO als auch gegen die (als minus darin enthaltene) Erteilung von Befreiungen gem. 56 Abs. 6 LBO für die tatsächlich verfahrensfreien Vorhaben erreichen. II. Begründetheit des Antrags: 1. Entscheidungsmaßstab für 80 Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO: Das Gericht der Hauptsache kann nach 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte ( 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Umgekehrt wird der gerichtliche Eilantrag bei Aussichtslosigkeit des Widerspruchs in der Regel erfolglos bleiben. => Bei einem Antrag eines Baunachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann es dabei nur noch darauf ankommen, ob Vorschriften verletzt sind, die zu seinen Gunsten nachbarschützend sind (oben I. 3.).

4 2. Formelle Rechtmäßigkeit, insbes. fehlende Anhörung nach 55 LBO, 28 LVwVfG: Eine Anhörung zu den mit Grüneintrag genehmigten Vorhaben hat nicht stattgefunden. Sie wird aber nach 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG entbehrlich sein, weil die Baurechtsbehörde auf den ursprünglichen Bauantrag des B bereits eine Angrenzer-Benachrichtigung gem. 55 LB0 durchgeführt hat. Daraus konnte A entnehmen, dass der Stellplatz für ein Wohnmobil genutzt, vergrößert und seine Lage damit verschoben werden sollte, entsprechende Pläne lagen vor. Mit dem Grüneintrag wurde das Vorhaben reduziert: Es bleibt bei einem Stellplatz für Pkw mit 5 m x 2,5 m, allerdings mit einer Zufahrt. A beschränkt sich in seinem Widerspruch auf eine Wiederholung der bis dahin bereits vorgebrachten Einwendungen gegen den ursprünglichen Bauantrag. Außerdem ist zu erwarten, dass im Widerspruchsverfahren etwaige Mängel der Anhörung noch gem. 45 LVwVfG geheilt werden. Dabei hat er keinen Anspruch darauf, dass die Behörde sich mit Einwendungen befasst, die keinen Nachbarschutz beinhalten. 3. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts: a) Abstandsfläche, 5 LBO Der Stellplatz und die Zufahrt liegen direkt an der Grundstücksgrenze in der Abstandsfläche nach 5 LBO. Nachbarschützend ist jedenfalls der zu wahrende Abstand von 2 m von der Nachbargrenze gem. 5 Abs. 6 LBO. Aber: Stellplätze und Garagen sind in der Abstandsfläche nach 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBO grundsätzlich zulässig. Im Bebauungsplan sind auch nur Garagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen, Stellplätze nicht => deshalb besteht im konkreten Fall kein Abwehrrecht Exkurs: Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beigeladene den Stellplatz tatsächlich dauerhaft für sein Wohnmobil nutzt und es dauerhaft dort abstellt, etwa wenn es über einen längeren Zeitraum nicht in Benutzung ist, z.b. über den Winter, oder wenn das Wohnmobil tatsächlich zum Wohnen genutzt würde. Dann wäre die Einhaltung einer Abstandsfläche nach 5 Abs. 7 LBO für den Stellplatz diskutabel (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom , Az. 1 A 44/84, juris, betr. einen Abstellplatz für Wohnwagen - das wäre eine Zweckentfremdung des Stellplatzes und nach 37 Abs. 8 LBO unzulässig). Das macht A aber nicht geltend. b) Anforderungen an Stellplätze und Garagen, 37 Abs. 7 LBO Nach 37 Abs. 7 Satz 2 LBO darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht durch Lärm, Abgase oder Gerüche erheblich stören. Diese Vorschrift hat nachbarschützende Wirkung (vgl. Sauter, Kommentar LBO 37 Rn. 112 m.w.n.). Erheblich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg nur solche Störungen, die das Maß des für die Um-

5 gebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Notwendige Stellplätze und Garagen rufen auch in einem Wohngebiet keine erheblichen, billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervor, sondern sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom , - 3 S 139/99 - VBlBW 2000, 76ff m.w.n). Weiter ist davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem Bedarf bei der zugelassenen Nutzung entspricht ( 12 Abs. 2 BauNVO), in einem allgemeinen Wohngebiet keine erheblichen Störungen hervorrufen (vgl. BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 94, 152, 158). Zumutbar und deshalb in aller Regel nicht erheblich sind Störungen, die von einer zulässigen Grenzgarage oder einem Stellplatz an der Nachbargrenze ausgehen, der zum Abstellen eines Pkw bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom , BRS 28 Nr. 198; Urteil vom , - 5 S 2633/87 -; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Sauter, Kommentar LBO 37 Rn. 111). Unzumutbar können die von einer Grenzgarage oder einem Stellplatz an der Grundstücksgrenze ausgehenden Störungen deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände sein, z. B. bei häufigen An- und Abfahrten gewerblicher Fahrzeuge, die dem Gebietscharakter des Wohngebiets widersprechen. (vgl. Sauter LBO Rn. 111 m.w.n). Im konkreten Fall: Es handelt sich um einen von vier Stellplätzen auf einem Grundstück mit vier Wohneinheiten => notwendiger Stellplatz i. S. d. 37 Abs. 1 Satz 1 LBO, Beeinträchtigungen durch Parkverkehr sind daher grundsätzlich hinzunehmen. Außerdem ist der Stellplatz bereits bestandskräftig genehmigt. Deshalb kann es nur noch darauf ankommen, ob seine Verschiebung um 3 m entlang der Grenze und die zusätzliche befestigte Zufahrt noch erheblichen Störungen mit sich bringen, nämlich - Beeinträchtigungen durch gelegentliches Abstellen eines Wohnmobils Ob das gelegentliche Parken des Wohnmobils auf dem Stellplatz für jeweils einen oder zwei Tage vor Urlaubsreisen schon eine erhebliche Störung darstellt, ist zweifelhaft. Es ist aber jedenfalls keine baurechtlich zulässige Nutzung des Stellplatzes. Die angefochtene Baugenehmigung berechtigt B lediglich, auf dem Stellplatz mit dem Maßen 5,00 m x 2,50 m Pkw abzustellen. Das ergibt sich bereits aus dem Grüneintrag in der Baugenehmigung mit geänderten Maßen und der Bezeichnung Pkw- statt Wohnmobil-Stellplatz. Wird auf dem Stellplatz mit einer genehmigten Länge von 5,00 m ein Wohnmobil mit einer Länge von 7,50 m abgestellt, so wird zwangsläufig auch die nunmehr 3 Meter lange Einfahrt zum Stellplatz als Abstellfläche mitbenutzt, was von der Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Insoweit kann für genehmigte Stellplätze auf privaten Grundstücksflächen nichts anderes gelten als für markierte Parkflächen im öffentlichen Straßenraum: Für diese wird gemäß 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO durch Markierungen festgelegt, wie das Fahrzeug zu parkieren ist; eine größere als die markierte Fläche darf nicht als Parkraum in Anspruch genommen werden (vgl. Hauser, Wohnmobile und Wohnanhänger im ruhenden Verkehr, DAR 1990, 9ff m.w.n. aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit geringfügiger Überschreitungen). Ebenso darf auch bauordnungsrechtlich nicht mehr Grundstücksfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden, als durch Baugenehmigung ausdrücklich als Stellplatz genehmigt ist. Wenn das Wohnmobil von dort nicht hinpasst, müsste er

6 es - bei Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbes. 12 Abs. 3-6 StVO) - eben auf der öffentlichen Straße abstellen, um es für den Urlaub auszurüsten oder wieder zu entladen. - Parken mehrerer Kraftfahrzeuge hintereinander Das Abstellen mehrerer Kraftfahrzeuge hintereinander ist ebenfalls nicht von der angefochtenen Baugenehmigung gedeckt. Sie gestattet - wie oben ausgeführt - nur die Nutzung einer Fläche von 5,00 m x 2,50 m zum Abstellen von - beliebig vielen - Personenkraftwagen, aber nicht das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der 3 Meter langen Zufahrt außerhalb der Stellplatzfläche. Soweit B also zusätzlich noch weitere Kraftfahrzeuge in der Zufahrt parkiert, handelt es sich um eine baurechtswidrige Nutzung. Soweit A also Beeinträchtigungen durch Abgase und Rangierlärm geltend macht, gehen diese von einer baurechtswidrigen Nutzung der Einfahrt als Stellplatz aus und nicht von der genehmigten Verschiebung des Stellplatzes um 3 m entlang der Grundstücksgrenze. Die Stadt K als Baurechtsbehörde muss die Einhaltung der Baugenehmigung durchsetzen und ggf. gegen baurechtswidriges Nutzungsverhalten des B einschreiten. Ob A darauf Anspruch hat,. kann für das vorliegende Verfahren aber dahinstehen, weil Streitgegenstand nur die erteilte Baugenehmigung ist. Konkrete Zuwiderhandlungen sind jedenfalls nicht geltend gemacht (sonst evtl. Verpflichtungsklage und Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO auf baupolizeiliches Einschreiten denkbar). 4. Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts a) Baugrenzen im Bebauungsplan: Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche sind nachbarschützend, jedenfalls die hintere und die seitliche Baugrenze im Verhältnis zum gegenüberliegenden Nachbargrundstück (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v , Az. 8 S 1098/03, juris). Entgegen der Ansicht des A eingehalten. Nach der Festsetzung sind Stellplätze auch im seitlichen Grenzabstand zulässig; eine Beschränkung auf die überbaubare Grundstücksfläche oder speziell festgesetzte Flächen gilt nur für Garagen, Tiefgaragen und Carports. b) Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde: Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachbarschutz im Rahmen von 31 Abs. 2 BauGB führt selbst eine objektiv rechtswidrig erteilte Befreiung nur dann zu einer unmittelbaren Nachbarrechtsverletzung, wenn sie sich auf eine drittschützende Planfestsetzung bezieht. Ist dies nicht der Fall, beschränken sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn auf die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v S 3071/95 -, v S 1455/93 -, BauR 1994, S. 352, sowie v S 1655/93 -, BWGZ 1994, S. 370). Eine drittschützende Planfestsetzung liegt nur dann vor, wenn in der Planung selbst, ihrer Begründung oder den Verfahrensakten zur Bauleitplanung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass eine bestimmte Festsetzung nach dem Willen des Satzungsgebers zumin-

7 dest auch den Zweck hat, bestimmten nachbarlichen Belangen Rechnung zu tragen, und nicht ausschließlich der Verwirklichung eines bestimmten städtebaulichen Konzeptes dient. Dies wiederum wird nur anzunehmen sein, wenn die Bestimmung zumindest auch auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis abhebt und der Rücksichtnahme auf bestimmte als schutzwürdig erklärte individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dient (vgl. Dürr, Baurecht, 10. Aufl., Rdnr. 272 m.w.n. aus der Rechtsprechung). Im konkreten Fall: aa) Das Pflanzgebot aus dem Bebauungsplan ist nach der Begründung nur gestalterisch motiviert hat eine städtebauliche Funktion, die dem öffentlichen Interesse dient. Dass sie darüber hinaus die Nachbarn vor dem Anblick parkender Kraftfahrzeuge und vor Betriebsgeräuschen und Abgasimmissionen beim Einund Ausparken schützen sollte, ist nicht ersichtlich. => keine nachbarschützende Funktion bb) Das Leitungsrecht besteht nur im Interesse des Energieversorgers, damit Erdkabel ohne großen Aufwand zu erreichen sind => soll nicht den Nachbarn in seiner konkreten Situation schützen, ist deshalb nicht nachbarschützend. c) bauplanungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO? Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Insoweit finden hier weitgehend dieselben Kriterien Anwendung wie bei der oben bereits geprüften bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen nach 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Eine erhebliche Störung durch Lärm, Abgase oder Gerüche kann aber - wie oben bereits erörtert - bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil der Stellplatz bereits bestandskräftig genehmigt war und die jetzt genehmigte Verschiebung um 3 m und die dadurch entstehende Zufahrt weder die geltend gemachte verstärkte Nutzung durch mehrere Kraftfahrzeuge hintereinander oder durch ein 7,5 m langes Wohnmobil abdeckt, sondern nach wie vor nur das Abstellen von Fahrzeugen, welche die Maße des Stellplatzes einhalten oder zumindest nicht wesentlich überschreiten. Dass eine solche Nutzung im konkreten Fall nicht grob rücksichtslos ist, zeigt sich schon daran, dass der Bebauungsplan die Errichtung von Stellplätzen an der Grundstücksgrenze ausdrücklich zulässt. III. Ergebnis: Nachbarschützende Vorschriften sind nicht verletzt, der Widerspruch des A wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. => Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, sondern ist kostenpflichtig abzulehnen.

8 Frage 2: Es könnte das kommunalrechtliche Vertretungsverbot nach 17 Abs. 3 GemO eingreifen. Dessen Voraussetzungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v , Az. 6 K 2400/10, juris): a) Rechtsanwalt R ist ehrenamtlich tätiger Bürger, nämlich Mitglied des Stadtrates ( 15 Abs. 1 GemO) b) Er vertritt A bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, denn er wendet sich in dessen Namen gegen die Baugenehmigung bzw. baurechtliche Befreiung, für die der Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB erteilt hat. Wirkungen des Vertretungsverbots sind umstritten. Nach 17 Abs. 3 Satz 2 entscheidet der Gemeinde (bzw. Stadt-)rat, ob die Voraussetzungen vorliegen. Umstritten ist, ob dem Verbot auch eine Außenwirkung zukommt und ein Gericht die entgegen gen 17 Abs. 3 GemO ausgeübte Vertretung durch den Rechtsanwalt zurückweisen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v , Az. 2 BvR 674/84, juris: ausdrücklich offengelassen; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v , Az. VII 1247/78, juris: keine Außenwirkung, Gericht ist nicht zur Zurückweisung befugt; zum Ganzen Friedrich Schoch, Das kommunale Vertretungsverbot, Diss. 1981; ders. JuS 1989, 531ff). Einigkeit besteht allerdings insoweit, dass Verfahrenshandlungen, die der Rechtsanwalt bis zu einer förmlichen Zurückweisung vornimmt, auch bei einem Verstoß gegen das Vertretungsverbot wirksam bleiben. => Widerspruch wurde jedenfalls wirksam eingelegt, die Baugenehmigung ist nicht bestandskräftig.

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