3. Bundesnetzagentur. Gremien innerhalb der BNetzA Beirat, 5 7 BNetzAG. Länderausschuss, 8-10 BNetzAG. Wissenschaftliche Kommissionen, 64 Abs.
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- Sabine Eberhardt
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1 Teil 2 Bundesbehörden 3. Bundesnetzagentur Gremien innerhalb der BNetzA Beirat, 5 7 BNetzAG Zusammensetzung: je 16 Mitglieder des Bundestags und des Bundesrats Vorschlagsrecht für die Person des Präsidenten Aufgaben gem. 7 BNetzAG i.v.m. 60 EnWG: Beratung bei Erstellung der Berichte nach 63 Abs.3 EnWG (Tätigkeitsbericht der BNetzA an Europ.Kommission) Länderausschuss, 8-10 BNetzAG Zusammensetzung: Vertreter der Landesregulierungsbehörden Zweck: Sicherstellung der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung Diesem Zweck dient auch die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der BNetzA mit den Landesregulierungsbehörden in 64 a EnWG Wissenschaftliche Kommissionen, 64 Abs.1 EnWG Vorbereitung von Entscheidungen und Begutachtung von Fragen der Regulierung Daneben ist auch eine fortlaufende wissenschaftliche Unterstützung vorgesehen, 64 Abs.2 EnWG 174
2 Teil 2 Bundesbehörden 3. Bundesnetzagentur Die Organisation der BNetzA (Auszug) Die Abteilung 6 Energieregulierung unterstützt die Beschlusskammern in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen Quelle: Koenig, Energierecht, 3.Aufl.2013, S
3 Im 8. Teil, 1. Abschnitt des EnWG ist in den 65 bis 74 das behördliche Verfahren geregelt. Den Regulierungsbehörden werden hier weitgehende Befugnisse eingeräumt, die es ermöglichen sollen, die Regelungen des EnWG und der dazugehörigen Rechtsverordnungen auch durchsetzen zu können. Neben diesen speziellen Verfahrensvorschriften im EnWG gelten (subsidiär) die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im EnWG gibt es drei Abschnitte, die sich mit Verfahrensfragen beschäftigen: 65 ff EnWG: Ermittlungs-/Entscheidungsbefugnisse der Regulierungsbehörden 29 ff EnWG: spezielle Befugnisse und Verfahrensvorschriften für die Zugangs- und Entgeltregelungen 94 ff EnWG: Vollstreckungsregelungen 176
4 Die Regelungen im einzelnen: 65 EnWG: Abstellungsentscheidung, 65 Abs.1 EnWG Die zuständige Behörde ergibt sich aus 54 EnWG: Landesregulierungsbehörde oder BNetzA allgemeine Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen durch Verpflichtung der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bestimmtes EnWG-widriges Verhalten abzustellen). Die Abhilfemaßnahmen, bei denen die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, können verhaltensorientiert oder wenn nötig - struktureller Art sein. Maßnahmenanordung, 65 Abs.2 EnWG Aufforderung an ÜNBs, ihrer Netzausbauverpflichtung im NEP nachzukommen. 65 Abs.2a EnWG Ex-post-Feststellung einer Zuwiderhandlung, 65 Abs.3 EnWG, z.b. bei Wiederholungsgefahr 177
5 66 EnWG Abs.1: Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag Abs.2, 3: Verfahrensbeteiligte Antragsteller (bei Antragsverfahren wie z.b. 19 Abs.2 StromNEV, 24 ARegV) Verfahrensgegner Beigeladene Personen(vereinigungen), wenn deren Interesse erheblich berührt ist. Verbraucherverbände! Abs.3: BNetzA ist zu beteiligen, wenn eine Landesregulierungsbehörde das Verfahren führt, so BGH v a EnWG Vorabentscheidung über Zuständigkeit Entscheidung ist mit Beschwerde ( 75 EnWG) angreifbar. 178
6 67 EnWG Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Möglich auch: die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. 68 EnWG Der für das Verwaltungsverfahren gültige 24 VwVfG, der Untersuchungen von Amts wegen regelt, wird durch 68 EnWG konkretisiert. Die Regulierungsbehörde kann danach alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Für die Beweiserhebung wird auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO)verwiesen. Durch Entscheidung des zuständigen Amtsgericht kann die Beeidigung von Zeugen vorgenommen werden ( 68 Abs.6 EnWG). 179
7 69 EnWG Auskunftsverlangen, Betretungsrecht 69 Abs.1 EnWG Verpflichtung der Betroffenen, Folge zu leisten, 69 Abs.2 EnWG Durchsuchungen nur auf Anordnung eines Zivilgerichts (Amtsgericht), außer bei Gefahr im Verzug, 69 Abs.4 EnWG Beschlagnahme möglich nach 69 Abs.5 EnWG und 70 EnWG 71 EnWG Zum Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen die Betroffenen zusätzlich eine geschwärzte Fassung der angeforderten Unterlagen mitvorlegen. 71 a EnWG Landesregulierungsbehörden haben die Netzentgelte der vorgelagerten Netzebenen grds. als zutreffend zu behandeln. 180
8 72 EnWG ermöglicht vorläufige Anordnungen, soweit dies im öffentlichen Interesse, im überwiegenden Interesse von Beteiligten oder zur Abwendung von schweren Nachteilen notwendig ist. (so Koenig EnR 3.Aufl.S.272, mit Verweis auf die Analogie zu 60 GWB) 73 EnWG regelt den Abschluss des Verfahrens: Entscheidungen sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Bei Festlegungen kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 74 EnWG: Veröffentlichung Die Einleitung von Verfahren zum Netzanschluss und Netzzugang und Entscheidungen der BNetzA zu Regulierungsfragen sind zu veröffentlichen.. 181
9 Beispiele für die Veröffentlichung von Missbrauchsverfahren auf der Internet-Seite der BNetzA 182
10 Besonderheiten des Verfahrens nach 29 ff EnWG (Netzzugangs- und Entgeltregulierung). Grundsätzlich gelten die Verfahrensvorschriften der 65 ff EnWG auch für das Verfahren nach 29 ff EnWG. Allerdings gibt es hier noch weitere Formen des Verwaltungshandelns, wie z.b. die Festlegungen nach 29 EnWG, weitergehende Eingriffsbefugnisse im Falle missbräuchlichen Handels i.s.d. 30 EnWG, (z.b. Anordnung des Netzzugangs) besondere Verfahrensregeln im Missbrauchsverfahren nach 31 EnWG und weitere Sanktionmöglichkeiten, wie Unterlassungspflicht, Schadenersatzpflicht ( 32 EnWG) und Vorteilsabschöpfung ( 33 EnWG) 183
11 Sanktionen und Bußgeldverfahren Die Regulierungsbehörde hat über 94 ff EnWG auch das Recht ihre Entscheidungen zu vollstrecken, Zwangsgeld, 94 EnWG, anordnen und Bußgelder nach 95 EnWG zu verhängen. 184
12 2. Gerichtliches Verfahren, 75 ff EnWG Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig, 75 EnWG Erhoben werden kann die Beschwerde von allen am Verfahren Beteiligten. Der BGH hat entschieden, dass auch ein Dritter, wenn in seiner Person die Voraussetzungen für die einfache Beiladung vorliegen. er also von der Entscheidung individuell betroffen ist, beschwerdebefugt ist (BGH v , RdE 2009, S.185). Beschwerdegericht ist das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG (für die BNetzA: OLG Düsseldorf). Also der Zivilrechtsweg. Bei OLG und BGH sind die Kartellsenate zuständig( 106, 107 EnWG). Gem. 76 EnWG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. (Ausnahme: gesellschaftsrechtliche und organisatorische Entflechtung, 76 Abs.1 EnWG) 185
13 2. Gerichtliches Verfahren, 75 ff EnWG Gegen die Entscheidungen ( Beschlüsse ) des OLG kann die Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben werden, wenn diese vom OLG zugelassen wurde, 86 EnWG. Wurde die Rechtsbeschwerde vom OLG nicht zugelassen, so kann dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, 87 EnWG. Soweit bürgerliche Streitigkeiten auf der Grundlage des EnWG ausgetragen werden, so sind -unabhängig vom Streitwert- ausschließlich die Landgerichte zuständig, 102 EnWG. 186
14 Kapitel 6: Einführung in das Energierecht ausgewählter Länder Selbststudium 187
15 Regulierung Kapitel 7 Theorie der Marktregulierung Marktregulierung (auch Markteingriff) bedeutet staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsprozesse. Grund für die Notwendigkeit von Eingriffen ist das Versagen der Märkte, was insbes. dann vorliegt, wenn natürliche Monopole vorhanden sind und z.b. Leistungen über ein stationäres Netz abgewickelt werden, deren Betriebskosten mit höherer Auslastung nur unwesentlich steigen. Hier wäre ein Wettbewerb verschiedener Infrastruktur-Dienstleister aufgrund des Ressourcenverbrauchs volkswirtschaftlich unsinnig. Das Verhalten von Marktteilnehmern soll beeinflusst werden, um die Interessen des Gemeinwohl zu schützen. Regulierungsaufgaben werden wie auch konkret in der Energiewirtschaft in Deutschland von einer Regulierungsbehörde wahrgenommen: Ausreichende Kapazitäten auch in Spitzenzeiten Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit gesetzlichem Kontrahierungszwang Konsumentenschutz oft Netzzugangsregelungen, wie Marktzugangs- Preis- und Tarifregulierungen. 188
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