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1 Studienarbeit BilSt Lösungshinweis 1. Steuerbilanzielle Behandlung des PKW BMW: Durch die Sicherungsübereignung bei Hingabe des Darlehens durch die Make-Money-GmbH (MM-GmbH) an Ingmar Not, geht das zivilrechtliche Eigentum an dem Pkw BMW an die MM-GmbH über. Jedoch kann Ingmar Not dadurch, dass er die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erfüllt, die MM-GmbH von der Einwirkung auf den Gegenstand (über die Nutzungsdauer) ausschließen, so dass der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der MM-GmbH gegenüber Not dann keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Darlehensnehmer Not ist damit wirtschaftlicher Eigentümer an dem Pkw ( 39 Abs.2 Nr.1 AO), weshalb dieser dem Not und nicht der MM-GmbH zuzurechnen und deshalb auch bei Not zu bilanzieren ist. Dies ändert sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verwertungsbefugnis seitens der MM-GmbH eintritt und diese den Pkw bei Not tatsächlich sicherstellt. Anmerkung: Diese Zurechnungsentscheidung gilt auch für die HB, vgl. 246 Abs.1 S.2 HGB. 2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung: Die umsatzsteuerliche Behandlung schließt daran an. An einem sicherungsübereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Gegenstandes noch keine Verfügungsmacht verschafft, vgl. A 3.1 Abs.3 S.1 UStAE. Die Verfügungsmacht am Sicherungsgut erlangt der Sicherungsnehmer erst in dem Zeitpunkt, in dem er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, vgl. A 1.2 Abs.1 S.1 UStAE. Erst in diesem Moment ist eine Lieferung gem. 3 Abs.1 UStG von Not an die MM-GmbH gegeben. 3. Fehlerhafte Bilanzansätze in den aufgestellten Steuerbilanzen: Durch die Fehlbuchungen des Buchhalters ist die eingereichte Steuerbilanz 2013 fehlerhaft und muss berichtigt werden ( 4 Abs.2 S.1 EStG i.v.m. 153 Abs.1 S.1 Nr.1 AO). Da die KSt-Festsetzung aber bereits erfolgt und nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar ist, müssen die unrichtigen Bilanzposten in der ersten offenen (Schluss-)Bilanz berichtigt werden, vgl. R 4.4 Abs.1 S.9 und H 4.4 "Berichtigung einer Bilanz..."EStR. Die Berichtigung ist erfolgswirksam und somit in der Schlussbilanz zum vorzunehmen. Anzeichen für willkürliches Verhalten bei der MM-GmbH sind nicht gegeben, weshalb eine ausnahmsweise erfolgsneutrale Berichtigung der Bilanzansätze in der Anfangsbilanz ausgeschlossen werden kann. 4. Sicherstellung Pkw BMW: Durch die Sicherstellung und Verwertung des Pkw (Eigennutzung durch die MM-GmbH) werden das Darlehen und die ausstehenden Zinsen getilgt. Der den Darlehensbetrag und die ausstehenden Zinsen übersteigende Betrag des Nettowerts des Pkw stellt eine sonst. Verbindlichkeit gegenüber Not dar ( / = ). 1,5 Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 1

2 Ust-rechtlich ist im Zeitpunkt der Sicherstellung unter Verwertungsabsicht eine Lieferung gem. 3 Abs.1 UStG von Not an die MM-GmbH anzunehmen (s.o.) Zu beachten ist, dass die USt auf die Lieferung gem. 13b Abs.5 S.1 UStG von der MM-GmbH als Leistungsempfänger geschuldet wird und die USt gem. 13b Abs.2 Nr.2 UStG im Falle des Übergangs der Steuerschuldnerschaft mit Ablauf des Kalendermonats Oktober 2014 entsteht (eine Abrechnung wurde durch Ingmar Not ja noch nicht erteilt). Die BMGL (= Entgelt gem. 10 Abs.1 S.1 UStG) für die Lieferung richtet sich nach dem Aufwand des Leistungsempfänger (MM-GmbH), vgl. 10 Abs.1 S.2 UStG. Die MM- GmbH wendet für den BMW ihre Darlehensforderung inkl. Zinsen ( ) und den dem Not noch geschuldeten Betrag (so. Verbindlichkeit i.h.v ), also auf. Für die MM-GmbH ergibt sich hieraus eine USt-Verbindlichkeit i.h.v ( 12 Abs.1 UStG). Der VoSt-Abzug für die MM-GmbH (die Lieferung durch Not ist ja im Inland steuerbar und steuerpflichtig) ergibt sich aus 15 Abs.1 S.1 Nr.4 UStG mit Ausführung der Leistung im September 2014, wobei eine Rechnungstellung hierzu nicht Voraussetzung ist (der Leistungsbezug erfolgt unzweifelhaft für das Unternehmen, d.h. für die wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung von entgeltlichen Leistungen, vgl. A 15.2b Abs.2 UStAE). Zu beachten ist, dass die MM-GmbH den Pkw zu 75 % zu Umsätzen verwendet, die den VoSt-Abzug nicht ausschließen. Soweit der BMW zur umsatzsteuerfreien Gewährung und Vermittlung von Krediten eingesetzt wird ( 4 Nr.8a UStG) ist der VoSt-Abzug nach 15 Abs.2 S.1 Nr.1 UStG ausgeschlossen, da keine Anhaltspunkte für die Anwendung des 9 Abs.1 UStG gegeben sind. Der VoSt-Abzug ist damit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (A 15.2b Abs.3 S.3 und A Abs.1 S.6 UStAE) i.h.v. 75 % von = möglich und als Anspruch zu bilanzieren. Die AK des Pkw BMW zum betragen zuzüglich der nicht abzugsfähigen VoSt i.h.v = , vgl. 9b Abs.1 EStG (Umkehrschluss). Die AfA ist für 2014 zeitanteilig gem. 7 Abs.1 (S.4) EStG für 4 Monate bei einer nach SV betriebsgewöhnlichen ND von 4 Jahren zu berücksichtigen (4.365 gerundet). 1,5 Ermittlung des Bilanzansatzes für den Pkw BMW zum : Pkw BMW Kaufpreis netto nichtabzugsfähige VoSt Zwischensumme /.AfA 7 Abs.1 inkl. S.4 EStG, prt 4/12./ Bilanzansatz, 6 Abs.1 Nr.1 EStG Der aus dem Vorjahr stammende Bilanzansatz des Stpfl. stellt sich wie folgt dar: Zugang Fuhrpark Ausbuchung Fuhrpark./ AfA./ bisheriger Bilanzansatz Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 2

3 5. Zusammenstellung Steuerbilanzansätze zum und Darstellung der Gewinnauswirkung nach der Bilanzpostenmethode: Beträge in BV-Änderung Gewinnänderung Pkw BMW bisher richtig BVE-Mehrung VoSt-Anspruch bisher 0 richtig BVE-Mehrung sonstige Verbindlichkeit bisher 0 richtig BVE-Minderung./ / USt bisher 0 richtig BVE-Minderung./ / Gewinnauswirkung gesamt Darlehens- und Zinsforderung ohne Änderung (bisher 0, richtig 0) Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 3

4 6. Gewinnauswirkung für 2014 nach der GuV-Methode: * Die unrichtigen Bilanzansätze zum des Vorjahres müssen, nachdem die Steuerfestsetzung für 2013 nach den Vorschiften der AO nicht mehr geändert werden kann, erfolgswirksam im ersten "offenen" Jahr korrigiert werden (H 4.4 EStR). Der Stpfl. wies zum folgende AV / PKW aus: Richtig wäre gewesen - Darlehensforderung: Eine Richtigstellung wird mit folgendem Buchungssatz erreicht, womit die Grundlage für die Anwendung der GuV-Methode gegeben ist: Darlehensforderung an AV (PKW) aoe Damit wird die im Vorjahr zu Unrecht geltend gemachte AfA im ersten offenen Buchungsjahr neutralisiert. 1,5 Nunmehr sind noch der Zinsertrag und die AfA zu berücksichtigen. Betriebseinnahmen Korrekturbuchung gem. 4 Abs.2 S.1 EStG* - Ertrag Zinserträge Betriebsausgaben AfA Pkw BMW./ Gewinnauswirkung ,5 Gesamtpunktzahl 21 WP Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 4

5 Beurteilungsbogen zum Bilanzsteuerrecht - STA BilSt 11 TZ SOLL IST 1. Steuerbilanzielle Behandlung des PKW BMW Übergang zivilrechtlichen Eigentums durch Sicherungsübereignung wirtschaftliches Eigentum beim Darlehensnehmer, 39 Abs.2 Nr.1 AO Änderung im wi. Eigentum erst, wenn Verwertungsbefugnis gegeben 2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung noch keine Lieferung bei nur sicherungsübereignetem Gegenstand 3. Ausführungen zu fehlerhaften Bilanzansätzen StB fehlerhaft, Bilanzberichtigungsfrage 4 Abs.2 S.1 EStG, Änderbarkeit? erfolgswirksame Berichtigung in Schlussbilanz des nächsten offenen VZ 4. Sicherstellung Pkw BMW Sicherstellung, höherer Verkehrswert, so. Verb. an N ,5 Sicherstellung unter Verwertungsabsicht = Lieferung nach UStG BMGL (= Entgelt gem. 10 Abs.1 S.1 UStG), Auf. LE, VoSt-Abzug gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.4 UStG, ohne Rechnungstellung 25%, 15 Abs.2 S.1 Nr.1 UStG VoSt-Ausschluss, 75% von = ,5 AK des Pkw BMW, , 9b Abs.1 EStG AfA zeitanteilig gem. 7 Abs.1 (S.4) EStG für 4 Monate, Bilanzansatz Pkw BMW, 6 Abs.1 Nr.1 EStG, richtig Bilanzansatz Pkw BMW bisher GA nach der Bilanzpostenmethode (GA gesamt 5.704) BMW, (b: r: ) VoSt-Anspruch, (b: 0 r: 7.125) sonstige Verbindlichkeit, (b: 0 r: 8.264)./ USt, (b: 0 r: 9.500)./ GA nach der GuV-Methode (GA gesamt 5.704) Ausweis Stpfl., Gegenüberstellung AV/PKW D-Forderung Buchungssatz mit Ertrag (GuV-Methode!) 1,5 ZinsE , Ertrag aus Korrekturbuchung , AfA./ ,5 Gesamtsummen 21 Bewertung mit Note:. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 5

6 Notenschlüssel 95 bis 100 % sehr gut Note 88 bis 94 % gut-sehr gut Note 1,5 81 bis 87 % gut Note 2,0 74 bis 80 % befriedigend-gut Note 2,5 67 bis 73 % befriedigend Note 3,0 59 bis 66 % ausreichend- befriedigend Note 3,5 50 bis 58 % ausreichend Note 4,0 40 bis 49 % mangelhaft- ausreichend Note 4,5 30 bis 39 % mangelhaft Note 5,0 20 bis 29 % ungenügend- mangelhaft Note 5,5 0 bis 19 % ungenügend Note 6,0 Bitte beachten Sie, dass Sie diese Klausur nur für Ihre individuellen Lernziele erworben haben und Sie daher nicht berechtigt sind, die Datei an dritte Personen weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, vielen Dank. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 21 - BilSt 03 - Seite 6

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