Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland. DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt.

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1 Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt.

2 Hauptaspekte Praktische Fragen zur Besteuerung von PKWs Die mit dem wirtschaftlichen Arbeitgeber verbundenen Gefahren Stolpersteine des dt. Außensteuergesetzes (AStG) Können beherrschte ausländische Gesellschaften ( CFC ), als Gefahr für deutsche Holdinggesellschaften angesehen werden?, einige steuerliche Konsequenzen

3 Besteuerung von Dienstwagen

4 Das Auto = az autó? Deutsches Beispiel: Betriebliche Nutzung eines privaten PKW: a) 30 Cent/Km steuerfrei für den Arbeitnehmer oder 30 Cent/Km können bei der Einkommensteuer als Aufwand erfasst werden b) 30 Cent/km können vom Unternehmer in Rechnung gestellt werden A.Private Nutzung eines betrieblichen PKW a) 1 %-Regelung (geldwerter Vorteil: monatlich 1 % des Brutto-Inlands- Listenpreises) b) Ansetzung der durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten In Deutschland wird der Dienstwagen grundsätzlich als Sachleistung angesehen und gilt als Teil des Einkommens der Privatperson

5 Az autó = das Auto? Ungarisches Beispiel: Betriebliche Nutzung eines privaten PKW: a) Kostenerstattung an den Arbeitnehmer (9 HUF/Km steuerfrei + Kraftstoff), ist nicht immer genügend zur Deckung aller Kosten b) Rechnungslegung? A.Private Nutzung eines betrieblichen PKW a)pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung einer Dienstwagensteuer, ab 1. Februar HUF/Monat bzw HUF/Monat b) Ein Fahrtenbuch muss nicht geführt werden

6 Mit deutschem Nummernschild in Ungarn Hauptgründe: Pflicht zur Zahlung einer hohen Registrierungssteuer, Abziehbarkeit der Umsatzsteuer bei Mietwagen (ab 2010 kann die Vorumsatzsteuer nicht mehr zurückgefordert werden); Im Falle einer Nutzung in Ungarn muss das Interesse der ausländischen Gesellschaft nachgewiesen werden; Zur Übertragung des Nutzungsrechts muss der Eigentümer eine schriftliche Erklärung mit Angabe des genauen Zwecks der Nutzung abgeben.

7 Wirtschaftlicher Arbeitgeber OECD-Musterabkommen Art. 15 (2) b

8 Wirtschaftlicher Arbeitgeber Hintergrundinformation Deutsches Mutterunternehmen bestellt seinen deutschen Arbeitnehmer nach Ungarn, wo er beim Tochterunternehmen tätig ist; Der Lohn des Arbeitgebers wird von der dt. Gesellschaft bezahlt (d.h. es wird weiterhin die dt. Lohnberechnung angewandt); ABER Lohnkosten und Zusatzkosten werden auf die ungarische juristische Person umgelegt; Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage in Ungarn auf (z.b. zur Einschulung ungarischer Arbeitnehmer).

9 OECD-Musterabkommen Art. 15 (2)...Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, [können] nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: Übersetzung aus dem Deutschen ins Deutsche:...Lohnkosten aus der Beschäftigung eines deutschen Arbeitnehmers in Ungarn werden grundsätzlich in Deutschland besteuert, wenn...

10 OECD-Musterabkommen Art. 15 (2) 3 Hauptkriterien WENN: sich der deutsche Arbeitnehmer in Ungarn insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält UND die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Ungarn ansässig ist, UND die Kosten in Verbindung mit der Vergütung nicht von einer Betriebstätte des Arbeitgebers in Ungarn getragen werden.

11 Der Schlüssel zur Lösung Wer gilt als Arbeitnehmer? (Kommentar zu Artikel 15, Nr. 8) Im Abkommen wird der Begriff des Arbeitgebers nicht definiert, ABER: a)als Arbeitgeber gilt generell die Person, die Rechte an der geleisteten Arbeit hat und die Verantwortung sowie die damit verbundenen Risiken trägt. b)jeder Sachverhalt muss fallweise geprüft werden, als Hauptregel gilt aber grundsätzlich, dass der Inhalt und nicht die Form ausschlaggebend ist. Wer übt die Funktion eines Arbeitgebers aus? Das Musterabkommen unterscheidet also zwischen einem formellen und einem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff. Dementsprechend: liegen die Arbeitgeberfunktionen beim Empfänger, so erfolgt die Besteuerung in Ungarn.

12 Außensteuergesetz Gefahren aus der deutschen Perspektive.

13 Außensteuergesetz 1 Wird auf Geschäftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person angewandt, wo die Bedingungen nicht dem Fremdvergleichspreis entsprechen (Fremdvergleichsgrundsatz); Laut Angaben des dt. Finanzministers muss das obige Gesetz auf alle Geschäfte angewandt werden Es gilt der Fremdvergleichsgrundsatz Das Prinzip wird auch vom Artikel 9 des OECD-Musterabkommens vorgeschrieben; in diesem Fall ist es aber als rechtlicher Rahmen für die Besteuerung zwischen den Abkommensstaaten und nicht als deutsche Steuervorschrift anzusehen.

14 Außensteuergesetz 1 Ermöglicht die Berichtigung von Einkünften bei deutschen Steuerpflichtigen Unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss mind. zu einem Viertel Welche Fälle sind relevant? Gewährung eines Darlehens ohne jegliche Bezinsung oder mit niedrigen Zinsen Harte Patronatserklärung Weiche Patronatserklärung fällt nicht unter das AStG Gewährung von Darlehensgarantien Übertragung von Rechten oder Markennamen, Erbringung von Dienstleistungen Lieferungen von Gegenständen Das dt. AStG verstößt nicht gegen geltendes EU-Recht

15 Deutsche Holdinggesellschaft als CFC?.

16 CFC-Regelung 2010 Während mehr als der Hälfte des Steuerjahres hält eine gebietsansässige Privatperson eine direkte oder indirekte Beteiligung von mind. 10 % oder übt einen bestimmenden Einfluss gem. 685/B des ungarischen BGB aus; Zahlt weniger Steuern gem. KöStG als zwei Drittel der Körperschaftsteuer (12,67 %) Zahlt keine Steuern auf Grund einer Steuerbemessungsgrundlage von 0 bzw. einer negativen Steuerbemessungsgrundlage trotz eines positiven Ergebnisses; Eine Steuerbemessungsgrundlage von 0 oder eine negative Steuerbemessungsrundlage und die der Körperschaftsteuer entsprechende Steuer des betreffenden Staates liegt unter 12,67 %

17 Ausnahmen von der CFC-Regelung Gesellschafter oder verbundene Unternehmen und Personen, die seit mind. 5 Jahren an der Börse gezeichnet werden (ab dem ersten Tag des Steuerjahres); die Beteiligung beträgt jeden Tag mind. 25 % Sitz/Ansässigkeit in einem OECD-/EU-Land oder in einem Land, mit dem Ungarn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat und signifikante wirtschaftliche Präsenz (entspr. der einschlägigen Richtlinie der Ung. Finanzbehörde)

18 CFC-Regelung Wo die Probleme anfangen Deutsches Mutterunternehmen mit ungarischen Privatpersonen als Eigentümer (direkt oder indirekt) Das deutsche Mutterunternehmen hat nur Dividendeneinkünfte In diesem Fall sind Privatpersonen zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichtet (Superbrutto + 27 % Gesundheitsbeitrag), auch wenn keine Dividenden an die Privatpersonen ausgeschüttet werden Und dann noch die Österreicher... (Steuer 25 %, positives Ergebnis, Steuerbemessungsgrundlage 0 oder negativ, feste Körperschaftsteuer von EUR oder EUR)

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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