Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

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1 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB sowie 812 ff. BGB bzgl. SE und Nutzungen neben 987 ff. BGB keine Anwendung, 993 I 2. HS I. Wann liegt EBV (Vindikationslage) vor? Problemfälle nicht so berechtigter Besitzer Bsp.: Untermietfall à Mieter vermietet ohne Einwilligung des Vermieters unter - der eigentlich berechtigte Besitzer überschreitet sein Besitzrecht Anwendbarkeit der 987 ff. BGB (-) vertragliche und gesetzliche Ansprüche reichen aus Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Bsp.: B veräußert ein von E geliehenes Radio an D.

2 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 2 von 12 h.l.: Änderung des Besitzwillens keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes (kein EBV) - Verletzung eines BMV beseitigt nicht dessen Rechtsgrund BGH: Besitzerwerb isd 990 I BGB (+) Nicht mehr berechtigter Besitzer à Bsp. siehe S. 78, Sachenrecht I BGH: 987 ff. BGB (+) der nicht-mehr-berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an nicht berechtigte Besitzer (Vindikationslage im Zeitpkt. des Herausgabeverlangens genügt) à oder: Beendeter Vertrag à dann vertragliches Abwicklungsverhältnis spezieller ( 987 ff. BGB werden verdrängt) II. Haftung auf Schadensersatz Voraussetzungen 989, 990 BGB: 1.) EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 2.) Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit ( 990 I 1 ivm 932 I analog oder 990 I 2 BGB) 3.) Verletzungshandlung 4.) Verschulden 5.) Schaden

3 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 3 von Grundsatz: 993 I 2.HS BGB Redlicher, unverklagter Besitzer haftet nicht Ausnahmen: 991 II BGB Skizze: besitzt der Besitzer die Sache i.r. eines BMV für einen Dritten, so haftet er diesem gegenüber für Beschädigungen aus Vertrag à nach 991 II BGB soll der ub in diesem Fall dem Eigentümer in derselben Weise haften wie ggü. dem mb FBE Skizze:

4 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 4 von 12 h.m.: 823 ff. BGB gelten! - M kann nicht besser stehen, als wenn der Sachverhalt vorliegt, den er sich vorstellt (insoweit keine Sperrwirkung des EBV) 826 BGB 2. Haftung des verklagten bzw. bösgläubigen Besitzers a) 990, 989 bzw. 989 BGB Probleme: Maßstab der Bösgläubigkeit 990 I 1 ivm 932 II BGB entsprechend (Besitzer weiß bei Erwerb des Besitzes oder weiß infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass er ggü. dem Eigentümer kein Besitzrecht hat) 990 I 2 BGB: später positive Kenntnis Zurechnung des Vertreters h.m.: 166 BGB analog

5 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 5 von 12 - Besitzbegründungswille = tatsächlicher Wille (deshalb Analogie) à Vermeidung einer Exkulpation à allgemeine Zurechnungsregel a.a.: 831 BGB analog ff. = Sonderregelung des Deliktsrechts Kritik: - Exkulpation des GH nach 831 I 2 BGB - i.ü. keine Zurechnungsnorm Minderjährigkeit e.a.: 166 BGB analog (Kenntnis der Eltern) h.m.: 828 BGB analog (Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen) Ähnlichkeit mit Deliktsrecht Ausn.: 987, 990 I BGB (Nutzugsersatz) à vertragsähnlich Rechtsfolge 989 BGB nur Ersatz des Substanzschadens (vgl. Umkehrschluss 990 II BGB)

6 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 6 von 12 b) Haftungsverschärfung 990 II BGB 287 S.2 BGB Vorenthaltungsschaden (= Verzögerung) 3. Haftung des deliktischen Besitzers, 992, 823 BGB Bedeutung: Verschärfte Haftung D.h.: Nicht nur Haftung nach 990, 989 BGB, sondern auch nach 823 ff. BGB (P): Verbotene Eigenmacht isd 858 BGB muss nach h.m. schuldhaft begangen worden sein 848 BGB Nutzungsausfall 252 BGB III. Haftung auf Nutzungen Begriff: 100 BGB Nutzung nur möglich, solange die Muttersache erhalten bleibt! 1. Grundsatz 993 I 2.HS. BGB

7 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 7 von 12 Redlicher, unverklagter Besitzer haftet nicht Ausnahmen: Erinnere: Ausnahmen der Sperrwirkung (3X V = Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch) Übermaßfrüchte 993 I 1.HS. BGB - z.b. Kahlschlag eines Waldes I BGB ist Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht 988 BGB (Analogie?) Voraussetzungen: 1.) EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2.) Eigenbesitz oder Fremdbesitz aufgrund dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts 3.) Unentgeltlicher Besitzerwerb 4.) Redlicher/unverklagter Besitzer Grundfall Skizze:

8 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 8 von 12 à B stiehlt dem E das Auto und verleiht es an den redlichen C. Nach 993 I BGB hätte C keine Nutzungen herauszugeben. Aber: 988 BGB (+) Rechtsgrundloser Erwerb Skizze: (P)/Frage: Muss C auch die Nutzungen herausgeben? Rspr.: Rechtsgrundlos = unentgeltlich wäre nur schuldrechtlicher Vertrag, nicht aber Übereignung nichtig, müsste der rechtsgrundlose Eigentümer die Nutzungen über 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB herausgeben à Ist auch Übereignung nichtig, dürfte Besitzer Nutzungen behalten (Eigentümer würde schlechter als Besitzer stehen) Skizze:

9 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 9 von 12 Lit.: 812 BGB direkt 988 als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig 2. Bösgläubiger bzw. verklagter Besitzer Unterscheide 987 I / II BGB Voraussetzungen 987 I BGB: 1.) EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2.) Verklagter oder unredlicher ( 990 I BGB) Besitzer 3.) Tatsächlich nach Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit gezogene Nutzungen Voraussetzungen 987 II BGB: 1.) EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2.) Verklagter oder unredlicher ( 990 I BGB) Besitzer 3.) Schuldhaft nicht gezogene Nutzung Zum Nutzungsersatz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

10 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 10 von 12 BGB l&l 2008, 582 (Heft 9); NJW 2008, 2333 Einschränkung 991 I BGB à will den redlichen mittelbaren Besitzer schützen, der bei einer Herausgabepflicht seines Besitzmittlers von diesem in Regress ( 536 III BGB) genommen werden könnte 3. Deliktischer Besitzer 992, 823 f. BGB IV. Anspruch auf Verwendungen à 994 ff. BGB Begriff: Aufwendung auf Sache = freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zu Gute kommen indem sie sie erhalten, verbessern oder wiederherstellen etc. indem sie die Sache nicht wesentlich verändern 1. Wann muss EBV vorliegen? Vergl. SachenR Fall 11 - grds. im Zeitpunkt der Verwendung

11 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 11 von 12 BGH: Zeitpunkt der Herausgabeverlangens 2. Unterscheide ZBR / Anspruch 1000, 1001 BGB - str., ob 1000 BGB RzB eher (-) à Zirkelschlussargument 3. Anspruchsgrundlagen a) notwendige Verwendungen (sind erforderlich, um die Sache zu erhalten) redlicher, unverklagter Besitzer 994 I BGB bösgläubiger/verklagter Besitzer 994 II BGB b) nützliche Verwendungen (steigern Gebrauchsfähigkeit, sind aber nicht notwendig) redlicher, unverklagter Besitzer 996 BGB bösgläubiger/verklagter Besitzer 997 BGB

12 Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 12 von 12 c) Luxus verwendungen = objektiv wertlos nur 997 BGB 4. Verhältnis 994 f. / 951 BGB sperrt BereicherungsR grds. neben EBV anwendbar BGH NJW 1996, 52 f. vergl. auch SachenR Fall 14 Diskussion enger/weiter Verwendungsbegriff Weiter Verwendungsbegriff: - Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen Enger Verwendungsbegriff: - nur wenn Sache als solche erhalten bleibt ((-) bei Bau eines Hauses auf unbebautem Grundstück)

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