BdSt-INFO-Service. Arten der Reisekosten 1. Fahrtkosten Fahrtkosten, die nach den Reisekostengrundsätzen zu ermitteln sind, liegen bei

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1 BdSt-INFO-Service Französische Str. 9-12, Berlin Telefax: Reisekostensätze 2014 Steuertipp Nr. 02 FAX: Januar 2014 (8 Seiten) Für die Anwendung der Reisekostengrundsätze muss eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegen. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, z. B. Montagetätigkeit, oder auf einem Fahrzeug, z. B. als Zugbegleiter, tätig ist. Unter dem Begriff Auswärtstätigkeit werden die früheren Begriffe Dienstreisen, Fahrtätigkeiten und Einsatzwechseltätigkeiten zusammengefasst. Hinweis: Das steuerliche Reisekostenrecht wurde zum 1. Januar 2014 umfassend reformiert. Das umfangreiche BMF-Schreiben vom 30. September 2013 legt die Neuregelungen detailliert dar. Es steht auf der Internetseite des BMF zum Download bereit. Arten der Reisekosten 1. Fahrtkosten Fahrtkosten, die nach den Reisekostengrundsätzen zu ermitteln sind, liegen bei vor. Fahrten von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zu anderen Tätigkeitsstätten Innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses bei Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsstätten Fahrten von der Unterkunft am Ort der anderen Tätigkeitsstätte zur anderen Tätigkeitsstätte Zwischenheimfahrten von der anderen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück Bei den Fahrtkosten können die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der zu zahlende Fahrpreis maßgebend. Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Auto, dann sind die Kfz-Kosten anteilig anzusetzen. Anstelle eines Einzelnachweises der tatsächlichen Gesamtkosten können dabei die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen geltend gemacht werden. Hier hat es zum 1. Januar 2014 einige Änderungen gegeben. Es werden für den Fahrtkilometer folgende Pauschsätze gewährt: bei einem Personenkraftwagen 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bei einem Motorrad oder Motorroller 0,20 Euro (bisher 13 Cent) je gefahrenen Kilometer bei einem Moped oder Mofa 0,20 Euro (bisher 8 Cent) je gefahrenen Kilometer bei einem Fahrrad 0,00 Euro (bisher 5 Cent) je gefahrenen Kilometer Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhte sich bis einschließlich 2013 der Kilometersatz um 0,02 Euro (Pkw) und 0,01 Euro (Motorrad oder Motorroller). Diese zusätzlichen Beträge können für 2014 nicht mehr zusätzlich angesetzt werden. Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen, können neben den pauschalen Sätzen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden (z. B. Beseitigung eines Unfallschadens, Diebstahl).

2 Verpflegungsmehraufwendungen Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steuerfrei ersetzen. Eine Erstattung von einzeln nachgewiesenen höheren Aufwendungen ist nicht möglich. Sollten die Verpflegungsmehraufwendungen nicht pauschal vom Arbeitgeber ersetzt werden, kann der Arbeitnehmer sie in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrages ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte an dem jeweiligen Kalendertag. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Dauer der Abwesenheit mindestens 24 Stunden mindestens 8 Stunden An- und Abreisetag bei Abwesenheit mit Übernachtung Pauschbetrag 24 Euro 12 Euro 12 Euro Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Hinweis: Der Arbeitgeber kann bis zu 100 Prozent dieser Beträge zusätzlich zahlen und diesen zusätzlichen Betrag pauschal mit 25 Prozent lohnversteuern (25 Prozent Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Wird von dieser Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. 3. Übernachtungskosten Die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung, allerdings ohne Frühstück, können in nachgewiesener Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Ist der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, ist der Rechnungsbetrag um 20 Prozent des maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden zu kürzen. In Deutschland muss demnach für ein Frühstück 4,80 Euro (20 Prozent von 24 Euro) abgezogen werden. Ist in dem Gesamtpreis auch ein Mittag- oder ein Abendessen enthalten, ist die Rechnung jeweils um 40 Prozent des maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden zu kürzen. Für Deutschland wären das jeweils 9,60 Euro pro Mittag- oder Abendessen. Bei Übernachtungen im Inland kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten auch ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. Dies gilt auch, wenn tatsächlich nur geringere oder keine Übernachtungskosten angefallen sind. Bei Auslandsübernachtungen kann der Arbeitgeber ebenfalls die Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Für den Werbungskostenabzug müssen die Kosten für die Übernachtung jedoch zwingend nachgewiesen werden. 4. Reisenebenkosten Auch die Reisenebenkosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Hier gibt es allerdings keine Pauschbeträge, so dass die Höhe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss. Reisenebenkosten sind zum Beispiel: Aufwendungen für die Beförderung, Aufbewahrung, Aufgabe und Versicherung von Gepäck Kosten für Telefonate und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern Kosten für Visa und sonstige Reisepapiere Euroscheck- und Reisescheckgebühren Kreditkartengebühren, soweit sie auf auswärtige Tätigkeiten entfallen Kosten des Ankaufs von Devisen und des Verlusts bei Rücktausch Aufwendungen für die Straßenbenutzung, Parkplatz, Maut sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind

3 - 3 - Aufwendungen für Unfallversicherungen, soweit sie ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken Kosten für medizinische Vorbereitungen, wie Impfungen Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen Gepäcks (nicht: Geld oder Schmuck) Auslandsreisen Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge. Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen werden auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt ( 9 Absatz 4a Satz 5 EStG). Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerzahler vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Ein Ansatz höherer auch nachweisbarer Aufwendungen ist nicht möglich. Pauschbeträge 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen (in Euro) Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernachtungspauschalen Land mindestens 8 Stunden sowie für mindestens 24 den Ab- uns Anreisetag Stunden Afghanistan Ägypten Äthiopien Äquatorialguinea Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien: Canberra Sydney im Übrigen Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Benin Bolivien Bosnien und Herzegowina Botsuana Brasilien: Brasilia Rio de Janeiro

4 - 4 - Sao Paulo im Übrigen Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China: Chengdu Hongkong Peking Shanghai im Übrigen Costa Rica Côte d Ivoire Dänemark Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich: Paris Straßburg Lyon Marseille im Übrigen Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland: Athen im Übrigen Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien: Chennai Kalkutta Mumbai

5 - 5 - Neu Delhi im Übrigen Indonesien Iran Irland Island Israel Italien: Mailand Rom im Übrigen Jamaika Japan: Tokio im Übrigen Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada: Ottawa Toronto Vancouver im Übrigen Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kolumbien Kongo, Republik Kongo, Demokratische Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kosovo Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven

6 - 6 - Mali Malta Marokko Marshall Inseln Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Mikronesien Moldau, Republik Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norwegen Österreich Oman Pakistan: Islamabad im Übrigen Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen: Breslau Danzig Krakau Warschau im Übrigen Portugal: Lissabon im Übrigen Ruanda Rumänien: Bukarest im Übrigen Russische Föderation: Moskau (außer Gästewohnungen der Deutschen Botschaft)

7 - 7 - Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft) (wenn diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 Euro angesetzt werden) St. Petersburg im Übrigen Sambia Samoa San Marino Saudi-Arabien: Djidda Riad im Übrigen Schweden Schweiz: Genf im Übrigen Senegal Serbien Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien: Barcelona Kanarische Inseln Madrid Palma de Mallorca im Übrigen Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Südafrika: Kapstadt im Übrigen Südsudan Suriname Syrien Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidat und Tobago Tschad

8 - 8 - Tschechische Republik Türkei: Istanbul Izmir im Übrigen Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstaat Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika: Atlanta Boston Chicago Houston Los Angeles Miami New York City San Francisco Washington, D. C im Übrigen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: London im Übrigen Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern Unser Info-Service erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt nicht den Rechtsrat im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr. Weitere Steuertipps unter FAX-Nr (BdSt-Info-Service) & im Mitgliederbereich von

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