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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Florian Toncar, Burkhardt Müller- Sönksen, Dr. Werner Hoyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/895 Situation von deutschen Gefangenen im Ausland Vorbemerkung der Fragesteller DieaktuellenBerichteüberangeblicheVerhörevonimAuslandfestgehaltenen deutschenstaatsbürgerndurchdeutscheermittlerrückendasgenerelleschicksaldeutscherinausländischengefängnissenindenvordergrundderpolitischendebatte.essindjedochnichtnurdiehaftbedingungenderdeutschen vonbelang,dieimzusammenhangmitdemkampfgegendenterrorimauslandinhaftiertsind.diemehrzahlderimauslandinhaftiertendeutschenist aufgrundvonvorwürfenwegenkriminellerdelikteohnepolitischenhintergrundinhaftiert.entwederbefindensiesichinuntersuchungshaftodersind rechtskräftig verurteilt. Häufig sind die Umstände der Inhaftierung ungewiss. Nach 7Konsulargesetz (KonsG)istesAufgabederdeutschenKonsulate, deutscheuntersuchungs-undstrafgefangeneaufderenverlangenhinzu betreuenundihneninsbesondererechtsschutzzuvermitteln.daswiener ÜbereinkommenüberkonsularischeBeziehungen (WÜK)vom24.April1963 bestimmtinartikel36abs.1litb.),dassaufverlangendesbetroffenendie konsularischevertretungdesentsendestaats (indiesemfalldeutschlands)zu unterrichtenist.darüberhinausbestehenmitzahlreichenstaatenabkommen, wonacheineunterrichtungderkonsularischenvertretunginjedemfallund unabhängigvomwillendesbetroffenen alsovonamtswegen stattfinden muss.diefälleel-masrioderdergebrüderlagrandhabenjedochgezeigt, dassdieseunterrichtungderbundesregierungnichtimmererfolgt.esergibt sichalsoeinedunkelziffervonpersonen,diewahrscheinlichvonanderen Staatenfestgehaltenwerden,derenInhaftierungderBundesrepublikjedoch nichtgemeldetwurde.dadurchkönnensowohldierechtederstrafgefangene als auch die Rechte der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. DieaktuelleDiskussionüberdiemöglicheVerletzungvonMenschenrechten vondeutscheninausländischenhaftanstaltenhatdiesorgeumdaswohldieserbürgerverstärkt.derdeutschebundestagmussbemühtsein,einaktuelles BildüberdieHaftbedingungenvonimAuslandgefangenenDeutschenzuerhaltenundzuerfahren,wiedieBundesregierungihremSchutzauftragdiesen Bürgern gegenüber nachkommt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. März 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung 1.DieFreiheitsentziehungnacheinerVerhaftungimAuslandbringtüberdie TatsachederInhaftierunghinausinderRegelzusätzlicheBelastungenfür denbetroffenenmitsich:verständigungsschwierigkeiten,fremdesgesellschafts-undrechtssystem,trennungvonfamilieundbekannten,drohender Verlust des Arbeitsplatzes. DieBetreuungderdeutschenStrafgefangenenimAuslandistdahereine wichtigeaufgabederdeutschenauslandsvertretungen.diedeutschenauslandsvertretungenerfüllendenihnenmit 7desGesetzesüberdieKonsularbeamten,ihreAufgabenundBefugnisse (Konsulargesetz)zugewiesenen Auftrag,deutscheGefangeneimAuslandaufderenVerlangenzubetreuen undihneninsbesondererechtsschutzzuvermitteln,mitengagementundunabhängigvomindividuellentatvorwurf.dabeistehtdasmenschliche Schicksal der Betroffenen und ihrer Familien im Vordergrund. 2.VonderInhaftierungdeutscherStaatsangehörigererhaltendieAuslandsvertretungenaufunterschiedlicheWeiseundausverschiedenenQuellenKenntnis,imallgemeinendurchMitteilungseitensderBehördendesGastlandes, bisweilenauchdurchschriftlicheodertelefonischemitteilungenderbetroffenenselbst,vonderenangehörigen,freunden,bekanntenoderarbeitgebern.ineinzelfällenerfahrendasauswärtigeamtoderdieauslandsvertretungenaberaucherstdurchinformationenvonvertretungenanderer Staaten,NichtregierungsorganisationenoderdurchMedienberichtevonder Inhaftierung deutscher Staatsangehöriger. NachgeltendemVölkerrechtmüssendieBehördendesGastlandesdenverhaftetenausländischenStaatsbürgerunverzüglichdavonunterrichten,dasser dasrechtzurkontaktaufnahmemitseinemkonsulhat.wünschtderverhafteteausländischestaatsangehörigedies,sinddiebehördendesgastlandes zurunterrichtungderbetroffenenauslandsvertretungenverpflichtet.das WienerÜbereinkommenüberkonsularischeBeziehungen (WÜK)vom 24. April 1963 bestimmt dazu Folgendes in Artikel 36 Abs. 1 lit. b: DiezuständigenBehördendesEmpfangsstaateshabendiekonsularische VertretungdesEntsendestaatesaufVerlangendesBetroffenenunverzüglich zuunterrichten,wenninderenkonsularbezirkeinangehörigerdiesesstaatesfestgenommen,instraf-oderuntersuchungshaftgenommenoderihmanderweitigdiefreiheitentzogenist. DieseBehördenhabendenBetroffenenunverzüglichüberseineRechteaufgrunddieserBestimmungzuinformieren. Darüberhinausbestehenmit37StaatenbilateraleVereinbarungen,wonach eineunterrichtungderkonsularischenvertretunginjedemfallundauch gegendenerklärtenwillendesbetroffenen alsovonamtswegen zuerfolgenhat.dieauslandsvertretungensindangewiesensicherzustellen,dass sievonderverhaftungvondeutscheninihremamtsbezirktatsächlich unverzüglichbenachrichtigtwerden. Unverzüglich bedeutethierinnerhalb kürzesterfrist.aussichtdesauswärtigenamtssinddabeidiekonkreten UmständedesEinzelfalleszuberücksichtigen,wobeijeweilseinZeitraum voneinembiszweitagennochalsangemessenangesehenwerdenkann.hat dasgastlandseineunterrichtungspflichtverletzt,wirddieauslandsvertretung im Regelfall bei der zuständigen Behörde vorstellig. DieHaftbetreuungkanndannfaktischanihreGrenzenstoßen,wennderInhaftiertediedoppelteStaatsangehörigkeit (deutschundhaftstaat)besitzt. AuchineinemsolchenFallkommendasAuswärtigeAmtunddiezuständige AuslandsvertretungdergesetzlichenVerpflichtungzurkonsularischen BetreuungdesinhaftiertendeutschenStaatsangehörigen (mitdoppelter Staatsangehörigkeit)nach,soweitdiesderbetreffendeStaatzulässt.Behan-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1071 deltderhaftstaatdeninhaftiertenausschließlichalseigenenstaatsangehörigenundgestattetkeinenzugangzurinhaftiertenperson,gibtesjedoch keinenvölkerrechtlichenansatzpunkt,umkonsularischebetreuungdurchzusetzen. 3.DieweiterhinzunehmendeMobilitätundsteigendeReisetätigkeitderDeutschenspiegeltsichauchinderZahldeutscherStaatsangehörigerwider,denen diebegehungeinerstraftatimauslandvorgeworfenwird.dieauslandsvertretungensinddennochbestrebt,diehaftbetreuungflächendeckend sicherzustellen.aussicherheitsgründenkanndiehaftbetreuungnichtinjedemfallbefriedigendgeleistetwerden,beispielsweiseimirakseitbeginn des Krieges oder in den letzten Jahren in Afghanistan. BesondersinFlächenstaatenwiedenUSAundBrasilien,aberauchinkleinerenStaatenmitunzureichenderInfrastruktur,z.B.inAfrika,erfordertein HaftbesuchbeieinemweitvomDienstortderAuslandsvertretungentfernt einsitzendeninhaftiertenofteinemehrtägigereisedurcheinenkonsularbeamten.diefinanziellenundpersonellenressourcenderauslandsvertretungen (ankleinerenvertretungenisthäufignureinkonsularbeamtertätig) begrenzendiedichteundhäufigkeitderbetreuung.dierechtspflichtzur BetreuungwirdaberinjedemFallewahrgenommen.InLändern,indenendie BundesrepublikDeutschlandnichtmiteinereigenenAuslandsvertretung präsentist,übernimmtimeinzelfalleineandereeu-vertretungimrahmen derkonsularischenzusammenarbeitdiehäftlingsbetreuung,soferndergaststaat dies zulässt. 4.DieMaßnahmen,dieimRahmenderHäftlingsbetreuungergriffenwerden, variierennaturgemäßvonlandzulandundhängeninersterlinievomtatvorwurf und den örtlichen Bedingungen ab. SobaldeinedeutscheAuslandsvertretungvoneinemHaftfallerfährt,versuchtsiestets,unverzüglichKontaktmitdemInhaftiertenaufzunehmen.Die Konsularbeamtenversuchen,denInhaftierteninregelmäßigenAbständenim Gefängniszubesuchenundmitihmzukorrespondieren.WiehäufigHaftbesuchestattfinden,kannjedochvondenörtlichenGegebenheiten (Entfernung zumgefängnis,haftbedingungenetc.)unddenpersönlichenverhältnissen desbetroffenen (Gesundheitszustand,Alter)abhängen.DieBeamtenvergewissernsich,welcheGründefürdieVerhaftungvorliegen,obdieBehandlungkorrektistundobVerpflegung,VersorgungmitKleidungundhygienischenArtikeln,UnterbringungundgesundheitlicheBetreuungangemessen sind. DiedeutschenAuslandsvertretungenunterstützendeutscheGefangenebei dersuchenachadäquatemrechtlichembeistand.zudiesemzweckhaltensie Listenmit (möglichstauchdeutschsprachigen)rechtsanwältenimhaftstaat bereit.wennnötig,wirkensieauchaufdiebestellungeinesdolmetschers undpflichtverteidigershin.aufwunschunterrichtendieauslandsvertretungenfernerangehörigedesgefangenenüberdieinhaftierungundleiten Geldüberweisungenanihnweiter.SiefördernauchdieZahlungeinerKaution,gegebenenfallsebenfallsdurchdieAngehörigeninDeutschland,wenn derinhaftiertehierdurchauffreienfußkommenkann.dendeutschenauslandsvertretungenistesaberinderregelwederrechtlichnochfinanziell möglich,demgefangenengeldzurzahlungeinerkaution,zurvergütungeineswahlverteidigers,zumeinkaufinderhaftanstaltetc.zurverfügungzu stellen.insbesonderedieinanspruchnahmevonhilfennach 5Konsulargesetz (rückzahlbarefinanziellehilfezurüberbrückungeinernichtaufandere WeisezubehebendenNotlage)unterliegtstrengenVoraussetzungen,dieim Einzelfallzuprüfensind.ImBedarfsfallunterstützendieAuslandsvertretungendieStellungeinesAntragsaufSozialhilfebeidenzuständigendeutschen Behörden.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieKonsularbeamtenhaltenmitdenBehördendesGastlandesKontakt,um aktuellehaftfällezubesprechenundaufeinzügigesverfahrenhinzuwirken. UnbefriedigendeHaftbedingungenundandereProblemenehmensieinAbsprachemitdemInhaftiertenmitdenzuständigenBehördenauf.WenndeutscheInhaftierteMenschenrechtsverletzungenausgesetztsind,protestiertdie VertretunggegenüberdenzuständigenBehördendesGastlandesdagegen und drängt auf die umgehende Abstellung der rechtswidrigen Behandlung. DieAuslandsvertretungenbeobachtenauch,obdieausländischenBehörden undgerichteinstrafverfahrengegendeutschedemmenschenrechtlichbegründetengeboteinersorgfältigenundzügigenverfahrensdurchführungin angemessenerweiserechnungtragen.diedauerderuntersuchungshaftist voneinervielzahlvonfaktorenabhängig.solchefaktorensindzumbeispieldieanzahlderbeschuldigten,dieformdertatbegehung,dieumstände dertat.obdiedauerderuntersuchungshaftunverhältnismäßiglangist, kanndahernichtabstraktbestimmtwerden.vielmehrsind (auchnachder ständigenrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechteunddesbundesverfassungsgerichts)dieumständejedeseinzelfalls zuprüfen.dabeikanndiefortdauerderhaftgerechtfertigtsein,wennkonkreteanhaltspunktefüreinzwingendeserfordernisdesöffentlicheninteressesvorliegen,dastrotzderunschuldsvermutungderachtungderpersönlichenfreiheitvorgeht.soweitineinzelfällenanzeichendafürerkennbar sind,dassverfahrengegendeutschediesengrundsätzenwidersprechen,versuchtdiebundesregierungimrahmenihrermöglichkeiten,zurbeschleunigungderverfahrenbeisicherungderrechtederbeschuldigtenbeizutragen. EinzelneVerstößegegendasBeschleunigungsgebot,wiesieweltweitund auchindeutschlandgelegentlichvorkommen,lassendabeikeinerückschlüsse auf die generelle Funktionsfähigkeit der Justiz dieser Länder zu. AneinerHauptverhandlungnehmenKonsularbeamteinderRegeldannteil, wennzubefürchtenist,dassdiedenschutzdesdeutschenangeklagtenbezweckendenvorschriftennichteingehaltenwerdenkönnten.eineeinflussnahmeaufdasstrafverfahrendesinhaftiertenistdenauslandsvertretungen nicht möglich. SoweitdieUmständedesEinzelfallsAnlassdazugeben,informierendie AuslandsvertretungenüberdieMöglichkeitenundVoraussetzungeneiner ÜberstellungzurStrafverbüßunginDeutschland,überVerfahrenzurStrafverkürzung oder zum Gnadenweg oder unterstützen Inhaftierte dabei. 1.a)WievieledeutscheStaatsangehörigebefindensichderzeitimGewahrsam anderer Staaten? ZumStichtag1.November2005warennachKenntnisdesAuswärtigenAmts 1576 (Vorjahr:1296)deutscheStaatsangehörigeimAuslandinhaftiert.Im vorangegangenenjahr2005 (Zeitraum1.November2004bis31.Oktober2005) wurdeninsgesamt3100 (Vorjahr:2453)vorübergehendoderlängerfristig inhaftiertedeutschestatistischerfasst,diedurchrund150auslandsvertretungenbetreutwurden,soweitdiesvondenbetroffenengewünschtwurde. DieseZahlensindallerdingsnurbedingtaussagekräftig:Nichtjederdeutsche HäftlingwünschteineUnterrichtungderzuständigendeutschenAuslandsvertretungüberseineVerhaftung.AuchgebensichDeutsche,dieeineweitere Staatsangehörigkeitbesitzen,imLandderHaftverbüßungnichtimmeralsDeutsche zu erkennen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1071 b) Treten dabei bestimmte Staaten und Regionen besonders hervor? EtwasmehralsdieHälfteder3100erfasstenInhaftiertenwarinLändernder EuropäischenUnioninhaftiert,davonwiederumfastdieHälfteinSpanien.Ein weitererregionalerschwerpunktmiteinergrößerenanzahldeutscherinhaftierteristnordamerika,woinsgesamt334häftlingeeinsitzen.imeinzelnenergibtsichetwafolgendeverteilung:spanien:657,großbritannien:364,vereinigtestaaten:301,frankreich:246,polen:150,italien:131,österreich:126, Thailand:116,Kroatien:110,Niederlande:75,Griechenland:71,Brasilien:58, Venezuela:42,Kanada:33,Peru:32,Türkei:26,Tschechien:24,Schweiz:24, Philippinen:22,Indien:22.InallenanderenLändernwurdenwenigerals 20Häftlinge registriert. c)wievieledeutschestaatsangehörigebefindensichinuntersuchungshaft, und wie viele sitzen rechtskräftig verurteilt eine Haftstrafe ab? DasAuswärtigeAmtführtkeineStatistiknachInhaftierungsgrund (Untersuchungshaftoderrechtskräftigverurteilt).Diesließesichauchpraktischkaum leisten,dadiehaftgründe,dernaturdersacheentsprechend,fließendineinanderübergehen.untersuchungs-undstrafhaftwerdenimauslandgegenüber deutschenstaatsangehörigenamhäufigstenaufgrundvonrauschgiftdelikten, StraftatengegendasLebenunddiekörperlicheUnversehrtheitsowieEigentumsdeliktenverhängt.ErkenntnisseüberdiedurchschnittlicheHaftzeitdeutscher Staatsangehöriger im Ausland liegen der Bundesregierung nicht vor. d)wiehochschätztdiebundesregierungdiedunkelziffervoninhaftierten deutschenstaatsbürgernein,überderenfestsetzungdiebundesrepublik nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht informiert wurde? Siehe Antwort zu Frage 1e. e)gibtesstaaten,beidenenesimzeitraumvon2000bis2005vorkam, dasssiedieinhaftierungvondeutschenstaatsbürgernnichtrechtzeitig oder ordnungsgemäß den deutschen Behörden gemeldet haben? Wenn ja, welches sind diese Staaten, was waren die Gründe dafür? ZurFragederBenachrichtigungderdeutschenAuslandsvertretungenwirdauf dievorbemerkungverwiesen.verletzungenderunterrichtungspflichtwerden durchdiekonsularischzuständigedeutscheauslandsvertretunggegenüberder entsprechenden Behörde des Haftstaats in jedem Fall gerügt. DieZahlvonFällen,indeneneineBenachrichtigungunterbliebbeziehungsweisenichtzeitgerechterfolgte,istnichtermittelbar.IneinigenLändernkommt eshinundwiederzueinerverzögerungbzw.einemvölligenunterbleibender Benachrichtigung.ZuerwähnensindhiervorallemSyrienundIrak,indenen bisweilenkeineanzeigedesaußenministeriumserfolgt,sonderndieauslandsvertretungggf.vondritterseiteübereineverhaftungunterrichtetwird.auchin denusagabesimmerwiederfälle,indenendielokalenbehördeneine MitteilungandiedeutschenAuslandsvertretungenunterlassenhaben.ImFall derbrüderlagrandhatdiebundesregierungdeninternationalengerichtshof befasst.indemindiesersacheergangenenurteilvom27.juni2001wurdeden USAaufgegeben,diegravierendstenVerstößegegenArtikel36WÜKzuüberprüfen und unter Umständen zu korrigieren.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode f)gibtesstaaten,indenendeutschestaatsbürgerohneanklageinhaft sitzen? Fallsja,welcheStaatensinddies,undseitwannsinddortdeutsche Staatsbürger inhaftiert? WieimdeutschenStrafprozessrechtgehtderformellenAnklageerhebungauch imauslandregelmäßigeinggf.mituntersuchungshaftverbundenesermittlungsverfahren voraus. NachKenntnisderBundesregierungsindzurzeitin12Staaten (Ecuador,Frankreich,Indien,Irak,Haiti,Kenia,Mauritius,Polen,Peru,Spanien,Syrienund TschechischeRepublik)insgesamt22Deutscheseitmehrals18Monatenohne erstinstanzlicheverurteilunginhaftiert,davon14ohneformelleanklageerhebung. g)sindderbundesregierungfällebekannt,indenendeutschestaatsbürger einem Verschwindenlassen zumopfergefallensindbzw.gibtesfälle, in denen dies vermutet wird? Fallsja,welchessinddieverantwortlichenStaatenundwelcheMaßnahmen wurden zur Aufklärung dieser Fälle ergriffen? IndenJahrenderlateinamerikanischenMilitärdiktaturenkames,insbesondere inargentinienundchile,zumassenhaftemverschwindenvonpersonen,darunteraucheinervielzahldeutscher.seitderrückkehrzurdemokratiesinddiese Länder,auchmitUnterstützungderBundesregierungimRahmenderstrafrechtlichenRechtshilfe,umAufklärungundBestrafungderVerantwortlichenbemüht.IneinemFallistüberdenVerbleibeines1981inSyrienverhafteten deutsch-syrischendoppelstaatersseit1990nichtsmehrbekannt.nachfragen derbundesregierung,auchaufhöchsterpolitischerebene,warenerfolglos. h)gibtesstaaten,indenendiedauerderuntersuchungshaftregelmäßig unverhältnismäßiglangist,undstehtdiebundesregierungggf.mitdiesenstaateninverhandlungen,umfürdeutscheuntersuchungsgefangene Abhilfe zu schaffen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2.a)WiedetailliertistdieBundesregierungüberdieHaftbedingungenvon deutschen Staatsbürgen im Ausland informiert? DieAuslandsvertretungennutzendiedurchihreMitarbeiterdurchgeführten Haftbesuche,umsicheinBildüberdieHaftbedingungenzumachen.Nebender eigenenanschauungwerdenerkenntnisseauchdurchgesprächemitder LeitungderStrafvollzugsbehörden,derHaftanstalten,AnwältenundVertretern indiesembereichtätigernichtregierungsorganisationengewonnen.außerdem tauschensichdieauslandsvertretungenimrahmenderkonsularischenzusammenarbeitauchmiteu-partnernregelmäßigüberdiehaftbedingungeninden Gastländernaus.ZurGewinnungvonErkenntnissentragenfernergemeinsam miteu-partnerndurchgeführtebesichtigungenderhaftanstaltenbei.derallgemeineninformationsbeschaffungdienendarüberhinausauchberichteweiterer öffentlicher und privater Institutionen. DieHaftbedingungenvariierennichtnurvonStaatzuStaat,sondernauchvon HaftanstaltzuHaftanstaltzumTeilerheblich.NichtseltenwerdendabeiinStaatenmitgenerellschwierigenHaftbedingungenausländischeInhaftiertebesser gestellt als eigene Staatsangehörige.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1071 InwenigenAusnahmefällenistdieÜberprüfungderHaftbedingungennurunter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht möglich, weil derzugangzurhaftanstaltund/oderdemhäftlingdurchdiegastregierung verwehrt wird (insbesondere im Falle von Doppelstaatern), die Benachrichtigung über den Haftfall unterbleibt, die Sicherheitslage im Land keine Haftbesuche erlaubt, oder diebesichtigungdeshaftbereichsüberdenbesuchsbereichhinausverwehrt wird. DievorgefundenenHaftbedingungenwerdenandenMaßstäbendereinschlägigeninternationalenundeuropäischenInstrumente (UNStandardMinimum RulesfortheTreatmentofPrisonersandProceduresfortheEffectiveImplementationoftheRules,1984,undEmpfehlungNr.R (87)3desMinisterkomiteesdes EuroparatesüberdieEuropäischenStrafvollzugsgrundsätzevom12.Februar 1987,InternationalerPaktüberbürgerlicheundpolitischeRechtevom19.Dezember1966)gemessenundüberprüft.EntsprechendieHaftbedingungennicht denhierinniedergelegtenmindeststandards,prüfendieauslandsvertretungen, welche Maßnahmen sie zur Behebung der Missstände ergreifen können. b)inwelchenstaatenwurdedendeutschenbehördeninwelcheneinzelfällenimzeitraumvon2000bis2005derzugangzuinhaftiertendeutschenstaatsbürgernverwehrt,sodasssichdiedeutschenkonsularbeamten kein Bild von den Haftbedingungen machen können? DerZugangwirddeutschenKonsularbeamteninsbesondereineinigenarabischenStaatenbeisolchenHaftfällenverwehrt,indenenderHäftlingDoppeloderMehrstaateristundauchdieStaatsangehörigkeitdesHaftstaatsbesitzt. EineeinheitlichePraxisistdabeiallerdingsnichterkennbar.AufdieAusführungenbetreffenddieseGruppedeutscherStaatsangehörigerinderVorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. ZuHäftlingenmitnurdeutscherStaatsangehörigkeitoderdoppelterStaatsangehörigkeit (abernichtdersyrischen)erhieltdieauslandsvertretunginsyrienin neun Fällen keinen Zugang. IneinemEinzelfallwurdeinderTürkeiimgenanntenZeitraumderZugangzu einem (ausschließlich) deutschen Staatsangehörigen verwehrt. c)fürwelcheländerschätztdiebundesregierungdiehaftbedingungen dort inhaftierter Deutscher als schlecht oder sogar als prekär ein? DadieHaftbedingungeninvielenLändernvonHaftanstaltzuHaftanstaltund zumteilsogarinnerhalbeinerhaftanstaltstarkvariieren,isteineallgemeingültigeaussagezudieserfragestellungkaumzutreffen.auchinnerhalbeuropas sind wieauchindeutschlandselbst unterschiedlichestandardsbeidenhaftbedingungenwahrnehmbar;schlechteralsindeutschlandsinddiehaftbedingungeninderregelindenmeistenstaatenaußerhalbdereuropäischenunion. DieHaftbedingungenwerdendurchdiedeutschenAuslandsvertretungenvor OrtregelmäßiganhandderinderAntwortzuFrage2aangegebeneninternationalenundeuropäischenMaßstäbeamjeweiligenEinzelfallüberprüftundgegebenenfallsgegenüberdenGastregierungenentsprechendgerügt.DanebenversuchendieAuslandsvertretungen,imRahmenihrerjeweiligenMöglichkeiten vorortabhilfezuschaffenoderzumindestindividuelleverbesserungenzuerreichen. Auf die Ausführungen zu Frage 2a wird verwiesen.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode d)istderbundesregierungbekannt,obdeutschestaatsbürgerimausland in staatlicher Haft/Verwahrung gefoltert wurden? Falls ja, wo und unter welchen Umständen? InallenFällen,indenenMisshandlungbehauptetwirdodersonstigeAnzeichen hierfürvorliegen,gehtdasauswärtigeamtdenvorwürfenbeziehungsweise Anzeichennach.ErforderlichenfallssetztessichbeidenGastregierungenund denzuständigenörtlichenbehördenmitnachdruckfürlückenloseaufklärung ein.einsolcherfallintunesien,einerinägyptenundzweiinsyriensindzurzeit noch ungeklärt. AusBrasilienisteinFallbekannt,indemeinwegensexuellenMissbrauchs eineskindesinhaftierterdeutscherinderhaftvermutlichandenfolgenvon FolterdurchPolizistenverstorbenist.EinErmittlungsverfahrenistsowohlin BrasilienalsauchinDeutschlandanhängig.ImWegederRechtshilfeunterstützt diebundesregierungdiebemühungenderbrasilianischenseiteumaufklärung. e)wasunternimmtdiebundesregierung,umdaslosvonimauslandinhaftierten Landsleuten zu erleichtern? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. f)gibtesressourcendefizite,mitdenendiedeutschenkonsularbehörden beiderunterstützungvonimauslandinhaftiertendeutschenzukämpfen haben? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3.a)WievielenDeutschendrohtinwelchenStaatenderzeitdieTodesstrafe? Wievieledavonsindbereitsrechtskräftigverurteilt,undwievieleVerfahren laufen noch? DerzeitsindnachKenntnisderBundesregierungvierDeutsche (einerdavon Doppelstaater)indenUSArechtskräftigzumTodeverurteilt.Ihnenstehtjedoch nochderrechtsbehelfdes habeascorpus -Verfahrenszu,welcheskeine vergleichbareregelungimdeutschenrechtfindet.mitdem habeascorpus - VerfahrenwerdenvorallemVerstößegegenverfassungsmäßigeRechtedes Verurteilten geltend gemacht. DarüberhinausistderBundesregierungbekannt,dasssechsweiterenDeutschen inkenia,inlibanon,inthailand,aufdenphilippinenundauftaiwandie Todesstrafedroht.WährendindemthailändischenVerfahrenBerufunggegen daserstinstanzlicheurteileingelegtwurde,stehtindenübrigenverfahrenein erstinstanzlichesurteilnochaus.indiesenfällenistdiegesetzlichvorgesehene HöchststrafefürdiejeweilsvorgeworfenenStraftatendieTodesstrafe.InKenia ist die Todesstrafe jedoch seit über 20 Jahren nicht mehr vollstreckt worden. b)fürwelchevergehenwurdendieseinhaftiertendeutschenzumtode bzw. zu körperlichen Strafen verurteilt? DenTodesurteilenunddenAnklagen,beidenendieTodesstrafeimRaumsteht, liegenbisaufeinenfalleineranklagewegendrogenschmuggelstötungsdeliktezugrunde.ineinemweiterenfall (indenvae),dernichtunterfrage3a aufgeführtist,erfolgteeineverurteilungzueinerkörperlichenstrafe,deren

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1071 VollstreckungaberaufgrundderInterventionderzuständigenAuslandsvertretung verhindert werden konnte. c)wievieletodes-oderkörperlichestrafenwurdenimzeitraumvon 2000 bis 2005 im Ausland gegen Deutsche vollstreckt? Der Bundesregierung ist kein solcher Fall bekannt. 4.WiegehtdieBundesregierunginFällenvor,indeneneindeutscher Staatsbürgerdarüberhinausnocheineweitereodermehrereandere Staatsbürgerschaften besitzt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5.a)GenießenDeutsche,dieimRahmenoffiziellerMissionenodermit einemauftragimöffentlicheninteresseinsauslandreisen,ohnediplomatenzusein (z.b.thw-mitarbeiterbeibergungsarbeitennacherdbeben,entwicklungshelferoderhelfervonnros),besondereschutzmechanismen,dieihneneinenbesserenschutzvoreventuellerstrafrechtlicher Verfolgung gewähren? Siehe Antwort zu Frage 5b. b)gibtesfürdiesepersonenvereinbarungen,dieetwamitdentruppenstationierungsabkommen vergleichbar sind? Fallsja,mitwelchenStaaten,fürwelchePersonenundmitwelchemInhalt bestehen diese Vereinbarungen? Fallsnein,wassinddieGründefürdasFehlensolcherVereinbarungen? MitallenPartnerländernderdeutschenEntwicklungszusammenarbeitgibtes RahmenabkommenüberTechnischeZusammenarbeit,diedievonderBundesregierungimRahmenvonDirektleistungenentsandtenFachkräfteunddiezu ihremhaushaltgehörendenfamilienmitgliedervonjederfestnahmeoderhaft inbezugaufhandlungenoderunterlassungeneinschließlichihrermündlichen undschriftlichenäußerungenbefreit,dieimzusammenhangmitderdurchführungeinerihnennachdemtz-rahmenabkommenübertragenenaufgabe stehen. DerStatusvonsichkurz-oderlangfristigimAuslandaufhaltendenVertreterinnenundVertreternvonNichtregierungsorganisationenimHinblickaufden SchutzvorstrafrechtlicherVerfolgungweistinAbhängigkeitvonderentsendendenOrganisationunddemAufenthaltslandstarkeUnterschiedeaufundlässt sich nicht verallgemeinern. c)wiewerdendiesepersonenimhinblickaufeinemöglichestrafverfolgung auf ihren Auslandsaufenthalt vorbereitet? DiesePersonenwerdenimZusammenhangmitdemAbschlussihrerArbeitsverträgeüberdieihnenausdemjeweiligenTZ-Rahmenabkommenbzw.analoger AbkommenentstehendenRechteundPflichteninformiert,insbesondereüber SicherheitshinweiseunddaspersönlicheVerhaltenimjeweiligenLandsowie bei (drohender) Verhaftung oder Haft.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.a)WievieleDeutschesindimAuslandzuStrafenverurteiltwordenbzw. wartenaufeinurteilaufdergrundlagevonstraftatbeständen,dieesin Deutschland nicht gibt (Beispiel Ehebruch)? InzahlreichenausländischenStaatensindinDeutschlandnichtstrafbareVerhaltensweisenunterStrafegestellt.SosindbeispielsweiseEhebruch,TragenunzüchtigerKleidung,AlkoholkonsuminderÖffentlichkeit,Homosexualitätoder ProstitutionineinigenLändernstrafrechtlichsanktioniert.EineStatistiküber Ermittlungen,AnklagenundVerurteilungengegenDeutscheaufderGrundlage solcherindeutschlandnichtstrafrechtlichrelevantertatbeständeführtdasauswärtige Amt nicht. b)welchestaaten,welchestraftatbestände,welchesanktionenundwelches Strafmaß betrifft dies? Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. c)inwelchenländerngibtesfürgleichetatbeständeeklatanteabweichungendesstrafmaßesimverhältniszumdeutschenstrafrecht (beispielsweisetodesstrafeoderextremhohehaftstrafenselbstfürgeringe Mengen Drogenbesitzes in einigen Ländern Südostasiens)? ImVerhältniszumdeutschenStrafrechterheblicheAbweichungendesStrafmaßesbeigleichemodervergleichbaremTatbestandgibtessowohlbeider gesetzlichenstrafandrohungalsauchbeiderrechtsanwendungnichtnurin Ländern,dieeinemanderenKulturkreisalsDeutschlandzuzuordnensind,sondern bereits in europäischen und anderen westlichen Staaten. NebendeninderFragegenanntenerheblichenStrafenbeiDrogenbesitzineinigenLändernSüdostasienskönnenalsweitereBeispielefürAbweichungenim StrafmaßdiestrengeVerfolgungvonKindesmissbrauchineinigenLändern LateinamerikasundSüdostasienssowiedieineinigenLändernverhängtenKörperstrafenangeführtwerden.ExemplarischfürdrastischeAbweichungenim StrafmaßistdieTodesstrafe,dienachwievorinzahlreichenLändernmitunterschiedlichenStrafrechtssystemenfüreinebreitePalettevonDeliktenverhängt undvollstrecktwird.erheblicheabweichungenbestehenauchbeidervollstreckung zeitiger Freiheitsstrafen. EineabschließenderechtsvergleichendeÜbersichtüberUnterschiedeimStrafmaß bei gleichem Tatbestand liegt der Bundesregierung jedoch nicht vor. d)wiestehtdiebundesregierungzudemvorschlag,dassreiseveranstalter verpflichtetwerdensollten,ihrekundenaufdasunterschiedlicherisiko durchdrastischestrafenbeivergehenineinigenländernhinzuweisen? DieBundesregierungbietetmitdenReise-undSicherheitshinweisendes AuswärtigenAmtsReisendenbereitsseitlangemdieMöglichkeit,sichmitaktuellenundumfassendenInformationenüberihrReiselandzuversorgen.SoenthaltendieReise-undSicherheitshinweiseunteranderemInformationenüber dasklima,diegesundheitslage,einreise-,zoll-undstrafrechtlichebestimmungen;dazugehörenzumbeispielauchhinweiseaufbesondersdrastischestrafen odertatbestände,dieindeutschlandnichtstrafbarsind.inländern,indenenes erforderlicherscheint,wirddarüberhinausaufländerspezifischesicherheitsrisikenfürreisendeunddeutscheimauslandaufmerksamgemacht.diereiseundsicherheitshinweiseberuhenaufdenzumangegebenenzeitpunktverfügbarenundalsvertrauenswürdigeingeschätzteninformationendesauswärtigen Amtsundwerdenregelmäßigaktualisiert.DieReise-undSicherheitshinweise

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1071 könnenüberdieinternet-seitedesauswärtigenamts ( LändernwerdenfernerauchalstelefonischeBandansagerundumdieUhrangeboten. DasAuswärtigeAmtwirbtintensivdafür,dieReise-undSicherheitshinweise rechtzeitigvoreinemauslandsaufenthaltsowiezeitnahbeireiseantrittzukonsultieren.diereiseveranstalterweisenimallgemeinenihrekundenaufdie Reise-undSicherheitshinweisedesAAhin.VerbindlicheAuskünfteüberdas StrafrechtinanderenLändernkönnennurBehördendieserLänderselbsterteilen. ImÜbrigensinddieReiseveranstalterbereitsnachgeltendemRechtausdem Reisevertragverpflichtet,demReisendendiefürdieReisewesentlichenInformationenzuerteilen,derenKenntnisfürdieDurchführungderReisevonwesentlicherBedeutungist.DieRechtsprechungschließtdiesausderreisevertraglichenSchutz-undTreuepflichtdesReiseveranstaltersgegenüberdemReisenden.SobalddasallgemeineUmfeldrisikoamUrlaubsortzueinerbesonderen GefahrfürdenReisendenoderdenvertraglichvereinbartenVerwendungszweck wird,hatderreiseveranstalterdiepflicht,seinekundenvorreiseantrittüber die Risiken zu informieren. Eine (gesetzliche)verpflichtungfürreiseveranstalter,ihrekundenaufdasunterschiedlicherisikodurchdrastischestrafenbeivergehenineinigenländern hinzuweisen,istaussichtderbundesregierungwederzielführendnochnotwendig.einsolcherhinweiskönnteaufgrunddergroßenzahlvondestinationen nursehrallgemeingehaltensein.darüberhinauswürdedamitdiegroßezahlder Individual-undGeschäftsreisenden,diefürihreReisekeinenReiseveranstalter bzw. kein Reisebüro in Anspruch nehmen, nicht erreicht werden. 7.a)WievieleimAuslandverurteilteDeutschewurdenbisheutenachdem sogenanntentransferabkommen (ÜbereinkommenüberdieÜberstellungverurteilterPersonenvom21.März1983)nachDeutschlandüberführt, um hier ihre Strafe zu verbüßen? VerlässlicheDatenüberdieZahlderBewilligungeneingehenderErsuchenum dieübernahmederstrafvollstreckungliegenseitdem1.januar1995vor.die BewilligungenerfolgenaufderGrundlagedesÜbereinkommens,dasfür Deutschlandam1.Februar1992inKraftgetretenist,anderervölkerrechtlicher VerträgeoderimvertraglosenRechtshilfeverkehrnachden 48ff.desGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). ImZeitraumvon1995bis2005sind571Vollstreckungshilfeverfahrendurch Bewilligung der Überstellung nach Deutschland zum Abschluss gekommen: 1995: : : : : : : : : : : 95

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)inwelchemverhältnisstehendieindeutschlandverbüßtenreststrafen zu den ursprünglich ausgesprochenen? StatistischeDatenliegenderBundesregierunghierzunichtvor.InEinzelfällen kann das Strafmaß reduziert worden sein. Gemäß 54Abs.1Satz3desGesetzesüberdieinternationaleRechtshilfein Strafsachen (IRG)istdieHöhederausländischenSanktionfürdienachdeutschemRechtfestzusetzendeSanktiongrundsätzlichverbindlich.EineAnpassungdesStrafmaßesnachdeutschemStrafzumessungsrechtkommtnichtin Betracht.DasimdeutschenRechtfürdieTatangedrohteHöchstmaßderSanktion darf jedoch nicht überschritten werden. 8.FallsderBundesregierunginBezugaufdievorangegangenenFragen keinekonkretenzahlenvorliegen,wasistdergrunddafür,undwie würde die Bundesregierung die entsprechenden Angaben schätzen? AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowiedievorstehendenAntworten wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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