Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab )

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1 Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG I/1 Anhang I gültig ab für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab ) BVG-Grenzwerte, technischer Zinssatz Eintrittsschwelle (Art. 2 BVG) : CHF Koordinationsabzug nach BVG : CHF Minimum koordinierter Lohn nach BVG : CHF Maximum koordinierter Lohn nach BVG : CHF Maximale AHV-srente : CHF Rücktrittsalter : Männer 65, Frauen 64 BVG-Mindestzinssatz : 1.25% Technischer Zinssatz : 3.00% Verzugszins für Beitragszahlungen : 5.00% Verzugszins für Austrittsleistungen : 2.75% Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze (UWS) betragen in % des sguthabens: Männer Rücktrittsalter Jahrgang und später

2 Frauen Rücktrittsalter Jahrgang und später I/2 Bei nicht ganzzahligen Rücktrittsaltern sind entsprechende Zwischenwerte zu ermitteln (lineare Interpolation). Verwaltungskostenbeitrag : CHF pro versicherte Person

3 Anhang II Vorsorgeplan II versicherter Lohn Koordinationsabzug sgutschriften (in Abhängigkeit des versicherten Lohnes) AHV-Lohn vermindert um den Koordinationsabzug im Maximum jedoch 300 % der maximalen einfachen AHV-srente. Nach BVG sgutschrift % % % % 55 u. älter 18% srente sguthaben mal UWS (nach Anhang I) Invalidität Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Wartefrist IR/IKR Wartefrist Beitragsbefreiung Tod vor dem Rücktrittsalter Ehegattenrente Waisenrente Todesfallkapital zusätzlich Tod nach dem Rücktrittsalter Ehegattenrente skinderrente Waisenrente sguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente erworben hat + die Summe der sgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlende Jahre, ohne Zins mal UWS (nach Anhang I) 20% der BVG-Invalidenrente 24 Monate 3 Monate 60% der BVG-Invalidenrente 20% der BVG-Invalidenrente 100 % des vorhandenen sguthabens für verheiratete versicherte Personen, mindestens jedoch 100 % des AHV-Lohnes. 60% der srente 20% der srente 20% der srente Risikobeiträge (in Abhängigkeit des versicherten Lohnes) Risikobeiträge % % % % % % 55 und älter 2.90% Finanzierung AN 50%, AG 50% III

4 Anhang III Maximal mögliches sguthaben (Art. 4.2) Der maximal mögliche Einkauf gemäss Art. 4.2 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem maximal möglichen sguthaben in % des versicherten Lohnes und dem bereits vorhandenen sguthaben. maximal mögliches sguthaben 25 7% % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % IV/1

5 Anhang IV Merkblatt zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge PANVICAplus Vorsorgestiftung Allgemein Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten. In der Folge können sämtliche 2. Säule-Ansprüche in bestimmtem Ausmass und bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf sleistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden. Als Wohneigentum gilt die Wohnung oder das Einfamilienhaus am Wohnsitz der versicherten Person. Vorbezug (= Erhöhung Eigenkapital) Umfeld Bei verheirateten Versicherten ist zwingend das schriftliche Einverständnis des Ehegatten erforderlich. Der Vorbezug von Vorsorgegeldern hat einen entsprechenden Eintrag ins Grundbuch zur Folge. Ein allfälliger Vorbezug hat eine Reduktion der Vorsorgeleistungen im und allenfalls bei Tod oder Invalidität zur Folge. Es kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, eine ergänzende Versicherung abzuschliessen. Die Stiftung zeigt in jedem konkreten Fall die Leistungseinbusse auf und bietet auch entsprechende Lösungen an. Der Vorbezug wird direkt an den Verkäufer oder Darlehensgeber überwiesen. Der Versicherte hat der Stiftung sämtliche für den Vorbezug erforderlichen Unterlagen einzureichen. Steuern Ein Vorbezug hat die sofortige Steuerpflicht desselben zur Folge. Die Steuer ist an die Steuerbehörde des jeweiligen Wohnsitzes im Zeitpunkt des Vorbezuges zu richten. Sowohl der Bund als auch die Kantone erheben eine sogenannte Jahressteuer. Dies bedeutet, dass die ganze Steuer, unabhängig von der effektiven Dauer der Steuerpflicht im entsprechenden Kanton, in einem Betrag bezogen wird. Rückerstattung Der Versicherte hat das Recht, den vorbezogenen Betrag wieder in die Stiftung einzuzahlen und sich somit wieder in höhere Leistungen einzukaufen. Die Rückerstattung kann in einem einmaligen Betrag oder in Raten von mindestens CHF erfolgen. Sie ist zulässig bis: drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf sleistungen zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

6 IV/2 Bei Veräusserung des Wohneigentums oder wenn dieses nicht mehr selber genutzt wird, ist der Vorbezug zwingend wieder in die Stiftung einzuzahlen. Das Wiedereinbringen des Vorbezuges oder Teilen davon, begründet auch das Recht auf Steuerrückerstattung. Diese kann innerhalb einer Frist von drei Jahren bei der zuständigen Steuerbehörde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist erlöscht der Anspruch auf Steuerrückerstattung. Verpfändung (= Beschaffung Fremdkapital) Umfeld Bei der Verpfändung besteht kein Mindestbetrag und die Pfandsumme kann fortlaufend der ändernden Freizügigkeitssumme angepasst werden. Die Vorsorge dient dem Darlehensgeber als Pfand. Der Versicherte kann sich damit - vorausgesetzt er findet einen Darlehensgeber bzw. Pfandgläubiger - Fremdmittel beschaffen, welche ohne Sicherstellung möglicherweise höher zu verzinsen wären oder überhaupt nicht gewährt würden. Der Versicherungsschutz bleibt bei der Verpfändung erhalten (ausser bei Pfandverwertung). Es besteht keinerlei Steuerpflicht (ausser bei Pfandverwertung). Bei verheirateten versicherten Personen ist die Verpfändung nur mit schriftlichem Einverständnis des Ehegatten möglich. Der Versicherte hat der Stiftung sämtliche für die Verpfändung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Unter bestimmten Umständen (z.b. Nichterfüllung der Zinspflicht oder infolge Wertverminderung des Wohneigentums) kann der Pfandgläubiger auf das Pfand greifen. Es ist alleiniger Entscheid der versicherten Person, ob diese von den Möglichkeiten der Wohneigentumsförderung Gebrauch machen und damit auch das Risiko einer Leistungskürzung aus der beruflichen Vorsorge in Kauf nehmen will. Die Stiftung prüft nur die formellen Voraussetzungen Ihres Antrages, kann allenfalls beraten, jedoch keine Verantwortung für den Entscheid übernehmen. Höhe des Vorbezugs / Verpfändung Verwendet werden kann ein Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung (= vorhandenes sguthaben). Ab 50 ist der Betrag auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung im 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung begrenzt. Der Versicherte kann höchstens alle 5 Jahre von der Vorbezugsmöglichkeit profitieren, und nur, wenn er eine Freizügigkeitsleistung von mindestens CHF 20' ausweisen kann.

7 IV/3 Verwendung Die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum stellt dar: Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum Amortisation von Hypotheken Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft Ferien- und Zweitwohnungen werden im Rahmen der Wohneigentumsförderung nicht als selbstgenutztes Wohneigentum betrachtet. Kostenbeteiligung Zur Deckung der Verwaltungskosten verrechnet die Stiftung der versicherten Person für jede Verpfändung CHF und für jeden Vorbezug CHF Diese Kosten sind vorgängig zur Behandlung des Verpfändungs- oder Vorbezugsgesuchs zu bezahlen.

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