GESUNDHEITS-/SOZIALWIRTSCHAFT AKTUELL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GESUNDHEITS-/SOZIALWIRTSCHAFT AKTUELL"

Transkript

1 GESUNDHEITS-/SOZIALWIRTSCHAFT AKTUELL Januar 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz Schwere Zeiten für die stationäre Pflege? Am 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Die Hauptregelungen sollen zum 1. Januar 2017 ihre Wirkung entfalten. Im Mittelpunkt steht die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Wie in den vorangehenden Reformschritten der Sozialen Pflegeversicherung werden vor allem ambulante und teilstationäre Angebotsformen profitieren. Wesentliche Änderungen werden im Folgenden dargestellt. Leistungsansprüche auf Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Zum 1. Januar 2017 werden das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge wirksam. An die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen und etwaiger zusätzlicher Leistungsansprüche aufgrund einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (v.a. Demenz) treten künftig fünf Pflegegrade. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) wird unter Beachtung der körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen. Hierzu zählen beispielweise Mobilität, Selbstversorgung sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Aus einer zusammengeführten Gesamtbewertung leitet sich dann die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden ab.

2 Leistungsansprüche für die fünf Pflegegrade (PG) ab 1. Januar 2017 Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Pflegegeld ( 37 SGB XI) Ambulante Pflegesachleistung ( 36 SGB XI) Teilstationäre Pflege ( 41 SGB XI) Entlastungsbetrag 2 ( 45b SBG XI) Vollstationäre Dauerpflege ( 43 SGB XI) bisher bisher bisher bisher in Pflegestufe I in Pflegestufe II in Pflegestufe III in Pflegestufe III, Härtefall Personen mit Pflegegrad 1 weisen nur geringe, vorrangig somatische Beeinträchtigungen auf. Im Vordergrund sollen Leistungen stehen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sichern, beispielsweise Pflegeberatung, Anpassungen des Wohnumfelds oder Leistungen der allgemeinen Betreuung. Bei dem Pflegegeld, den ambulanten Pflegsachleistungen und der teilstationären Pflege sind die Leistungssätze der Pflegegrade 2 bis 5 identisch mit jenen der heutigen Pflegestufen I bis III (inkl. Härtefallregelung) für Personen mit einer Demenzerkrankung. Neue Leistungsniveaus werden für die vollstationäre Dauerpflege gelten. So sind statt der bisherigen Euro pro Monat in Pflegestufe I künftig nur noch 770 Euro monatlich für Pflegegrad 2 vorgesehen. Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, soll der Zuschuss nur 80 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Leistungsanspruches betragen. Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Bei ausschließlich somatischem Pflegebedarf erfolgt eine Einstufung in den nächst höheren Pflegegrad (z.b. Pflegestufe I in Pflegegrad 2); bei zusätzlichen geistigen Einschränkungen bzw. eingeschränkter Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad (z.b. Pflegestufe I in Pflegegrad 3). 1 Anspruch auf Beratungsbesuch des Pflegedienstes einmal pro Halbjahr 2 Geldbetrag für die zweckgebundene Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Zusammenhang mit Leistungen ambulanter Pflegedienste, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwelligen Unterstützungsleistungen gem. 45a Die Bank für Wesentliches 2

3 Herausforderungen durch neue Vergütungsregelungen der stationären Pflege Künftig sollen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil zahlen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit wird dieser Eigenanteil also nicht mehr ansteigen. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert den künftigen durchschnittlichen Eigenanteil von Heimbewohnern für die Komponente Pflege auf knapp 600 Euro monatlich. Wie bisher kommen zum pflegebedingten Eigenanteil die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen hinzu. Ebenfalls wird es weiterhin Preisunterschiede von Pflegeheim zu Pflegeheim geben. Auch ist nach wie vor ein Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile möglich, wenn sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen. Die nicht durch die Kassen gedeckten Pflegekosten werden in Form einer Mischkalkulation auf alle Bewohner gleichmäßig verteilt. Im Vergleich zu vorher werden die Eigenanteile für Personen mit Pflegestufe I bzw. Pflegegrad 2 ansteigen 3 und für die Pflegestufen II und III (inkl. Härtefälle) bzw. Pflegegrade 3 bis 5 sinken. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass der Kassenzuschuss für die vollstationäre Pflege für Pflegegrad 2 auf 770 Euro gegenüber maximal Euro der heutigen Referenzpflegestufe I abgesenkt wird. In Verbindung mit den deutlich höheren Leistungssätzen für nicht-vollstationäre Betreuung und Pflege gewinnen ambulante Versorgungsformen insbesondere für Personen mit geringeren Unterstützungsbedarfen unter finanziellen Gesichtspunkten durch das PSG II nochmals an Attraktivität gegenüber der Heimunterbringung. Für die stationären Pflegeeinrichtungen deutet sich mittelfristig eine weitere Schwerpunktbildung auf Bewohner mit höheren Pflegegraden ab. Hierfür sind fachlich-konzeptionelle Voraussetzungen zu schaffen. Des Weiteren birgt das neue System der einheitlichen Eigenanteile für die Pflegeeinrichtungen finanzielle Risiken durch die faktische Entkopplung der vorgeschriebenen Personalschlüssel und der Entgelte. Bei den zunächst weiterhin gültigen heutigen Personalschlüsseln steigen mit dem Übergang der Bewohner in höhere Pflegestufen der Personalbedarf bzw. die hiermit verbundenen Kosten stärker an als der Kassenzuschuss. Kompensiert werden kann dies im jetzigen System durch einen höheren individuellen Eigenanteil. Wenn künftig nur die Kassenleistungen variieren, nicht aber die Eigenanteile, sind adäquate Erlössteigerungen nicht mehr möglich. Unterjährige Verschiebungen in der Bewohnerschaft zu höheren Pflegegraden reduzieren somit die Erträge und könnten unter Umständen zu Defiziten führen. Zwar wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zum Anlass genommen, die Personalausstattung zu überprüfen und an den Bedarf anzupassen. Erstmals gibt es eine gesetzliche Verpflichtung der Pflege-Selbstverwaltung zur Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Personalbemessungssystems. Jedoch wird vom Gesetzgeber hierfür eine Entwicklungszeit bis Mitte 2020 angesetzt. 3 Für Pflegebedürftige, die im Dezember 2016 bereits in einer Einrichtung wohnen oder einziehen, wird die Pflegekasse den Kostenanstieg dauerhaft ausgleichen. Die Bank für Wesentliches 3

4 Einschränkungen von Leistungen für Bewohner ambulant betreuter Wohngemeinschaften Für Bewohner ambulant betreuter Wohngemeinschaften soll ein Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI parallel zur Pflegesachleistung der Tages- und Nachtpflege gemäß 41 SGB XI nur noch dann bestehen, wenn ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachweist, dass ohne die flankierende teilstationäre Pflege eine Tagesstruktur in der Wohngemeinschaft nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist. Mit dieser Änderung möchte der Gesetzgeber gegen Geschäftsmodelle vorgehen, bei denen angenommen wird, dass sie möglichst viele Leistungstatbestände zu kombinieren versuchen, ohne dass damit ein erkennbarer Zusatznutzen in der pflegerischen Versorgung erreicht würde. Weitere Regelungen des PSG II Bestandteil der ambulanten Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI sind künftig neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Dies sind Leistungen der bisherigen Übergangsregelung des 124 SGB XI, also z.b. in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Das Leistungsspektrum der Pflegedienste hätte sich insofern zu erweitern. Künftig wird jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Angebote der Betreuung und Aktivierung in der vollund teilstationären Pflege haben. Die zusätzlichen Betreuungskräfte werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Zur weitergehenden Stärkung des Grundsatzes Reha vor Pflege wurde zudem der MDK zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet. Des Weiteren sind eine bessere Absicherung von Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, eine Neustrukturierung und Ausweitung der gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung von Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen sowie verschiedene Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau Bestandteile des PSG II. Eine grundlegende Überarbeitung sollen die Regelungen zur Sicherung, Prüfung und Darstellung der Angebotsqualität erfahren. Dies betrifft auch das Verfahren zur Darstellung von Qualität im Rahmen des sogenannten Pflege-TÜVs. Zudem erhält die Selbstverwaltung den Auftrag, ein Konzept für die Qualitätssicherung in neuen Wohnformen zu erarbeiten. Zur Finanzierung der Maßnahmen des PSG II soll auf einen Großteil der derzeitigen Rücklagen der Pflegeversicherung zugegriffen und der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose angehoben werden. Die Bank für Wesentliches 4

5 Kritik von Verbänden, Sachverständigen, Opposition und Bundesrat Insgesamt erfährt die Pflegereform einen hohen Grad an Zustimmung. Grundsätzlich positiv bewertet wird, dass mit dem PSG II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren Realität werden. Begrüßt werden auch die großzügigen Überleitungsregelungen für Personen, die schon heute Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Jedoch wird auch vor möglichen Benachteiligungen einzelner Personengruppen im späteren Pflegealltag gewarnt sowie scharfe Kritik geäußert, dass dringende Regelungsbedarfe in dem Reformvorhaben keine Berücksichtigung finden. Es folgt ein Überblick über die zentralen Kritikpunkte: Insbesondere bleibe der Fachkräftemangel in den Einrichtungen und Diensten ungelöst. Durch die neue Leistungssatzgestaltung und den einheitlichen Eigenanteil seien die Hürden für die Inanspruchnahme von vollstationärer Dauerpflege für Personen mit niedrigeren Pflegegraden zu hoch. Ambulante Pflegealternativen seien noch nicht ausreichend vorhanden; Qualitätsaspekte noch nicht ausreichend berücksichtigt. Problematisch sei zudem die unzureichende Perspektive für eine Änderung der Pflegestellenschlüssel. Ein die Sozialgesetzbücher übergreifendes Reformkonzept sei nicht ersichtlich. Diese Kritik stellt ab auf die fehlende Neuordnung der Schnittstellen zwischen dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und den Gesetzbüchern SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) sowie SGB XII (Sozialhilfeleistungen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung). Bei den Schnittstellen zwischen gesundheitlicher (SGB V) und pflegerisch-betreuerischer (SGB XI) Versorgung stehen die Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in Heimen, eine Mitfinanzierung der geriatrischen Rehabilitation durch die Soziale Pflegeversicherung sowie die unzureichende Hospiz- und Palliativversorgung von Heimbewohnern im Fokus. Zur Unterstützung der häufig geforderten Öffnung von stationären Einrichtungen in das Quartier sei eine gesonderte Vergütung für Leistungen von Pflegeheimen für externe Pflegebedürftige, wie z.b. die Nutzung eines Pflegebades oder eine Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten sinnvoll gewesen. Die geplanten Verbesserungen für pflegende Angehörige gingen nicht weit genug. Gefordert wurde zudem eine weitergehende Stärkung der kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Pflegeinfrastruktur. Es fehle eine der Kostenentwicklung entsprechende jährliche Dynamisierung der Kassenleistungen. Im Gesetz wird lediglich eine Prüfung einzelner Leistungsansprüche im Jahr 2020 angepeilt. Die Bank für Wesentliches 5

6 Hinsichtlich der geforderten Anpassungen im SGB XI (Sozialhilfe) will die Bundesregierung zeitnah einen separaten Gesetzesentwurf vorlegen in Form eines Artikelgesetzes, dessen Regelungen zum 1. Januar 2017 zeitgleich mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft treten sollen. Andere Elemente der eingeforderten, die Sozialgesetzbücher übergreifenden Neuordnungen wurden von der Bundesregierung abgelehnt (SGB V) oder mit Verweis auf Prüfung zurückgestellt (SGB IX). Die Empfehlungen zur Stärkung der Rolle der Kommunen bei der Weiterentwicklung der Pflegeversorgung soll in einem separaten Gesetzesentwurf umgesetzt werden. Schon in 2016 könnte die Arbeit hieran beginnen. Die weiteren oben genannten Änderungsvorschläge haben im Gesetzgebungsprozess zum PSG II keine Berücksichtigung gefunden. Fazit und Ausblick Mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines angepassten Begutachtungsverfahrens erlebt die Soziale Pflegeversicherung den größten Reformschritt seit ihrer Begründung vor 21 Jahren. Allerdings wurde die Ungleichbehandlung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im Wesentlichen bereits in vorangegangenen Gesetzesreformen aufgehoben. Erhebliche Verbesserungen für Demenzerkrankte dürfen nicht erwartet werden. Die Neuregelungen bringen weitere Steuerungsimpulse in Richtung ambulant vor stationär mit sich. So wird die vollstationäre Dauerpflege aufgrund der einheitlichen pflegebedingten Eigenanteile für Personen mit niedrigen Pflegegraden unter finanziellen Gesichtspunkten zunehmend uninteressant. Das System der einheitlichen Eigenanteile birgt für Pflegheime zudem das Risiko von Defiziten bei den Personalkosten. Die Akteure des Pflegmarktes müssen sich nun auf die Welt des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorbereiten. Der Zeitplan bis Anfang 2017 ist ehrgeizig. Zudem werden vor dem Hintergrund der bereits im PSG II verankerten Entwicklungs- und Prüfaufträge sowie angesichts der breiten Palette an noch nicht erfassten Regelungsbedarfen wohl in kurzen zeitlichen Abständen weitere Reformschritte in der Sozialen Pflegeversicherung folgen. Stand: Januar 2016 Die Bank für Wesentliches 6

7 Impressum Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft Wörthstraße Köln Registereintrag für den Sitz Köln Handelsregister des Amtsgerichts Köln Registernummer HRB Registereintrag für den Sitz Berlin Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Vorstand Prof. Dr. Harald Schmitz (Vorsitzender) Thomas Kahleis Oliver Luckner Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Matthias Berger Autor Markus Sobottke (v.i.s.d.p.) Wörthstraße Köln Kontakt Telefon Telefax Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sitz Bonn Graurheindorfer Straße Bonn Registernummer: HRB Umsatzsteuer-ID: DE Die Bank für Wesentliches 7

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden

Mehr

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.

Mehr

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Meldungen 2015 Gröhe: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 den Entwurf des

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum 01.01.2017 AOK NORDWEST Frank Neuser AGENDA 1. Finanzierung 2. Übergangsrecht 3. Leistungen AOK NORDWEST Frank Neuser 2 Finanzierung Die Beitragssatzanpassung reicht

Mehr

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein

Mehr

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Dezember 2007 Elke Ferner MdB Stand: 07.12.2007 1 von (23) 12 Jahre Pflegeversicherung Häusliche Pflege wurde gestärkt Hohes Maß an Akzeptanz in der Bevölkerung über 2 Mio.

Mehr

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II

Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur Überblick der Änderungen durch das PSG II zum 01.01.2017 Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1 Wesentliche Inhalte der Pflegereform

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen...

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen... Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 37 C. Das Neue Begutachtungsinstrument... 63 D. Die Pflegegrade...

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Jahrestagung Fragiles-X e.v. Bad Salzdetfurth 30.09.-02.10.2016 Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Interessengemeinschaft Fragiles-X e.v. Inhalt - Grundsätzliches - Ziel der

Mehr

Gerhard Wendel. Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert

Gerhard Wendel. Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Gerhard Wendel Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Akademische Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am in Minden. AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford

Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am in Minden. AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford Pflegestärkungsgesetz II + III Netzwerkkonferenz Demenz am 16.02.2017 in Minden AOK NORDWEST Thomas Rust Abt.Leiter Versicherungsservice RD Herford Agenda Gesetzgebung und Finanzierung des PSG II Neuer

Mehr

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine

Mehr

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen!

Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Was ändert sich für Sie und ihre pflegenden Angehörigen im kommenden Jahr? Was müssen Sie als pflegender Angehöriger jetzt wissen für 2017? Maßgebliche

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage

Mehr

Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung

Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf

Mehr

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Mitgliederversammlung der BfA-Gemeinschaft 11. Oktober 2008 Frankfurt Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Gastvortrag Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Gliederung 1. Einleitung

Mehr

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren Jede Pflegesituation ist unterschiedlich, deshalb ist es wichtig, dass sich jetzt auch die Leistungen

Mehr

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Mehr

Pflegestärkungsgesetze

Pflegestärkungsgesetze Pflegestärkungsgesetze Übersicht Pflege: Wo stehen wir? Herausforderungen Pflegestärkungsgesetze I, II, III Pflege: Wo stehen wir? Entwicklung Leistungsbezieher Zahl der Erwerbspersonen sinkt Herausforderungen

Mehr

Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?

Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Leistungen der Pflegekassen sowie ortsnahe Beratung und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflegeversicherung / Sonstige Vertragspartner Verband der

Mehr

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds

Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG I (seit 01.01.2015): Ausweitung des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pflegeversicherung (zusätzliche Betreuungsleistungen) und Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds PSG II (seit 01.01.2016): Einführung

Mehr

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage NomosPraxis Richter Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III Pflegebegriff Vergütungen Potenziale 2. erweiterte Auflage Nomos NomosPraxis Ronald Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine

Mehr

Pflegeleistungen ab 2017

Pflegeleistungen ab 2017 Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für

Mehr

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!

PFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2 Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!

Mehr

Pflegekasse bei der. Pflegekasse. AOK Gesundheitskasse

Pflegekasse bei der. Pflegekasse. AOK Gesundheitskasse 0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der- Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung Bürgerforum Altenpflege 05.12.2016 - Die Gesundheitskasse Übergangsregelungen

Mehr

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 35 c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 D.

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Pflegereform 2017 Was ändert sich? Claudia Schöne, AOK PLUS 1 Grundsatz der Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen Hilfe. Soziale Grundsicherung

Mehr

Neu seit dem

Neu seit dem Neu seit dem 01.01.2017 Pflegebedürftigkeitsbegriff Keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade Vollkommen veränderte Assessment zur Pflegegradeinstufung Der Satz der Pflegeversicherung steigt um 0,2

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick

Mehr

Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand

Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Das neue Begutachtungs-Assessment Übersicht und aktueller Stand Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS DBfK Deutscher Bundesverband für Pflegeberufe, 3. März 2016 in München Gliederung 1. Einführung 2. Der

Mehr

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.) Pflegereform 2008 Das Wichtigste in Kürze Seit 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.b. die Pflegezeit

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017

Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege April 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU! Es entscheidet der Grad der Selbstständigkeit

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Keynote: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort

Keynote: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort Keynote: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort Vortrag im Forum VI: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort auf dem auf dem 2. Zukunftskongress Soziale Infrastrukturen, 6. Juni 2018, Berlin Inhalt:

Mehr

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

SVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz

Mehr

M&B Marketing-Bildung Institut Ltd. Fachverlag London Ltd. 1

M&B Marketing-Bildung Institut Ltd. Fachverlag London Ltd. 1 Fachverlag London Ltd. 1 Änderung der Pflegesätze ab 2017 Pflegegeld 2016 und 2017 - Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Pflegegeld 2016 / 2017 Pflege-Stärkungsgesetz II Im Jahr

Mehr

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN INHALT 1. Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5......................................... 3 2. Neues Begutachtungsverfahren......................................

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Leistungszuwächse im Überblick

Leistungszuwächse im Überblick I.6 Schnelleinstieg Leistungszuwächse im Überblick Auf einen Blick: höhere Leistungen in der Pflegeversicherung und ein neuer sbegriff Die Pflegestärkungsgesetze I und II stellen die größte Reform seit

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: 15.08.2015) Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und

Mehr

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege Der ambulante Pflegedienst der Stiftung Freundeskreis Ochsenzoll veröffentlicht an dieser Stelle eine Übersicht zu den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Informationen stammen vom Bundesministerium

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze

Inhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz

Mehr

Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016

Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Koalitionsvertrag Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen ( ). Dazu

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

FRAGEN UND ANTWORTEN. Pflegereform 2017

FRAGEN UND ANTWORTEN. Pflegereform 2017 Pflegereform 2017 FRAGEN UND ANTWORTEN Es ist die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung. Die Pflegestärkungsgesetze bringen viele Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE PFLEGESTÄRKUNGSGESETZE Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neues Begutachtungsassessment (NBA) Überleitung in das neue System und Bestandsschutz Änderungen im ambulanten Bereich Änderungen in stationären

Mehr

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige Die neuen Pflegestärkungsgesetze: Das ändert sich zum 01.01.2017 Zum 1.

Mehr

AZ Ambulanter Fachpflegedienst Anja Zeidler Pflege von A bis Z

AZ Ambulanter Fachpflegedienst Anja Zeidler Pflege von A bis Z Pflegegrade die neuen Pflegestufen Was sind Pflegegrade? Mit der neuen Pflege-Reform wollte die Bundesregierung das alte Pflegestufen-Modell von Grund auf verändern. Am 1. Januar 2017 wurde die zweite

Mehr

Neues Pflegestärkungsgesetz II

Neues Pflegestärkungsgesetz II Neues Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab dem 1. Januar 2017 für die stationäre Pflege Curatio GmbH Liebe Hausgäste, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Betreuer Im Januar 2017 werden die neuen gesetzlichen

Mehr

Merkblatt Pflegeversicherung

Merkblatt Pflegeversicherung Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung

Mehr

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie

Mehr

Was ist neu in der Pflege?

Was ist neu in der Pflege? Herzlich Willkommen! Was ist neu in der Pflege? 11.10.2018, AWO Heiden Ruth Weddeling Kreis Borken, Leiterin Abteilung Pflege/Heimaufsicht Übersicht 1. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? 2. Wie hoch ist

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Die Pflegestärkungsgesetze

Die Pflegestärkungsgesetze Die Pflegestärkungsgesetze Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung 1995 Soziale Pflegeversicherung Einführung der Pflegeleistungen 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Mehr

Pflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse

Pflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse 0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der - Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung - Die Gesundheitskasse Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Pflegeversicherung , Pressestelle GKV-Spitzenverband

Faktenblatt. Thema: Pflegeversicherung , Pressestelle GKV-Spitzenverband 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Faktenblatt Thema: Pflegeversicherung Was will die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung

Mehr

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch?

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch? Kriterien der Pflegebedürftigkeit Personen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung sind ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Sie brauchen Hilfe und bekommen diese oft durch die Pflegeversicherung.

Mehr