Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze)
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- Dominic Weiner
- vor 8 Jahren
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1 Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) geregelt in VVOrgS1314 im Punkt Altersabminderung für Lehrer, Erzieher und SPF GL für Berechnung = tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden bzw. unmittelbare Arbeit mit Kindern bei mind. 75 % der Pflichtstunden = 2 LWS bei mind. 50 % der Pflichtstunden = 1 LWS ab 55. Lebensjahr plus evtl. Abminderungen für Schwerbehinderung
2 Abminderungen für schwerbeh. Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte Grad der Behinderung - Wochenstunden ab 50% - 2 LWS ab 70% - 3 LWS ab 90% - 4 LWS Diese Regelung gilt nicht für Gleichgestellte gemäß 2 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung.
3 Fallbeispiele - vollzeitbeschäftigt (1,0 VZB) in GS entspricht 27 Stunden GS 27 h - 5h Fachberater = 22h (81,48%) 2h Altersabminderung 20h Unt.-verpflichtung (74,07%) GS 27 h; 50% schwerbehindert - 5h Fachberater = 22h 2h Altersabminderung = 20 h Unt.-verpflichtung - 2h Abminderung für Schwerbehinderung 18h Unt. (66,67%)
4 Fallbeispiele - vollzeitbeschäftigt (1,0 VZB) in RS entspricht 26 Stunden RS 26 h - 4h FB - 2h PR = 20 h (76,92 %) 2 h Altersabminderung 18 h Unt.-verpflichtung (69,23%) RS 26 h 50% schwerbeh. - 4h FB -2h PR = 20 h (76,92 %) 2 h Altersabminderung 18 h Unt.-verpflichtung - 2h Abminderung für Schwerbehinderung 16 h Unterrichtsverpflichtung (61,53%)
5 Fallbeispiele - vollzeitbeschäftigt (1,0 VZB) in Gym. entspricht 23 Stunden Gym 23 h - 1h PR - 1h KL - 4h BL = 17h (73,91%) 1h Altersabminderung 16 h Unterrichtsverpflichtung (69,56%) Gym 23 h; 70% schwerbeh. - 1h PR - 1h KL - 4h BL = 17h (73,91%) 1h Altersabminderung 16 h Unterrichtsverpflichtung - 3h Abminderung für Schwerbehinderung 13h Unt. (56,52%)
6 Fallbeispiele - teilzeitbeschäftigt RS 75% = 19,5 h wenn Abrundung = 19 h (73,07%) 1 h Altersabminderung = 18 h Unterrichtsverpflichtung, keine Abrundung = 19,5 h (75%) 2 h Altersabminderung = 17,5 h Unterrichtsverpflichtung
7 Mehrarbeit VVOrgS1314 unter Punkt 2 Arbeitszeit der Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogischen Fachkräfte Jeder Lehrer ist bei Bedarf im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Näheres regeln die Schreiben: Grundsätze der Mehrarbeit; Frau Popp an SL am Hinweise zur Anordnung und Abgeltung von Mehrarbeit von Lehrerinnen/Lehrern und SPF vom 5. September 2000 Umgang mit Mehrarbeit vom 12. Oktober 2010 Umgang mit Mehrarbeit an den Förderzentren vom 18. August 2011
8 Besondere Regelungen für Neufassung der VV über die Teilzeitbeschäftigte Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigungen nach dem Floating Modell, dem Modell 55PLUS, den Angeboten auf Teilzeitbeschäftigung von 1993 und 1995 und den mit einer Teilzeitbeschäftigung neu Eingestellten im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen zur Anordnung von Mehrarbeit und zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bleiben unberührt.
9 Mehrarbeit angestellter vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte bis zu 3 Std. abgeltungsfreie Mehrarbeit pro Monat bei Überschreitung = Abgeltung aller Std. grundsätzlich in Freizeit innerhalb der nächsten 12 Kalendermonate Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann finanzielle Abgeltung nach ThürMVergVO
10 Mehrarbeit angestellter Lehrkräfte an GS in Teilzeit (freiwillig) Jede Mehrarbeitsstunde bis zur Vollbeschäftigtengrenze ist vorrangig in Freizeit (innerhalb der nächsten 12 Monate) abzugelten. Beachte: Nachweis muss schriftlich an der Schule geführt werden; aber Pflichtstundenkonto ist für Nachweis nicht zu nutzen, da Vorschriften über Flexibilisierung nicht mehr gelten;
11 Erreicht ein Teilzeitbeschäftigter durch Mehrarbeit die Pflichtstundenzahl eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten und wird weitere Mehrarbeit angeordnet, gilt Verfahren wie bei Vollzeitbeschäftigten! (3 Std. abgeltungsfrei, ab 4. Std. = Abgeltung aller mehr geleisteten Std.)
12 Mehrarbeit angestellter Lehrkräfte an RS, TGS, GYM, BBS im Floating Führung des Pflichtstundenkontos bis Vollzeitbeschäftigung Am Ende des letzten Floating Jahres muss das Pflichtstundenkonto auf Null sein, also entweder restliche Stunden bis dahin oder in Folgejahr abbummeln oder wenn dringende dienstliche Gründe weitere Mehrarbeit erzwingen (U-Vertretung statt Stundenausfall) kann der Rest auf dem Konto in einer Einmalzahlung vergütet werden. Bei Beschäftigten, die Ansparen ablehnen oder begrenzt haben, gilt Verfahren wie bei Teilzeitbeschäftigten
13 Mehrarbeit angestellter Lehrkräfte in Altersteilzeit Regelung wie bei Teilzeitbeschäftigten, aber mit besonderer Maßgabe: Mehrarbeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV (400 /Monat) aus Fürsorgegesichtspunkten Mehrarbeit nur in absoluten Ausnahmefällen! Abgeltung in Freizeit sollte Regelfall sein
14 Mehrarbeit bei verbeamteten Lehrkräften bis zu 3 Std. abgeltungsfreie Mehrarbeit pro Monat bei Überschreitung = Abgeltung aller Std. grundsätzlich in Freizeit innerhalb der nächsten 12 Kalendermonate Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann finanzielle Abgeltung nach ThürMVergVO
15 Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Beamten Anzahl der zu leistenden abgeltungsfreien Mehrarbeitsstunden verringert sich wie folgt: ab 2/3 der Vollzeitbeschäftigung = 2 Std. Mehrarbeit ab 1/3 der Vollzeitbeschäftigung = 1 Std. Mehrarbeit weniger als 1/3 der Vollzeitbesch. = 0 Std.
16 Wandertagsregelung für tzb. angestellte Lehrkräfte Berücksichtigungsfähige Mehrarbeit = wöchentliche Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren Vollbeschäftigten - 5 wöchentliche Pflichtstundenzahl des Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem aktuellen Beschäftigungsumfang x Anzahl der betroffenen Unterrichtstage Findet auch für angestellte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte außerhalb des Floating-Modells Anwendung
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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