Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

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1 Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Hohe Elbgeest vom und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg vom folgende Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest erlassen: Präambel Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der weiblichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden männlichen Sprachform. 1 Amtssitz, Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: 12 GO) (1) Die Verwaltung des Amtes Hohe Elbgeest hat ihren Amtssitz in Dassendorf. (2) Das Amt Hohe Elbgeest führt ein eigenes Wappen. Für die Wappenbeschreibung gilt folgender Wortlaut: Auf Silber acht blaue zum Schildrand eingebogene und zum abgerundeten linken roten Obereck gefächerte Balken. (3) Die Amtsflagge zeigt auf rotem Flaggentuch das Amtswappen in flaggengerechter Tinktur. (4) Das Amt führt ein kleines und ein großes Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift: Amt Hohe Elbgeest, Kreis Herzogtum Lauenburg. (5) Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Amtsvorsteherin. 2 Amtsausschuss (zu beachten: 9 AO) Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine persönliche Stellvertreterin. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

2 3 Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher (zu beachten; 10, 12 AO, 27,28,34, 35 GO) (1) Außer der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin die Entscheidungen, die nicht nach 10 der Amtsordnung dem Amtsausschuss vorbehalten sind. 5 und 10 dieser Satzung bleiben unberührt. (2) Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses. 4 Leitende Verwaltungsbeamtin (zu beachten: 10, 12, 15 AO) (1) Die Leitende Verwaltungsbeamtin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter der Leitung der Amtsvorsteherin. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Geschäfte im Sinne des 10 dieser Hauptsatzung bis zu den dort festgelegten Wertgrenzen. (2) Die Leitende Verwaltungsbeamtin berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des 43 Gemeindeordnung. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die Leitende Verwaltungsbeamtin nach pflichtgemäßem Ermessen und in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen. In geeigneten Fällen kann die Leitende Verwaltungsbeamtin auch eine Mitarbeiterin des Amtes mit der Beratung beauftragen. Die Leitende Verwaltungsbeamtin unterrichtet die Amtsvorsteherin über die Beratungs- Punkte, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die Leitende Verwaltungsbeamtin vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin abstimmen. (3) Der Leitenden Verwaltungsbeamtin wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Dienstkräfte des Amtes übertragen. 5 Einstellung von Dienstkräften des Amtes (zu beachten: 10, 15 AO) (1) Der Amtsvorsteherin und der Leitenden Verwaltungsbeamtin wird die Entscheidung über die Einstellung der Dienstkräfte des Amtes übertragen. Die Entscheidung ist einvernehmlich zu treffen.

3 Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Amtsausschuss. (2) Entscheidungen über die Einstellung von Fachbereichsleiterinnen trifft der Amtsausschuss. (3) Der Amtsausschuss kann die Entscheidungen über Einstellungen im Einzelfall jederzeit an sich ziehen, solange eine abschließende Entscheidung von den nach Absatz 1 Berechtigten noch nicht getroffen wurde. 6 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: 22a AO) (1) Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Hohe Elbgeest bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabebereichen tätig: Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der ehrenamtlichen Gemeinden und der Verwaltung des Amtes, Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt, Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden (Wahrnehmung frauenspezifischer Belange) (2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsvorsteherin oder der Leitenden Verwaltungsbeamtin nicht gebunden. (3) Die Amtsvorsteherin und die Leitende Verwaltungsbeamtin haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

4 7 Verwaltung (zu beachten: 1, 7, 23 AO) Das Amt Hohe Elbgeest unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung. 8 Ständige Ausschüsse (zu beachten: 10a, 24 a AO i.v. mit 16a GO) (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 10a Amtsordnung werden gebildet: A) Verwaltungsausschuss Zusammensetzung: Aufgabengebiet: 5 Mitglieder Vorbereitung der Amtsausschusssitzungen Empfehlungen in Personalangelegenheiten B) Finanzausschuss Zusammensetzung: Aufgabengebiet: 5 Mitglieder Finanzwesen, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Prüfung der Jahresrechnung (2) Alle Ausschüsse tagen öffentlich, sofern nicht im Einzelfall überwiegende Belange des Öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. (3) Der Amtsausschuss wählt für jedes Ausschussmitglied aus seiner Mitte eine persönliche Stellvertreterin.. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall. (4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 10a (4) Amtsordnung an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz) (1) Das Amt Hohe Elbgeest ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden berechtigt, zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld und Reisekosten

5 sowie für Gratulationen anlässlich von Geburtstagen und Jubiläen Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Amtsausschussmitglieder und der amtsangehörigen Gemeindevertreterinnen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei. 10 Wertgrenzen bei Erwerb von und Verfügung über Amtsvermögen (zu beachten: 10 AO, 24a AO i.v. mit 28 GO, 18 AO i.v. mit 76 (4) GO) (1) Der Amtsvorsteherin wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen: Beim Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von Euro, Bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, beim Erwerb und der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von Euro Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von Euro Bei der Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von Euro (2) Der Leitenden Verwaltungsbeamtin wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen: Beim Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von Euro, Bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, beim Erwerb und der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von Euro, Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 500 Euro. 11 Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses (zu beachten: 24 a AO, 29 GO) (1) Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach 46 (3) GO, der Amtsvorsteherin sowie juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses,

6 Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach 46 (3) GO oder die Amtsvorsteherin beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 Euro, halten. (2) Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung erstellt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich Euro hält. 12 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: 24 AO i.v. mit 51 GO) Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 24a der Amtsordnung in Verbindung mit 51 der Gemeindeordnung entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 und für Arbeitsverträge mit Beschäftigten einschließlich Entgeltgruppe Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung) (1) Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Amtes an der Südseite des Amtsgebäudes in Dassendorf sowie an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden während der Dauer von einer Woche bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

7 14 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom sowie die Änderungen vom , und außer Kraft. Die Genehmigung nach 24a der Amtsordnung in Verbindung mit 4 (1) der Gemeindeordnung wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg vom erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Dassendorf, den Walter Heisch Amtsvorsteher

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