Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

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1 Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf verwenden will. Unter anderem finden sich darin folgende Klausel: Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Sein erster Kunde ist Verbraucher V, der einen Familien-Van benötigt. U und V werden sich über den Preis schnell einig, auch darüber, dass die Vertragsbedingungen des U gelten sollen, die an der Verkaufstheke ausliegen. Die beiden vereinbaren eine Ratenzahlung und besiegeln das Geschäft per Handschlag. V ist zufrieden und erklärt, er habe nämlich vor, den Wagen gleich morgen weiterzuverkaufen. U widerspricht und verbietet den Weiterverkauf, schließlich sei er nach wie vor Eigentümer des Wagens. V ist wütend und will von Ihnen wissen, ob er von U bereits jetzt die vollständige Übertragung des Eigentums an dem Wagen verlangen kann.

2 2 Lösungsvorschlag: V könnte gegen U einen Anspruch auf Übergabe des Autos und Verschaffung des Eigentums aus 433 I S. 1 BGB haben 1. Anspruch entstanden a. Wirksamer Kaufvertrag Laut Sachverhalt schließen U und V einen Kaufvertrag über das Auto. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. b. Pflicht zur Eigentumsübertragung Aus einem Kaufvertrag ergibt sich die Pflicht des Verkäufers zur vollständigen Übereignung des Kaufgegenstandes. Fraglich ist aber, ob eine von 433 I S. 1 BGB abweichende Vereinbarung über die Pflicht zur Eigentumsübertragung getroffen wurde. Eine solche könnte sich daraus ergeben, dass U sich in seinen Vertragsbedingungen einen einfachen EV gem. 449 BGB einräumt. aa. Vertragsbedingungen des U Vertragsbestandteil Zu prüfen ist daher, ob die Vertragsbedingungen und damit der EV Bestandteil des Vertrages zwischen U und V geworden sind. 1) AGB i.s.d. 305ff BGB Hier könnten die Bestimmungen der 305ff. BGB einschlägig sein. Dafür müsste es sich bei den Vertragsbedingungen des U um AGB handeln. - U hat die Bedingungen bereits vor dem Vertragsschluss mit V erstellt. Dies außerdem in der Absicht sie mehrfach 1, nämlich für jeden Verkauf i.r. seines Autohauses, zu verwenden (es darf demnach unterstellt werden, dass U zumindest drei 2 Verwendungen beabsichtigt). o Somit liegen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen vor. - Ein Ausschluss der 305ff. BGB nach 310 IV BGB liegt nicht vor. 1 Vgl. aber auch 310 III Nr. 2 BGB. 2 Die untere Grenze liegt bei 3 Verwendungen; es reicht wenn diese ggü. demselben Vertragspartner geschehen, Palandt/Grüneberg, 305, Rn III Nr. 2 BGB bestimmt zwar die Anwendbarkeit einiger AGB-Regelungen auch im Falle der nur einmaligen Verwendung; in diesem Fall liegen aber keine AGB i.s.d. 305 I BGB sondern einfach vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Vgl. Palandt/Grüneberg, 310, Rn. 15.

3 3 - Weiter müsste U die Bedingungen stellen, also ihre Einbeziehung einseitig verlangen. Da V Verbraucher (i.s.d. 13 BGB) und U Unternehmer (i.s.d. 14 BGB) ist, liegt ein Verbrauchervertrag vor. Somit gilt die in 310 III Nr. 1 BGB geregelte Fiktion des Tatbestandsmerkmals Stellen : da laut Sachverhalt jedenfalls nicht V die vorformulierten Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt hat, gelten sie nach 310 III Nr. 1 BGB als von U gestellt. o U hat die Vertragsbedingungen gestellt. Zwischenergebnis: Bei den von U verwendeten Vertragsbedingungen handelt es sich um AGB i.s.d. 305 I BGB. Die rechtliche Bewertung muss daher nach 305 ff. BGB erfolgen. 2) Wirksame Einbeziehung der AGB, 305 II BGB AGB werden gem. 305 II BGB Vertragsbestandteil, wenn ein ausdrücklicher Hinweis durch den Verwender (Nr. 1) und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden (Nr. 2) gegeben sind. - Eine Ausnahme nach 310 I BGB liegt nicht vor, da V kein Unternehmer ist. - Prüfung des 305 II BGB - Nr. 1: Vorliegend hat V offenbar von U erfahren, dass dessen AGB gelten sollen. Da das Gesetz keine bestimmte Form verlangt, reicht ein ausdrücklicher mündlicher Hinweis. o Ein ausdrücklicher Hinweis seitens U liegt vor. - Nr. 2: Fraglich ist, ob V auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies erfordert bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden, dass der Verwender zumindest die Vorlage der AGB anbietet, bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis reicht aber auch, dass die AGB zur Einsicht bereit gehalten werden. 3 Laut Sachverhalt liegen die AGB an der Verkaufstheke aus. o Somit hat V auch die erforderliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Dass er die AGB nicht liest ist egal, laut Gesetz reicht es, wenn die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Einer Einbeziehung entgegen stünde es, wenn die hier zu prüfende Vertragsklausel (Eigentumsvorbehalt) durch eine individuell 3 Palandt/Grüneberg, 305, Rn. 34.

4 4 ausgehandelte Klausel verdrängt worden wäre, vgl. 305b BGB. Dies ist nicht der Fall. Auch ist keine der Klauseln überraschend i.s.d. 305c BGB. Zwischenergebnis: Us AGB wurden Vertragsbestandteil. - An dieser Stelle würde sich die eigentliche Inhaltskontrolle nach 309, 308, 307 BGB anschließen. D.h. hier wäre zu prüfen, ob die AGB wirksam sind. Problematisch ist vorliegend aber nicht der Inhalt, sondern nur die Einbeziehung der AGB, daher fehlt die Inhaltskontrolle aus didaktischen Gründen. - Inhaltlich bestehen bei den betroffenen Klauseln keine Bedenken hinsichtlich der 309, 308, 307 BGB. bb. Pflicht zur Eigentumsübertragung Fraglich ist, wie sich der per AGB vereinbarte einfache EV auf die Pflicht des U zur Eigentumsübertragung auswirkt. - Da im Sachverhalt bereits vorgegeben ist, dass ein EV vorliegt, brauchen die Voraussetzungen des 449 I BGB (bewegliche Sache, Eigentum vorbehalten) hier nicht extra geprüft zu werden. Aufgrund der Vereinbarung eines einfachen EV gilt gem. 449 BGB die Auslegungsregel 4 ( im Zweifel ), dass die Übertragung des Eigentums, die sich nach 929 S. 1 BGB richtet, unter einer aufschiebenden Bedingung gem. 158 I BGB steht. 5 Die Bedingung besteht in der Zahlung des kompletten Kaufpreises. Diese schuldrechtliche Vereinbarung eines EV modifiziert also die Pflichten von Käufer und Verkäufer: 6 - der Verkäufer (U) darf (entgegen 433 I S. 1 BGB) das Eigentum an der Sache (Auto) vorerst zurückhalten, - der Käufer (V) kann die Übergabe der Sache sofort verlangen (während er dies gem. 320, 322 BGB nur Zug-um-Zug gegen vollständige Zahlung verlangen könnte) U ist V demnach gem. 449 I BGB nur zur Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet. 4 AnwK/Büdenbender, 449, Rn AnwK/Büdenbender, 449, Rn Vgl. AnwK/Büdenbender, 449, Rn. 7.

5 5 Ergebnis: V hat gegen V keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gem. 433 I S. 1 BGB. Anmerkung: Schauen Sie sich noch einmal die Fragestellung an: Gefragt wurde nur danach, ob U verpflichtet ist, dem V das Eigentum komplett zu übertragen, nicht ob er das vielleicht schon getan hat. Würde also gefragt welche Rechte U und V an dem Wagen haben, lautete die Antwort: U ist nach wie vor Eigentümer des Autos. V bekam das Eigentum bei Vertragsschluss jedoch soweit übertragen gem. 929 S. 1 BGB, dass er automatisch Eigentümer wird, sobald er den Kaufpreis zahlt. V ist zurzeit also nicht Eigentümer des Wagens, sondern hat nur ein Anwartschaftsrecht.

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