WKE-LF10 Franchiseunternehmen gründen

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1 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/6 Lernsituation WKE-LF10 Franchiseunternehmen gründen Situation Sie haben vor inzwischen zehn Jahren erfolgreich Ihre Ausbildung zum/r Kaufmann/frau im Einzelhandel abgeschlossen und mittlerweile Berufserfahrung als Mitarbeiter/in bei zwei verschiedenen Lebensmittelfachgeschäften gesammelt. Ihr bester Freund seit Kindheitstagen ist ebenfalls Einzelhandelskaufmann. Auch er verfügt über langjährige Berufserfahrung im Einzelhandel sowohl auf der Verkaufsfläche als auch in der Verwaltung. Es ist Ihr gemeinsamer Traum, einen Bio-Supermarkt zu eröffnen. Ein geeignetes Ladenlokal in Tübingen haben Sie bereits gefunden. Sie sind sich beide unschlüssig, ob Sie den Bio-Supermarkt als Franchiseunternehmen eines bekannten Franchisegebers oder im Alleingang eröffnen sollen. Ein Informationsgespräch mit einem Franchisegeber fand vergangene Woche statt, ein entsprechender Vertragsentwurf liegt bereits vor. Da die Zeit drängt, wollen Ihr Freund und Sie die Entscheidung für oder gegen Franchising in der kommenden Woche treffen. Aufträge 1. Erstellen Sie unter Verwendung des Franchisevertrags eine Übersicht über das Thema Franchising. Gehen Sie dabei auch auf die zu erbringenden Leistungen des Franchisegebers- und -nehmers sowie auf die sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile für die Vertragspartner ein.

2 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 2/6 Lösungshinweis Auftrag 1 Schülerindividuelle Darstellung, z. B.: Franchising Franchisenehmer = selbstständiger Unternehmer, erscheint den Kunden als Filiale des Franchisegebers Franchisevertrag Franchisegeber = selbstständiger Unternehmer, mit Marketingkonzept, Beschaffungsquellen, Know-how Leistungen Eröffnet Unternehmen mit eigenem Kapital Zahlung einer Franchisegebühr an den Franchisegeber: - Einstandsgebühr und - Prozentsatz vom Umsatz Muss Waren/Dienstleistungen vom Franchisegeber abnehmen Lässt Kontrollen zu Vertritt Konzept des Franchisegebers Leistungen Stellt zur Verfügung - Waren/Dienstleistungen - Beratung - Schulungen/Weiterbildungen - Marketingkonzept - Evtl. Buchhaltung etc. Vorteile Erprobtes Geschäftskonzept Beratung und professionelle Unterstützung Bleibt wirtschaftlich selbständig Gebietsschutz Profitiert von Marke, muss diese nicht selbst aufbauen evtl. geringeres Risiko Vorteile Expansion mit geringem Risiko Verbreitung der eigenen Geschäftsidee mit geringem Kapitaleinsatz Steigende Attraktivität bei Lieferanten durch Größe Nachteile Relativ hohe Abhängigkeit vom Franchisegeber Gefahr, dass Image durch Aktionen des Franchisegebers oder andere Franchisenehmer beeinträchtigt wird Geringerer Gewinn durch Gebühr an Franchisegeber Nachteile Nur %-uale Umsatzbeteiligung Geringe Kundennähe Großer Kontrollbedarf der Franchisenehmer Imageverlust, falls Franchisenehmer sich nicht an qualitative Vorgaben etc. hält

3 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 3/6 2. Entscheiden Sie sich für oder gegen die Gründung eines Franchiseunternehmens: o halten Sie Ihre Argumente in Form einer Notiz fest und o vertreten Sie Ihre Position im Gespräch mit Ihrem Freund. Lösungshinweis Auftrag 2 Schülerabhängige Entscheidung. Hinweis: Das Gespräch kann o durch zwei Schülerinnen bzw. Schüler, die gegensätzliche Positionen vertreten, durchgeführt werden oder o die Lehrkraft nimmt die Position des Freundes ein. In beiden Fällen erhält das Plenum einen Beobachtungsauftrag. Im Anschluss an das Gespräch wird sowohl der Gesprächsverlauf als auch der Gesprächsinhalt im Plenum reflektiert. Datenkranz Franchise-Vertrag (Entwurf) zwischen Bio-Welt Plus GmbH Frankfurter Allee 199b Berlin nachfolgend Franchisegeber genannt, und nachfolgend Franchisenehmer genannt. Präambel Der Franchisegeber hat das Supermarkt-Bio-Plus-System zum Betrieb von Bio-Supermärkten entwickelt und dieses vor über zwanzig Jahren als Einzelhandelsunternehmen auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Der Franchisegeber betreibt durch unabhängige Franchisenehmer Bio-Supermärkte in ganz Deutschland. Aufgrund der Verbreitung des Franchisenetzes ist der Name Bio-Welt Plus für die Verbraucher zu einem Begriff für Bio- Qualität zu fairen Preisen geworden. Die wesentlichen Merkmale des Supermarkt-Bio-Plus-Systems sind: (1) Das beim Deutschen Patentamt in München als Marke unter der Nummer eingetragene Markenzeichen Bio-Welt Plus (Anlage 1). (2) Die Marke Bio-Welt Plus steht für Vertrauen und Qualität und wird deshalb an der Fassade aller Franchiseunternehmen, auf den Warenträgern und den Geschäftspapieren hervorgehoben.

4 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 4/6 (3) Typisch für das System sind neben der Namensgebung die Art und Anordnung der Warenträger auf der Verkaufsfläche, die hohe Bio-Qualität der Produkte, die Verhaltensformen, die Kleidung und die Ausbildung des Personals sowie das ausgeklügelte Werbekonzept. (4) Der Franchisegeber hat sich entschlossen, dieses gesamte Know-how und die gesammelten Erfahrungen an die Franchisenehmer weiterzugeben, um gegenüber dem Verbraucher einheitlich aufzutreten. (5) Das Franchisehandbuch, in dem das Franchisesystem dargestellt ist und Richtlinien und Anweisungen für die Errichtung und den Betrieb des Franchiseunternehmens enthalten sind. (6) Eine umfassende und einheitliche Marketing- und Werbekonzeption. (7) Richtlinien und Grundsätze zur systemeinheitlichen Betriebsführung. Der Franchisenehmer erklärt, dass er den vorliegenden Vertrag und die ihm gemachten Angaben und sämtlichen Unterlagen einschließlich des Franchisehandbuchs, der Richtlinien und Grundsätze eingehend geprüft hat. Der Franchisenehmer und der Franchisegeber sind sich darüber einig, dass der Franchisegeber keine Gewähr für die Rentabilität des Franchiseunternehmens übernimmt. Die Vertragsparteien vereinbaren durch diesen Vertrag Folgendes: 1 Franchisegegenstand Der Franchisegeber gewährt dem Franchisenehmer das Recht, einen Bio-Supermarkt im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems zu betreiben. Dem Franchisenehmer werden hiermit folgende Rechte eingeräumt: (1) Die Nutzung und Verwendung der in der Präambel genannten Marke, die Geschäftsbezeichnung sowie das Know-how des Franchisegebers. Das Know-how ist im Franchisehandbuch ausführlich beschrieben. (2) Während der Dauer des Franchisevertrages ist der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet, den Namen Bio-Welt Plus sowie das dazugehörige Logo zu nutzen und zu verwenden. Er ist verpflichtet, die Marke und das Logo des Franchisegebers an der Fassade seines Supermarktes und an den Warenträgern im Rahmen der von dem Franchisegeber vorgegebenen einheitlichen Gestaltung anzubringen. 2 Standort und Gebietsschutz (1) Der Franchisenehmer wird seinen Franchisebetrieb in (Ort) dem in seinem Besitz befindlichen Ladengeschäft in der (Straße) einen Bio-Supermarkt im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems betreiben. Eine Änderung des Standortes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Franchisegeber. (2) Der Franchisegeber gewährt dem Franchisenehmer das Recht, in einem Radius von 60 Kilometer um den gewählten Standort das Franchisesystem exklusiv zu betreiben. Der Franchisegeber wird in dem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer zulassen und auch nicht selbst in diesem Gebiet einen eigenen Bio-Supermarkt betreiben.

5 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 5/6 3 Allgemeine Pflichten des Franchisegebers (1) Der Franchisegeber unterstützt den Franchisenehmer durch Beratung und Information sowie aktive Unterstützung bei seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bio-Supermarktes. Im Einzelnen erbringt der Franchisegeber folgende Leistungen: o Erstellung von Einrichtungsplänen unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkaufsfläche einschließlich Innen- und Außendekoration o Erstellung von Finanzierungs- und Liquiditätsplänen o Erstellung von Werbeplänen für die Eröffnungswerbung und für die laufende Werbung o Hilfe bei der Auswahl und Einstellung von Personal o regelmäßige Schulung des Personals o Zurverfügungstellung von Organisationsanweisungen o Installation eines Warenwirtschaftssystems o Übernahme der Buchhaltung o Kostenlose Rund-um-die-Uhr-Hotline bezüglich allgemeiner kaufmännischer Fragestellungen o Sortimentsgestaltung o zentraler Einkauf (Einkauf erfolgt in großen Mengen für alle Franchisenehmer bundesweit) (2) Der Franchisegeber lässt dem Franchisenehmer alle erforderlichen Informationen zukommen, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit sicherzustellen. 4 Stellung und allgemeine Pflichten des Franchisenehmers (1) Der Franchisenehmer bleibt wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmer. Er kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. (2) Der Franchisenehmer vertreibt ausschließlich das vom Franchisegeber zusammengestellte Sortiment. (3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, alle Artikel des Sortiments während der Dauer des Vertrages ausschließlich über den Franchisegeber zu beziehen. (4) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, den guten Ruf den das Franchisesystems genießt durch seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des Franchisesystems negativ auswirken könnte. 5 Werbung (1) Die überregionale Werbung für das Franchisesystem wird für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Franchisegeber einheitlich auf Kosten des Franchisegebers durchgeführt. (2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sich an die vom Franchisegeber vorgegebene überregionale Werbung zu halten und die beworbenen Aktionen durchzuführen. (3) Der Franchisenehmer kann auf eigene Rechnung zusätzliche regionale Werbemaßnahmen durchführen.

6 WKE LF 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 6/6 6 Franchisegebühren (1) Als Eintrittsgebühr in das Franchisesystem bezahlt der Franchisenehmer einmalig EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) an den Franchisegeber. Mit dieser Gebühr beteiligt sich der Franchisenehmer an den Kosten für die Entwicklung des Systems. (2) Für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers entrichtet der Franchisenehmer eine monatlich Franchisegebühr in Höhe von 8 % vom monatlichen Nettoumsatz. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats fällig. 7 Kontrollrechte (1) Der Franchisegeber darf zur Sicherstellung des einheitlichen Außenauftritts des Franchisesystems Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung des einheitlichen Erscheinungsbildes, einer ordnungsgemäßen Buchführung und aller sonstigen Verpflichtungen des Franchisenehmers aus diesem Vertrag durchführen. Dazu kann er Einsichtnahmen in sämtliche Geschäftsunterlagen und Belege verlangen. (2) Die Kosten für die Einsichtnahme trägt der Franchisegeber. 7 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der vorliegende Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren zum Ende des Kalenderjahres geschlossen. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft. (2) Kündigt nicht eine Partei mindestens drei Monate vor Vertragsablauf, so verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. [ ] Berlin, den Franchisegeber Franchisenehmer Zusatzauftrag für die Schnellen: Recherchieren Sie im Internet nach bekannten Franchiseunternehmen.

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