Eherecht für Unternehmer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eherecht für Unternehmer"

Transkript

1 Eherecht für Unternehmer 1. Das Eherecht im Allgemeinen 2. Das Güterrecht im Besnderen 2.1 Die Güterstände 2.2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung - Bilanzierung / Bewertung / Zurdnung - knjunktureller und industrieller Mehrwert 2.3 Der Ehevertrag 2.4 Die Ehegattengesellschaft 3. Finanzielle Risiken einer Scheidung 3.1 Risiken für den Unternehmer / Risiken für das Unternehmen 3.2 Möglichkeiten der Risikminimierung - Schutzmechanismen vr der Eheschliessung (Grenzen der Zulässigkeit der Regelung der Scheidungsflgen) - Schutzmechanismen während der Dauer der Ehe (Möglichkeiten der legalen Beeinflussung der finanziellen Risiken durch unternehmerisches Handeln) - Schutzmechanismen während der Scheidung 1

2 Lernziele Fast jeder Mensch heiratet in seinem Leben mindestens einmal. Meistens verbindet man die Eheschliessung primär, wenn nicht gar ausschliesslich, mit Emtinen. Wer bei der Eheschliessung wirtschaftliche Aspekte thematisiert, läuft Gefahr, als unrmantisch abgestempelt zu werden. Das Ausserachtlassen wirtschaftlicher Überlegungen bei der Eheschliessung kann jedch fatale Flgen haben, denn für praktisch alle Menschen ist die Eheschliessung dasjenige Rechtsgeschäft mit der grössten wirtschaftlichen Tragweite. Dies gilt für alle Mitmenschen, erst recht aber für unternehmerisch tätige Menschen! Ziel des Vrtrages ist es, für diese Risiken zu sensibilisieren und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken minimiert werden können. Der Schwerpunkt der nachflgenden Ausführungen liegt daher bei den wirtschaftlichen Flgen einer Eheschliessung; das Eherecht im Allgemeinen wird nur am Rande thematisiert. 1. Das Eherecht im Allgemeinen Das Eherecht ist im zweiten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. In den Art. 90 bis 110 ZGB ist unter dem dritten Titel geregelt, was die Bedingungen sind, damit eine Ehe gültig geschlssen werden kann und wann eine Eheschliessung ungültig ist. Die in den Art. 111 bis 158 enthaltenen Bestimmungen regeln, wie beim Scheitern einer Ehe, und damit bei einer Ehetrennung der einer Ehescheidung, vrgegangen werden muss. Und in den Art. 159 bis 180 ZGB sind sdann die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen behandelt. In diesen Bestimmungen regelt der Gesetzgeber unter anderem die Rechte und Pflichten der Ehepartner, wer nach der Eheschliessung welchen Namen tragen darf, wer nach der Eheschliessung w Bürger wird, wer über die eheliche Whnung verfügen kann, wie der Unterhalt der Familie bestritten werden muss, wer zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ermächtigt ist, in welchem Umfang die Ehepartner auskunftspflichtig sind und wie aus juristischer Sicht bei Eheprblemen vrgegangen werden kann (In diesem Zusammenhang ist vn Eheschutzmassnahmen die Rede, wbei dieser Begriff irreführend ist, denn in 2

3 aller Regel werden Eheschutzmassnahmen dann ergriffen, wenn es darum geht, die Ehe aufzulösen.). Und die Art. 181 bis 251 ZBG setzen sich sdann mit dem Güterrecht auseinander. Nachflgend wird detailliert auf die Themen Ehescheidung und Ehetrennung und Güterrecht eingegangen. Dies, da die praktische Relevanz dieser Themen extrem viel höher ist, als die praktische Relevanz der übrigen vrerwähnten Gebiete. Dies zeigt sich nur schn daran, dass es zu den Themen Eheschliessung und Wirkungen der Ehe im Allgemeinen extrem viel weniger Gerichtsentscheide gibt, als zu den Themen Ehescheidung und Ehetrennung und Güterrecht. Unter anderem aus diesem Grunde beschränken sich die nachflgenden Ausführungen auf das Güterrecht und die finanziellen Risiken einer Scheidung. Wer sich über die Vraussetzungen zur Eheschliessung der über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen rientieren möchte, macht dies am besten durch Gesetzesstudium, denn das ZGB ist in diesen Bereichen klar und deutlich frmuliert. 2. Das Güterrecht im Besnderen 2.1 Die Güterstände Im Allgemeinen Das Güterrecht regelt die Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehepartner. Unser Gesetzgeber arbeitet dabei mit sgenannten Güterständen. Man unterscheidet zwischen drei möglichen Güterständen, nämlich der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und der Errungenschaftsbeteiligung. Auf den Punkt gebracht, besteht der primäre Unterschied der einzelnen Güterstände darin, wie eng die Ehepartner vermögensrechtlich zusammenarbeiten wllen bzw. wie sehr die Ehepartner ihr Vermögen vermischen möchten: Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehepartner, ungeachtet der Herkunft des Vermögens, vermischt und verbunden; demgegenüber bleiben bei der Gütertrennung die Vermögen der Ehepartner vllständig getrennt. 3

4 2.1.2 Ordentlicher und subsidiärer Güterstand Unser Gesetzgeber gibt uns zwar die Wahl zwischen verschiedenen Güterständen, er zwingt uns aber nicht, einen Güterstand zu wählen. Wählen Ehepartner keinen Güterstand, d.h. schliessen Ehepartner keinen Ehevertrag ab, s leben sie grundsätzlich unter dem rdentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit anderen Wrten: Wer nie einen Ehevertrag abschliesst und bei wem auch nie der ausserrdentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist, lebt unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Die vertraglichen Güterstände Durch Ehevertrag können Ehepartner wählen, unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft der unter dem Güterstand der Gütertrennung zu leben. Möglich ist auch, dass man in einem Ehevertrag den rdentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mdifiziert. Letzteres ist insbesndere für Unternehmer vn Bedeutung. Darauf wird nachflgend unter Ziff. 3.3 eingegangen Ausserrdentlicher Güterstand Vereinfacht gesagt: Wenn es um die Ehe der die finanzielle Situatin eines Ehepartners schlecht steht, kann das Gericht anrdnen, dass die Ehepartner künftig unter dem Güterstand der Gütertrennung leben. Der Güterstand der Gütertrennung ist damit der einzige Güterstand, welcher swhl vertraglich gewählt, als auch richterlich angerdnet werden kann Die Gütertrennung Leben Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung, s werden sie in vermögensrechtlicher Hinsicht s behandelt, wie nicht verheiratete Partner. Bei der Gütertrennung haben wir zwei Vermögensmassen, nämlich das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Jeder Ehepartner kann über sein Vermögen 4

5 frei verfügen. Und bei einer Ehescheidung nimmt jeder Ehepartner sein Vermögen zurück; leben Ehepartner als unter dem Güterstand der Gütertrennung, s ist bei der Auflösung der Ehe keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfrderlich Die Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist das Gegenstück zur Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft wird die Idee der Ehe, als engste Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, auf das Vermögensrecht der Ehepartner übertragen. Kernelement der Gütergemeinschaft bildet das Gesamtgut, welches das gemeinschaftliche Eigentum am ehelichen Vermögen umfasst. Das Gesamtgut umfasst je nach Knstellatin praktisch das gesamte Vermögen beider Ehepartner. Nur wenige Ehepartner leben unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Dies liegt unter anderem daran, dass die Gütergemeinschaft ein schwerfälliger Güterstand ist, denn vn der Grundidee her agieren bei der Gütergemeinschaft beide Ehepartner immer gemeinsam. Die Gütergemeinschaft birgt aber auch grsse Risiken für die Ehepartner, denn grundsätzlich haftet für die Schulden eines Ehepartners das Gesamtgut. Dies, im Unterschied zur Gütertrennung, w lediglich das Vermögen des jeweiligen Ehepartners Haftungssubstrat für seine Schulden bildet. Die Gütergemeinschaft bedingt auch eine sehr hhe Kperatinsbereitschaft der Ehepartner, denn diese können grundsätzlich nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen. Und wenn es in der Ehe einmal Prbleme gibt, kann es flglich auch schwierig bis unmöglich werden, über das eheliche Vermögen zu verfügen. Dies kann insbesndere für Unternehmerehegatten fatale Flgen haben. Der Vllständigkeit halber nch der Hinweis, dass es bei der Gütergemeinschaft drei Gütermassen gibt, nämlich das Gesamtgut und die beiden Eigengüter. Gemäss Art. 225 ZGB umfasst das Eigengut jedes Ehepartners vn Gesetzes wegen diejenigen Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, swie allfällige Genugtuungsansprüche, welche ein Ehepartner während der Ehe erlangt hat. Ohne abweichende vertragliche Regelung, bildet dann das gesamte übrige Vermögen der Ehepartner deren Gesamtgut. 5

6 2.1.7 Die Errungenschaftsbeteiligung Und damit zu demjenigen Güterstand, unter dem die meisten Ehepartner leben, dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wie erwähnt, leben grundsätzlich alle Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sfern sie nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt der das Gericht die Gütertrennung angerdnet hat. Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier Gütermassen unterschieden, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau und das Eigengut und die Errungenschaft des Ehemannes. Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es im Unterschied zur Gütergemeinschaft keine Vermögensmasse, welche vn Gesetzes wegen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Errungenschaft stellt gemäss Art. 197 ZGB unter anderem der Arbeitserwerb eines Ehepartners, aber auch die Erträge seines Eigenguts dar. Unter Arbeitserwerb versteht man nicht nur den Lhn eines Ehepartners, sndern auch Bni und Dividendenzahlungen, welche ein Ehepartner erhält. Für Unternehmer vn Bedeutung ist, dass wie erwähnt auch die Erträge aus Eigengut eines Ehepartners in dessen Errungenschaft fallen, sfern und sweit dies vertraglich nicht anders vereinbart wurde. Das bedeutet beispielsweise: Bringt ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe ein und schüttet jener Ehepartner regelmässig hhe Dividenden aus jenen Unternehmen aus, s fallen jene Dividenden nicht etwa in das Eigengut des entsprechenden Ehepartners, sndern in die Errungenschaft, dies mit der Knsequenz, dass jene Dividenden bei einer Auflösung der Ehe sweit nch vrhanden unter den Ehepartnern hälftig geteilt werden müssen. Eigengut eines Ehepartners sind gemäss Art. 198 ZGB unter anderem diejenigen Gegenstände bzw. Vermögenswerte, welche ein Ehepartner zu Beginn der Ehe besass und diejenigen Vermögensgegenstände, welche ein Ehepartner während der Dauer der Ehe geerbt hat bzw. geschenkt erhielt. 6

7 2.2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung Auflösung des Güterstandes / Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung Wie erwähnt, muss bei der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung vrgenmmen werden und wie ebenfalls erwähnt, ist die Gütergemeinschaft ein Güterstand, welcher insbesndere für Unternehmer hne grsse Bedeutung ist und auch generell selten vrkmmt. Im Übrigen lehnt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft eng an die Grundsätze an, welche für die Errungenschaftsbeteiligung gelten. Nachflgend wird daher nur behandelt, wie der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst wird. Eine Auflösung des Güterstandes findet beim Td eines Ehepartners, bei der Vereinbarung eines anderen Güterstandes, swie bei der Scheidung, Trennung der Ungültigerklärung der Ehe der gerichtlicher Anrdnung der Gütertrennung statt. Obwhl bei der Errungenschaftsbeteiligung dies im Unterschied zur Gütergemeinschaft die Vermögen der Ehepartner rechtlich getrennt sind, kmmt es im Laufe einer Ehe zu vielen Verflechtungen des Vermögens des Ehemannes mit dem Vermögen der Ehefrau und umgekehrt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es nun darum, das Vermögen jedes Ehepartners auszusndern. Auch geht es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung darum, zu bestimmen, b eine Vermögensmasse gegenüber der anderen Vermögensmasse einen Mehrwertanteil hat Aufteilung des Vermögens auf die Ehefrau und den Ehemann In einem ersten Schritt muss das Vermögen dem Ehemann bzw. der Ehefrau zugewiesen werden. In der Regel stellt dies kein Prblem dar. Schwierig wird es jedch, wenn Vermögenswerte im Miteigentum der Ehepartner stehen. Dies trifft häufig bei ehelichen Liegenschaften zu. Können sich die Ehepartner nicht darauf einigen, was mit den im Miteigentum stehenden Gegenständen geschieht, hat ein Gericht diese Gegenstände demjenigen Ehepartner zuzuweisen, welcher ein überwiegendes Interesse an diesem Gegenstand nachweisen kann. Denkbar ist aber auch, dass Ehe- 7

8 partner, auch nach dem Vllzug einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, Miteigentümer vn Gegenständen bleiben, genaus, wie nicht verheiratete Persnen, Miteigentümer vn Gegenständen sein können. Zugerdnet werden müssen jedch nicht nur die Aktiven, sndern auch die Passiven Berechnung des Vrschlags Nach dieser Zurdnung, haben wir als zwei Vermögensmassen: Einerseits das Vermögen der Ehefrau, andererseits das Vermögen des Ehemannes. Nun geht es darum, die Psitinen zu bewerten. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert. Ausnahme: Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt nicht der Verkehrswert, sndern der viel tiefere Ertragswert. Aber wie wird nun der Verkehrswert bestimmt? Hier wendet man häufig die sgenannte Praktikermethde an. Diese berücksichtigt zweimal den Ertragswert und einmal den Substanzwert und teilt das Ergebnis sdann durch drei. Dies kann jedch zu völlig falschen Ergebnissen führen. Je nachdem ist nämlich der Liquidatinswert entscheidend der aber es muss nach der Discunted Cash-Flw- Methde vrgegangen werden. Schwierig ist insbesndere auch die Bestimmung des Verkehrswertes vn Einzelfirmen. Ich denke dabei an Arztpraxen, Architekturbürs etc. Und wenn dann alle Vermögenswerte whlvermerkt Aktiven und Passiven einem der Ehepartner zugerdnet und bewertet sind, geht es nch darum, vn den beidseits errechneten Nettvermögen, die beidseits unter Umständen vrhandenen Eigengüter in Abzug zu bringen: War die Bestimmung des relevanten Vermögens schwierig, s wird die Berücksichtigung der Eigengüter nch erheblich schwieriger, denn: Berücksichtigt wird nur dasjenige Eigengut, welches auch nch vrhanden ist. Verbrauchtes Eigengut wird als nicht berücksichtigt. Dies kann zu extremen Ungerechtigkeiten führen, dies beispielsweise dann, wenn die Ehefrau ihr Eigengut für die Hchzeitsreise und die Möblierung der Whnung verwendet und der Ehemann sein Eigengut in eine Baulandparzelle investiert hat. Bei dieser Knstellatin, würde nämlich auf Seiten der Ehefrau kein Eigengut mehr berücksichtigt und auf Seiten des Ehemannes, würde die zwischenzeitlich viel wertvllere Baulandparzelle dem Eigengut des Ehemannes zugerdnet. 8

9 2.2.4 Knjunktureller und industrieller Mehrwert Das schwierigste Kapitel der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht jedch nch bevr. Nämlich: Die Bestimmung und Zurdnung vn Mehrwert- bzw. Minderwertbeteiligungen. Hier muss man grundsätzlich den sgenannten knjunkturellen Mehrwert vm industriellen Mehrwert unterscheiden. Der industrielle Mehrwert ist durch eine Arbeitsleistung, der knjunkturelle Mehrwert durch Marktmechanismen entstanden. Beispiel: Die Ehefrau besitzt bei der Eheschliessung eine Landparzelle, welche CHF Wert hat und bei der Scheidung hat jene Parzelle, die immer nch nicht überbaut ist, einen Wert vn CHF 1 Mi. Hier spricht man vn knjunkturellem Mehrwert, da der entsprechende Mehrwert einzig und allein dadurch eingetreten ist, weil die Liegenschaftspreise gestiegen sind. Dieser Mehrwert in Höhe vn CHF verbleibt vllständig der Ehefrau. Ein industrieller Mehrwert liegt bei flgender Knstellatin vr: Der Ehemann besass bei Eingehung der Ehe, einen Kleinbetrieb, der einen Wert vn CHF hatte. Während der Dauer der Ehe hat der Ehemann durch seinen Arbeitseinsatz erreicht, dass dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes einen Wert vn CHF 1 Mi. hat. Es liegt ein industrieller Mehrwert in der Höhe vn CHF vr. Dieser wird der Errungenschaft zugerdnet und muss hälftig geteilt werden. Bei den meisten Knstellatinen tragen jedch industrielle und knjunkturelle Faktren zur Wertvermehrung bei, dies beispielsweise dann, wenn das erwähnte Kleinunternehmen eine Betriebsliegenschaft besitzt. Bei dieser Ausgangslage wäre der Mehrwert vn CHF whl einerseits auf den knjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft, andererseits aber auch auf den industriellen Mehrwert des Betriebes zurückzuführen, was bei der Zuteilung des Mehrwertes zu berücksichtigen wäre. 2.3 Der Ehevertrag Heiratet ein Paar, hne einen Ehevertrag abzuschliessen, lebt jenes Ehepaar unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sind die Einkmmens- und Vermögensverhältnisse jener Ehepartner unkmpliziert, s ist die vm Gesetz für das Güterrecht vrgesehene Regelung vllkmmen genügend und muss nicht vertrag- 9

10 lich ptimiert werden. Sind die Einkmmens- und Vermögensverhältnisse eines Ehepartner jedch kmplex, besitzt ein Ehepartner gar eine Unternehmung, s empfiehlt es sich, frühzeitig darüber nachzudenken, b es nicht angebracht wäre, den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, mit Hilfe eines Ehevertrages, zu mdifizieren der einen anderen Güterstand zu wählen. Ein Ehevertrag kann vrehelich der während der Ehe abgeschlssen werden. Damit ein Ehevertrag gültig wird, muss er öffentlich beurkundet sein. Mit einem Ehevertrag kann ein Güterstand begründet, ein Güterstand gewechselt der ein Güterstand mdifiziert werden. Am einfachsten und klarsten ist der Wechsel des Güterstandes. Meist geht es um den Wechsel vn der Errungenschaftsbeteiligung hin zur Gütertrennung. Leben Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung, s haben sie vermögensrechtlich sehr einfache Verhältnisse. Es gibt nur nch Vermögen des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau. In vielen Knstellatinen führt dies jedch zu ungerechten Verhältnissen. Dies unter anderem bei flgender Knstellatin: Zwei gleich gut ausgebildete Partner entschliessen sich zu heiraten. Sie wählen den Güterstand der Gütertrennung. Nach einigen Ehejahren wird der Ehemann selbständig und baut ein Unternehmen auf, währenddem sich die Ehefrau zu 100% der Erziehung der gemeinsamen Kinder widmet. Indem die Ehefrau den ganzen Haushalt besrgt, die Kinderbetreuung erledigt und das ganze Szialleben der Ehepartner und der Familie rganisiert, ermöglicht es die Ehefrau dem Ehemann wirtschaftlich erflgreich zu werden. Sie hilft ihm auch regelmässig bei der Fällung unternehmerischer Entscheidungen. Wird nun diese Ehe beispielsweise durch Scheidung aufgelöst, s gehört die Unternehmung und damit in der Regel das gesamte Vermögen dem Ehemann und die Ehefrau hat kein Vermögen. Ehepartnern, welche dieses Ergebnis für ungerecht halten, ist zu empfehlen, ehevertraglich ein anderes Mdell für das Güterrecht zu wählen: - Beispielsweise eine Regelung, bei der der Ehefrau trtz der Gütertrennung pr Ehejahr eine fixe Entschädigung zusteht, welche die Ehefrau sparen kann; - der man wechselt vn der Gütertrennung hin zur Errungenschaftsbeteiligung und beschränkt den Vrschlag (d.h. den Anspruch der Ehefrau an der Errungenschaft) beispielsweise pr Ehejahr betragsmässig; 10

11 - der aber man wählt den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und weist die Unternehmung dem Eigengut des Ehemannes zu, verpflichtet diesen jedch vertraglich, einen branchenüblichen Lhn zu beziehen, s dass neben dem Betriebsvermögen übriges Vermögen entsteht, welches im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung hälftig zu teilen ist; - der aber man lässt den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung s wie er ist und schliesst zwischen den Ehepartnern, als Aktinäre der Unternehmung, einen Aktinärbindungsvertrag ab, indem geregelt wird, was bei einer Scheidung mit den Aktien geschehen sll. 2.4 Die Ehegattengesellschaft Ein hchspannendes aber viel zu wenig beachtetes Institut, ist die sgenannte Ehegattengesellschaft: Wenn zwei miteinander nicht verheiratete Menschen gemeinsam einen Betrieb führen, bilden sie vn Gesetzes wegen, sfern nichts anderes vereinbart wird, eine einfache Gesellschaft. Und was bei nicht verheirateten Menschen gilt, gilt erst recht bei verheirateten Menschen. Dies wird häufig vergessen, kann aber fatale Knsequenzen haben. Dazu ein einfaches Beispiel: Ein Ehepaar lebt unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann führt seine Unternehmung. Die Ehefrau betreut die Kinder und arbeitet als Lehrerin. Je älter die Kinder werden, dest mehr arbeitet auch die Ehefrau in diesem Unternehmen mit. Sie übernimmt in der Unternehmung auch Führungsaufgaben. Nach aussen hin, treten swhl die Ehefrau als auch der Ehemann für das Unternehmen auf. Bei dieser Knstellatin wäre es nicht unwahrscheinlich, dass ein Gericht bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung die Unternehmung als einfache Gesellschaft behandeln würde. Dies mit der Knsequenz, dass die Ehefrau trtz Gütertrennung Anspruch auf maximal die Hälfte des Gesellschaftskapitals hätte. 11

12 3. Finanzielle Risiken einer Scheidung 3.1 Risiken für den Unternehmer / Risiken für das Unternehmen Scheidungsflgen im Allgemeinen Bei jeder Ehescheidung muss unter drei Titeln geprüft werden, welcher Ehepartner dem anderen wie viel Geld schuldet: Es muss geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen nachehelichen Unterhalt der Kinderunterhalt schuldet. Dann muss geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen Ehepartner unter dem Titel BVG-Ausgleich Geld bezahlen muss. Und zu guter Letzt, muss nch geprüft werden, b der eine Ehepartner dem anderen einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag schuldet. Und wie aufgezeigt, muss der zuletzt erwähnte Punkt auch dann geprüft werden, wenn die Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben Güterrechtliche Auseinandersetzung und Aufteilung der Altersvrsrge Dies alles gilt für alle Ehepartner. Bei der Scheidung vn Unternehmern ist jedch häufig alles schwieriger; es ist daher grösste Vrsicht angebracht, denn nicht selten führen die finanziellen Verpflichtungen, die sich für den Unternehmerehegatten aus der Scheidung ergeben, auch zu finanziellen Risiken für das Unternehmen. Dieses Prblem ist deswegen s grss, weil Unternehmer sehr häufig privates und geschäftliches vermischen (Häufig werden Privatausgaben dem Geschäft belastet, häufig haftet das Privatvermögen für das Geschäft, etc.), weil häufig das Geschäft das einzige Aktivum der Ehepartner darstellt und weil Unternehmer häufig gar darauf verzichten, ihre Altersvrsrge angemessen über eine Pensinskasse sicherzustellen, dies mit der Begründung, die Unternehmung sei letztlich irgendwann die Altersvrsrge. 12

13 Diese Punkte können dazu führen, dass Unternehmerehen faktisch nicht scheidbar sind, denn: Wenn beispielsweise die Einzelunternehmung des Ehemannes die eheliche Liegenschaft besitzt, in welcher auch die Familie lebt und diese Unternehmung das einzige Aktivum der Ehepartner darstellt und damit auch die Altersvrsrge der Ehepartner bildet, wie kann bei dieser Knstellatin der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau ausbezahlt und die Altersvrsrge der Ehefrau ausgesndert werden? Nch schlimmer wird es, wenn was relativ häufig vrkmmt die Ehefrau nch slidarisch für Geschäftskredite haftet der die Ehefrau aktiv im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat. Wenn die Verhältnisse derart verstrickt sind, können sich die Ehepartner unmöglich eine strittige Scheidung erlauben; vielmehr sind derartige Ehepartner auf Gedeih und Verderben aneinander gebunden und die Ehe kann nur gemeinsam am runden Tisch geschieden werden. Dies beispielsweise, indem man im Nachhinein mühsam versucht, Privates vm Geschäft zu trennen, beispielsweise das Geschäft in eine Aktiengesellschaft einbringt und der Ehefrau für ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Teil der Aktien abtritt. Selbstverständlich muss bei dieser Knstellatin ein Aktinärbindungsvertrag abgeschlssen werden, der sicherstellt, dass der Ehemann dereinst die Aktien auch wieder zurückkaufen kann Unterhaltsfragen Art. 125 ZGB: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvrsrge selbst aufkmmt, s hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Bestimmung gilt für alle Ehen. Anhand dieser Bestimmung muss bei jeder Scheidung geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen Unterhalt schuldet. Zusätzlich geschuldet sind Kinderunterhaltsbeiträge. Bisher spielten letztere bei einer Scheidung eine untergerdnete Rlle; ab 1. Januar 2017 wird sich dies jedch ändern, denn ab 1. Januar 2017 werden die Kinderunterhaltsbeiträge massiv höher ausfallen, als bisher, dies weil neu auch ein Betreuungsunterhalt bezahlt werden muss. Unterhaltsberechnungen sind nicht einfach, dies erst recht bei Unternehmerscheidungen, denn: Im Unterschied zu einem Angestellten, ist bei einem Unternehmer- 13

14 ehegatten, b er nun Angestellter seiner Firma der selbständig erwerbend ist, nie ganz klar, was er nun tatsächlich verdient. Und vn der Höhe dieses Verdienstes hängt letztlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab. Bei der Bestimmung, des für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkmmens eines Unternehmers, müssen unter anderem flgende Punkte berücksichtigt werden: Ist das ausbezahlte Einkmmen zu hch, weil man in den vergangenen Jahren zu wenig investiert hat, weil der Geschäftsgang künftig schlechter sein wird, etc. Ist das ausbezahlte Einkmmen zu tief, weil man in den Vrjahren zu hhe Investitinen und Überabschreibungen getätigt hat, weil man den Gewinn zu unrecht in der Firma belassen und sich zu tiefe Gehälter der Dividenden ausbezahlt hat, ist das Einkmmen bzw. der Geschäftserflg zu tief, weil man entweder nicht alle Einnahmen verbucht der aber Privatausgaben über das Geschäft bezahlt hat, etc Gefährdung der Unternehmung Nicht selten führt die Scheidung eines Unternehmers aus den ben dargelegten Gründen, nicht nur zum Ende der Ehe, sndern auch zu einem vrzeitigen Ende der Unternehmung. Dies beispielsweise dann, wenn ein Ehepartner während der Dauer der Ehe zu viel Kapital aus seinem Unternehmung bezgen und ntwendige Investitinen vernachlässigt hat. Dann wird ein Gericht nämlich die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, gestützt auf die in den Vrjahren bezgenen Gehälter, berechnen, was letztlich dazu führt, dass der Unternehmerehegatte auch künftig derart hhe Geldbezüge tätigen muss, auch wenn er im Unternehmen gar nicht mehr über das benötigte liquide Kapital verfügt. 14

15 3.2.1 Möglichkeiten der Risikminimierung Schutzmechanismen vr der Eheschliessung Gut prüft, was sich ewig bindet! Wird diese Weisheit berücksichtigt, kann die Scheidungswahrscheinlichkeit schn ganz erheblich gesenkt werden. Aber bekanntlich können sich Menschen im Laufe der Zeit ja auch verändern. Da dies s ist, empfiehlt es sich, vr der Eheschliessung zu prüfen, b es nicht angezeigt wäre, vr der Eheschliessung einen Ehevertrag abzuschliessen. Mit einem guten Ehevertrag kann zumindest erreicht werden, dass es bezüglich Güterrecht zu weniger strittigen Auseinandersetzungen kmmt. Ist es aber auch möglich, in einem Ehevertrag die Höhe des nachehelichen Unterhaltes zu regeln? In Deutschland ist dies gang und gäbe, aber in der Schweiz ist dies verpönt. Es gibt jedch Mischfrmen, welche zulässig sind: S kann bei der Eheschliessung Gütertrennung vereinbart und in einem separaten Vertrag fixiert werden, wie hch die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder bei einer allfälligen Scheidung sind. Diese Regelung wird dann mit einer Bnuszahlung ergänzt; jene Bnuszahlung wird zur Zahlung fällig, wenn sich die Ehefrau bezüglich Unterhalt an die getrffenen Abmachungen hält. Bei einer derartigen Knstellatin überlegt es sich der Unterhaltsberechtigte dann zweimal, b er das Risik einer strittigen Auseinandersetzung eingehen möchte der nicht lieber die vereinbarten Unterhaltszahlungen akzeptiert und die Bnuszahlung kassiert Schutzmechanismen während der Dauer der Ehe Eine alte Bauernweisheit besagt, dass man nicht alle Eier in den gleichen Krb legen sll. Leider missachten insbesndere Unternehmer diese Weisheit sehr häufig. Dies, weil sie vn sich und ihrem Unternehmen derart überzeugt sind, dass sie es nicht für ntwendig erachten, zu diversifizieren. Und dies kann dann, wie ben gezeigt wurde, dazu führen, dass es im Rahmen einer Ehescheidung nicht möglich ist, 15

16 für die Auszahlung der Ehefrau benötigtes Kapital bereitzustellen, hne dass man beispielsweise einen Teil der Unternehmung an Dritte verkauft. Die Scheidungsrisiken für den Unternehmer und das Unternehmen können auch durch die Beachtung flgender Punkte massgeblich reduziert werden: Das Geschäftsvermögen sll möglichst vm Privatvermögen getrennt werden. Für Geschäftsschulden sll nach Möglichkeit nicht auch das Privatvermögen haften. Ehepartner sllen, vr dem Aufbau eines Geschäftes bzw. einer Unternehmung prüfen, b sie dieses Unternehmen gemeinsam besitzen wllen der b das Unternehmen nur einem Ehepartner gehören sll. Achtung vr der Ehegattengesellschaft! Vrteilhaft ist es auch, wenn sich der Unternehmerehegatte ein möglichst knstantes Einkmmen auszahlen lässt. Das Risik für das Unternehmen und den Unternehmer kann auch dadurch reduziert werden, wenn der Unternehmer seine Altersvrsrge über eine Pensinskasse sicherstellt Schutzmechanismen während der Scheidung Wer die unter und hiervr erwähnten Punkte beachtet hat, muss den nachflgenden Punkten nicht mehr s grsse Beachtung schenken. Nichtsdesttrtz, sllte während dem Scheidungsverfahren beachtet werden, dass es bei einer Scheidung nicht nur um Geld, sndern auch um sehr viel Emtinen geht. Es empfiehlt sich daher, bei einer Scheidung unter anderem flgende Mechanismen zu berücksichtigen: 16

17 Unnötige Prvkatinen sind tunlichst zu vermeiden. In der Regel fühlt sich bei einer Scheidung ein Ehepartner als der verlassene Ehepartner. Es empfiehlt sich, diesen Umstand ernst zu nehmen und die Ängste und Srgen jenes Ehepartners besnders zu beachten. Ein vrschnelles Nein, ist in aller Regel die falsche Antwrt! Ausnahmsls gilt whl auch: Es kmmt massiv billiger, wenn man bei einer drhenden Trennung / Scheidung frühzeitig fachlichen Rat hlt, als wenn man zuwartet, bis der Streit eskaliert. Und zu guter Letzt nch flgender Hinweis: Es gibt nur den Weg, dass man zuerst nach einer aussergerichtlichen Lösung sucht und wenn dies scheitert, das Gericht anruft; nicht praktikabel ist, wenn man zuerst vr Gericht streitet und nachher nch versucht, einen Knsens zu finden, denn in aller Regel wird beim Gericht das wenige Przellan, das vrher nch ganz war, definitiv zertrümmert. 17

1. Ehegüterrecht. Einleitung

1. Ehegüterrecht. Einleitung 1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für

Mehr

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie

Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Liestal Allgemeinbildung: Sicherheit / Familie Seite 1 Lernziele: Die Bedeutung des Güterrechts erklären Den ordentlichen Güterstand erklären Gütertrennung und Gütergemeinschaft nennen Eigengut und Errungenschaft zuordnen und erklären Güteraufteilung

Mehr

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. EhEvErtrag Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,

Mehr

KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN?

KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN? KANN EIN ASSET DEAL DIE LÖSUNG FÜR DIE NACHFOLGE- PLANUNG SEIN? (Serie Nachflgeplanung Teil 5) Bei Nachflgeplanungen bzw. bei der Veräusserung eines Unternehmens werden häufig die Begriffe Asset Deal und

Mehr

Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft

Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft MLaw Irene Koch Rechtsanwältin Güterrecht 1: Allgemeiner Teil, Landwirtschaft Landwirtschaftliche Familienrechtstagung, 13. November 2013 Windisch wichtige Zeitpunkte im Scheidungsverfahren Abgrenzung

Mehr

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich

Muzaffer eker. Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich Muzaffer eker Dr. iur., Rechtsanwalt Der türkische und der schweizerische gesetzliche Güterstand im Vergleich VERLAG HJ. MAURER Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Abkürzungen 24 Einleitung 27 I.

Mehr

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft Zusammenleben in der Partnerschaft 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die Mutter

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

Lösungen für die Praxis

Lösungen für die Praxis Martin Würsch Leiter Dr. Esther Lange Anwältin Lösungen für die Praxis 13.11.2013 Praxislösungen / -empfehlungen Hofübergabe Beweise Buchhaltung Finanzierung der güterrechtlichen Forderung Gewinnanspruch

Mehr

EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG

EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG SBV Treuhand und Schätzungen 1/6 EHEGÜTERRECHT UND GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet bei jeder Auflösung oder Änderung des Güterstandes statt, insbesondere:

Mehr

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

WAS GEHÖRT ZUM NACHLASSVERMÖGEN?

WAS GEHÖRT ZUM NACHLASSVERMÖGEN? KAPITEL 2 WAS GEHÖRT ZUM NACHLASS? Darum geht es in diesem Kapitel: Die drei Güterstände und Die güterrechtliche Auseinandersetzung 18 Bevor man sich damit beschäftigt, wie das Vermögen unter den Erben

Mehr

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten.

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die

Mehr

Die Meistbegünstigung des Ehegatten

Die Meistbegünstigung des Ehegatten Die Meistbegünstigung des Ehegatten Nicole von Graffenried, Fürsprecherin und Notarin (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Zusammenspiel Ehe- und Erbrecht II. Eherecht

Mehr

Was tun bei Trennung und Scheidung?

Was tun bei Trennung und Scheidung? Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine

Mehr

Zusammenleben in der Partnerschaft

Zusammenleben in der Partnerschaft Zusammenleben in der Partnerschaft Lösung 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die

Mehr

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen 17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung

Mehr

14. Das eheliche Güterrecht, Übungen

14. Das eheliche Güterrecht, Übungen 14. Das eheliche Güterrecht, Übungen Ziel: Sie kennen die wirtschaftlichen Auswirkungen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung der Ehe. Sie können Eigengut und Errungenschaft unterscheiden.

Mehr

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Sachverhalt Manfred Meierhans, wohnhaft gewesen in Horgen, verstarb am 15. Dezember 2004 in einem Zürcher

Mehr

Inhalt. 1. Wir wollen heiraten 13. 2. Was ändert mit dem Jawort? 23. Vorwort 11. Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14

Inhalt. 1. Wir wollen heiraten 13. 2. Was ändert mit dem Jawort? 23. Vorwort 11. Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14 Inhalt Vorwort 11 1. Wir wollen heiraten 13 Verlobung: der erste Schritt zur Ehe 14 Wenn die Verlobung aufgelöst wird 15 Von der Verlobung zum Jawort 16 Wann ist eine Ehe ungültig? 19 Ehe für gleichgeschlechtliche

Mehr

17. Güter- und erbrechtliche

17. Güter- und erbrechtliche Hans und Gerda heiraten. Es gilt für sie der ordentliche Güterstand. Nach 20- jähriger Ehe stirbt Hans plötzlich an einem Unfall. Sein Eigengut beträgt Fr. 20 000-, seine Errungenschaft Fr. 84 000.-, Gerdas

Mehr

Scheidungsrecht Beratung und Information C/D

Scheidungsrecht Beratung und Information C/D J Scheidungsrecht Beratung und Information C/D Trennung und Scheidung 10 Überlegungen vor einer Scheidung oder Trennung 11 Möglichkeiten der Scheidung und Trennung 11 Scheidung auf gemeinsames Begehren

Mehr

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem : Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1.1.2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche

Mehr

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

EIN EHEGATTE ZIEHT AUS

EIN EHEGATTE ZIEHT AUS Inhaltsverzeichnis Zum Autor 14 Einleitung 16 Für wen ist dieser Ratgeber bestimmt? 16 Wer gilt als Unternehmer oder Selbständiger? 17 Wer zählt zu den Gutverdienenden? 18 Unternehmerinnen 18 TEIL A EIN

Mehr

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg). Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist

Mehr

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1)

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) WKE Lernfeld 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/5 Lernsituatin WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) Situatin Jhannes Schwaiger führt

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3855 Urteil Nr. 140/2006 vom 14. September 2006 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2253 des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU. Reglementsnachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement vom 1. Januar 2011

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU. Reglementsnachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement vom 1. Januar 2011 PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU Reglementsnachtrag Nr. 1 zum Vrsrgereglement vm 1. Januar 2011 gültig ab 1. Januar 2017 Am 19. Juni 2015 hat das Parlament die Revisin des

Mehr

EHEGATTE ZIEHT AUS. Kapitel 1 Allgemeines zum Getrenntleben 20. Kapitel 2 Hat die Trennung Folgen das Unternehmen? 23

EHEGATTE ZIEHT AUS. Kapitel 1 Allgemeines zum Getrenntleben 20. Kapitel 2 Hat die Trennung Folgen das Unternehmen? 23 5 Zum Autor 13 Einleitung 15 Für wen ist dieser Ratgeber bestimmt? 15 Wer gilt als Unternehmer oder Selbständiger? 16 Wer zählt zu den Gutverdienenden? 17 Unternehmerinnen 17 EHEGATTE ZIEHT AUS Kapitel

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

Vorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14

Vorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Inhalt Vorwort 11 Q Überlegungen vor der Scheidung 13 Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Scheidung - eine gemeinsame Aufgabe 14 Finanzielle Überlegungen 15 Wo stehen die Kinder im Konflikt der Eltern?

Mehr

Vererben: juristische Tipps

Vererben: juristische Tipps Herbstveranstaltung HEV Luzern Vererben: juristische Tipps 15. September 2009 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. III. IV. Güterrecht Schwerpunkt: Errungenschaftsbeteiligung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich

Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich Übungen im Familienrecht Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, CAS Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich Voraussetzungen für einen Anspruch

Mehr

Die richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims

Die richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims Die richtige Eigentumsform beim Erwerb des Eigenheims Christoph Zürcher, Fürsprecher und Notar (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Einleitung Ausgangslage Fragestellungen

Mehr

Teilnehmer der Umfrage zu Eis und Schnee auf Ladeeinheiten 17% 83%

Teilnehmer der Umfrage zu Eis und Schnee auf Ladeeinheiten 17% 83% März 015 : Rechtliche Vrschriften zu Eis und Schnee auf Ladeeinheiten Über den KV-Survey Der KV-Survey (im Sinne einer Umfrage) ist ein Service der SGKV um Meinungen, Trends und Tendenzen zu aktuellen

Mehr

ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG. Erklärungen und Absprachen zwischen. für den Fall einer Behandlung. Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:...

ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG. Erklärungen und Absprachen zwischen. für den Fall einer Behandlung. Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:... 1 ABSPRACHEN ZUR BEHANDLUNG Erklärungen und Absprachen zwischen Frau/Herrn:... Geburtsdatum:... Straße:... PLZ:... Ort:... Telefn:... und der für den Fall einer Behandlung 2 Präambel In der Auseinandersetzung

Mehr

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte)

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte) Musterlösung 1. Teil: Wissensfragen (15 Punkte) Hier sind keine langen Antworten gefragt. Stichworte immer unter Verweis auf die Gesetzesartikel genügen. Frage 1 (4 Punkte) Was bedeutet der Grundsatz der

Mehr

TBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich.

TBO Revisions AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 Symbole Formen des Zusammenlebens

Mehr

Immobilien-Training 3. April 2012. Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien

Immobilien-Training 3. April 2012. Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien Immobilien-Training 3. April 2012 Ehe- und Erbrecht Fallstricke und Wissenswertes bei der Vermittlung von Immobilien Referatsunterlagen von Dr. Boris T. Grell Obstgartenstrasse 28, Postfach 8021 Zürich

Mehr

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und

Mehr

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB

E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB errichtet von Martin Schwaller, lic. iur., Fürsprecher, aargauischem Notar, in Aarau. E H E V E R T R A G auf Abänderung der Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB Vor dem unterzeichnenden Martin

Mehr

Eherecht. I Ratgeber I. Was Paare heute wissen müssen. Sonja Hauser. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis

Eherecht. I Ratgeber I. Was Paare heute wissen müssen. Sonja Hauser. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Sonja Hauser Eherecht Was Paare heute wissen müssen Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis UNIVERSfT4T ST. GALLEN HOCHSCHULE F(IR WIRTSCHAFTS-, RECHTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN 81 UtlOTHEK I Ratgeber I

Mehr

Kundeninformation "Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz

Kundeninformation Pfändung, Abtretung, Privatinsolvenz Kundeninfrmatin "Pfändung, Abtretung, Privatinslvenz in SAP HCM Versin 1 Cpyright Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Bezeichnungen und dergleichen, die in diesem Dkument hne besndere Kennzeichnung aufgeführt

Mehr

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines

Mehr

Ein gut besuchtes Restaurant steht vor dem Verkauf, weil sich die Eigentümer

Ein gut besuchtes Restaurant steht vor dem Verkauf, weil sich die Eigentümer Wird Ehescheidung zum KMU-Killer Nr. 1? Ein gut besuchtes Restaurant steht vor dem Verkauf, weil sich die Eigentümer scheiden lassen: Einen Ehevertrag gibt es nicht. Der Ehepartner, der das Geschäft weiterführen

Mehr

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert.

Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegeperson und die Möglichkeit einer Bezuschussung informiert. 1 vn 5 Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder Sehr geehrte Eltern, Sie haben sich über die Betreuung Ihres Kindes bei einer Tagespflegepersn und die Möglichkeit einer Bezuschussung infrmiert. Für Ihre

Mehr

Grundriss des Eherechts

Grundriss des Eherechts Cyril Hegnauer em. Professor an der Universität Zürich Peter Breitschmid Dr. iur. Grundriss des Eherechts Vierte, überarbeitete Auflage Stämpfli Verlag AG Bern 2000 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Tafeln

Mehr

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen 17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung

Mehr

Aufnahmebogen zur Ehescheidung

Aufnahmebogen zur Ehescheidung Aufnahmebogen zur Ehescheidung Hofer.Hoynatzky., Burgermühlstraße 1, 8536 Ihre Ehe ist gescheitert und Sie wollen geschieden werden. Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens benötigen wir von Ihnen eine

Mehr

Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo

Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 1 von 8 Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst 8 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite

Mehr

Tacton keytech Integration

Tacton keytech Integration Tactn keytech Integratin Herausfrderungen und Lösungen Ausgabedatum: 27.09.2013 - Dkumentversin: 1.0 Autr: Clemens Ambrsius Cpyright Lin GmbH 2013 Alle Rechte vrbehalten Seite 1 1 Einführung Bei vielen

Mehr

Trennung im Alter. Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018

Trennung im Alter. Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018 Trennung im Alter Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Silvano Arpino Fachanwalt SAV Familienrecht Programm 1. Verschiedene rechtliche

Mehr

Inhalt. 1. Heiraten Die Ehe leben 39. Vorwort 11

Inhalt. 1. Heiraten Die Ehe leben 39. Vorwort 11 Inhalt Vorwort 11 1. Heiraten 13 Warum heiraten? 14 Ehe gestern und heute 14 Zehn Kriterien für Ihren Entscheid 15 Zweitehe: auch eine Frage der Finanzen 18 Die Zivilheirat vorbereiten 19 Wann ist man

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE

SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE SCHEMMANN LUDEWIG NOTARE Elisenstraße 3, 80335 München Telefon 089 594904 Fax 089 596295 notare@schemmannludewig.de FRAGEBOGEN EHE-/ERBVERTRAG - Das Ausfüllen dieses Fragebogens ersetzt nicht die persönliche

Mehr

Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann

Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann Güter- und Erbrecht Feierabendseminar Vermögenssicherung im Alter Referent: Sébastien Baumann 08. September 2015 BEST WESTERN HOTELBERN Zeughausgasse 9, 3011 Bern ADVOKATUR UND NOTARIAT Güter- und Erbrecht

Mehr

Antrag auf Unterstützung Privat

Antrag auf Unterstützung Privat Missin Hffnung Neubaugasse 10/14 1070 Wien T: 01 8790736-26 F: 01 8790736-20 ffice@missinhffnung.rg Antrag auf Unterstützung Privat - 2017 Familienname: Vrname:. Anzahl der Kinder (f.d. Kinderzulage bezgen

Mehr

Mandantenfragebogen - Kapitalanlagerecht

Mandantenfragebogen - Kapitalanlagerecht Mandantenfragebgen - Kapitalanlagerecht Mandantenfragebgen - Kapitalanlagerecht Bitte füllen Sie den vrliegenden Fragebgen - zusätzlich zum Mandantenfragebgen - möglichst umfassend aus. Ihre Daten werden

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Kanton Uri Informations- und Diskussionsveranstaltung Leitbild Integration 16. April 2014

Kanton Uri Informations- und Diskussionsveranstaltung Leitbild Integration 16. April 2014 Kantn Uri Infrmatins- und Diskussinsveranstaltung Leitbild Integratin 16. April 2014 Ergebnisse der Diskussinsrunden Leitsatz 1: Wir anerkennen Integratin als einen gegenseitigen Przess - Gegenseitigkeit

Mehr

Das Familienrecht. o Der schwächere Partner ist rechtlich ungeschützt o o

Das Familienrecht. o Der schwächere Partner ist rechtlich ungeschützt o o Das Familienrecht Die Bestimmungen des Familienrechts kmmen immer dann zur Anwendung, wenn rechtliche Prbleme im ehelichen der familiären Alltag auftauchen. Wenn die eheliche Gemeinschaft durch Scheidung

Mehr

Häufige Fragen Einführung Zweijahreskindergarten

Häufige Fragen Einführung Zweijahreskindergarten Häufige Fragen Einführung Zweijahreskindergarten Grsswangen, 24.09.2015 Diese Fragen und Antwrten beziehen sich die Situatin zur Einschulung an der Schule Grsswangen ab dem Schuljahr 2016/17. Als Grundlage

Mehr

INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ

INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ Zivilstandsamt Kreis Baar 02 03 Eheschliessung in der Schweiz Die Ehe zieht für die Eheleute besondere Rechte und Pflichten nach sich und verändert sowohl ihre

Mehr

Mutter-Kind-Haus Sprung-Brett

Mutter-Kind-Haus Sprung-Brett Mutter-Kind-Haus Sprung-Brett Der kurze Name ist: MKH Bei uns whnen junge Schwangere bzw. Mütter mit ihren Kindern. Das MKH hat Platz für 8 Schwangere bzw. Mütter. Und ist an 365 Tagen geöffnet. Die Mütter

Mehr

Welche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an.

Welche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an. Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 Aufgaben zum Thema 07 Partnerschaft und Familie Aufgaben zu Ziel G01: Das Zusammenleben von Menschen beinhaltet viele Herausforderungen

Mehr

Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung

Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung Entwurf Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung Diese Vereinbarung betrifft die Trennung zwischen geb. am, wohnhaft in, im Folgenden Ehefrau und geb. am, wohnhaft in, im Folgenden Ehemann. Die Parteien

Mehr

Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz

Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz 27. Europäischer Agrarrechtskongress 11.-14. September 2013, Luzern Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz www.studer-law.com Programm I. Wichtige

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Der EHEVERTRAG - Fluch oder Segen?

Der EHEVERTRAG - Fluch oder Segen? 1 Der EHEVERTRAG - Fluch oder Segen? Bitte beachten Sie: Die Checklisten / Texte auf den nächsten Seiten dienen der Orientierungshilfe für die Erstellung Ihrer individuellen NOTFALL-Vorsorge und erheben

Mehr

Formular für Scheidungsantrag

Formular für Scheidungsantrag Formular für Scheidungsantrag Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Fas Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Erfahrungsaustausch Familienrecht

Erfahrungsaustausch Familienrecht Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung

Mehr

Besonderheiten der Homöopathischen Medizin

Besonderheiten der Homöopathischen Medizin Besnderheiten der Hmöpathischen Medizin Dr.med. M. Berger August 2008 Viele Menschen haben eigene Erfahrungen mit einer hmöpathischen Behandlung gemacht. Sie sind meist beeindruckt vn der Zuwendung hmöpathischer

Mehr

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Rübolof gegen Rübolof Fall 4a RA Dr. iur. Eva Maissen Vorgehen bei der Bearbeitung des Falles I. Vorüberlegungen: Güterstand, massgebende Zeitpunkte für Massenzuordnung

Mehr

K O N K U B I N A T S V E R T R A G

K O N K U B I N A T S V E R T R A G HINWEIS Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Mustervertrag für ein Konkubinatspaar mit gemeinsamer Mietwohnung und gemeinsamen Kindern. Die Bestimmungen sind als mögliche Regelungen zu verstehen

Mehr

INFORMATION FÜR SCHÜLERBÄLLE Stand Juni 2008

INFORMATION FÜR SCHÜLERBÄLLE Stand Juni 2008 ANSPRECHPARTNER Die Ballveranstalter sllten eine Persn namhaft machen, die künftig mit der Saalverwaltung in Kntakt tritt und auf deren Namen die Veranstaltungsgenehmigung ausgestellt wird. Mit dieser

Mehr

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG

DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt

Mehr

Übung Teil 1: Einkommen, Lorenzkurven und Equity

Übung Teil 1: Einkommen, Lorenzkurven und Equity Vrlesung: Infrmatinsgesellschaft u. Glbalisierung I Dzent: Prf. Dr. Dr. F.-J. Radermacher Übung Teil 1: Einkmmen, Lrenzkurven und Equity Allgemeine Infrmatinen Die Übungen finden in 14-tägigem Rhythmus

Mehr

ledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den

ledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den EHEVERTRAG Der nachfolgende Fragenkatalog soll Ihnen und uns helfen, die bevorstehende Beurkundung sorgfältig und effizient vorzubereiten. Daher bitten wir Sie, das Formular so weit als möglich auszufüllen

Mehr

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht

Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht

Mehr

Gebrauchsanweisung 6 Einleitung 12. Was will dieses Buch? 12 «Kantönligeist» auch bei den Scheidungen 12 Die Revision des Eherechts 13

Gebrauchsanweisung 6 Einleitung 12. Was will dieses Buch? 12 «Kantönligeist» auch bei den Scheidungen 12 Die Revision des Eherechts 13 Inhaltsverzeichnis Gebrauchsanweisung 6 Einleitung 12 Was will dieses Buch? 12 «Kantönligeist» auch bei den Scheidungen 12 Die Revision des Eherechts 13 Übersicht 15 1. Trennung ab Besinnungspause 16 Trennung

Mehr

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und seine Zukunft (18.4.)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und seine Zukunft (18.4.) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und seine Zukunft (..) Text: Eichengreen, B. (): Institutins fr Fiscal Stability, CESif Ecnmic Studies, Vl. 5, /, pp. -5 Fragen:. Fassen Sie kurz zusammen, was Eichengreen

Mehr

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet AKTUELLE INFORMATION Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Unterhaltsrecht beschlossen. Das zentrale Ziel

Mehr

Gewusst wie Nr. 2. Konflikte in der Ehe (Eheschutz)

Gewusst wie Nr. 2. Konflikte in der Ehe (Eheschutz) Gewusst wie Nr. 2 Knflikte in der Ehe (Eheschutz) Um was geht es beim Eheschutz? Es geht um das Finden einer Regelung bei Knflikten in der Ehe: Wieviel Haushaltsgeld bzw. Unterhalt muss bezahlt werden?

Mehr

Clinic: Familienprozessrecht

Clinic: Familienprozessrecht Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Richtlinie zur Datenbearbeitung

Richtlinie zur Datenbearbeitung Umgang mit Persnendaten bei Health Inf Net AG (HIN) 1 Grundlegende Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich Im Gesundheitswesen herrschen im Umgang mit medizinischen Daten verschärfte Datenschutzbestimmungen.

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr