Grundsätzliche Einzelbestimmungen für Zulassung, Einstellung und pädagogische Schulung von Direktbewerberinnen und Direktbewerbern
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- Ralf Swen Mann
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1 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Regierungspräsidium Abt. 7 - Schule und Bildung Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Abt. 7 - Schule und Bildung Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart Durchwahl Telefax Name Gabriele Tepaß Gebäude Königstr. 19a Aktenzeichen /469 (Bitte bei Antwort angeben) Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Bertholdstraße Freiburg Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Kaiserallee Karlsruhe Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Hohe Straße Stuttgart Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) St.-Longinus-Straße Weingarten Grundsätzliche Einzelbestimmungen für Zulassung, Einstellung und pädagogische Schulung von Direktbewerberinnen und Direktbewerbern Schlossplatz 4 (Neues Schloss) Stuttgart Telefon poststelle@km.kv.bwl.de Parkplätze nur für Gehbehinderte im Innenhof des Neuen Schlosses
2 - 2 - Anlagen 1 Lehrgangsübersicht gehobener Dienst 2 Lehrgangsübersicht höherer Dienst 3 Schreiben des KM vom 19. Januar 2010 Az.: / Übersicht L.i.A. Laufbahn Nach 2 Abs. 1 LVO-KM vom können wissenschaftliche Lehrkräfte (Direkteinsteigerinnen/-er) nach Vorliegen entsprechender Bildungsvoraussetzungen nach einer zweijährigen Pädagogischen Schulung und einer anschließenden einjährigen Bewährungsphase in der Schulpraxis die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erwerben. Die folgenden Ausführungen konkretisieren die Zulassung, Einstellung und Durchführung der Pädagogischen Schulung. Anerkennung der Lehrbefähigungen ("Fächer") Das Kultusministerium legt für jedes Jahr die für eine Direkteinstellung generell oder im Einzelfall zugelassenen Fächer anhand der Bedarfsentwicklung fest und teilt dies den Regierungspräsidien mit. Bei den danach in Frage kommenden Fächern ist zu beachten, dass entsprechend der KMK-Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für der beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)" vom in der Fassung vom für Universitätsabsolventen im Erstfach: mindestens 92 LP (Leistungspunkte bzw. ECTS) Zweitfach: nicht affin: mindestens 63 LP affin: mindestens 45 bis 55 LP (je nach dem Grad der Affinität) nachzuweisen sind. Das Erstfach muss gemäß den geltenden Richtlinien für den Direkteinstieg zugelassen sein. Es muss in LEIN eindeutig als 1. Fach erfasst werden, da hierin die Dokumentation einer Unterrichtseinheit im Rahmen der späteren Überprüfung erfolgt.
3 - 3 - Bachelor-/ Masterabschlüsse Mit Schreiben vom Az.: / Master und vom Az.: /372 hat das Kultusministerium mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen Bachelor- bzw. Masterabschlüsse bei Direkteinstellungen anerkannt werden können. Danach gilt für inländische Abschlüsse Folgendes: Ein Bachelor-Abschluss kann vom jeweiligen Regierungspräsidium dann für die Direkteinstellung in das gehobene Lehramt an Berufs- und Berufsfachschulen anerkannt werden, wenn die Mindeststudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, zwei Fächer / Fachrichtungen hinreichend studiert worden sind und das mit größerem Umfang studierte Fach (Erstfach) ein Mangelfach ist, in dem Direkteinstellungen für das gehobene Lehramt vorgenommen werden. Dieser Bewerberkreis ist somit gleich zu behandeln wie Bewerber/innen mit einem Fachhochschuldiplom aus der Zeit vor Umstellung auf die Bachelor-Master-Struktur. Ein Master-Abschluss kann unter Anlegung der für Inhaber von Diplomzeugnissen geltenden Maßstäbe dann für die Direkteinstellung in das höhere Lehramt an beruflichen Schulen anerkannt werden, wenn der Master-Abschluss an einer Universität erworben wurde oder an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang erworben wurde, und Bachelor- bzw. FH-Studium und Master-Studium in derselben Fachrichtung absolviert wurden. Bei einem Wechsel des Studienfachs ist eine Anerkennung ausgeschlossen. Über die Anerkennung entscheidet das RP Tübingen. Für ausländische Bachelor- und Master-Abschlüsse gelten diese Ausführungen im Grundsatz entsprechend. Die Zuständigkeit für die Bewertung liegt jedoch ausschließlich beim RP Tübingen.
4 - 4 - Dauer der Berufstätigkeit Für die Zulassung zum Direkteinstieg wird eine mehrjährige, mindestens jedoch zweijährige Berufstätigkeit nach folgenden Kriterien vorausgesetzt: Die Berufstätigkeit muss im Anschluss an das Studium erfolgt sein; einschlägig gewesen sein, d. h. der studierten Fachrichtung entsprochen haben; auf einem fachlich aktuellen Stand sein. Begründete Ausnahmen sind mit dem Kultusministerium abzustimmen. Besondere Zulassungsfälle Bewerber mit berufspädagogischen Studienabschlüssen in Bereichen, die für den Direkteinstieg geöffnet sind (z.b. Diplom- oder Masterabschluss Technik- oder Ingenieurpädagogik mit Hauptfach Elektrotechnik oder Maschinenbau), werden nur dann zum Direkteinstieg zugelassen, wenn die Dauer der anschließenden Berufstätigkeit mindestens doppelt so lange war wie die Dauer des entsprechenden Vorbereitungsdienstes, also ohne Praxissemester (VD24) mindestens 4 Jahre Berufstätigkeit, mit Praxissemester (VD18) mindestens drei Jahre Berufstätigkeit. Anders sind dagegen Bewerber zu behandeln, die lediglich einen Bachelor-Abschluss im Gewerbelehramtsstudium erworben haben und danach eine Ingenieurtätigkeit in der Wirtschaft ausgeübt haben. Da in den Gewerbelehramtsstudiengängen ein Bachelor of Engineering erworben wird, gelten hierfür die o. g. allgemeinen Maßgaben für Bewerber mit Bachelor-Abschluss. Bei für Baden-Württemberg anerkannten Direktbewerbern mit sonstiger pädagogischer Ausbildung, z. B. einem nicht abgeschlossenen Vorbereitungsdienst oder einer pädagogischen Nachqualifizierung in einem anderen Bundesland, kann nach Einzelfallprüfung die pädagogische Schulung verkürzt werden. Diese Fälle sind jeweils mit dem KM abzustimmen. Direktbewerber, die bereits in einem Beamtenverhältnis eines anderen Dienstherrn stehen (Beispiel: Ingenieure der Telekom), können ggf. unter Aufrechterhaltung ihres Beamtenstatus eingestellt werden (i. d. R. Abordnung gegen Besoldungsersatz) und nach erfolgreicher Teilnahme an der pädagogischen Schulung und anschließender Bewährung in den Schuldienst des Landes versetzt werden. Diese Fälle sind jeweils mit dem KM abzustimmen.
5 - 5 - Vertragsgestaltung Wie mit Schreiben des KM vom 18. Juni 2010 Az.: /404 mitgeteilt, erfolgt die Einstellung in einem auf 1 Jahr befristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung. Bei Bewährung schließt sich daran unmittelbar ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung an für den Fall, dass die Überprüfung am Ende der pädagogischen Schulung nicht erfolgreich absolviert wurde. Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten Die sich der Überprüfung am Ende der zweijährigen Schulungsphase anschließende Bewährungsphase kann auch dann nur ein Jahr umfassen, wenn die Lehrkraft in diesem Jahr nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Schulungsphase (regulär 2 Jahre) ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Elternzeit während der pädagogischen Schulung) möglich und führt in der Regel zu einer zeitlichen Streckung der Schulungsphase. Jeder Einzelfall muss vorher mit dem KM abgestimmt werden. Ausbildung und Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte Für die Ausbildung und Überprüfung der direkt eingestellten wissenschaftlichen Lehrkräfte gelten die Festlegungen des KM, die zuletzt mit Schreiben vom 19. Januar 2010 Az.: / 445 den RP mitgeteilt wurden. Zur Konkretisierung wird darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der L.i.A. Folgendes zu beachten ist: Bestehen der Überprüfung, Wiederholung Für das Bestehen der Prüfung gelten die Bestimmungen der AProbSchhD vom 10. März 2004, zuletzt geändert am 17. November Beurteilungsverfahren Das einstufige Beurteilungsverfahren ist die Regelform. Den Schulleitungen wird empfohlen, dabei auch den Rat der Ausbilderinnen und Ausbilder der Seminare einzuholen. Unangekündigte Fachberaterbesuche erfolgen nur in Problemfällen als zusätzliches Mittel, um die abschließende Beurteilung auf eine breite Basis stellen zu können.
6 - 6 - Versetzungsanträge Direktbewerber werden überwiegend über schulbezogene Stellenausschreibungen, zumindest aber unter enger Einbeziehung der Schule bei der Bewerberauswahl eingestellt. Dabei spielt das besondere Anforderungsprofil der Schule eine herausragende Rolle bei der Auswahlentscheidung. Die Schule und die Schulöffentlichkeit knüpfen daran die Erwartung, auf mittlere Sicht ihren speziellen Bedarf abdecken zu können und nehmen dafür auch die zunächst geringere Unterrichtsverpflichtung eines Direkteinsteigers in Kauf. Für Direkteinsteiger beträgt deshalb die Mindestverweildauer 5 Jahre an der Einstellungsschule, bevor ein Versetzungsantrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann. Hiervon kann nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen werden, wobei auch dann stets Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Gründe für eine Versetzung bei der Einstellung nicht absehbar waren. gez. Gerd Friedrich Ministerialrat
7 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Information für direkt eingestellte Lehrkräfte: Übergang vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis (Stand: ) Jahr Phase Beschäftigungsverhältnis 1. und 2. Pädagogische Schulung eigenständiger Unterricht begleiteter Unterricht Seminarveranstaltungen Überprüfung durch das LLPA Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis (L.i.A.) und 5. Bewährung Gegen Ende des 3. Jahres: Dienstliche Beurteilung Unterrichtsbesuch Nachweis der persönlichen Voraussetzungen in der Regel nach 3 Jahren Ernennung StR., GSR Probezeit als Beamter/Beamtin Gegen Ende des 5. Jahres: unangesagter Unterrichtsbesuch Dienstliche Beurteilung Beamtenverhältnis auf Probe 6. in der Regel nach 5 Jahren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Verkürzte Probezeit durch Anrechnung des Bewährungsjahres nach 19 Abs. 4 LBG. Daneben können im Einzelfall nach 19 LBG weitere Anrechnungs- und Abkürzungsmöglichkeiten bestehen. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr ( 9 Abs. 1 LVO-KM).
II. III. IV. 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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