lassen Sie mich zunächst den Organisatoren dieser Konferenz für ihre Einladung danken. Es freut mich sehr, zu Ihren Diskussionen beitragen zu dürfen.
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- Andreas Egger
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1 Mobile Personal Clouds with Silver Linings Columbia Institute for Tele Information Columbia Business School New York, 8. Juni 2012 Giovanni Buttarelli, Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter Sprechzettel Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst den Organisatoren dieser Konferenz für ihre Einladung danken. Es freut mich sehr, zu Ihren Diskussionen beitragen zu dürfen. Ich möchte Ihnen folgende wichtige Punkte vorstellen: 1) das Konzept der Privatsphäre aus einer europäischen Perspektive, 2) die Anwendbarkeit von Datenschutzrecht auf Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch, 3) die Frage der Anwendbarkeit von EU Recht,
2 4) die Regulierung von grenzüberschreitendem Datenverkehr. 1. Zuerst möchte ich ihnen die Sichtweise Europas im Hinblick auf das Konzept der Privatsphäre näher bringen. Wie Sie sicherlich wissen, unterscheidet sich unser Verständnis der Privatsphäre in Europa etwas von der Sichtweise in den Vereinigten Staaten. Unser Verständnis basiert auf der Annahme, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sich auf zwei wichtige Grundrechte Einzelner auswirkt: einerseits auf ihr Recht auf Privat und Familienleben, andererseits auf ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Rechte werden durch Artikel 7 und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. Das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz wurden aus rechtlicher Sicht noch weiter ausgearbeitet, insbesondere durch eine Richtlinie aus dem Jahr 1995 (Richtlinie 95/46/EG). Diese Rechtsvorschriften gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die möglichst breit gefasst ausgelegt werden muss, damit alle Informationen abgedeckt werden, die sich direkt oder indirekt auf einen Einzelnen beziehen. 2
3 Aus europäischer Sichtweise sind daher die Daten eines Einzelnen, die in der Cloud verarbeitet werden, als personenbezogene Daten zu betrachten. Einzelpersonen mit Wohnsitz in der EU können daher bestimmte Rechte in Bezug auf ihre Verarbeitung geltend machen. Unsere europäischen Datenschutzvorschriften verlangen, dass alle, die personenbezogene Daten verarbeiten, bestimmte Verpflichtungen einhalten. Sie stehen im Zusammenhang mit: i) der Notwendigkeit, wichtige Grundsätze wie Fairness, Transparenz, Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit einzuhalten; ii) dem Schutz der Vertraulichkeit und Sicherheit von Daten; iii) der Gewährleistung, dass Daten nur dann an Empfänger außerhalb der EU übermittelt werden, wenn sie angemessen geschützt sind; iv) der Gewährleistung, dass Einzelne ihre Rechte effektiv ausüben können. Darüber hinaus unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aufsicht durch nationale Datenschutzbehörden, die in wenigen Fällen Vorabkontrollen/nachträgliche Vorabkontrollen von Verarbeitungen oder Übermittlungen in Drittländer vornehmen müssen. 3
4 Diese Vorschriften werden derzeit überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Die Europäische Kommission hat Anfang dieses Jahres ein Reformpaket zum Datenschutz vorgelegt, mit dem die aktuelle Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden soll. Diese Verordnung enthält Regelungen, die direkt in allen europäischen Ländern anwendbar sind und schafft so harmonisierte Rahmenbedingungen für den Datenschutz in Europa. 2. Die Anwendbarkeit von Datenschutzrecht auf Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch Mobile personal clouds sind cloudbasierte Lösungen für mobile Endgeräte, die Endnutzer hauptsächlich für rein persönliche Zwecke nutzen. Viele Cloud Anbieter stellen Endnutzern Speicherplatz für persönliche Informationen in der Cloud bereit, damit diese beispielsweise über mehrere Geräte synchronisiert oder leicht mit anderen ausgetauscht werden können. Daten werden von lokalen Desktops auf Geräte verlagert, auf die remote zugegriffen werden kann, sobald die Daten in der Cloud gespeichert wurden. Dabei geht gleichzeitig die Kontrolle über die Daten zumindest teilweise vom Einzelnen auf Dritte über. 4
5 Diese Dritten können die gespeicherten Informationen neutral verarbeiten oder aber in komplizierteren Verfahren weiterverarbeiten. Wie Sie wissen kann die Verarbeitung eines Fotos in der Cloud beispielsweise einfach nur aus dem Speicherprozess bestehen oder aber weiterführende Elemente wie das Hinzufügen von Tags und die Erkennung des Aufnahmestandorts oder der Personen, die abgebildet sind, umfassen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Betroffenen selbst im Kontext rein persönlicher Aktivitäten fällt nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts, da diese Personen keine für die Verarbeitung Verantwortlichen sind. Die Verarbeitung ihrer Daten durch für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Mittel für die Verarbeitung bereitstellen, unterliegt jedoch den Datenschutzbestimmungen. Cloud Anbieter müssen daher bestimmten Verpflichtungen nachkommen (z. B. im Hinblick auf Auskünfte gegenüber dem Endnutzer oder auf die Sicherheit). In diesen Situationen muss bewertet werden, ob der Cloud Anbieter als für die Verarbeitung Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter agiert, um den Umfang seiner Verpflichtungen gemäß dem Datenschutzrecht zu verstehen. 5
6 Dabei müssen alle relevanten Fakten untersucht werden. In einer Firmenkundenumgebung können Cloud Kunden als für die Verarbeitung Verantwortliche und Cloud Anbieter in der Regel als Auftragsverarbeiter betrachtet werden, doch bei Verbrauchern sieht diese Beziehung und damit auch die Analyse anders aus. In vielen Fällen kann der Cloud Anbieter als für die Verarbeitung Verantwortlicher in Bezug auf die Dienste betrachtet werden, die er Endnutzern für ihre persönlichen Zwecke bereitstellt (dies trifft z. B. auf soziale Netzwerke zu). 3. Wann gilt EU Recht? Gemäß dem aktuellen Rechtsrahmen gilt das EU Datenschutzrecht für für die Verarbeitung Verantwortliche mit einer Niederlassung in der EU oder für für die Verarbeitung Verantwortliche, die nicht in der EU niedergelassen sind und auf Mittel innerhalb der EU zurückgreifen. Das Konzept des Zurückgreifens auf Mittel hat sich jedoch nicht als eindeutig erwiesen, weshalb die Kommission vorgeschlagen hat, stattdessen von einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU zu sprechen. Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung fallen für die Verarbeitung Verantwortliche mit einer Niederlassung außerhalb der EU in den Anwendungsbereich des EU 6
7 Datenschutzrechts, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder wenn ihre Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der EU gilt (z. B. Profiling im Internet). Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher aus den USA beispielsweise, der italienischen Verbrauchern Dienste in der Cloud anbietet, Websites in italienischer Sprache und eine Kundenhotline für italienische Verbraucher bereitstellt, würde Dienste für italienische Verbraucher anbieten und damit in den Anwendungsbereich des EU Datenschutzrechts fallen. Das EU Datenschutzrecht gilt in gewissem Umfang auch für Auftragsverarbeiter. Telekommunikations Dienstleister, die die Verarbeitung von Daten in der Cloud durch die Bereitstellung der Telekommunikationskanäle ermöglichen, sind einer von mehreren Akteuren in einer Kette im Zusammenhang mit der Cloud Umgebung. An der Cloud Infrastruktur können auch weitere zwischengeschaltete Anbieter beteiligt sein, die beispielsweise Speicherplatz bereitstellen. All diese Akteure werden ebenfalls den EU Datenschutzvorschriften im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Daten unterliegen. Abschließend möchte ich einen Sachverhalt betonen, durch den die Komplexität der Cloud noch weiter steigt: Für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter können in der Cloud mehreren Rechtssystemen gleichzeitig unterliegen. 7
8 4) Die Behandlung von grenzüberschreitendem Datenverkehr Das EU Datenschutzrecht regelt die Datenströme in Drittländer. Derzeit ist die Datenübermittlung in Länder, die kein angemessenes Schutzniveau nachweisen können, grundsätzlich verboten, sofern nicht vom Exporteur und vom Importeur dem angestrebten Zweck entsprechende Sicherheitsfunktionen angeführt werden können oder eine Ausnahme gilt. Es wurden einige Mechanismen zur Erleichterung der Datenübermittlung auf internationaler Ebene eingerichtet, z. B. die Verwendung von Standardvertragsklauseln und den Grundsätzen des sicheren Hafens. Keiner dieser Mechanismen ist jedoch auf die notwendige Flexibilität und Dynamik des Cloud Computing ausgerichtet und kann gleichzeitig ein dem angestrebten Zweck entsprechendes Datenschutzniveau gewährleisten. Die vorgeschlagene Verordnung sieht praktische Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Datenübermittlung vor, z. B. die Verwendung verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzvorschriften. Die vorgeschlagene Verordnung setzt ein vereinfachtes Verfahren für deren Genehmigung durch Datenschutzbehörden an. Außerdem können ihr zufolge verbindliche unternehmensinterne Vorschriften 8
9 durch eine einzelne Datenschutzbehörde genehmigt werden und in der gesamten Europäischen Union dieselbe Rechtsverbindlichkeit erlangen. Durch die Verordnung wird der Anwendungsbereich von verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften auch auf Auftragsverarbeiter ausgeweitet. Das ist von besonderer Bedeutung, da es besser auf die Cloud Umgebung ausgerichtet wäre. Ich möchte hinzufügen, dass eine globale Lösung nicht gefunden werden kann, wenn ein Problem mit einer breiter gefassten internationalen Dimension nur aus europäischer Perspektive betrachtet wird. Meiner Ansicht nach muss die Cloud in einem globalen Kontext untersucht werden. Wir müssen in globale Lösungen investieren und eine bessere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ermöglichen. Auf technologischer Ebene werden derzeit Lösungen und Standards entwickelt, die die Vernetzung und Interoperabilität fördern. Auf Unternehmensebene finden auch Mechanismen zur Rechenschaftspflicht und zur politischen Steuerung zunehmend Anwendung. Auf politischer Ebene müssen wir meiner Meinung nach innovativ sein und uns nicht nur auf ein Modell beschränken. Wir sollten stattdessen ergänzende Maßnahmen untersuchen, um die Cloud spezifischen Probleme besser lösen zu können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 9
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