(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

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1 Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. Satzung 1 (Name, Sitz) (1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen. 2 (Vereinszweck) (1) Zweck des Vereins ist es, Unternehmen der Solartechnik in Deutschland, die in den Bereichen Herstellung und Entwicklung von Komponenten, Konzipierung und Vertrieb von Systemen, Finanzierung, Beratung, Aus- und Weiterbildung sowie Installationen und Betrieb tätig sind, bei der Erschließung der internationalen Exportmärkte zur ländlichen Energieversorgung zu unterstützen. (2) Um dieses Ziel zu erreichen, soll mit C.L.E. eine breit angelegte Exportinitiative entstehen, in der die Unternehmen der Solartechnik aktiv dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für den Export in Deutschland entwickelter und/oder gefertigter Solartechnik zu verbessern. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Schwerpunktaufgaben verwirklicht: Vertretung der Interessen der Mitgliedsunternehmen gegenüber Akteuren aus Politik und Wissenschaft. Aufbau und Betrieb von technischen, organisatorischen und juristischen Strukturen, die den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsunternehmen fördern gemeinsame Entwicklung von Export-Konzepten für die dezentrale Energieversorgung in den Zielmärkten. Koordination der Umsetzung dieser Konzepte. 3 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 (Mitglieder) (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen. Seite 1 von 6

2 (2) Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die ihren Hauptsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Sie können zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte und -pflichten Vertreter benennen; die Vertreterbestellung bedarf der Schriftform. (3) Mitglieder des Vereins können ferner natürliche Personen werden, die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht als Organ oder Mitarbeiter einem Unternehmen angehören, das als juristische Person Mitglied des Vereins ist. (4) Über Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung des Vereinszweckes (gem. 2 dieser Satzung) mitzuarbeiten. Art und Umfang dieser Mitarbeit bestimmt das Mitglied selbst. (6) Sachverhalte, die vereinsintern angesprochen und diskutiert werden, sind vertraulich zu behandeln. Inhalte der in internen Mailinglisten ausgetauschten Nachrichten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verfassers, des Vorstandes oder der Geschäftsführung nicht weitergegeben werden. (7) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 (Erwerb der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der 6 (Ende der Mitgliedschaft) (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres. (2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder der Geschäftsführung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Der Ausschluss entfaltet sofortige Wirkung. Jedoch ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. 7 (Organe des Vereins) Die Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Seite 2 von 6

3 c) die Geschäftsführung 8 (Mitgliederversammlung) (1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme an. (2) Sie wird von der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich schriftlich auf postalischem und elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des postalischen Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht durch anwesende Mitglieder oder den Geschäftsführer vertreten sind. (4) Darüber hinaus ist von der Geschäftsführung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. (5) Auf schriftliches Verlangen von mind. 50% aller Vereinsmitglieder hat die Geschäftsführung binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. (6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder bzw. der von diesen gemäß 4 Abs. 2 benannten Vertreter den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. (2) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen Mitglieder des Vorstandes abwählen. Gleiches gilt für die vorzeitige Abwahl der (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern, unbeschadet des 10 Abs. 8 über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen Seite 3 von 6

4 (4) Sie entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Entlastung der Geschäftsführung nach Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsprüfungsberichtes. (5) Sie entscheidet ferner über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Rechenschaftsberichts. (6) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und beschließt die Grundsätze der Mittelverwendung. Dies kann auch auf Vorschlag der Geschäftsführung oder des Vorstands erfolgen. (7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder der Geschäftsführung vorgelegt werden, bzw. die von der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt wurden. (8) Soweit nichts anderes geregelt ist, ist für Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (9) Beschlüsse und Ablauf der Mitgliederversammlung sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. 10 (Vorstand) (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Liegt die Zahl der Vereinsmitglieder über 50, so kann pro weitere 50 Mitglieder ein zusätzliches Vorstandsmitglied bestellt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder amtieren jeweils bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl. Unabhängig davon bleiben sie im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder zusammen. (2) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Sachkostenerstattung regelt 12. (3) Der Vorstand entscheidet über die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins. Er repräsentiert den Verein nach aussen und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ zugeteilt sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat er auszuführen bzw. die Ausführung zu veranlassen. Zur jährlichen Mitgliederversammlung hat er Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. (4) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Sie sind jedoch schriftlich niederzulegen. Seite 4 von 6

5 (5) Der Vorstand bestellt für die Dauer von 2 Jahren eine Geschäftsführung, und legt die Richtlinien ihrer Tätigkeit fest (Leistungsprofil). Er kann ferner durch Beschluss Aufgaben auf Vertreter übertragen, sofern sie nicht nach dieser Satzung eindeutig einem anderen Organ zugeordnet sind. Der Beschluss bedarf der Schriftform (Vollmacht). (6) Der Vorstand prüft einmal jährlich im Vorfeld der ordentlichen Mitgliederversammlung die Tätigkeit der Von der Geschäftsführung ist hierzu ein Rechenschaftsbericht anzufertigen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung beschließt er eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung bezüglich der Entlastung der (7) Der Schatzmeister überprüft die Buchführung des Vereins auf ihre Richtigkeit. Hierzu wird ihm von der Geschäftsführung ein Finanzbericht (inkl. Jahresabschluss) vorgelegt und Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines ermöglicht. Auf Grundlage seiner Überprüfung fertigt er einen Rechnungsprüfungsbericht an und macht der Mitgliederversammlung eine Empfehlung bezüglich der Entlastung der (8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann abweichend von 9 Abs. 3 der Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung von sich aus vornehmen. Derartige Änderungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. 11 (Geschäftsführung) (1) Die Geschäftsführung nimmt das gesamte Tagesgeschäft des Vereins wahr, insbesondere die Verwaltung und Buchführung, Planung und Durchführung von Aktivitäten sowie die Koordination der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Kooperationspartnern. (2) Der Vorstand erteilt der Geschäftsführung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollmachten, die die Geschäftsführung zur Vertretung nach innen und außen ermächtigen. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. (3) Die Geschäftsführung kann Aufgaben auf Vertreter übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (Vollmacht). (4) Beschlüsse der Geschäftsführung sind schriftlich niederzulegen. (5) Die Tätigkeit der Geschäftsführung erfolgt entgeltlich. Leistungsprofil und Entgelt werden vertraglich geregelt. Maßstab ist hierfür der zeitliche und materielle Aufwand der Bezüglich des Vertrages mit der Geschäftsführung bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (6) Die Geschäftsführung fertigt jährlich einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit an. Dieser ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Weiterhin legt die Geschäftsführung gegenüber dem Schatzmeister jährlich einen Finanzbericht ab. Dieser Seite 5 von 6

6 enthält neben dem Jahresabschluss Angaben über die finanzielle Situation des Vereins. Finanz- und Rechenschaftsbericht bilden die Grundlage zur Entlastung der (7) Die Geschäftsführung legt in Absprache mit dem Vorstand ein Leistungsprofil des Vereins an, das in Basis- und Zusatzangebote gegliedert ist. Das Profil kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden. (8) Die Geschäftsführung macht einen Vorschlag für die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Eine Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung ( 9). 12 (Finanzen) Der Verein kann nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit, Aufwandsentschädigungen (Materialien, Reisekosten etc.) zahlen, sofern diese dem Vereinszweck dienen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nur bei schriftlicher vertraglicher Regelung. Näheres regelt eine vom Vorstand vorzulegende Erstattungsordnung. 13 (Auflösung) Bei Auflösung des Vereins ( 9 Abs.3) fällt das dann noch vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die bestehenden Mitglieder des Vereins. Seite 6 von 6

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