Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung

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1 Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt a.m. München Bratislava Budapest Bukarest Moskau New York Prag Warschau

2 Verschiedene Rechts-Säulen des Produktrechts! Zivilrecht Vertragsrecht Produkthaftung! strafrechtliche Gesichtspunkte! behördliches Produktsicherheitsrecht

3 Verschiedene Rechts-Säulen des Produktrechts! Zivilrecht Vertragsrecht Produkthaftung! strafrechtliche Gesichtspunkte! behördliches Produktsicherheitsrecht

4 Vertragsrecht! 434 Abs. 1 BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.! Art. 35 UN-Kaurecht: Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art ( ) den Anforderungen des Vertrags entspricht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur, 1. wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird ( )

5 Vertragsrecht! 434 Abs. 1 BGB: Normen- Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Normen-! Art. 35 UN-Kaurecht: Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art ( ) den Anforderungen des Vertrags entspricht. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur, 1. wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird ( ) Inhalte Inhalte

6 Verschiedene Rechts-Säulen des Produktrechts! Zivilrecht Vertragsrecht Produkthaftung! strafrechtliche Gesichtspunkte! behördliches Produktsicherheitsrecht

7 Produkthaftungsrecht! 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.! 823 Abs. 2 BGB: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt.

8 Produkthaftungsrecht Normen- Inhalte! 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.! 823 Abs. 2 BGB: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt.

9 Verschiedene Rechts-Säulen des Produktrechts! Zivilrecht Vertragsrecht Produkthaftung! strafrechtliche Gesichtspunkte! behördliches Produktsicherheitsrecht

10 Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte Allgemeine Straftatbestände des Strafgesetzbuches 222 StGB - Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

11 Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte Allgemeine Straftatbestände des Strafgesetzbuches 222 StGB - Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Normen- Inhalte 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

12 Verschiedene Rechts-Säulen des Produktrechts! Zivilrecht Vertragsrecht Produkthaftung! strafrechtliche Gesichtspunkte! behördliches Produktsicherheitsrecht

13 Öff.-rechtl. Warenvertriebsrecht Produkte dürfen nach 4 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn Abs. 1 sie den entsprechenden EG-Richtlinien und deren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entsprechen ( 4 Abs. 1 GPSG) falls es keine EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnung gibt Abs. 2 sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwender wie Dritter nicht gefährden ( 4 Abs. 2 GPSG)

14 Aspekte der Sicherheitsbewertung Rechtsanforderungen und technische Normung! 4 Abs. 1 GPSG: Vermutungswirkung von EN-Normen, die als harmonisierte Normen i.s.d. 2 Abs. 16 GPSG anzusehen ist incl. Veröffentlichung im Amtsblatt der EG (= sog. new approach)! 4 Abs. 2 GPSG: Vermutungswirkung nationaler Normen des AtAV incl. Veröffentlichung im Bundesanzeiger (= nationaler new approach )

15 Öff.-rechtl. Warenvertriebsrecht Produkte dürfen nach 4 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn Abs. 1 sie den entsprechenden EG-Richtlinien und deren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entsprechen ( 4 Abs. 1 GPSG) Normen falls es keine EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnung gibt Inhalte? Abs. 2 sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwender wie Dritter nicht gefährden ( 4 Abs. 2 GPSG)

16 Wer wir sind! Über 350 Berufsträger in elf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa; ein Representative Office in New York! Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewährleistet internationale und multidisziplinäre Beratung! 80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

17 Kontakt Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Kanzlei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt a.m. München Bratislava Budapest Bukarest Moskau New York Prag Warschau Brienner Str München Tel (0)89 / Fax ++49 (0)89 / Thomas.Klindt@Noerr.com

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