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1 Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (man könnte hinzufügen: der Gesellschafter )! Die GmbH ist im GmbHG geregelt. Sie ist juristische Person. Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten ist also nur die Gesellschaft ( 13 I GmbHG). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben gemäß 13 II GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet: - Die Gesellschafter haften der eingetragenen (vgl. 11 I GmbHG!) GmbH nur beschränkt bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage (vgl. zur Einlageverpflichtung der Gesellschafter die 5, 9, 19 I GmbHG). - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). - Das Gesellschaftsvermögen haftet den Gläubigern der GmbH allerdings in voller Höhe. Da die GmbH jedoch regelmäßig in erheblichem Maße am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, hält der deutsche Gesetzgeber eine Mindestkapitalausstattung als Kompensation für die fehlende Gesellschafterhaftung für erforderlich. Dies soll durch ein vielschichtiges Kapitalaufbringungs- und - erhaltungssystem erreicht werden. 1

2 Eigenkapitalisierung der GmbH Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens Euro betragen ( 5 I GmbHG). Es muß in der Gründungssatzung ausgewiesen sein, 3 I Nr. 3 GmbHG. Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters muß mindestens 100 Euro betragen; der Betrag der Stammeinlage muß in Euro durch fünfzig teilbar sein ( 5 I, III GmbHG). Auch dies muß in der Satzung bezeichnet sein, 3 I Nr. 4 GmbHG. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen ( 5 III 3 GmbHG). Grundsätzlich sind die Stammeinlagen in bar zu leisten ( 5 I GmbHG). Ausnahmsweise können auch Sacheinlagen geleistet werden ( 5 IV GmbHG): Diese sind in der Satzung allerdings genau zu bestimmen und wertmäßig in Euro festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist die Stammeinlage des jeweiligen Gesellschafters, auf die sich die Sacheinlage bezieht. Erforderlich ist ein Sachgründungsbericht, der die Angemessenheit der Leistungen dokumentiert. Erreicht der tatsächliche Wert der Sacheinlage nicht den dafür festgesetzten Betrag, so ist der Fehlbetrag in Geld aufzubringen ( 9 I GmbHG). 2

3 Damit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in voller Höhe real zur Verfügung steht, trifft die Gesellschafter die sog. Gründerhaftung. Hiernach sind sie verpflichtet etwaige Verluste aus dem Stadium der Vor-GmbH zu decken. Ob es sich hierbei um eine beschränkte oder unbeschränkte, um eine Innen- bzw. Außenhaftung handelt, ist umstritten. Soweit die Einlagen nicht schon vor der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vollständig an die GmbH geleistet werden müssen (vgl. 7 II, III GmbHG), sind diese entweder im satzungsmäßig bestimmten Zeitpunkt oder nach Einforderung durch die Geschäftsführer (vgl. 20 GmbHG) zu leisten. Die Gesellschafter können von der Einlageverpflichtung nicht befreit werden ( 19 II 1 GmbHG). Dieses Verbot ist weit zu verstehen; es umfaßt nicht nur den Erlaß, sondern auch die Stundung der Einlage. Für den Fall verzögerter Einzahlung erlauben die GmbHG die sog. Kaduzierung: Die GmbH kann dem säumigen Gesellschafter seinen Geschäftsanteil entziehen, um auf andere Weise (vgl. 22, 23 GmbHG) den rückständigen Betrag zu erlangen. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet allerdings weiterhin für einen trotz 22, 23 GmbHG möglichen Ausfall ( 21 III GmbHG). Kann die Stammeinlage auch nicht auf die in den GmbHG beschriebene Weise erlangt werden, so trifft die übrigen Gesellschafter gemäß 24 GmbHG eine sog. Ausfallhaftung, d. h. sie haften anteilsmäßig für den Fehlbetrag. Die GmbHG sind gemäß 25 GmbHG zwingend. 3

4 In der Bilanz ist das Stammkapital als sog. gezeichnetes Kapital ( 272 I 1 GmbHG) nach 266 III A. I. HGB auf der Passivseite einzustellen. Hierdurch soll erreicht werden, daß die Bilanz erst dann einen Überschuß ausweist, der als Gewinn anteilsmäßig verteilt werden kann ( 29 GmbHG), wenn das bilanzierte Stammkapital auch real vorhanden ist. Denn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden ( 30 I GmbHG). Entgegen 30 I GmbHG geleistete Auszahlungen sind nach Maßgabe des 31 GmbHG der GmbH zu erstatten. Schließlich sind die 32a, 32b GmbHG zu beachten, wonach die Gesellschafter Darlehen oder vergleichbare Leistungen, soweit diese der Gesellschaft in einer finanziellen Krisensituation gewährt wurden, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nur als nachrangige Insolvenzgläubiger geltend machen können. Hierdurch soll verhindert werden, daß im Falle einer möglichen Insolvenz die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren ( InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) zeitlich nach hinten verschoben werden und zugleich die Insolvenzquote zu Lasten der übrigen Gläubiger verschlechtert wird. 4

5 Fall 3: Der Alleingesellschafter G der A-GmbH hat seine gesellschaftsvertragliche Einlageverpflichtung in Höhe von Euro noch nicht erbracht. Er hat der Gesellschaft allerdings im Jahre 1995 Waren im Wert von Euro geliefert. Im Jahre 1997 wird die Forderung des G aus dieser Warenlieferung gegen die Gesellschaft fällig. Da die Gesellschaft jedoch bereits in Zahlungsschwierigkeiten steckt, rechnet G, der auch alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH und durch den Gesellschaftsvertrag vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, im Namen der A-GmbH gegen seine Einlageforderung auf. Ist die Einlageforderung der A-GmbH gegen G erloschen? 5

6 Lösung Fall 3: Die Einlageforderung der A-GmbH gegen den Gesellschafter G (sog. Gegenforderung) ist gemäß 389 BGB erloschen, wenn die Aufrechnung der A-GmbH gegen die Forderung des G aus Warenlieferungen (sog. Hauptforderung) wirksam ist. [Exkurs: 389 BGB ordnet für die rechtsgestaltende Wirkung der Aufrechnung Rückwirkung zu dem Zeitpunkt an, an dem sich Hauptund Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, d. h. es können rückwirkend auch etwaige Verzugsfolgen, Vertragsstrafen o- der Zinspflichten entfallen!] Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung sind: eine Aufrechnungslage, kein Ausschluß der Aufrechnung und eine Aufrechnungserklärung. 1. Eine Aufrechnungserklärung ( 388 BGB) hat G als Geschäftsführer der A-GmbH in deren Namen abgegeben. Problematisch ist aber die nach 164 I 1 BGB ferner erforderliche Vertretungsmacht: a) Grundsätzlich hat G Vertretungsmacht für die A-GmbH ( 35 I GmbHG). b) Die Vertretungsmacht könnte allerdings gemäß 35 IV GmbHG, 181 BGB ausgeschlossen sein. G ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, so daß über 35 IV GmbHG 181 BGB zur Anwendung kommt. aa) Hier ist G einerseits durch den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. 6

7 bb) Andererseits handelt es sich bei einer Aufrechnung um ein Rechtsgeschäft, das der Erfüllung einer Verbindlichkeit ( 362 I BGB) zumindest dann gleich steht, wenn die Forderung des Vertreters gegen den Vertretenen nicht einredebehaftet ist. Dies ist hier der Fall. 181 wurde also beachtet! Die Vertretungsmacht ist nicht ausgeschlossen, eine wirksame Aufrechnungserklärung liegt vor! 2. Eine Aufrechnungslage (vgl. 387 BGB) müßte vorliegen: a) Erforderlich ist die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, was hier gegeben ist. b) Ferner muß die Gegenforderung (hier: Forderung der A-GmbH gegen G) fällig und einredefrei sein. Fraglich ist die Fälligkeit: aa) Einlageforderungen einer GmbH gegen ihre Gesellschafter werden grundsätzlich soweit die Einlagen nicht schon vor der Anmeldung zu bewirken sind (vgl. 7 II, III GmbHG) mit der Einforderung durch die Geschäftsführer fällig (vgl. 20 GmbHG, 271 I BGB), wobei die Geschäftsführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Einforderung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben ( 43 I GmbHG). bb) Die noch ausstehende Stammeinlage des G in Höhe von Euro war ursprünglich noch nicht eingefordert. Jedoch kann in der Aufrechnungserklärung des G als Geschäftsführer der A-GmbH auch zugleich eine Einforderung der Euro gesehen werden. Die Einlageforderung ist damit fällig. c) Die Hauptforderung (hier: Forderung des G gegen die A-GmbH) muß lediglich erfüllbar im Sinne des 271 BGB sein. Hier ist sie sogar bereits fällig. Eine Aufrechnungslage besteht! 7

8 3. Schließlich darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluß kann sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. a) Ein vertraglicher Ausschluß ist nicht ersichtlich. b) Problem: Gesetzlicher Ausschluß der Aufrechnung gemäß 19 II 2 GmbHG? aa) Nach seinem Wortlaut gilt diese Vorschrift für den Fall der Aufrechnung durch die GmbH nicht. bb) 19 II 2 GmbHG hier analog? Eine Analogie erfordert eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Regelungslücke und eine Vergleichbarkeit des ungeregelten Tatbestandes mit dem geregelten hinsichtlich der Interessenlage. Der Fall der Aufrechnung durch die GmbH ist nicht geregelt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber dies ausnahmslos zulassen wollte, bestehen nicht. Es kommt also auf die Interessenlage im Einzelfall an. 19 II 2 GmbHG soll die Drittgläubiger der GmbH schützen, da diese regelmäßig auf die Einlageforderungen als Haftungsmasse vertrauen. Ist die Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit der GmbH nur noch schwer realisierbar, kann die Aufrechnung durch die Gesellschaft für die Gläubiger ebenso nachteilig sein wie die Aufrechnung durch den Gesellschafter. In BGHZ 28, 77 (78) wurden die 19 und 30 GmbHG auch als das Kernstück des GmbH-Rechts bezeichnet. Die Aufrechnung ist daher analog 19 II 2 GmbHG ausgeschlossen, die Einlageforderung der A-GmbH gegen G ist nicht erloschen. 8

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