bpa Fachtagung NRW

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1 bpa Fachtagung NRW Selbstbestimmte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz Relevante konzeptionelle Aspekte Volker Hülsewiesche

2 Landesverband für ambulant betreute Wohngemeinschaften in NRW

3 Der Landesverband als ordentlicher Verein Einrichtung von Arbeitskreisen zur Förderung des Aufbaus von Netzwerken von Initiatoren, Pflegediensten und anderen Akteuren in der Begleitung von Wohngemeinschaften; Begleitung von Vereinsmitgliedern, insbesondere pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörige gegenüber Kommunen und Kostenträgern im Rahmen einer Unterstützungsplanung bei der Gründung und Etablierung von Wohngemeinschaften; Übergeordnete und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für die Belange von Wohngemeinschaften, die Verständnis für pflegebedürftige Personen insbesondere für die Situation alter und demenzkranker Menschen weckt; Interessenvertretung und Mitwirkung in politischen Gremien(z.B. Landespflegekonferenz) auf Landesebene; Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften auf Landes- und Bundesebene (z.b. Freunde alter Menschen e.v., Alzheimergesellschaft); Entwicklung und Fortschreibung eines Expertenstandards für Wohngemeinschaften für dementiell und/oder somatisch erkrankte Menschen auf der Grundlage eines nach Europäischen Standard ausgerichteten Qualitätsmanagementsystems (EFQM); Neutrale und trägerunabhängige Beratung pflegebedürftiger und/oder demenzkranker Menschen und ihrer Angehörigen. Dazu richtet der Verein eine Beratungsstelle ein. Hierbei können Mitglieder von Wohngemeinschaften bzw. deren Angehörige die Beratungsstelle in Konfliktsituationen als Ombudsstelle nutzen.

4 Wohnformen und -konzepte Stationäre Pflegeeinrichtungen Wohngemeinschaften Betreutes Wohnen Eigene Wohnung im Wohnungsbestand

5 WTG und seine wesentlichen Änderungen für Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen WTG alt WTG neu Regelung, die nach Wohn-und Betreuungsformen differenziert: Gibt es eine rechtlich oder tatsächlich strukturelle Abhängigkeit der betreuten Menschen von einem oder mehreren Leistungsanbietern? Rechtsfolge = Betreuungseinrichtung 1.Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, 2.Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, 3. Angebote des Servicewohnens, 4. ambulante Dienste, 5.Gasteinrichtungen (Hospize, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Tages-und Nachtpflege). Rechtsfolge = Die Neuregelung sieht jeweils abgestufte, mit an den jeweiligen Angebotstypen orientierten, passgenauen Anforderungen vor

6 Was ist eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen? Sie zeichnen sich durch ein Zusammenleben mehrerer auf professionelle Unterstützung und/oder Pflege angewiesener Menschen in einer Wohnung mit gemeinsamem Haustand aus, in der zugleich Betreuungsleistungen im Sinne des WTG erbracht werden. Quelle: Allgemeiner Teil, II. Wohn- und Teilhaberecht, 14, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN, Drucksache 16/3388

7 Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen Schutzbedarf: Ja Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Selbstverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Schutzbedarf: Nein

8 Selbstverantwortet 24 Absatz 2 WTG 2013 definiert positiv, wann eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gegeben ist: Voraussetzung ist zunächst, dass die Wohnraumüberlassung von der Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen unabhängig ist Nutzerinnen und Nutzer müssen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können Entscheidend ist zudem vor allem, dass die Nutzerinnen und Nutzer alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst organisieren und verantworten(ohne Einflussnahme Dritter) Beratung in der Gründungsphase durch Leistungsanbieter rechtlich nicht schädlich.

9 Selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen Unterfielen nicht dem WTG 2008, fallen aber unter das WTG 2013 Nach dem WTG 2013 findet jedoch eine Prüfung nur insoweit statt, als die Einordnung als Wohngemeinschaft und die Frage der Selbstverantwortung oder Fremdverantwortung geprüft werden muss Diese Prüfung entspricht aber der bisherigen Prüfung zur Einordnung einer Wohngemeinschaft als Betreuungseinrichtung nach 2WTG2008 Dort musste geprüft werden, ob Leistungen voneinander rechtlich unabhängig sind, 2 Absatz 1, eine Aufnahme durch zwei rechtlich verbundene Anbieterinnen oder Anbieter vorlag, 2 Absatz 2 WTG 2008 oder die Wahlfreiheit tatsächlich eingeschränkt war, 2 Absatz3WTG2008 Seitens der WTG-Prüfbehörden zu prüfende Anforderungen werden an selbstverantwortete Wohngemeinschaften nicht gestellt

10 Statusprüfung Selbstverantwortete Die zuständige Behörde nimmt lediglich eine Statusprüfung dahingehend vor, dass bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach 24 Absatz 2 vorliegen, also ob es sich tatsächlich um eine selbstverantwortete oder aber doch um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen handelt. In etablierten selbstverantworteten Wohngemeinschaften ist eine Vergewisserung im 5-Jahres-Rhythmus ausreichend Die zuständige Behörde kann darüber hinaus auch dann die WG-bezogenen Dienstleistungen überprüfen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer das wünschen.

11 Alles klar? Das Ausmaß der tatsächlichen Selbständigkeit und der tatsächlichen Eigenverantwortlichkeit sind entscheidend!

12 Wir bauen nicht, sondern wir schaffen Lebensräume Zusammenlegung von Funktionen und Aufgaben Keine Abhängigkeit zum Caregiver (z.b. Pflegedienst) Verkleinerung der Wohneinheiten Sozialkontakte in den Gemeinschaftsräumen Der Mensch in seiner WG Privatheit in den Zimmern Hausrecht liegt bei den Mitgliedern Wohnaktivitäten in den Gemeinschaftsräumen Gesamtverantwortung liegt bei den Mitgliedern

13 Dimension 1: Grundlegende Konstruktionsmerkmale Grundlegende Konstruktionsmerkmale von selbstbestimmten ambulant betreuten Wohngemeinschaften(abWg) für Menschen mit Demenz: 1. Das es ein funktionierendes Gremium der Mieter und/oder Angehörigen sowie der gesetzlichen Betreuer gibt, die die Entscheidungen innerhalb der abwg nach einem klaren Verfahren treffen und diese dokumentieren(z.b. Bewohnervereinbarung, Protokolle zu Mieterversammlungen). Das beinhaltet auch die Möglichkeit, bestimmte Aspekte einem Dienstleister zu übertragen. 2. Der Dienstleister ist nicht gleichzeitig Vermieter und Erbringer von Pflege- und Betreuungsleistungen Der Dienstleister ist immer Gast in der abwg. 3. Es ist grundsätzlich gewährleistet, dass Leistungen frei wählbar sind und dass die Mieter bei der Wahl des Anbieters von unabhängigen Dritten unterstützt werden können und freier Zugang zu alternativen Angeboten gewährleistet ist. 4. Das nicht mehr als zwölf Mieter in einer abwg leben- über 24-h(Rund-um-die-Uhr) betreut werden (in der Regel/typische Größe: acht Mieter).

14 Vertragsebenen -Vereinbarungen Mietvertrag Vereinbarung zur Meiterversammlung Vereinbarung zum Wirtschaftsgeld Pflegevertrag nach 120 SGB XI Poolen von Leistungsansprüchen? Betreuungsvertrag

15 Der Versuch einer Legaldefinition 38 a SGB XI Leistungsrecht 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2.sieLeistungennach 36, 37oder 38beziehen, 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen. (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne. Quelle: Artikels 1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) G. v. 23. Oktober 2012 BGBl. I S m.w.v. 30. Oktober 2012

16 Dimension 2: Wohnliche Anforderungen Die Wohnung sollte so gestaltet werden, dass die Mieter 1. ihre sozialen Kontakte erhalten und ggf. verbessern können, 2. in einer aktiven und selbstbestimmten Lebensführung unterstützt werden, 3. ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden erhalten und ggf. verbessern, 4. eine angemessene Balance zwischen Privatbereich und Gemeinschaft finden, 5.biszumTodinderWohnungbleibenkönnen, 6. auch bei Einschränkungen am Gemeinschaftsleben teilnehmen können (es ist eine möglichst barrierefreie Gestaltung des Wohnraums und seiner Zugänge anzustreben).

17 Ein Beispiel (Neuplanung)

18 Ein Beispiel (Neuplanung)

19 Ein Beispiel(Neuplanung)

20 Ein Beispiel (aus Bestandsimmobilie)

21 Und der Grundriss zu dieser Wohngemeinschaft in altem Wohnbestand

22 Ein Beispiel (aus Bestandsimmobilie)

23 Dimension 3: Qualität der Versorgung 1. Die abwg(8-12 Mieter) wird tagsüber- zumindest zu Kernzeiten - von zwei Mitarbeitern begleitet, aber in 95% einer abwg ist die Standarddienstplanung: 2MAFrühdienst - 2MASpätdienst - 1MANachtdienst(++) 2. Orientierung der Tagesabläufe an den Gewohnheiten und dem Rhythmus der Mieter und maximale Beteiligung der Mieter an alltäglichen Verrichtungen 3. Erweiterung von Kompetenzen und Erhalt von Fähigkeiten sowie Gewährung von Mobilität und Orientierung 4. Unterstützung von Persönlichkeitsstabilisierenden Ritualen (Kleidung, Umgangsformen, Ess-/Trinkgewohnheiten, sich schminken etc.) 5. regelmäßige Abstimmung mit Angehörigen/gesetzlichen Betreuern der Mieter sowie Einbindung der Angehörigen in den WG-Alltag 6. enge Kooperation mit Haus- / Fachärzten, Einbeziehung von therapeutischen Berufen und anderen Partnern 7. Mitarbeiter-Repertoire an unterhaltenden, aktivitäts- und mobilitäts- fördernden Maßnahmen vorhalten 8. bieten Sie Mitarbeiterqualität durch ein Mitarbeiterstammteam => Sie schaffen sichere Arbeitsplätze!!!

24 Qualität der Mitarbeiter Flexibles Arbeitszeitmodell (Mehrschichtenmodell) (Bsp. Arbeitsverträge in Teilzeit mit Auszahlung Mehrarbeit/Überstunden) Aufstellung eines Stammteams(ca Mitarbeiter) - mit examinierten Mitarbeitern - mit nichtexaminierten Mitarbeitern (Empfehlung: keine Vermischungen von Abteilungen) - klare Team-Strukturen / klare Dienstzeiten (abwg-individuell) abwg-bezogene Schulungen der Mitarbeiter -wer hat welche Aufgaben in der abwg - demenzspezifisch: Kommunikation, Biografiearbeit, Geschichte u.v.m. - Personenzentrierter Ansatz (Tom Kitwood) - integrative Validation (Nicole Richards)

25 Mitarbeiterebenen in einer abwg für die Aufgabenbereiche: Betreuung - Hauswirtschaft - Pflege Setting 1: WG-Koordinator WG-Teamleitung WG-Team-Mitarbeiter - examiniertes Pflegepersonal - nicht examiniertes Personal Setting 2: Hausmutter Pflegefachkräfte Pflegehilfskräfte Conciergen

26 Qualitätssicherung -Beispiele

27 Dimension 4: Verfahren zur Qualitätssicherung Um die Qualität laufend im Blick zu behalten, bedienen sich die ambulant betreuten Wohngemeinschaften(abWg) einer Reihe von Instrumenten und Methoden: Interne Verfahren der Angehörigen/ Betreuer: Mieterversammlungen(regelmäßig mit oder ohne Pflegepartner/ Dienstleister) Regelmäßige Besuche/Übernachtungen in der abwg Interne Verfahren des Pflegepartners/ Dienstleisters: 1. Regelmäßige, ggf. WG-übergreifende und moderierte Besprechungen des gesamten Teams 2. regelmäßige Fallbesprechungen(Betreuungssituation wird in der Zusammenschau mit anderen Akteuren reflektiert und über Maßnahmen beraten) 3. Fort- und Weiterbildungen auf allen MA-Ebenen(Kommunikation, Biografiearbeit, Geschichte,.) 4. gezielte Auswertung und Diskussion von Befragungen und Kunden-Rückmeldungen im Zusammenhang mit der abwg 5. Teilnahme(Initiierung) an abwg-qualitätskonferenzen im Kreis/in der Stadt 6. Abgleich mit den Bundeskriterien Ambulant Betreute Wohngemeinschaften (WG-Qualität.de) und Check mittels der Charta pflege- und hilfebedürftiger Menschen

28 Ein Beispiel

29 Dimension 5: Transparenz Um eine angemessene Transparenz und Vergleichbarkeit nach Außen zu ermöglichen, veröffentlichen der/die betreuenden Dienstleister einen Steckbrief der abwg, z.b. auf den Internetseiten der Stadt/ des Kreises. Die Inhalte werden dabei mit den Mietern bzw. deren Vertreter eng abgestimmt und sollten Aussagen zu den folgenden Punkten beinhalten: 1. Name und Adresse der Wohngemeinschaft 2. Zahl der Mieterzimmer 3. Größe und Lage/Umfeld der WG 4. Gründungsjahr 5. Beteiligte Dienstleister 6. Ansprechpartner der betreuenden Einrichtung 7. Sprecher der Mieter bzw. Angehörigen 8. Eckpunkte des Betreuungskonzepts; Kontaktmöglichkeit; ggf. Qualitätsbericht oder andere Darstellung zu Qualitätszielen und deren Nachweise bzw. Überprüfung 9. Kosten

30 Dimension 6: Kosten

31 Kostenträger für eine abwg Vorraussetzung: Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI liegt vor Erstellung eines KV auf Basis des MDK-Gutachtens mit: 36 SGB XI 45b SGB XI 38a SGB XI Pflegesachleistung zusätzliche Betreuungsleistungen Wohngruppenzuschlag Selbstzahler für die Pflegerestkosten oder Antrag: 61ff SGB XII Hilfe zur Pflege oder => Pauschalvereinbarung mit Stadt/Kreis 132ff SGB V Häusliche Krankenpflege

32 Was kostet den Sozialhilfeträger der Platz in der abwg (hier am Beispiel PS 2) Achtung:Verstirbt ein Patient vor Bescheidvergabe zur Übernahme der Pflegerestkosten, dann ist der Sozialhilfeträger aktuell nicht erstattungspflichtig!

33 Verteilung der Pflegestufen

34 Und jetzt?

35 Seien Sie mutig und innovativ für Ihre Region! Verstehen & akzeptieren Sie die Rahmenbedingungen für abwg Suchen Sie geeigneten Wohnraum Suchen Sie sich Dienstleister-Partner Suchen Sie sich Kunden Gehen Sie wertschätzend mit Ihren Mitarbeitern und Kunden um (Der Personenzentrierte Ansatz nach Tom Kitwood eignet sich für Beide!) FAZIT: Sie schaffen eine angenehme Welt für Menschen mit Demenz und einen angenehmen Arbeitsplatz für die Mitarbeiter = beste Voraussetzungen für eine anhaltende WG-Qualität!

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (siehe Anhang für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften)

37 Anbieterverantwortet 24 Absatz 3 WTG 2013 definiert positiv, wann eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gegeben ist: Dies erfolgt durch einen Umkehrschluss zu den Voraussetzungen, die an eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft gestellt werden Die rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist nicht gewährleistet Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist nicht gegeben oder ist eingeschränkt Die ausschließliche Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer über die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Angelegenheiten der Wohngemeinschaft ist nicht gegeben Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben auf die zu treffenden Entscheidungen bestimmenden Einfluss

38 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen Bisher fielen anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen je nach konkreter Ausgestaltung entweder nach 2 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 regelmäßig bereits in den Geltungsbereich des WTG So lag bei einer zwingenden rechtlichen Verknüpfung von Wohnraumüberlassung und Betreuung eineeinrichtungnach 2Absatz1WTG2008vor. Bei einer rechtlichen Verbundenheit der Anbieterinnen und Anbieter lag eine Betreuungseinrichtung nach 2 Absatz 2 WTG 2008 vor, auch wenn formal die Verträge über Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen getrennt und von einander unabhängig waren, sofern nur pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in der Einrichtung "aufgenommen"wurden, 4Absatz3Satz1WTG2008. Trotz anderslautender Bezeichnung waren anbieterverantwortete Wohngemeinschaften damit in der Regel bisher schon Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Anforderungen und Prüfumfang nach dem WTG 2013 sind im Gegensatz zum Heimgesetz und dem WTG 2008 jedoch bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften deutlich verringert: Mindestflächen, die Fachkraftquote und die ständige Präsenz einer Fachkraft ( 2 Absatz 4 WTG-DVO, 12 Absatz 3 Satz 4 und 6 WTG 2008) werden für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nicht mehr regelhaft gefordert. In der Praxis musste häufig eine Prüfung eines Befreiungsantrages nach 7 Absatz 5 WTG 2008 erfolgen, die entsprechend aufwändig war. Dieser Aufwand entfällt zukünftig auf Grund der passgenaueren Anforderungen weitgehend.

39 Achtung! Werden mehrere anbieterverantwortete Wohngemeinschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe betrieben, etwa innerhalb eines Gebäudes oder in mehreren unmittelbar benachbarten Gebäuden, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob es sich tatsächlich noch um mehrere selbständige Wohngemeinschaften oder trotz anderslautender Bezeichnung um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot handelt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine einheitliche Leitungsstruktur und eine einheitliche Personaleinsatzplanung vorliegen. (vgl. 18Satz2WTG2013)

40 Grundsätzliche Qualität 26 regelt die grundsätzlichen Qualitätsanforderungen für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: Für diese Wohnform sollen nicht alle an die Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gestellten Anforderungen gelten Vielmehr finden auf diese Wohnform angepasste Anforderungen Anwendung Ziel ist es, dadurch die Entwicklung auch und gerade solcher Wohnformen zu fördern und nicht zu behindern Anpassung bzw. Flexibilisierung der Anforderungen an eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Wünschen und Bedarfen der betreuten Menschen Mindestqualitätssicherung ist dennoch zu gewährleisten

41 Wohnqualität 27 regelt die grundsätzlichen Anforderungen an die Wohnqualität für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: Grundsätzlich nur Einzelzimmer zulässig Auf Wunsch von Personen, die in einer Partnerschaft leben, kann jedoch die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit und damit auch eine gemeinsame Nutzung eines Schlafraumes ermöglicht werden Ausnahme nach 13 möglich, jedoch strenger Prüfmaßstab Vorgaben hinsichtlich der baulichen Gestaltung, Größe, Anzahl und Gestaltung der Sanitär- und Gemeinschaftsräume Erfüllung anderer gesetzlicher Vorgaben(z. B. IfSchG, BauO) Die Anforderungen werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz konkretisiert.

42 Personal 28 regelt die grundsätzlichen personellen Anforderungen an die Wohnqualität für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: Die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer muss unter der Verantwortung einer fachlich und persönlich geeigneten Fachkraft erfolgen Diese muss nicht dauerhaft selbst in der Wohngemeinschaft anwesend sein Trägt vorbehaltlich abweichender Regelungen nach 26 Absatz 2 die Verantwortung für die Gesamtabläufe der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in der Wohngemeinschaft Bei längerer Abwesenheit der verantwortlichen Fachkraft (Urlaub etc.) ist eine Vertretungsregelung sicherzustellen Auf die ständige Anwesenheit einer Fachkraft kann dann verzichtet werden, wenn der Pflegeund Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer dies nicht erfordert, jedoch geeignete organisatorische Vorkehrungen Sollte jedoch der Betreuungsbedarf bereits einer Nutzerin oder eines Nutzers die ständige Anwesenheit einer Fachkraft erfordern, kann die zuständige Behörde diese anordnen Die Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen muss unter Beteiligung einer Hauswirtschaftsfachkraft erfolgen

43 Mitwirkung und Mitbestimmung 29 regelt die grundsätzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen: Gemeinschaftlich mindestens jährlich stattfindende Versammlung aller Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer gesetzlichen oder durch Rechtsgeschäft bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter Die Nutzerinnen und Nutzer sollen in allen wesentlichen, die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten mitwirken Die Nutzerinnen und Nutzer haben das Recht, neben den Grundsätzen der Verpflegungsplanung, der Freizeitgestaltung und der Gestaltung der Hausordnung auch über die Grundsätze zur Gestaltung von Unterkunft und Betreuung in der Wohngemeinschaft mitzubestimmen Die Rechte werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz weiter ausgeführt

44 Statusprüfung Anbieterverantwortet Orientiert sich hinsichtlich des Verfahrens an den Vorgaben für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Geringerer Prüfumfang auf Grund der angepassten Anforderungen Überwachen der Wohngemeinschaften durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen Im Ermessen der zuständige Behörde, ob sie die Prüfung unangemeldet oder angemeldet vornimmt Regelprüfung in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften alle 2 Jahre

45 Übergangsregelungen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Wohn- und Betreuungsangeboten, die bisher nicht unter das Wohn- und Teilhabegesetz gefallen sind, müssen den Betrieb bis zum 30. Juni 2014 bei der zuständigen Behörde anzeigen Diesen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern eine Zeit von einem Jahr gegeben, die Anforderungen nach diesem Gesetz zu erfüllen

46 Ausnahmeregelungen Macht die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter geltend, das Angebot sei bisher nach anderen Rechtsnormen ausdrücklich zulässig gewesen und eine nachträgliche Erfüllung der Anforderungen des WTG sei technisch und baulich unmöglich oder wirtschaftlich nicht leistbar, kann die Behörde im Rahmen des 13 Abweichungen zulassen Eine vorher erfolgte Zulassung und Finanzierung des Angebots nach den sozialrechtlichen Leistungsgesetzen spricht für die Zulassung einer Abweichung.

47 Wechsel der Wohn-und Betreuungsform Für diesen Fall sind spätestens drei Monate nach Feststellung dieser Tatsache durch die zuständige Behörde, die Anforderungen an das neue Wohn- und Betreuungsangebot zu erfüllen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diese Frist im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf bis zu ein Jahr verlängern

48 Wechsel der Wohn-und Betreuungsform (Ausnahme) Macht die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter geltend, das Angebot sei bisher sowohl nach dem WTG 2008 wie auch nach anderen Rechtsnormen ausdrücklich zulässig gewesen und eine nachträgliche Erfüllung der Anforderungen des WTG sei technisch und baulich unmöglich oder wirtschaftlich nicht leistbar, kann die Behörde im Rahmen des 13 Abweichungen zulassen Eine vorher erfolgte Zulassung und Finanzierung des Angebots nach den sozialrechtlichen Leistungsgesetzen spricht für die Zulassung einer Abweichung

49 Einzelzimmer (Übergangregelung) Eine für die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen angepasste Übergangsfrist Diese Vorgabe ist spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen Jedoch bis zum 31. Juli 2018 ein Angebot von mindestens 80% Einzelzimmer, wenn eine Betreuungseinrichtung nach dem WTG 2008 bereits vorliegt

50 Einzelzimmer (Übergangregelung) Eine für die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen angepasste Übergangsfrist Diese Vorgabe ist spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen Jedoch bis zum 31. Juli 2018 ein Angebot von mindestens 80% Einzelzimmer, wenn eine Betreuungseinrichtung nach dem WTG 2008 bereits vorliegt

51 Gehen Sie an den Start! Überlegen Sie strategisch, ob das Thema Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen für Sie wichtig ist. Nehmen Sie eine interne Prüfung vor, welche Erscheinungsform tendenziell zu formulieren ist. Prüfen Sie die allgemeinen und besonderen Anforderungen nach dem Gesetz(WTG und WTG-DVO) Bereiten Sie alle notwendigen Unterlagen vor, um den Status beweisenzukönnen.dabeimüssensieaufdieinhalteaus 24Abs. 2und3WTG2013besonderseingehen. Bauen Sie sich einen Prüfordner mit verschiedensten Registern (Allgemeine Anforderungen, Grundsätzliche Anforderungen, Anforderungen an die Wohnqualität, Personelle Anforderungen, Mitwirkung und Mitbestimmung, etc.) auf Lassen Sie sich bei Bedarf fachlich beraten und begleiten!

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