Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann
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- Uwe Günther
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1 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge
2 Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, Uhr Bitte informieren Sie sich über ggf. kurzfristige Änderungen auf der Homepage des Fachgebiets! SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 2
3 Übungstermine Übung: Montag, Uhr, EAZ 2325 Voraussichtliche Termine: , Übung , Übung , Übung , Übung 4 ( , Ausweichtermin) , Übung , Übung , Übung 7 Bitte informieren Sie sich über ggf. kurzfristige Änderungen auf der Homepage des Fachgebiets! SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 3
4 Literatur Literaturempfehlungen: Haas/Heil, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 3. Auflage 2012, Schäffer Poeschel Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 9. Auflage 2012, Erich Fleischer Verlag Lehr- und Trainingsbuch Bewertung und Erbschaftsteuer, 8. Auflage 2014, nwb Downloads auf Homepage des Fachgebiets Wichtig: Aktuelle Gesetzestexte BGB und ErbStG und BewG sowie Erbschaftsteuerrichtlinien! SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 4
5 Inhalt Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel II: Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuerG Kapitel III: Bewertung und Steuerbegünstigungen SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 5
6 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 6
7 I.1 Erbrecht und Erbschaftsteuer ErbStG Besteuerungstatbestände Erwerbe von Todes wegen 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG BGB 5. Buch: Erbrecht 1922 bis 2385 BGB ErbStG baut auf Erbrecht des BGB auf Erbanfall Verweis Vermächtnis Verweis Verweis Pflichtteilsanspruch 1922 BGB 2147 ff. BGB 2303 ff. BGB Grundsatz der Maßgeblichkeit des BGB SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 7
8 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 8
9 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Aktive und passive Erbfähigkeit: Erblasser Passive Erbfähigkeit Nur Natürliche Person Vermögen Erbe Aktive Erbfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen Personenvereinigungen SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 9
10 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vererbliches Vermögen: Erblasser vererbliches Vermögen Erbe Höchstpersönliche Rechte erlöschen Geldwerte Rechte Aktivvermögen Grundstück Bargeld usw. Passivvermögen Schulden Erbschaft = Nachlass SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 10
11 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Beispiel: Frau H. Clump stirbt. Ihr gehören diverse Immobilien, ein Wertpapierdepot sowie mehrere Sportwagen. Zusätzlich besitzt sie eine Motorjacht, für die noch ein Kredit in Höhe von offen ist. Außerdem hält Frau Clump Anteile an der GNTM-Produktionsfirma (in der Rechtsform einer GmbH) und ist Mitglied des örtlichen Golfclubs. Was gehört zum vererblichen Vermögen? SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 11
12 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge? 1922 Abs. 1 BGB Im Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über: Eintritt in alle Rechten und Pflichten (wie im UmwG). Gibt es mehrere Erben (Miterben), bilden diese eine Erbengemeinschaft, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht. Jeder Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur einen Anteil am Vermögen = Erbteil. SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 12
13 I.2 Grundbegriffe des Erbrechts Vermögen des Erblassers Grundstück Darlehen PKW 1922 BGB Übergang als Ganzes auf einzelner Miterbe erhält nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern nur Anteile am gesamten Vermögen des Erblassers (= Erbteil) Erbengemeinschaft Sohn (Erbteil = 1/2) Tochter (Erbteil = 1/2) SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 13
14 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 14
15 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge: Gesetzliche Erbfolge Familienerbfolge Fiskus 1936 BGB Verwandtenerbrecht 1924 bis 1930 BGB Ehegattenerbrecht 1931 BGB Erbrecht des Lebenspartners 10 LPartG SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 15
16 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Verwandte in gerader Linie Verwandte in der Seitenlinie Großeltern Tante / Onkel Cousine / Cousin Eltern Geschwister Nichte / Neffe Erblasser Kinder Keine Verwandten: Ehegatte, Lebenspartner und verschwägerte Personen Enkel SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 16
17 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Verwandtenerbrecht? Prinzipien: 1. Erbfolge nach Ordnungen: 1930 BGB das Gut fließt nach unten wie das Blut 2. Erbfolge nach Stämmen/Linien: Stammvater ist der am nächsten Verwandte; er schließt die anderen Stammesmitglieder aus Repräsentationsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 2 Lebt der Stammvater nicht mehr, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle Eintrittsprinzip 1924, 1925, 1926 je Abs. 3 SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 17
18 I.3 Gesetzliche Erbfolge Erbfolge nach Ordnungen: Tanten/Onkel Cousins/-inen Großeltern 3. Ordnung Geschwister Nichten/Neffen Eltern Erblasser 2. Ordnung Kinder Enkel 1. Ordnung SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 18
19 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiele: a. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und seine Eltern Das Kind wird Alleinerbe gem Erbfolge nach Ordnungen b. Erblasser E hinterlässt 2 Kinder und 3 Enkel K1 und K2 werden Alleinerben je zur Hälfte; Enkel gem II Repräsentationsprinzip ausgeschlossen c. Erblasser E hinterlässt 1 Kind und 3 Enkel (Abkömmlinge) eines bereits vorverstorbenen Kindes K1 wird zur Hälfte Erbe. Die andere Hälfte teilt sich gem III Eintrittsprinzip auf die 3 Enkel auf: 1/6 jeder SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 19
20 I.3 Gesetzliche Erbfolge 1. Schritt: Einteilung der Verwandten in Ordnungen 1. Ordnung Abkömmlinge des Erblassers ( 1924 Abs. 1 BGB) 2. Ordnung Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1925 Abs. 1 BGB) 3. Ordnung Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge ( 1926 Abs. 1 BGB) 2. Schritt: Ermittlung der erbberechtigten Ordnung Vorrangprinzip: Vorrang der jeweils numerisch kleineren Ordnung ( 1930 BGB) 3. Schritt: Ermittlung der Erbfolge innerhalb der erbberechtigten Ordnung Erbfolge nach Stämmen Jeder Stamm erbt gleich; ( 1924 Abs. 4 BGB) Erbfolge nach Linien Mütterliche und väterliche Linie erben gleich; ( 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Repräsentationsprinzip: Stamm / Linie wird von der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person repräsentiert ( 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, 1926 Abs. 2 BGB) Eintrittsprinzip: Bei Tod der am nächsten mit dem Erblasser verwandten Person treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein ( 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3, 1926 Abs. 3 BGB) SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 20
21 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? 1931 BGB: Eigenständiges gesetzliches Erbrecht, Vorrang vor Erbteile der Verwandten Höhe des Erbteils abhängig vom Güterstand Grundregel: 1931 Abs. 1 und 2 BGB z.b. bei 1. Ordnung: ¼ bei 2. Ordnung: ½ zusätzlich zum Erbteil: Voraus gem BGB SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 21
22 I.3 Gesetzliche Erbfolge Wie funktioniert das Ehegattenerbrecht? Güterstände: 1. Zugewinngemeinschaft: 1363 ff. BGB Gesetzlicher Güterstand 2. Gütertrennung: 1414 BGB 3. Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Ehevertrag in Abhängigkeit davon Bestimmung des Erbteils SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 22
23 I.3 Gesetzliche Erbfolge Zugewinngemeinschaft: Trennungsprinzip Bei Beendigung Ausgleich des Zugewinns auf 2 Arten möglich: 1. Erbrechtliche Lösung: 1371 Abs. 1 BGB Ausgleichsviertel 2. Güterrechtliche Lösung: 1371 Abs. 2 und 3, 1372 BGB Tatsächliche Ausgleichsforderung SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 23
24 I.3 Gesetzliche Erbfolge Beispiel: Bei der Eheschließung zwischen Frau Clump und Herrn Robbe verfügt Clump über ein Anfangsvermögen von , Robbe nur über Schulden in Höhe von Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung beträgt der Wert des Vermögens von Frau Clump , der Wert des Vermögens von Herrn Robbe Wie hoch ist der Wert des tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruchs von Herrn Robbe? SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 24
25 I.3 Gesetzliche Erbfolge Lösung: Der Zugewinn wird gem BGB bei Scheidung nach den Vorschriften der 1373 ff. BGB ausgeglichen: Clump: Endvermögen: 5 Mio abzüglich Anfangsvermögen: 2 Mio = Zugewinn: 3 Mio Robbe: Endvermögen: 1 Mio abzüglich Anfangsvermögen: - 1 Mio = Zugewinn: 2 Mio Ausgleichsanspruch: ½ x (3-2) = SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 25
26 I.3 Gesetzliche Erbfolge Gütertrennung: 1414 BGB Trennungsprinzip Kein Zugewinnausgleich Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB Ausnahme: 1931 Abs. 4 BGB bei 1 oder 2 Kindern! Gütergemeinschaft: 1415 ff. BGB Gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) Nur ½ des Gesamtguts wird vererbt Grundregel des 1931 Abs. 1 und 2 BGB SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 26
27 I.3 Gesetzliche Erbfolge Voraus: 1932 BGB vom Güterstand unabhängig zusätzlich zum Ehegattenerbteil Vorauss.: Ehegatte = gesetzlicher Erbe (NICHT: Testament) gesetzliches Voraus-Vermächtnis (schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Was? Zum Haushalt gehörende Gegenstände und Hochzeitsgeschenke Beispiele: Möbel, Geschirr, Bücher, Familienauto ACHTUNG: Falls Miterben 1. Ordnung -> angemessener HH SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 27
28 Übersicht Kapitel I: Zivilrechtliche Grundlagen Kapitel I Zivilrechtliche Grundlagen 1. Erbrecht und Erbschaftsteuer 2. Grundbegriffe des Erbrechts 3. Gesetzliche Erbfolge 4. Gewillkürte Erbfolge SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 28
29 I.4 Gewillkürte Erbfolge Vorrang der Erbfolgen: Testierfreiheit Gesetzliche Erbfolge beachte aber: Gewillkürte Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen Schranken der Testierfreiheit - Pflichtteilsrecht - gesetzliche Verbote - gute Sitten SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 29
30 I.4 Gewillkürte Erbfolge Formen der gewillkürten Erbfolge: Testament ( 1937, 2064 ff. BGB) Erbvertrag ( 1941, 2274 ff. BGB) Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ( 2265 ff. BGB) Verfügungen von Todes wegen SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 30
31 I.4 Gewillkürte Erbfolge Mögliche Inhalte von Testamenten/Erbverträgen: Erbeinsetzung (Regelung, wer zu welchem Anteil erben soll) Teilungsanordnung ( 2048 BGB; Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) Vermächtnis ( 1939 BGB; Vermächtnisnehmer; Einzelrechtsnachfolge; nur schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung) Auflage ( 1940 BGB; Verpflichtung des Erben/VN zu einer best. Leistung, Bsp. Grabpflege, Katze versorgen) Enterbung ( 1938 BGB; Ausschluss einzelner Personen von der gesetzl. Erbfolge, ABER: Pflichtteilsrecht, 2303 BGB) SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 31
32 Kapitel I: Kontrollfragen 1. Wer wird Erbe, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag verfasst hat? Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Verwandtenerbrecht ( 1924 ff. BGB), Erbrecht des Ehegatten ( 1931 BGB), Fiskus ( 1936 BGB) 2. Welches sind die zugrundeliegenden Prinzipien des Verwandtenerbrechts? Rangfolge nach Ordnung ( 1930 BGB), Repräsentationsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 2 BGB), Eintrittsprinzip ( 1924, 1925, 1926, 1928 jeweils Abs. 3 BGB) 3. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten aus? Ohne Beachtung des Güterstandes erbt der Ehegatte neben Erben 1. Ordnung ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ( 1931 Abs. 1 BGB). Wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte alles ( 1931 Abs. 2 BGB). 4. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Zugewinngemeinschaft dar! Gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde (gesetzlicher Güterstand); Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt; bei Beendigung des Güterstandes muss der Zugewinn, der in der Ehe erzielt wurde, ausgeglichen werden ( 1373 ff. BGB); bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zunächst seinen Anteil gem BGB (z.b. neben Verwandten der 1. Ordnung ¼); zudem erhöht sich dieser Anteil pauschal um ¼ als Ausgleich für den Zugewinn gem Abs. 3 i.v.m Abs. 1 BGB. SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 32
33 Kapitel I: Kontrollfragen 5. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütertrennung dar! Geregelt in 1414 BGB; das Vermögen bleibt Vermögen des jeweiligen Ehegatten, es gibt auch keinen Zugewinnausgleich; bei Gütertrennung bestimmt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten gem Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3); die Besonderheit des 1931 Abs. 4 BGB ist jedoch zu beachten: Sind ein oder zwei Kinder als Erben vorhanden, teilt sich der Nachlass zu gleichen Teilen; sind mehr als zwei Kinder da, bleibt es bei der Regel nach 1931 Abs. 1 BGB. 6. Stellen Sie die Grundzüge des Güterstands Gütergemeinschaft dar! Geregelt in 1415 ff. BGB; das Vermögen der Ehegatten wird zu gemeinschaftlichem Vermögen (Gesamtgut); daneben gibt es noch das Sondergut und das Vorbehaltsgut; bei Gütergemeinschaft gehört nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, d.h. nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens, sowie dessen Sonder- /Vorbehaltsgut zum Nachlass; es gelten die Vorschriften des 1931 Abs. 1 und 2 BGB (siehe Frage 3). 7. Was ist ein Vermächtnis? Zuwendung eines einzelnen VMG an den Vermächtnisnehmer, ohne dass dieser Erbe wird ( 1939 i.v.m ff. BGB); es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung, d.h. der Vermächtnisnehmer muss den Gegenstand vom Erben herausverlangen. 8. Was versteht man unter einem Berliner Testament? Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments; die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten einen oder mehrere Schlusserben (i.d.r. das Kind); steuerlich kritisch zu bewerten, da der dem Schlusserben zustehende Freibetrag beim ersten Erbfall verschenkt wird; zudem Kumulation des Nachlasses auf den zweiten Erbfall und damit ggf. höherer Steuersatz. SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge 33
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