Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

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1 VGH München, Urteil v BV Titel: Fachhochschulstudium der Fachrichtung Management Sozialer Innovationen als weitere Ausbildung nach einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher Normenketten: 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 u. 5 BAföG 7 Abs. 1 BAföG 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG 4 FakOSozPäd a. F. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG 7 Abs. 1 BAföG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG 7 Abs. 1 BAföG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Leitsatz: 1. Ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" kann als weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG förderungsfähig sein, wenn diesem Studium eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachakademie für Sozialpädagogik vorausgegangen ist. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Ausbildungsförderung für weitere Ausbildung (Fachhochschulstudium); Erstausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher; Fachakademie für Sozialpädagogik Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1

2 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium Management Sozialer Innovationen (Bachelor) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) M. ab dem Wintersemester 2010/ Nach Erlangung der Mittleren Reife von 1998 bis 2001 besuchte der am... geborene Kläger die Fachoberschule K. in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen, wo er im Juli 2001 die Fachhochschulreife erwarb. Im September 2002 begann er an der...-fachakademie für Sozialpädagogik in K. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Das vorgeschriebene zweijährige Vorpraktikum (Sozialpädagogisches Seminar) wurde ihm aufgrund seiner höheren Schulbildung auf ein Jahr verkürzt. Nach Bestehen der theoretischen Abschlussprüfung im Juli 2005 absolvierte er von September 2005 bis August 2006 ein einjähriges Berufspraktikum bei der Landeshauptstadt M.. Im August 2006 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Erzieher verliehen. Zum Wintersemester 2010/2011 nahm er das Bachelor-Studium der Fachrichtung Management Sozialer Innovationen auf, für das er am 20. September 2010 Ausbildungsförderung beantragte Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge mit der Abbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von 7 Abs. 1 BAföG mit der Folge, dass es sich bei seinem Studium um eine weitere Ausbildung handele, die weder nach 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG noch nach 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden könne. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. April 2011 zurückgewiesen Mit Urteil vom 16. Februar 2012 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid vom 2. Dezember 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für sein Studium dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab Oktober 2010 zu gewähren. Mit der abgeschlossenen Ausbildung zum Staatlich anerkannten Erzieher an der...-fachakademie für Sozialpädagogik habe der Kläger den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach 7 Abs. 1 BAföG für eine erste zumindest dreijährige Berufsausbildung im Sinne der 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss zwar ausgeschöpft. Bei dieser Ausbildung handele es sich jedoch um eine Ausbildung in einer sogenannten unechten Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorausgesetzt habe und die förderungsrechtlich einer Berufsfachschulklasse im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichzusetzen sei, so dass das nunmehrige Fachhochschulstudium eine (einzige) weitere Ausbildung im Sinne von 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG darstelle, für die dem Kläger Ausbildungsförderung zu leisten sei Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG seien nicht erfüllt, weil es sich bei der vom Kläger während der Erstausbildung besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik nicht um eine Berufsfachschule oder Fachschulklasse gehandelt habe, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Gemäß der maßgeblichen, bis 31. Juli 2007 geltenden Fachakademieordnung sei eine abgeschlossene Berufsausbildung regelmäßig Voraussetzung für den Besuch der Fachakademie gewesen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEuG i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd). Für den Besuch einer Berufsfachschule werde hingegen keine Berufsausbildung vorausgesetzt (Art. 13 Satz 1 BayEUG). Allein aus der Tatsache, dass bei einer gehobenen Schulausbildung oder bei anderer nachgewiesener praktischer Erfahrung auf den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung verzichtet worden sei ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakOSozPäd a. F.), folge noch keine andere Qualifizierung. Jedenfalls sei die Fachakademie als Höhere Fachschule im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG anzusehen. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die Fachakademien für Sozialpädagogik in Bayern nach Art und Inhalt der Ausbildung als

3 Akademien oder Höhere Fachschulen im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG einzuordnen (so die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG-VwV, in Tz ) oder als Fachschulklassen im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG anzusehen seien, weil regelmäßig eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werde. Dieser Grundsatz erfahre durch die Anrechnungsmöglichkeiten in 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 4 Abs. 2 Satz 2 FakOSozPäd a. F. keine Durchbrechung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber der Auffassung sei, die Ausnahmetatbestände der bis zum 31. Juli 2007 gültigen Fachakademieordnung führten dazu, dass eine berufliche Vorqualifikation nicht Voraussetzung gewesen sei, könne dem angesichts einer Quote von lediglich 10% der Absolventen, die aufgrund einer entsprechenden Ausnahme zur Ausbildung zugelassen worden seien, nicht gefolgt werden. Bei einer solchen Prozentzahl handele es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung. 6 Der Beklagte beantragt, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei unrichtig, dass es sich bei der Fachakademie für Sozialpädagogik um zumindest eine Höhere Fachschule im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG handele. Der Abschluss an der Fachakademie führe nicht zu einem unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position. Aus 4 Abs. 1 FakOSozPäd a. F. gehe hervor, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Qualifikation für den Besuch der Fachakademie für Sozialpädagogik gerade nicht erforderlich gewesen sei. Vor allem durch 4 Abs. 1 Nr. 2e und Satz 2 FakOSozPäd a. F. sei die umfassende Möglichkeit eingeräumt worden, auch ohne eine entsprechende Vorqualifikation die Fachakademie für Sozialpädagogik zu besuchen, wovon in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Von einer praktisch zu vernachlässigenden Größenordnung könne insoweit keine Rede sein. 11 Die Landesanwaltschaft Bayern ist dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beigetreten, allerdings ohne einen eigenen Antrag zu stellen; sie teilt die Rechtsauffassung des Beklagten und hält die Berufung für begründet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. 14 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ab Oktober 2010 dem Grunde nach Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium als weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG zusteht. Nach dieser Vorschrift wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Maßnahme eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer

4 Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat Mit der abgeschossenen Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der...-fachakademie für Sozialpädagogik hat der Kläger den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach 7 Abs. 1 BAföG für eine erste zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung im Sinne der 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss zwar unstreitig ausgeschöpft (vgl. hierzu näher Seite 8 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, 130 b Satz 2 VwGO). Allerdings handelt es sich bei dieser Ausbildung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - um eine Ausbildung in einer sogenannten unechten Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht (zwingend) voraussetzte und die deshalb förderungsrechtlich einer Berufsfachschulklasse im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichzusetzen ist, mit der Folge, dass das nunmehr betriebene Fachhochschulstudium des Klägers eine (einzige) weitere Ausbildung im Sinne von 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG darstellt, für die dem Kläger Ausbildungsförderung zu gewähren ist. 16 a) Maßgebend für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges sind Art und Inhalt der Ausbildung ( 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Förderungsrechtlich relevant ist infolgedessen nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art, sondern der in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen näher festgelegte Inhalt des Ausbildungsgangs. Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung differenziert 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (Nr. 2), sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Nr. 3). Die genannten Schularten unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass für den Besuch einer Berufsfachschule keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit, für den Besuch einer Fachschule dagegen grundsätzlich der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine praktische Tätigkeit vorausgesetzt wird. Der Besuch einer Berufsfachschule dient dazu, den Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Demgegenüber führt der Fachschulbesuch zu vertiefter beruflicher Bildung (nämlich in dem Fach der zuvor abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung) und fördert die Allgemeinbildung. Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; st. Rspr..). Damit ist hinsichtlich der Einordnung auf die konkreten Zugangsvoraussetzungen der vom Auszubildenden besuchten Ausbildungsstätte abzustellen. 17 b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt: 18 aa) Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers einschlägigen Schulordnung der Fachakademie für Sozialpädagogik vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534) in der bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd a. F.), hier also nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakOSozPäd a. F., hatten Auszubildende auch dann die Möglichkeit, im Rahmen der Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher eine Fachakademie für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Beruf bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verfügten und auch noch keine mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen konnten, sondern lediglich ein zweijähriges Vorpraktikum (Sozialpädagogisches Seminar nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) FakOSozPäd a. F.) besucht hatten. Mit der

5 in 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd normierten weiteren Möglichkeit, auf das sozialpädagogische Seminar bis zu einem Jahr den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife anrechnen zu können, wurde im maßgeblichen Zeitraum zugleich auch die in 5 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) allgemein festgelegte Mindestausbildungsdauer von 2 Jahren unterschritten, so dass insoweit eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Vorqualifikation für den Besuch der Fachakademie für Sozialpädagogik - jedenfalls im Ergebnis - nicht (zwingend) vorausgesetzt wurde (vgl. näher Seite 10 bis 11 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, 130 b Satz 2 VwGO). 19 Von dieser nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) und e) und Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd a. F. bestehenden Möglichkeit, Personen auch ohne abgeschlossene (einschlägige) Berufsausbildung oder entsprechende Berufstätigkeit, gegebenenfalls nach Absolvierung eines lediglich einjährigen sozialpädagogischen Seminars, zur Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher zuzulassen, wurde nach den von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Stellungnahmen nicht nur im Fall des Klägers, sondern generell in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen Gebrauch gemacht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 12 der Entscheidungsgründe). So wurde an der...-fachakademie für Sozialpädagogik im für die Beurteilung maßgeblichen Jahrgang des Klägers 9 von 50 Schülern das Sozialpädagogische Seminar aufgrund ihrer Berufsausbildung bzw. ihres Schulabschlusses auf ein Jahr verkürzt, was einer Quote von 18% entspricht. Die von der Klägerbevollmächtigten bei anderen Einrichtungen erhobenen Zahlen sprechen ebenfalls von 10 bis 35% Teilnehmern ohne berufliche Vorqualifikation. Auch die vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erhobenen Zahlen gehen im maßgeblichen Zeitraum von immerhin 10% Absolventen der Fachakademien für Sozialpädagogik ohne berufliche Vorqualifikation aus. 20 Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, die Möglichkeit der Zulassung von Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation sei faktisch nicht in Anspruch genommen worden oder habe sich im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer auf eine so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele (vgl. zu diesem - hier nicht einschlägigen Argumentationsmuster - näher BVerwG, U. v C 10/08 -, NVwZ-RR 2009, 482 RdNr. 32 zu 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). 21 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November BV unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. Oktober B zur Förderfähigkeit der Erzieherausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AfBG) noch die gegenteilige Auffassung vertreten und die Förderfähigkeit einer der Erziehungsausbildung an einer Fachakademie der Sozialpädagogik nachfolgenden Fachhochschulausbildung nach 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG verneint hat, weil 4 FakOSozPäd a. F. für den Zugang zur Ausbildung als Erzieher eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze, ist dem jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember C 11/08 -, mit der das Urteil des Senats vom 25. Oktober B aufgehoben wurde, die Grundlage entzogen. Die Entscheidung vom 13. November BV kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. 22 Bei der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik handelte es sich damit um eine unechte (eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend voraussetzende) Fachschulklasse, die förderungsrechtlich den Berufsfachschulklassen gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichzusetzen ist. Die bloße Bezeichnung als Fachakademie enthält im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v C 49/84 -, FamRZ 1989, 220) auch nach Auffassung des Senats kein Indiz dafür, dass es sich um eine echte (eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzende) Fachschule im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

6 BAföG handeln könnte (vgl. näher Seite 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, 130 b Satz 2 VwGO). 23 bb) Ebenso wenig hat die Bezeichnung als Fachakademie zur Folge, dass es sich um eine Akademie oder Höhere Fachschule im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG handeln würde mit der Konsequenz, dass eine Anwendung von 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG - die Regelung gilt nur für Berufsfachschulen und Fachschulklassen im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG - ausgeschlossen wäre. Zwar gelten nach Satz 3 der Tz BAföG-VwV auch die Fachakademien in Bayern als Akademien im Sinn von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Diese Einordnung beruht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend nachgewiesen hat - jedoch ganz wesentlich darauf, dass nach 2 Abs. 2 Nr. 3 Förderungshöchstdauer-Verordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I. S. 1861) für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik eine Förderungshöchstdauer bestimmt worden war, aus der abgeleitet wurde, dass der Besuch einer Fachakademie - trotz zum Teil erheblich unterschiedlicher Anforderungen - dem Besuch einer Akademie angenähert sei (vgl. näher S. 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf BVerwG, U. v C 31/85 -, FamRZ 1987, 977). 24 Da die Förderungshöchstdauerverordnung jedoch zum 1. August 1996 aufgehoben wurde, ist die Grundlage für die ursprüngliche Einordnung entfallen. Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. B. v S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.) davon aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v C 31/85 -, FamRZ 1987, 977) entscheidungserheblich allein auf die (vormalige) Existenz der Förderungshöchstdauer-Verordnung gestützte Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik des Freistaates Bayern als Akademien im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nach Aufhebung dieser Verordnung obsolet ist und hält deshalb an der noch im Urteil vom 6. März B 81 A vertreten gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. 25 Die Fachakademie für Sozialpädagogik kann nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als Akademie im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG eingestuft werden, weil die Anforderungen an den Besuch, den Unterricht, die Ausbildungsdauer und den Abschluss zumindest im maßgeblichen Zeitraum 2002 bis 2007 geringer waren als diejenigen, die in den zugrundeliegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 18. Januar 1968 (GMBl S. 126) und vom 3. Dezember 1975 (GMBl S. 131) bestimmt sind (vgl. näher Seite 14 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts). Die Ausbildungsregelungen für Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik unterschritten im maßgeblichen Zeitraum die gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (vgl. GMBl S. 126) an eine Akademie zu stellenden Anforderungen vor allem insoweit, als ein nur einjähriges (statt zweijähriges) Vorpraktikum den Zugang eröffnete und die theoretische Ausbildung bei täglichem Unterricht nur zwei (statt zweieinhalb) Jahre dauerte (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, U. v B 81 A , Umdruck S. 7). 26 Ungeachtet dessen entsprach auch das Niveau der Ausbildung an der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik nicht dem einer Hochschule, so dass eine Zuordnung zum tertiären Bildungsbereich nicht erfolgen kann; sie vermittelte keinen gehobenen Berufsabschluss, wie vom Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (vgl. GMBl S. 126) für die Einordnung als Akademie gefordert, sondern entsprechend Art. 18 Abs. 1 BayEuG lediglich die Voraussetzungen für den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn (so ausdrücklich auch BVerwG, U. v C 31/85 -, FamRZ 1987, 977; VGH Baden-Württemberg, B. v S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.). Folgerichtig weist auch der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1975 (vgl. GMBl S. 132) die Fachakademien unter Anhang II gesondert aus. 27

7 An diesen Umständen scheitert zugleich auch eine Einordnung als Höhere Fachschule. Diese vermittelt nämlich ebenfalls einen (hier nicht vorhandenen) gehobenen und nicht lediglich einen angehobenen Berufsabschluss (vgl. Tz Satz 2 BAföG-VwV; siehe hierzu bereits BayVGH, U. v B 81 A , Umdruck S. 10). Ebenso wenig erfüllte die Fachakademie für Sozialpädagogik zum maßgeblichen Zeitpunkt die Anforderungen einer Einrichtung der beruflichen Weiterbildung im Sinne der Rahmenvereinbarung der KMK über Fachschulen vom 7. November 2002, weil ihr Besuch nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. eine einschlägige Berufstätigkeit voraussetzte (vgl. näher S. 14 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, 130 b Satz 2 VwGO). 28 cc) Einer Förderung des Fachhochschulstudiums des Klägers steht auch der Zweck des 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht entgegen, die Berufsfachschulausbildung mit der betrieblichen oder dualen Ausbildung förderungsrechtlich gleich zu stellen. Da diese von 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst wird, würden Berufsfachschüler und Schüler unechter Fachschulklassen ohne die Regelung des 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gegenüber der Ausbildung im betrieblichen und dualen System schlechter gestellt, weil sie bei einem berufsqualifizierenden Abschluss nach dreijähriger Ausbildung ihres Förderanspruchs nach 7 Abs. 1 BAföG verlustig gingen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet (vgl. S. 15 der angefochtenen Entscheidung). 29 dd) Soweit der Beklagte demgegenüber auf Satz 3 der ihn bindenden Tz BAföG-VwV verweist, wonach auch die Fachakademien in Bayern als Akademien im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG einzuordnen sind, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Gerichte in ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden sind; sie können sich den darin enthaltenen Regelungen zwar aus eigener Überzeugung anschließen, eine Verpflichtung hierzu oder gar ein Anspruch der Verwaltung oder des Bürgers hierauf besteht indes nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn die getroffene Einordnung - wie hier - der tatsächlichen Faktenlage widerspricht. Die Gerichte sind bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns ausschließlich an das Gesetz gebunden. Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Gesetzesauslegung und Anwendung verpflichtet wird, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG; sie sind deshalb lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab richterlicher Kontrolle (BVerfG, B. v BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 [227] m. w. N.). 30 Damit ist die Berufung zurückzuweisen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( 132 Abs. 2 VwGO) liegen vor. Das Urteil des Senats weicht hinsichtlich der Einordnung der Fachakademie für Sozialpädagogik als Berufsfachschule und nicht als Akademie in einem tragenden Grund vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom C 31/85 -, FamRZ 1987, 977 ab, dessen wesentlicher Anknüpfungspunkt - die Förderungshöchstdauer- Verordnung - nach Auffassung des Senats allerdings inzwischen entfallen ist.

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