Stadt Lübben (Spreewald)

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1 Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss Finanzausschuss Bauausschuss Werksausschuss SEL Hauptausschuss x Stadtverordnetenversammlung Lesung 2. Lesung Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Bürgermeister Sachgebiet: Aktenzeichen: Teilakte/Vorgang: TKS Liquidation Vorlagen- Nr.: 2016/023 Datum: Beschlussgegenstand: Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH - Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom ; Beschluss Nr. 2015/070 zur Liquidation der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH - Neustrukturierung der Bereiche Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung Lübben (Spreewald) beschließt: 1. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom , Beschluss Nr. 2015/070 zur Liquidation der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH wird aufgehoben. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, eine Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses über die Liquidation der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH vom herbeizuführen. 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, ein Konzept zur Neustrukturierung der Bereiche Tourismus, Kultur und Stadtmarketing auf Grundlage des Protokolls des Workshops vom Zeitgemäße und EUrechtskonforme Neustrukturierung der Bereiche Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur, Stadtmarketing, Bibliothek und Museum in der Stadt Lübben (Spreewald) in Auftrag zu geben. Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:

2 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) Im Ergebnis einer Nachfrage des Geschäftsführers der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH wurde durch den Bürgermeister eine Gutachterliche Stellungnahme zur beihilferechtlichen Beurteilung von Zuschüssen an die Tourismus Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH (nachfolgend kurz: Gutachten I) bei der Fa. CBH Rechtsanwälte, Köln in Auftrag gegeben. Das Gutachten ging am bei der Stadt Lübben ein. Im Ergebnis wird in diesem festgestellt, dass die von der Stadt Lübben (Spreewald) gewährten Beihilfen an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH sowohl formell als auch materiell unionsrechtswidrig sind und als logische Konsequenz zurück gefordert werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom , C-404/97). Eine nachträgliche Genehmigung der gewährten Beihilfen durch die EU kommt lt. diesem Gutachten nicht in Betracht und führt dazu, dass die mit dem unionsrechtswidrigen Zustand verbundene Marktstörung nur durch Rückzahlung der Leistung behoben werden kann. Es dürfe allseits nachvollziehbar sein, dass die erforderliche Rückzahlung durch die TKS Lübben (Spreewald) GmbH nicht zu leisten sei. Das Gutachten stellte abschließend fest, dass die TKS Lübben (Spreewald) GmbH liquidiert werden muss und die Aufgaben der kommunalen Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings umfassend neu organisiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung folgte aus Sicht der Verwaltung der Stadt Lübben (Spreewald), dass die beiden Gesellschafter nunmehr aufgefordert seien, die Liquidation der Gesellschaft sowohl unter gesellschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen, zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten, aber auch im Hinblick auf eine zeitgemäße und rechtskonforme Neustrukturierung der Bereiche Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur und Stadtmarketing anzustreben. Die TKS Lübben (Spreewald) GmbH hat mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom die Liquidation der Gesellschaft zum beschlossen. Dem vorangegangen war ein entsprechender Anweisungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) in der Sitzung vom an den Bürgermeister zur Herbeiführung des Liquidationsbeschlusses. Mit weiterem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ist der Beschluss zur Liquidation der TKS Lübben (Spreewald) GmbH vom bis zum ausgesetzt worden. Eine Auflösung der Gesellschaft zum konnte nicht erfolgen, da neben gesellschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen, zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten, aber auch im Hinblick auf eine zeitgemäße und rechtskonforme Neustrukturierung der Bereiche Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur und Stadtmarketing unter Einbeziehung der Stadtverordnetenversammlung, des Tourismusvereins und des Aufsichtsrates der TKS Lübben (Spreewald) GmbH zuvor wesentliche Fragestellungen des EU- Beihilferechts, des Steuerrechts, des Organisationsrechts und der Haushaltswirtschaft abschließend zu beantworten sind. Die Verwaltung hält nach zwischenzeitlich erfolgter weiterer Prüfung der EU-beihilferechtlichen Sachund Rechtslage die Liquidation der TKS Lübben (Spreewald) GmbH nicht länger für erforderlich. Eine ergänzend beauftragte Gutachterliche Stellungnahme zur beihilferechtlichen Beurteilung von Zuschüssen an die Tourismus Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH (nachfolgend kurz: Gutachten II) bei der auf Fragestellungen des Tourismus und öffentliches Marketing spezialisierten Kanzlei anwaltskontor Schriefers Rechtsanwälte, Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass die Stadt Lübben (Spreewald) im Falle der TKS Lübben (Spreewald) GmbH nicht verpflichtet ist, etwaige Beihilfen zurückzufordern. Weder sei unter Einbeziehung der von der EU-Kommission ausdrücklich als Leit- und Orientierungshilfe bezeichneten Arbeitshilfe vom 29. April 2015 eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels eindeutig festzustellen, noch bestünde wegen der an die Gesellschaft gewährten wirtschaftlichen Vorteile die Gefahr einer Verfälschung oder einer Verzerrung des innerstaatlichen Wettbewerbs. Damit sei schon bezweifelbar, ob die seitens der Stadt Lübben (Spreewald) an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH gewährten Zahlungen die definitorischen Voraussetzungen des von der EU-Kommission und den nationalen und europäischen Gerichten Beihilfebegriffs erfüllen würden.

3 Eine nachträgliche Genehmigung der durch die Stadt Lübben (Spreewald) an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH gewährten Zahlungen käme in Betracht, da keine mit dem unionswidrigen Zustand verbundene Marktstörung, die nur durch Rückzahlung der Leistungen behoben werden kann, vorliege. Soweit die seitens der Stadt Lübben (Spreewald) in der Vergangenheit an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH gewährten Zahlungen denn überhaupt Beihilfen darstellen würden, wären diese zwar nicht vorab notifiziert worden. Die gewährten Zahlungen sind indes gleichwohl ihrer formellen Rechtswidrigkeit nicht als logische Konsequenz wegen des Verstoßes gegen das sog. Durchführungsverbot zurückzufordern, da die Möglichkeit zur nachträglichen Genehmigung durch die EU-Kommission bei bloß formell rechtswidrigen Beihilfen bestehe. Die EU-Kommission ist auch im Falle des formellen Beihilfeverstoßes verpflichtet, die materiell-rechtliche Vereinbarkeit der Beihilfengewährung zu prüfen und kann diese sodann nachträglich genehmigen. Die TKS Lübben (Spreewald) GmbH ist zur Rückzahlung der in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse nicht verpflichtet, da nicht feststeht, ob diese seitens der Stadt Lübben überhaupt Beihilfen in unionsrechtswidriger Weise oder Umfang empfangen hat. Wie bereits eine erste Beihilfenaufgliederung im Sinne einer Nachschau der Jahre 2013 bis 2015 ergeben habe, liegen die im Kontext der Daseinsvorsorge für diese Jahre gewährten Beihilfen schon nicht oberhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte von 500 TEUR in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren und stellen daher erlaubte Bagatellbeihilfen dar. Die Stadt Lübben (Spreewald) hat in den Jahren 2013 bis 2015 im jährlichen Durchschnitt Ausgleichszahlungen an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH in Höhe von ca. 845 TEUR geleistet. Hiervon entfallen im jährlichen Durchschnitt über 621 TEUR auf Beihilfen im Kontext der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes der Stadt Lübben (Spreewald) insbesondere für das Museum und die Bibliothek. Solche sektoralen Beihilfen wären grundsätzlich nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2014 (AGVO) anmelde- und freistellungsfähig. Eine nachträgliche Genehmigung sei im Falle der TKS Lübben (Spreewald) GmbH jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die EU-Kommission hat in denjenigen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Vornahme der relevanten Maßnahme alle allgemeinen Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen und es (lediglich) an der formalen Genehmigung mangelte, eine Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme als statthafte Beihilfe nicht ausgeschlossen (s. z. B. im Fall der Gemeinde Kochel am See vom Juni 2014). Im Übrigen läge eine beihilfefreie Förderung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH durch die Stadt Lübben (Spreewald) nach den im Comfort Letter Tourismus der EÙ-Kommission vom aufgestellten Grundsätzen vor. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die TKS Lübben (Spreewald) GmbH etwaige Zinsen für nicht rechtzeitig vorgenommene oder unterlassene genehmigungspflichtige Einzelbeihilfen nicht leisten kann oder würde, so dass eine Zahlungsunfähigkeit der TKS Lübben (Spreewald) GmbH ohne weitere Prüfung nicht angenommen werden kann. Die Liquidation der TKS Lübben (Spreewald) GmbH sei daher alleine auf EU-beihilferechtliche Erwägungen und Gründe gestützt, nicht erforderlich. Die Stadt Lübben (Spreewald) ist ebenso wie die Geschäftsführung und von der Stadtverordnetenversammlung in die Gremien der TKS Lübben (Spreewald) GmbH entsandten Mitglieder verpflichtet, sich ein eigenes Bild über den beihilferechtlichen Status des beihilfenempfangenden Unternehmens zu verschaffen. Der Bürgermeister bestätigt die im Gutachten der Kanzlei anwaltskontor Schriefers Rechtsanwälte dargelegten Ausführungen. Zwar kann dem Unternehmen nachträglich keine sog. DAWI-deminimis-Bescheinigung erteilt werden. Indes kann nachträglich bestätigt werden, dass etwaig relevante Zahlungen im Kontext der Daseinsvorsorge in den Jahren 2013 bis 2015 nicht oberhalb der Schwellenwerte einer anmeldepflichtigen Beihilfe lagen. Zudem dürfen wegen einer bloß abstrakt bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung keine Rückstellungen gebildet werden. Die Verwaltung hat des Weiteren am 21. Mrz vorsorglich die Einholung einer Bescheinigung zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens insbesondere auch unter insolvenzrechtlichen oder sonstig liquidationsverpflichteten Aspekten bei der Kalus und Winkelmann GmbH Wirtschaftsprü-

4 fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Vetschau beauftragt. Die Bescheinigung soll bis zum vorliegen und der TKS Lübben (Spreewald) GmbH deren Fortführungsfähigkeit attestieren. Nach alledem hält der Bürgermeister das Erfordernis einer Liquidation der TKS Lübben (Spreewald) GmbH nicht für erforderlich. Eine zeitgemäße und rechtskonforme Neustrukturierung der Bereiche Wirtschaftsförderung, Tourismus, Kultur und Stadtmarketing ist gleichwohl vorzunehmen. Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam Auszahlung laut Haushaltsplan 20 Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: *unter Untersachkonto: zur Verfügung. Einzahlung laut Haushaltsplan 20 Die Einzahlung i.h.v.: 2. ergebniswirksam Aufwand i.h.v.: Finanzsachkonto: Finanzsachkonto: Sachkonto: fließt der Buchungsstelle Untersachkonto: Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich Ertrag i.h.v.: Sachkonto: 3. keine Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. zu. Unterschriften: Fachbereichsleiter/in gez. Kolan Bürgermeister Anlage: - Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom zur Liquidation der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH (Beschluss Nr. 2015/070) * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung

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