Positionspapier. Anlage. Zur Verringerung der Bedeutung von externen Ratings bei der Versicherungsaufsicht. Zusammenfassung

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1 Anlage Positionspapier Zur Verringerung der Bedeutung von externen Ratings bei der Versicherungsaufsicht Zusammenfassung Ratings treffen eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit, mit der Zahlungen eines Gläubigers fristgerecht und vollständig erfolgen. Sie spielen daher bei der Kapitalanlagetätigkeit von Versicherern eine wichtige Rolle. Die Vergabe von externen Ratings durch Ratingagenturen stellt für die Versicherer eine wirtschaftlich wichtige Dienstleistung dar. Ratingagenturen ist es möglich, Effizienzvorteile zu nutzen und sehr spezifisches Fachwissen aufzubauen. Externe Ratings sind im Rahmen der Versicherungsaufsicht deshalb unverzichtbar. Gleichzeitig ist es notwendig, einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings zurückzuführen und die systemische Bedeutung von Ratingänderungen, wie sie derzeit durch gleichlaufende aufsichtsrechtliche Vorgaben an Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter gegeben ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende rechtliche und regulatorische Handlungsfelder: Einschränkung von Automatismen bei Ratingveränderungen Anerkennung von externen Ratings als ein unverzichtbarer Bestandteil des Kapitalanlagen- und Risikomanagements Stärkung der internen Kreditrisikobewertung Aufbau von weiteren Kapazitäten bei der Versicherungsaufsicht Diskretionäre Entscheidung der Aufsicht über Ratingvorgaben Möglichkeiten zur Auslagerung der Kreditanalyse Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Tim Ockenga t.ockenga@gdv.de Martin Ullrich m.ullrich@gdv.de

2 Einleitung Mit einem Kapitalanlagebestand von ca Milliarden Euro gehören deutsche Versicherer zu den größten institutionellen Investoren in Deutschland. Für die Kapitalanlagetätigkeit der Assekuranz sind Ratings aufgrund ihres Gewichts bei der Preisfindung von Anleihen und durch aufsichtsrechtliche Vorgaben sehr wichtig. Die Bedeutung von Ratings für die Versicherungswirtschaft ergibt sich aus ihrer Kapitalanlagenstruktur. So gliedern sich die Kapitalanlagen in einen sehr hohen Anteil an diversifizierten Renteninvestments (rd. 80 %) und in nur geringe Beimischungen von risikoreicheren Anlagen. Die Kapitalanlagetätigkeit der Assekuranz wird bestimmt durch die fünf allgemeinen Anlagegrundsätze Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie Mischung und Streuung, qualifizierten Anlageformen sowie quantitativen Anlagebegrenzungen. Die Auslegung dieser Grundsätze erfolgt über Rundschreiben durch die Versicherungsaufsicht. So wird im aktuellen Rundschreiben 4/2011 vorgeschrieben, dass Kreditrisiken durch die Festlegung der von den Emittenten (Schuldnern) zu erfüllenden Mindestratings auf Einzel- und Konzernebene limitiert werden sollten. Für die Bonitätsanalyse kommen sowohl externe als auch interne Kreditrisikobeurteilungen in Frage. Externe Ratings müssen von anerkannten Ratingagenturen vergeben sein. Eine Einschätzung durch das Versicherungsunternehmen selbst (internes Rating) ist möglich, wenn das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des Charakters der Anlage über die hierfür notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Die Festlegung von Mindestratings kann einen starken Einfluss auf die Kapitalanlagetätigkeit von Versicherungsunternehmen haben. So kann zum Beispiel der Verlust des Investmentgrade-Ratings einer Anlage aufsichtsrechtlich dazu führen, dass die Anlage verkauft oder umgebucht werden muss. Damit kommt es zu einer hohen Abhängigkeit in der Kapitalanlagetätigkeit von Ratingurteilen. I. Anwendung von Ratings im Rahmen der Versicherungsaufsicht Die Vergabe von externen Ratings durch Ratingagenturen stellt für Versicherer eine wirtschaftlich wichtige Dienstleistung dar. Ratingagenturen ist Seite 2 / 6

3 es möglich, Effizienzvorteile zu nutzen und sehr spezifisches Fachwissen aufzubauen. Angesichts der Besonderheiten des Rating-Markts und der zu Tage getretenen Unzulänglichkeiten der Ratingagenturen ist dabei allerdings eine effektive Regulierung und Beaufsichtigung der Ratingagenturen unbedingt erforderlich. Zudem sind Maßnahmen erforderlich, um den übermäßigen Rückgriff auf Ratings und die systemische Bedeutung von Ratingänderungen, die durch gleichlaufende aufsichtsrechtliche Vorgaben an Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter gegeben ist, zurückzuführen. Aktuell ist in mehreren Bereichen die Verwendung von externen Ratings bei der zukünftigen Aufsicht über Versicherungsunternehmen vorgesehen. So wird bei der Bewertung von Forderungen aus Rückversicherungsverträgen, von Kapitalanlagen, bei denen kein liquider Markt vorliegt und von Finanzrückversicherungsverträgen ein Bezug zu Ratings hergestellt. Ebenfalls spielen Ratings bei der Berechnung des Solvenzkapitals in der Standardformel, beim Kredit-, Gegenpartei-, und dem Konzentrationsrisiko eine wichtige Rolle. Diese Vorgaben führen zu einer hohen Bedeutung von Ratings im Rahmen der zukünftigen Versicherungsaufsicht und sollten daher einer Prüfung unterzogen werden. II. Vielzahl an Handlungsfeldern Die Sub-Prime-Krise hat gezeigt, dass ein unreflektiertes Übernehmen der Aussagen von externen Ratings zu massiven Problemen führen kann. Daher war eine Verbesserung in der Regulierung der Ratingagenturen sowie die Qualität und Transparenz der Ratings zwingend erforderlich. Wichtige Schritte zu einer umfassenden Regulierung der Ratingagenturen sind bereits mit der Verordnung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2009 und ihrer Novelle im Jahr 2011 gelungen. Weitere Maßnahmen zur Verschärfung und Vervollständigung des Regulierungsrahmens für die Ratingagenturen sind in Vorbereitung. Angesichts des internationalen Charakters des Rating-Geschäfts ist hierbei im Sinne der G20-Beschlüsse vom April 2009 eine weltweite Koordination der Regulierung der Ratingagenturen unverzichtbar. Die Notwendigkeit eines besseren Regulierungsrahmens wird auch durch die Entwicklung der europäischen Staatsschuldenkrise in den letzten Monaten deutlich. Es ist deswegen umso wichtiger, dass die interne Kreditrisikobewertung in den Versicherungsunternehmen gestärkt wird und gleichberechtigt neben den externen Ratings zum Einsatz kommt. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt für diese Ziele ein. Seite 3 / 6

4 Die Entwicklungen in den letzten Monaten haben erneut gezeigt, dass die Rolle von Ratings bei der Aufsicht von Finanzinstituten grundsätzlich zu analysieren ist. 1. Der Verlust des Investmentgrade-Ratings einer Anlage hat aufsichtsrechtlich zur Folge, dass diese verkauft oder umgebucht werden muss. Diese aufsichtsrechtliche Vorgabe spiegelt den Klippencharakter der aufsichtsrechtlichen Automatismen wider, welche ein stark prozyklisches Verhalten hervorruft. Im Sinne der Sicherung der Finanzmarktstabilität ist es daher erforderlich, dass solche Automatismen mit einem Bezug auf externe Ratings reduziert werden. 2. Für den Versicherungssektor ist eine vollständige Rückführung externer Ratings für Aufsichtszwecke nicht umsetzbar - auch angesichts des eng getakteten regulatorischen Zeitrahmens bei Solvency II. So kann z. B. für die Anwendung von internen Modellen unter Solvency II nicht auf Ratings verzichtet werden. Die für eine vollständige Rückführung von Ratings erforderlichen Kapazitäten wie auch die notwendige Expertise und Erfahrung, um externe Ratings zu ersetzen, sind aktuell in der Versicherungswirtschaft kaum vorhanden. Eine faktische Verpflichtung zur Durchführung von internen Kreditrisikobewertungen für sämtliche Kreditrisiken im Anlageportfolio würde drastische Auswirkungen auf den Implementierungsprozess in den Unternehmen haben. Ferner wären negative Auswirkungen auf die Allokation und Diversifikation der Kapitalanlagen zu befürchten. Zudem würde durch eine generelle Verpflichtung zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen das auf Richtlinien- Ebene ausdrücklich verankerte Proportionalitätsprinzip missachtet. Externe Ratings stellen demnach einen unverzichtbaren Bestandteil dar, um die Anwendbarkeit von Solvency II für Versicherungsunternehmen sicherzustellen. Bei einer etwaigen Formulierung von Anforderungen für eine unternehmensinterne Kreditrisikoanalyse sollten daher unbedingt Art, Umfang und Komplexität der in Frage kommenden Investments angemessen berücksichtigt werden. 3. Neben den Versicherungsunternehmen wären auch die Aufsichtsbehörden massiv betroffen. Die Kapazitäten der Auf- Seite 4 / 6

5 sichtsbehörden wären demnach zu erhöhen, um die internen Modelle zur Bewertung des Kreditrisikos regelmäßig zu prüfen und um Verzerrungen durch bspw. unterschiedliche Kapitalunterlegungen unter Solvency II zu vermeiden. Denn nur mit einer guten personellen Ausstattung können diese Anforderungen angemessen erfüllt werden. Bei der Formulierung von Anforderungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung von unternehmensinternen Verfahren der Kreditanalyse ist auf praktikable und umsetzbare Regeln zu achten. 4. Um trotzdem in der Zukunft eine Alternative zu externen Ratings zu erhalten, gilt es, die von den Versicherern bereits praktizierte interne Kreditrisikobewertung weiter zu fördern. Den Unternehmen sollten Anreize gesetzt werden, ihre diesbezüglich bereits geschaffenen Möglichkeiten auszuschöpfen und vorliegende Instrumente der Unternehmen für Aufsichtszwecke nutzbar zu machen. 5. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung, eines Landes oder eines Industriesektors, kann zu einem negativen Ratingurteil führen, welches Herabstufungen der Unternehmen und den von ihnen emittierten Wertpapieren zur Folge hat. Dies kann den Verkauf von bestehenden Kapitalanlagen erforderlich machen. Dieses prozyklische Verhalten mit seinen negativen Folgen für das Land oder den Sektor bedarf eines Korrektivs. Die nationale Aufsichtsbehörde muss das Recht haben, die Verwendung von Ratings bei Investitionen in bestehende Anlageklassen durch eine diskretionäre Entscheidung in einem eng gesteckten Rahmen außer Kraft zu setzen. Eine solche Entscheidung sollte allerdings zur Vermeidung von systemischen Risiken nur in wohl definierten Ausnahmefällen und für einen eng definierten Zeitraum gelten. Dadurch würden die fundamentale wirtschaftliche Einschätzung und die Finanzstabilität gestärkt und systemische Risiken begrenzt. 6. Neben der Möglichkeit einer internen Kreditrisikobewertung und der dadurch gewonnenen Unabhängigkeit von externen Ratingurteilen sollte zudem die Möglichkeit bestehen, die Kreditrisikoanalyse auszulagern. Durch eine Auslagerung kann für spezielle Nischenmärkte Fachwissen aufgebaut und Kosteneffizienz er- Seite 5 / 6

6 zeugt werden. Dies versetzt gerade kleine und mittlere Versicherungsunternehmen in die Lage eine Unabhängigkeit gegenüber Ratingagenturen zu erreichen, da es für sie personell sowie auch finanziell kaum möglich sein dürfte, eine eigene interne Kreditrisikobewertung für alle Anlagen durchzuführen. Berlin, den 02. Juli 2012 Seite 6 / 6

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