Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas Insolvenzverfahrenumfassendneugeregelt.DabeiwurdenteilweiseVerfahren eingeführt,diefürdasdeutscherechtvölligneuwaren.beieinersolchenneukodifizierungwarabzusehen,dassnacheinergewissenerfahrungszeitmitdem neuenrechteinanpassungsbedarfauftretenwird.mitdemgesetzzuränderungderinsolvenzordnungundanderergesetzevom26.oktober2001 (BGBl.I S.2710)wurdeversucht,diesemAnpassungsbedarffürdasVerbraucherinsolvenzverfahrenRechnungzutragen.DieVerfahrensbegradigungenfürdas RegelinsolvenzverfahrenbliebenbeidiesenÜberlegungenweitgehendausgeklammert,daindiesemBereicheinnichtsodringenderHandlungsbedarf bestand.gleichwohlsindinderpraxisgewissedefiziteaufgetreten,dienunbehobenwerdensollen.diesgiltetwafürdieauswahldesinsolvenzverwalters, fürdieveräußerungvonunternehmenvordemberichtsterminoderfürdie öffentliche Bekanntmachung über das Internet. B. Lösung MitdemGesetzentwurfwerdenRegelungenvorgeschlagen,dieinsbesondere dazubeitragensollen,diefestgestelltendefiziteimunternehmensinsolvenzverfahrenzubeheben.beiderauswahldesinsolvenzverwalterswirdklargestellt,dasseineverwendunggeschlossenerlistendurchdieinsolvenzgerichte nichtzulässigist.übertragendesanierungenwerdenunterengenvoraussetzungenimeröffnetenverfahrenbereitsvordemberichtsterminzugelassen,um außergewöhnlichgünstigeverwertungschancenbereitsindiesemfrühenverfahrensstadiumnutzenzukönnen.fürdeninsolvenzverwalterwirdfernerdie Möglichkeitvorgesehen,einzelneGegenständeausderMassefreizugeben.Der Gesetzentwurfsiehtzudemvor,künftigöffentlicheBekanntmachungeninInsolvenzsachen nur noch über das Internet vorzunehmen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand EsentstehtkeinzusätzlicherVollzugsaufwand.DieBeschränkungaufeine öffentlichebekanntmachungiminternetwirdindenfällen,indenendem SchuldnerdieVerfahrenskostengestundetwurden,zueinererheblichenund nachhaltigenentlastungderjustizhaushaltederländerführen.eineinsparpotenzialwirdhierinsbesonderebeidenauslagen,alsovorallembeidenkosten der Veröffentlichung gesehen. E. Sonstige Kosten ZudemwirddieKonzentrationaufeineInternetveröffentlichungzueinergewissenEntlastungderInsolvenzmassenführen,sodassdieGläubigermiteiner etwas höheren Quote rechnen können. AuswirkungenaufdieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesondereauf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3227

4

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3227 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)SinddieVermögensverhältnissedesSchuldnersüberschaubarunddieZahlderGläubigeroderdie HöhederVerbindlichkeitengering,kanndasInsolvenzgerichtanordnen,dassdasVerfahrenodereinzelneseinerTeileschriftlichdurchgeführtwerden.Es kanndieseanordnungjederzeitaufhebenoderabändern.dieanordnung,ihreaufhebungoderabänderung sind öffentlich bekannt zu machen. b)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze3 und 4. c)demneuenabsatz4werdenfolgendesätzeangefügt: DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungnähereBestimmungenüberdie FührungderTabellenundVerzeichnisse,ihreelektronischeEinreichungsowiedieelektronischeEinreichungderdazugehörigenDokumenteundderenAufbewahrungzutreffen.Dabeikönnensieauch VorgabenfürdieDatenformatederelektronischen Einreichungmachen.DieLandesregierungenkönnen dieermächtigungaufdielandesjustizverwaltungen übertragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieZustellungenerfolgenvonAmtswegen, ohnedasseseinerbeglaubigungdeszuzustellenden Schriftstücksbedarf.Siekönnendadurchbewirkt werden,dassdasschriftstückunterderanschriftdes ZustellungsadressatenzurPostgegebenwird; 184 Abs.2Satz1,2und4derZivilprozessordnunggilt entsprechend.solldiezustellungiminlandbewirkt werden,giltdasschriftstückdreitagenachaufgabe zur Post als zugestellt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DasInsolvenzgerichtkanndenInsolvenzverwalterbeauftragen,dieZustellungennachAbsatz1 durchzuführen.zurdurchführungderzustellungund zuerfassungindenaktenkannersichdritter,insbesondereaucheigenenpersonals,bedienen.derinsolvenzverwalterhatdievonihmnach 184Abs.2 Satz2derZivilprozessordnungangefertigtenVermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieöffentlicheBekanntmachungerfolgtdurcheine zentraleundländerübergreifendeveröffentlichungim Internet 1 ; diese kann auszugsweise geschehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: DasInsolvenzgerichtkannweitereVeröffentlichungenveranlassen,soweitdieslandesrechtlichbestimmtist.DasBundesministeriumder Justizwirdermächtigt,durchRechtsverordnung mitzustimmungdesbundesratesdieeinzelheitenderzentralenundländerübergreifendenveröffentlichung im Internet zu regeln. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2wirddaskommadurcheinen Punkt ersetzt. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdvordemwort Antrag das Wort schriftlichen eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmung desbundesratesfürdieantragstellungdurchden SchuldnereinFormulareinzuführen.Soweitnach Satz1einFormulareingeführtist,mussderSchuldner dieses benutzen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. b)inabsatz1satz1werdenvordempunktamendedie Wörter undesauchsonstbeidererfüllungseiner Aufgaben zu unterstützen eingefügt. 6.In 21Abs.2Satz1wirdinNummer4derPunktam EndedurcheinenStrichpunktersetztundfolgendeNummer 5 angefügt: 5.anordnen,dassGegenstände,dieimFallederEröffnungdesVerfahrensvon 166erfasstwürdenoder derenaussonderungverlangtwerdenkönnte,vom 1www.insolvenzbekanntmachungen.de

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Gläubigernichtverwertetodereingezogenwerden dürfenunddasssolchegegenständezurfortführung desunternehmensdesschuldnerseingesetztwerden können,soweitsiehierfürvonerheblicherbedeutungsind; 169Satz2und3giltentsprechend;ein durchdienutzungeingetretenerwertverlustist durchlaufendezahlungenandengläubigerauszugleichen.ziehtdervorläufigeinsolvenzverwaltereinezursicherungeinesanspruchsabgetreteneforderunganstelledesgläubigersein,sogelten 170 und171entsprechend. 7.In 22Abs.3Satz3werdennachdemWort erteilen diewörter undihnbeidererfüllungseineraufgaben zu unterstützen eingefügt. 8. Dem 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DerBeschlussistunverzüglichöffentlichbekanntzu machen Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Vornamen, diewörter GeburtsjahrundNummer,unterderder SchuldnerindasHandelsregistereingetragenist eingefügt. b)innummer3wirdderpunktamendedurcheinen Strichpunktersetzt,undeswirdfolgendeNummer4 angefügt: 4.einenHinweis,obderSchuldnereinenAntrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: HatderSchuldnereinenAntragnach 287gestellt,ist diesebenfallsöffentlichbekanntzumachen,sofernkein Hinweis nach 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist. 11. In 34 Abs. 3 wird die Angabe und 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)ÜbtderSchuldnereineselbstständigeTätigkeitausoderbeabsichtigter,demnächsteinesolche Tätigkeitauszuüben,kannderInsolvenzverwalter ihmgegenübererklären,dassvermögenausder selbstständigentätigkeitnichtzurinsolvenzmasse gehörtundansprücheausdiesertätigkeitnichtim Insolvenzverfahrengeltendgemachtwerdenkönnen. 295Abs.2giltentsprechend.AufAntragdes Gläubigerausschussesoder,wenneinsolchernicht bestelltist,dergläubigerversammlungordnetdas InsolvenzgerichtdieUnwirksamkeitderErklärung an. (3)DieErklärungdesInsolvenzverwaltersistdem Gerichtgegenüberanzuzeigen.DasGerichthatdie ErklärungunddenBeschlussüberihreUnwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. 13.In 39Abs.1Nr.1wirdnachdemWort Zinsen das Wort der durchdiewörter undsäumniszuschläge auf ersetzt. 14.In 56Abs.1werdennachdemWort bestellen die Wörter dieausdemkreisallerzurübernahmevon InsolvenzverwaltungenbereitenPersonenauszuwählen ist.diebereitschaftzurübernahmevoninsolvenzverwaltungenkannaufbestimmteverfahrenbeschränkt werden eingefügt. 15.In 98Abs.3Satz1wirddieAngabe 910, durchdie Angabe 906, 909, 910 und ersetzt. 16.In 99Abs.1Satz1wirdderletzteTeilsatzwiefolgt gefasst:,dassdieindembeschlussbezeichnetenunternehmenbestimmteoderallepostsendungenfürdenschuldner dem Verwalter zuzuleiten haben wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter vondauerschuldverhältnissen durchdiewörter bestimmter Schuldverhältnisse ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)EinvomSchuldneralsDarlehensgebereingegangenesDarlehensverhältnisbestehtmitWirkung fürdiemassefort,soweitdemdarlehensnehmer dergeschuldetegegenstandzurverfügunggestellt wurde. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinMiet-oderPachtverhältnisübereinenunbeweglichenGegenstandoderüberRäume,dasderSchuldner alsmieteroderpächtereingegangenwar,kannder InsolvenzverwalterohneRücksichtaufdievereinbarte VertragsdauerodereinenvereinbartenAusschlussdes RechtszurordentlichenKündigungkündigen;dieKündigungsfristbeträgtdreiMonatezumMonatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort haben die Wörter sowiepersonen,diesichaufgrundeiner dienstvertraglichenverbindungzumschuldnerüber dessenwirtschaftlicheverhältnisseunterrichten können eingefügtundderpunktamendedurch einen Strichpunkt ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.einejuristischePersonodereineGesellschaft ohnerechtspersönlichkeit,wennderschuldner odereinederindennummern1bis3genannten PersonenMitglieddesVertretungs-oderAufsichtsorgans,persönlichhaftenderGesellschafteroderzumehralseinemViertelanderen KapitalbeteiligtistoderaufGrundeiner vergleichbarengesellschaftsrechtlichenoder dienstvertraglichenverbindungdiemöglichkeit hat,sichüberdiewirtschaftlicheverhältnisse des Schuldners zu unterrichten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort stillegen die Wörter oder veräußern eingefügt. b)inabsatz2werdennachdemwort Stillegung jeweils die Wörter oder Veräußerung eingefügt. 22. Dem 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: IstdieeinberufeneGläubigerversammlungbeschlussunfähig,giltdieZustimmungalserteilt;aufdieseFolgensinddieGläubigerbeiderEinladungzurGläubigerversammlung hinzuweisen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)LiegtfüreinesolcheForderungeinvollstreckbarerSchuldtitelodereinEndurteilvor,soobliegtes demschuldnerbinneneinerfristvoneinemmonat, diemitdemprüfungsterminoderimschriftlichen VerfahrenmitdemBestreitenderForderungbeginnt, denwiderspruchzuverfolgen.nachfruchtlosem AblaufdieserFristgilteinWiderspruchalsnichterhoben.DasInsolvenzgerichterteiltdemSchuldner unddemgläubiger,dessenforderungbestrittenwordenist,einenbeglaubigtenauszugausdertabelle undweistdenschuldneraufdiefolgeneinerfristversäumunghin.derschuldnerhatdemgerichtdie VerfolgungdesAnspruchsnachzuweisen Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerVerwalterzeigtdemGerichtdieSummederForderungenunddenfürdieVerteilungverfügbarenBetrag ausderinsolvenzmassean;dasgerichthatdieangezeigtesummederforderungenunddenfürdieverteilungverfügbarenbetragöffentlichbekanntzumachen Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 26.In 215Abs.1Satz3undin 258Abs.3Satz3wird jeweils die Angabe und 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz In 345Abs.1Satz2wirddieAngabe 30Abs.1 durch die Angabe 30 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet DieVerordnungzuöffentlichenBekanntmachungenin InsolvenzverfahrenimInternetvom12.Februar2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Grundsatz ÖffentlicheBekanntmachungeninInsolvenzverfahren ineinemelektronischeninformations-undkommunika- tionssystemhabendenanforderungendieserverord- nungzuentsprechen.dieveröffentlichungdarfnurdie personenbezogenendatenenthalten,dienachderinsolvenzordnungodernachanderengesetzen,dieeineöffentlichebekanntmachungininsolvenzverfahrenvorsehen, bekannt zu machen sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Durchgeeignetetechnischeundorganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten 1.beiderelektronischenÜbermittlungvondemInsolvenzgerichtoderdemInsolvenzverwalteran diefürdieveröffentlichungzuständigestellemindestensfortgeschrittenelektronischsigniertwerden, 2.währendderVeröffentlichungunversehrt,vollständig und aktuell bleiben, 3.spätestensnachdemAblaufvonzweiWochen nachdemerstentagderveröffentlichungnur nochabgerufenwerdenkönnen,wenndieabfrage densitzdesinsolvenzgerichtsundmindestens eine der folgenden Angaben enthält: a)den Familiennamen, b)die Firma, c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3.In 3Abs.1Satz1werdendieWörter einenmonat durch die Wörter sechs Monate ersetzt wird wie folgt gefasst: 4 Einsichtsrecht DieInsolvenzgerichtehabensicherzustellen,dassjedermannvondenöffentlichenBekanntmachungeninangemessenemUmfangunentgeltlichKenntnisnehmen kann. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DasEinführungsgesetzzurInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1.InArtikel102 5Abs.1Satz3wirddieAngabe 30 Abs. 1 durch die Angabe 30 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. 2.NachArtikel103bwirdfolgenderArtikel103ceingefügt: Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens AufInsolvenzverfahren,dievordemInkrafttretendes GesetzeszurVereinfachungdesInsolvenzverfahrens [einsetzen:datumderausfertigungundfundstelleim

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BGBl.]am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel5]eröffnetwordensind,sindmitAusnahmevon 9derInsolvenzordnung,diebisdahingeltendengesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. 3. Artikel 107 wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten DasGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3227 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ausgangslage im Insolvenzrecht DieInsolvenzordnung (InsO),diezum1.Januar1999in Kraftgetretenist,hatdasInsolvenzverfahrenumfassendneu kodifiziert.dabeiwurdenteilweisewegebeschritten,diefür dasdeutscherechtbisdahinunbekanntwaren.diesgiltetwa fürdasverbraucherinsolvenzverfahren,dierestschuldbefreiungoderdasinsolvenzplanverfahren.esentsprichtdererfahrungausdergesetzgebungspraxis,dassbeieinersoerschöpfendenneugestaltungeinesrechtsgebietsnacheiner gewissenzeitanpassungenerforderlichsind.einerheblicher AnpassungsdrucktratbereitskurzeZeitnachdemInkrafttretenimBereichdesVerbraucherinsolvenzverfahrensauf. MitdemGesetzvom26.Oktober2001 (BGBl.IS.2710) wurdediesemanpassungsbedarfbeideninsolvenzverfahren natürlicherpersonenrechnunggetragen.dieseänderungen gingenimwesentlichenaufeinevonderkonferenzderjustizministerinnenundjustizministerimjuni1999eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht zurück,diedie Aufgabehatte,ProblemederpraktischenAnwendungund SchwachstellendesneuenInsolvenzrechts,insbesonderedes Verbraucherinsolvenzverfahrens,zuanalysierenundÄnderungsmöglichkeitenaufzuzeigen.ImMai2000habendieJustizministerinnenundJustizministerdieBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht beauftragt,ineinemzweiten SchrittdasRegelinsolvenzverfahrenzuuntersuchen.Diesem AuftragistdieArbeitsgruppenachgegangenundhatimJuni 2002der73.JustizministerkonferenzeinenAbschlussbericht vorgelegt,dersichmiteinerreihevonproblemendes RegelinsolvenzverfahrensbeschäftigteundLösungsvorschlägeunterbreitete.ImApril2003veröffentlichtedasBundesministeriumderJustizeinenDiskussionsentwurf,derim WesentlichendieseVorschlägeaufgriff.DieserEntwurffand beidenangehörtenkreisenundinderinsolvenzrechtlichen FachliteraturerheblicheBeachtung.Nacheinerumfassenden ÜberarbeitungwurdeimSeptember2004derReferentenentwurfeinesGesetzeszurÄnderungderInsolvenzordnung,des KreditwesengesetzesundandererGesetzevorgelegt.Dieser wurdedenressorts,denländernunddeninteressiertenkreisenzugeleitet.währenddieänderungendeskreditwesengesetzesindemgesetzzurneuorganisationderbundesfinanzverwaltungundzurschaffungeinesrefinanzierungsregisters vom22.september2005 (BGBl.IS.2809)erfolgten,werden diezentralenanliegendesabschlussberichtsderarbeitsgruppe,aberauchdiezudemreferentenentwurfeingegangenenanregungenausderpraxisindemvorliegendengesetzentwurfaufgegriffen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DerGesetzesentwurfverfolgtdasZiel,dievonder Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht,denangehörtenKreisenundderinsolvenzrechtlichenFachliteraturaufgezeigtenDefiziteimRegelinsolvenzverfahrenzubeheben. DerAbschlussberichtderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht untersuchteinefüllevonproblemen,die jedochnacheinschätzungderarbeitsgruppenichtalleeinen gesetzgeberischenhandlungsbedarfbedingen.gesetzgebe- rischestätigwerdenempfiehltderberichtetwabeidenver- wertungshandlungenvordemberichtstermin,beideröffent- lichenbekanntmachungüberdasinternetoderbeider Postsperre.DeneindeutigenSchwerpunktdesBerichtsbildet jedoch die Auswahl des Insolvenzverwalters. 1.Auswahl des Insolvenzverwalters DiegesetzlichenVorgabenfürdieAuswahldesInsolvenzverwaltersbeschränkensichin 56InsOdarauf,dasGerichthabeeinefürdenjeweiligenEinzelfallgeeignete,insbesondere geschäftskundigeundsowohlvondengläubigernalsauch vomschuldnerunabhängigepersonzubestellen.ganzüberwiegendwerdenvondengerichtenhierzurechtsanwälteherangezogen.nichtgeklärtist,obdievondengerichtengeübtepraxis,fürdieauswahldeskonkretenverwalterseine beimjeweiligengerichtoderbeimrichtergeführtelisteheranzuziehen,zulässigist.zweigrundtypenvonlistensind dabeianzutreffen.einmaldiegeschlossenenlisten,indie neuebewerbernuraufgenommenwerden,wenneineperson ausscheidet,unddievondengerichtenstriktbeidervergabe herangezogenwerden.überwiegendsindaberwohldieoffenenlistenanzutreffen,indiezumteiljederbewerberumein Verwalteramtaufgenommenwird.WelcheKriterienansonstenfürdieAufnahmeindieListezuGrundegelegtwerden, istnichteindeutig.imvordergrunddürftediefachlichequalifikationdesjeweiligenbewerbersstehen. GegendieVerwendunggeschlossenerListenhatdie Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht verfassungsrechtlichebedenkengeäußertundinsoferneinegesetzliche Klarstellungangeregt.AndershatdieArbeitsgruppejedoch hinsichtlichderoffenenlistenvotiert.nachihrerauffassungbestehteinerheblichesbedürfnisbeidengerichten,bei deruntererheblichemzeitdruckstehendenauswahleines InsolvenzverwalterssichdiesesHilfsmittelsbedienenzu können.einenrechtsschutzübergangenerbewerbergegen dieauswahlentscheidung,wieervonmanchenstimmenin derliteraturangemahntwurde,hatdiearbeitsgruppenicht fürerforderlichgehalten.derinsofernherangezogene Artikel19Abs.4desGrundgesetzes (GG)erforderelediglicheinenRechtsschutzgegendie öffentlichegewalt,zu derdiejudikativejedochnichtzuzählensei.daessichbei derbestellungdesinsolvenzverwaltersnichtumeinenjustizverwaltungsaktimsinnevon 23desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)handele,sei einrechtsschutzgegendiebestellungdesinsolvenzverwalters verfassungsrechtlich nicht geboten. ImRahmeneinesrechtsvergleichendenÜberblicksprüfte diearbeitsgruppe,obgesetzlichezulassungsvoraussetzungenfürdenzugangzurinsolvenzverwaltertätigkeitgeschaffenwerdensollen.alsvorbildwurdeinsoferndas französischerechtherangezogen,daseinemehrjährigevorbereitungszeitundeineanschließendeprüfungkennt.unter HinweisaufdieandersartigedeutscheRechtstraditionund imhinblickaufdievielzahlvonkleinenundmittlereninsolvenzverfahren,diekeinenhochspezialisiertenverwaltererfordern,wurdeeinersolcheneinschränkungdesrichterlichenermessensjedocheineabsageerteilt.imübrigen

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode würdeeinsolcheszulassungsverfahreneinenerheblichen regelungstechnischenaufwandbedingen,daeinspezielles VerwaltungsverfahrenmiteinerdetailliertenAusgestaltung derzulassungsprüfungerforderlichwäre.ebensowirdvon derarbeitsgruppeeinestriktebindunganeinelisteverworfen,alsoeinsystem,nachdemderrichterohneabweichungsmöglichkeitdieinsolvenzverwalterinderinderliste festgelegtenreihenfolgezubestellenhätte.gegeneinsolchesvorgehensprecheinsbesondere,dassimdeutschem RechtderGedankederGläubigerautonomieimVordergrund stehe (vgl. 57InsO),unddassmiteinemsolchenschematischenVorgehenderimdeutschenRechtzentralenAnforderungandieindividuelleEignungdesVerwaltersfürdaskonkrete Verfahren nicht Rechnung getragen werden könnte. AmehestenmitdemdeutschenRechtzuvereinbarenwäre deshalbeineverwalterlistenachösterreichischemvorbild. InÖsterreichwirdeinevondenSelbstverwaltungsorganen derrechtsanwältegetragenelistegeführt,dieüberdasinternetabrufbarist.indieselistekönnensichinteressenten selbsteintragen.siehabendabeietwaangabenzuihrer Ausbildung,ihrerberuflichenLaufbahnundzubesonderen Fachkenntnissenzumachen.DaeinesolcheListejedochnur derselbstdarstellungderbewerberdientunddengerichten lediglichalsentscheidungshilfeangebotenwird,istesnach AuffassungderArbeitsgruppenichterforderlich,eineentsprechendePlattformgesetzlichzuverankern.Vielmehr wirdesalsausreichendangesehen,wenneinesolcheliste alsinsolvenzverwalter-informationssystemprivatwirtschaftlichinitiiertundvongeeignetenbetreiberniminternet präsentiert wird. AlsSchlussfolgerungihrerumfassendenErläuterungzur VerwalterbestellungempfiehltdieArbeitsgruppegesetzlich klarzustellen,dassdieverwendunggeschlossenerlisten durchdiegerichteunzulässigist.insofernsolltein 56InsO festgelegtwerden,dassdieauswahldesinsolvenzverwaltersausdemkreisallerzurübernahmevoninsolvenzverwaltungenbereitenpersonenzuerfolgenhat.demgegenübersolldasauswahlverfahrenansichkeinenweiteren Einschränkungenunterworfenwerden.DieseAnregung greift der Gesetzentwurf auf. DamitwirdderEntwurfauchdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtsinseinemBeschlussvom3.August2004 (1BvR135/00)gerecht,indemdasGerichtausführt,auch wennderrichterbeiderinsolvenzverwalterbestellungein weitesauswahlermessenhabe,könnedieauswahlangesichtsderweitreichendenentscheidungfürodergegen bestimmteberufsangehörigenichtohnejedebindunganartikel3abs.1ggerfolgen.einechanceaufeineeinbeziehungineinkonkretanstehendesauswahlverfahrenund damitaufausübungdesberufshabeeinpotentiellerinsolvenzverwalternurbeiwillkürfreiereinbeziehungindas Vorauswahlverfahren.ObeinüberdievorgeseheneÄnderungvon 56InsOhinausgehenderHandlungsbedarf besteht,kannimweiterenverlaufdesgesetzgebungsverfahrens geprüft werden. 2. Öffentliche Bekanntmachungen nur noch über das Internet MitdemGesetzzurÄnderungderInsolvenzordnungundandererGesetzevom26.Oktober2001 (BGBl.IS.2710)wurdedurcheineÄnderungvon 9InsOerreicht,dassöffentlicheBekanntmachungenauchüberdasInterneterfolgen können.ausgenommenwurdendamalslediglichdieveröffentlichungen,dienachderinsozwingendimbundesanzeigerbekanntzumachensind.nachdemderverbreitungsgraddesinternetsweiterstarkangestiegenistundvor allemnachdemdietechnischenvoraussetzungengeschaffen wurden,aufeinerbundeseinheitlicheninternetplattformdas Insolvenzgeschehenlückenloszudokumentieren,bestehen keinehinderungsgründemehr,vonprintveröffentlichungen ininsolvenzsachenabschiedzunehmenundalsregelfall nurnocheineelektronischebekanntmachungsformvorzusehen.auchdiebund-länder-arbeitsgruppe Insolvenzrecht hatteinihremabschlussberichtdienotwendigkeitbetont, alleinsolvenzrechtlichenveröffentlichungenaufeinerbundeseinheitlichenplattformiminternetvorzunehmen (vgl. AbschlussberichtS.163).AngesichtsderstarkangestiegenenZahlvonFällen,indenendieVerfahrenskostengestundetwerdenunddamitzumindestfüreinebestimmteZeitvon derstaatskasseauchdieauslagenzutragensind,müssen zwingendallemöglichkeitenergriffenwerden,diezueiner ReduktionderAuslagenbeitragenkönnen.Unterdiesem BlickwinkelbietensichdieVeröffentlichungskostenimbesonderenMaßean.Istkünftignurnocheineelektronische VeröffentlichungerforderlichundwirdaufweitereundwiederholteVeröffentlichungenvollständigverzichtet,solassen sichdiebekanntmachungskostenganzwesentlichreduzieren. Dabeimussabersichergestelltsein,dassauchdieLänderan einerinternetveröffentlichungteilnehmenkönnen,dienoch nichtübereineflächendeckendeedv-ausstattungihrer Insolvenzgerichteverfügen.Durchgeeignetetechnische EinrichtungenkonntedieseGrundvoraussetzungvonden Dienstleistungsanbietern mittlerweile realisiert werden. 3. Masseverwertung und übertragende Sanierung vor dem Berichtstermin Nach 22Abs.1Satz2Nr.2InsOhateinvorläufigerInsolvenzverwalter,aufdendieVerwaltungs-undVerfügungsbefugnisüberdasschuldnerischeVermögenübergegangen ist (sog.starkervorläufigerinsolvenzverwalter)dasunternehmendesschuldnersfortzuführen.verwertungshandlungenwerdenvondieserfortführungspflichtzwarnichtabgedeckt,allerdingssiehtdasgesetzvor,dassmitzustimmung desgerichtsdasunternehmenstillgelegtwerdenkann,um erheblichewertminderungenzuvermeiden.nachübereinstimmenderauffassungwirddemstarkenvorläufigeninsolvenzverwalterdamitjedochnichtjedeveräußerungvon BestandteilendesschuldnerischenUnternehmensverwehrt, vielmehrwirdihmdiebefugniszuerkannt,imrahmen seinerverwaltungsbefugnisetwaauchnotverwertungen vorzunehmen,alsoverwertungshandlungen,umerhebliche WertminderungenvonMassengegenständenzuverhindern. NichtabgedecktwirdvondieserBefugnisjedochdieVeräußerungvonwesentlichenTeilendesAnlagevermögens oderdesgesamtenschuldnerischenbetriebes.voninsolvenzverwalternwirdberichtet,vorverfahrenseröffnungwürden häufigergünstigeangebotefüreinebetriebsübernahmeunterbreitet,dieiminteresseeineroptimalenmasseverwertung genutztwerdenkönnten.obwohldavonauszugehenist,dass sichimeröffnungsverfahrengelegentlichgünstigemöglichkeitenfüreinegesamtveräußerungdesbetriebesbieten, siehtdergesetzentwurfdavonab,demvorläufigeninsol-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3227 venzverwaltereinesolcheverwertungsoptionzueröffnen.in diesemverfahrensstadiumstehtnochnichteinmalmit Sicherheitfest,dassüberhaupteinInsolvenzgrundvorliegt. DemSchuldnerwürdesomitseinUnternehmenzueinem Zeitpunktentzogen,zudemkeineBerechtigungfüreinen derartschwerwiegendeneingriffindaseigentumexistiert. SelbstwennmaneinsolchesVerwertungsrechtdemvorläufigenInsolvenzverwalternurmitBilligungdesSchuldners einräumenwürde,sokönntedochdieprüfungdurchdasgericht,obausnahmsweiseeineübertragendesanierungim Eröffnungsverfahrengestattetwerdensoll,zueinerVerzögerungunddamitzueinerspäterenVerfahrenseröffnungführen.EinwesentlichesAnliegenderInsolvenzordnungist esjedoch,einemöglichstzügigeverfahrenseröffnung sicherzustellen.wirddieseszielerreicht,sokannderbetriebunmittelbarnacheröffnungübertragenwerden,dazu diesemzeitpunkthäufigbereitseine duedilligence vorliegenwird.imübrigenisteineveräußerungimeröffnungsverfahrenfürdenerwerberwenigattraktiv,daeinehaftung nach 613adesBürgerlichenGesetzbuches (BGB)und nach 75 der Abgabenordnung (AO) eingreifen könnte. NachderKonzeptionderInsolvenzordnungwerdendieInhaberdinglicherSicherungsrechtemitindasVerfahreneinbezogen,umeinAuseinanderreißenderimschuldnerischen UnternehmengebundenenBetriebsmittelzurUnzeitzuverhindern.ImEröffnungsverfahrenbestehtallerdingszurzeit nocheingewisserklärungsbedarf,inwelchemumfangdie gesichertengläubigerbereitsindiesemfrühenverfahrensstadiumeinschränkungenihrersicherungsrechtehinnehmen müssen.soerschwertdieverwertungvonmitsicherungsrechtenbelastetengegenständenunmittelbarvorverfahrenseröffnungnichtnureinebetriebsfortführung,sondernsieverhindertauch,dassdurcheinenkostenbeitragdesgesicherten GläubigerseineAnreicherungderMasserealisiertwerden kann.dergesetzentwurfschlägtdeshalbvor,imwegegerichtlichangeordnetersicherungsmaßnahmeneinverwertungs-undeinziehungsverbotgegenüberaussonderungsberechtigtenundsicherungsgläubigernzuverhängen,um insbesonderedienutzungvonsolchensicherungsübereignetenbetriebsmittelnzuermöglichen,diefüreinefortführung desbetriebesvonwesentlicherbedeutungsind.deninteressenderabsonderungsberechtigtengläubigersowiederaussonderungsberechtigtenwirddurchdieanordnungeiner Zinszahlungspflichtnach 169Satz2und3InsOsowieeiner EntschädigungsregelungfürdendurchdieNutzungeingetretenenWertverlustRechnunggetragen. 4. Anpassungen bei der Postsperre DiePostsperrenach 99InsOsolldemInsolvenzverwalter dieaufgabeerleichtern,sicheinenlückenlosenüberblick überdasvermögendesschuldnerszuverschaffenundseiner PflichtzurMassesicherungnachzukommen.DiefrüherrelativunproblematischeDurchführungderPostsperreistseit derliberalisierungdespostdienstleistungsmarktes,diezu einemwegfalldesbeförderungsmonopolsderdeutschen PostAGführte,schwierigergeworden.Diesgiltetwafürdie grundlegendefrage,welcherechtsbeziehungenzwischen deminsolvenzgerichtunddemfürdiedurchführungder PostsperrezuständigenPostdienstleistungsunternehmengelten. 99Abs.1Satz1InsOistinsofernwenigweiterführend,daderNorminsofernkeineAnhaltspunktezuentnehmensind,werAdressatdesgerichtlichenGebotsist,alle PostsendungendemVerwalterzuzuleiten.UmdiesbezüglicheZweifelauszuräumen,schlägtderGesetzentwurfin ÜbereinstimmungmitdemBerichtderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht vor,eineverpflichtungdes Gerichtszuschaffen,dasbetroffeneDienstleistungsunternehmen im Beschluss ausdrücklich zu bezeichnen. 5. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners WennzurMasseGegenständegehören,diewertlossindoder Kostenverursachen,welchedenzuerwartendenVeräußerungserlösübersteigen,bestehteinrechtlichschutzwürdiges InteresseaneinerFreigabedieserGegenstände.InAnlehnungandiesesInstitutsolleineRegelunggeschaffenwerden,umdenSchuldnerzueinerselbstständigenErwerbstätigkeitzumotivierenundzugleicheineGefährdungder Massezuverhindern.DahersolldemInsolvenzverwalterdie Möglichkeiteröffnetwerden,zuerklären,dassVermögen auseinerselbstständigentätigkeitdesschuldnersnichtzur Insolvenzmassegehört.UmselbstständigtätigeSchuldner denabhängigbeschäftigtengleichzustellen,findet 295 Abs.2InsOentsprechendeAnwendung.AufAntragdes Gläubigerausschussesbzw.wenndiesernichtbestelltist,der Gläubigerversammlung,ordnetdasGerichtdieUnwirksamkeit der Erklärung an. 6.ÜberprüfungderAnzeigederMasseunzulänglichkeit WährendunterderKonkursordnunginnahezudreiViertel allerverfahreneineabweisungmangelsmasseerfolgte,hat dieinsolvenzordnungzueinerdeutlichhöhereneröffnungsquotegeführt.sohatsichseit1998dieeröffnungsquotefür Personen-undKapitalgesellschaftenvon36Prozentauf 50Prozent verbessert. Damitstehtallerdingsnochnichtfest,dassdieseVerfahren aucherfolgreichbiszueinerschlussverteilungabgewickelt werdenkönnen.vielmehrtrittineinervielzahlvonfällen MasseunzulänglichkeitimeröffnetenVerfahrenein,sodass derinsolvenzverwalterregelmäßignach 208InsOdieMasseunzulänglichkeitanzuzeigenhat.DieseAnzeigeistmitgravierendenFolgenfürdieMassegläubigerverbunden.Die Masseverbindlichkeitenwerdennunnurnochnachderin 209InsOfestgelegtenReihenfolgebefriedigtundfürdie AltmasseverbindlichkeitenwirddasVollstreckungsverbot des 210InsOausgelöst.ZudemwirddenAltmassegläubigerndieMöglichkeitderVorwegbefriedigungnach 53InsO genommen.trotzdieserschwerwiegendenkonsequenzen kannnachgeltendemrechteineüberprüfungderanzeigelediglichimrahmeneinerhaftungdesverwalterserfolgen. DervorliegendeGesetzentwurfsiehtdennochdavonab,die nochimreferentenentwurfeinesgesetzeszuränderungder Insolvenzordnung,desKreditwesengesetzesundanderer GesetzevomSeptember2004vorgeseheneMöglichkeit, einegerichtlicheüberprüfungaufantrageinesmassegläubigerszuzulassen,zuübernehmen.zumeinenistbisher nichtausreichenddokumentiert,dassfüreinesolcheüberprüfungsmöglichkeiteindringendesbedürfnisbesteht.die unterdemgeltendenrechtbefürchtetestarkebelastungder ProzessgerichtedurcheineinzidenteÜberprüfungistnicht hinreichenddokumentiert.weitgewichtigersprichtjedoch gegendieübernahmederimreferentenentwurfenthaltene Änderungvon 208InsOdieinzahlreichenStellung-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nahmenanklingendevermutung,dievorschriftwürdezu einererheblichenverfahrensverzögerungführen,daderregelmäßigmitderentscheidungbefassterechtspflegerbereitsaushaftungsgründeneinsachverständigengutachten einholenwerde.einezusätzlicheverzögerungkönntenoch dadurcheintreten,wenn,wieinmehrerenstellungnahmen gefordert,dieentscheidungdesgerichtswegenihrerweitreichendenbedeutungfürdenantragstellendenmassegläubigerunddeninsolvenzverwaltermitdersofortigenbeschwerde überprüfbar wäre. DerGesetzentwurfgreiftnichtdeninderLiteraturwiederholtgeäußertenVorschlagauf,eineVerfahrenseröffnungnur dortvorzusehen,wodie unausweichlichenverwaltungskosten gedecktsind.insofernbestehenzweifel,obesmit praxistauglichenkriteriengelingt,die unausweichlichen Verfahrenskosten vondensonstigenkostenabzugrenzen, dieinjedeminsolvenzverfahrenanfallen.anderenfalls könntediegefahrbestehen,dassderkreisderverbindlichkeiten,dienebendeneigentlichenverfahrenskostengedeckt seinsollen,zuweitgezogenwirdunddamitdieintentionder InsO,zueinererleichtertenVerfahrenseröffnungzugelangen, konterkariert würde. 7.Sonstige Änderungen FürdenallgemeinenGeschäftsverkehristesvongroßem Interessezuerfahren,obdieEröffnungdesVerfahrensmangelseinerdieVerfahrenskostendeckendenMasseabgelehnt wurde.umhiereineleichtzugänglicheinformationsquelle zueröffnen,sollkünftigdieabweisungmangelsmasse öffentlichbekanntgemachtwerden.indenfällen,indenen dievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubar unddiezahldergläubigeroderdiehöhederverbindlichkeitengeringsind,bestehtkünftigdiemöglichkeitder DurchführungeinesschriftlichenVerfahrens.ZurVermeidungderInanspruchnahmederGeschäftsstellenfürdieProtokollierungvonEigenanträgenwirdnunmehrfürdenEröffnungsantrag die Schriftform vorgeschrieben. DasRechtzueinererleichtertenKündigungeinesMiet-oder Pachtverhältnissesnach 109InsOsolldemInsolvenzverwalterdieMöglichkeiteröffnen,Verträgevorzeitigzubeenden,wenneretwadenVertragsgegenstandfürdieMasse nichtmehrangemessennutzenkann.durchdieausweitung derkündigungsfristenfürgewerblichenmietraumaufbiszu neunmonatewirddiesembedürfnisnacheinerentlastung dermassenichtmehrangemessenrechnunggetragen.eine solangekündigungsfristführtzueinerbevorzugungder VermieterimVergleichzuanderenGläubigernunddabei insbesondereimvergleichzuarbeitnehmern.dergesetzentwurfschlägtdeshalbvor,inanlehnungan 113Abs.1 Satz2InsOfürMiet-undPachtverträgeüberGeschäftsraum ebenfallseinekündigungsfristvondreimonatenvorzuschreiben. AuchbeieinemtituliertenAnspruchbestehtfürdenSchuldnerdieMöglichkeit,gegendieForderungsanmeldung Widerspruchzuerheben.NachderbisherigenRechtslage mussnachüberwiegenderauffassungdergläubigererneut einenprozessführenunddiedamitverbundenenkostenvorstrecken.hierbeiläufterauchbeieinererfolgreichen ProzessführungGefahr,dieseAufwendungenvondem Schuldnernichterstattetzubekommen.ZurVermeidungvon unbilligenergebnissen,wirdnunmehreine 179Abs.2 InsO vergleichbare Regelung in 184 InsO aufgenommen. InderLiteratursindZweifellautgeworden,obdermitder ZustellungbeauftragteInsolvenzverwaltersichauchderZustellungdurchAufgabezurPostbedienendarf.Gestützt werdendiesezweifeldarauf,dieaufgabezurposterfordere einemitwirkungdesurkundsbeamtendergeschäftsstelle. UmdieseunbürokratischeZustellungsartinInsolvenzverfahrenkünftigzweifelsfreizuermöglichen,schlägtderGesetzentwurfinsoferneineKlarstellungvor.Außerdemsieht derentwurfvor,dasseinschriftstückbereitsdreiwerktage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. ImInteresseeinereinheitlichenAusgestaltungderRechtsmittelsahderReferentenentwurfzurÄnderungderInsolvenzordnung,desKreditwesengesetzesundandererGesetze vomseptember2004dieeinführungderzulassungsbeschwerdenach 574Abs.1Nr.2derZivilprozessordnung (ZPO)vor.DiesemAnspruchgenügtaberbereitsdasgeltendeRecht,davon 574Abs.1nebenderZulassungsbeschwerdeauchderFallabgedecktwird,dassdieRechtsbeschwerde,wiein 7InsO,imGesetzausdrücklichbestimmt wird.ergänzendistnochdaraufhinzuweisen,dassaufdem WegzueinerVereinheitlichungdesVerfahrensrechtsgeprüft wird,obkünftigimrahmeneinerzulassungsbeschwerde dembundesgerichtshofeineverwerfungskompetenzeingeräumtwerdensoll.demergebnisdieserprüfungsolldurch einepunktuelleänderunginderinsonichtvorgegriffen werden. III.AuswirkungdesGesetzentwurfsaufdieEinnahmen undausgabenderöffentlichenhaushalte,kosten fürdiewirtschaftsunternehmenundauswirkungen aufdaspreisniveau ZusätzlicheBelastungenfürdieöffentlichenHaushaltesind vondemgesetzentwurfnichtzuerwarten.vielmehrbesteht dieberechtigtehoffnung,dassdiejustizhaushaltederländerdurchdiekonzentrationderöffentlichenbekanntmachungenaufdasinternetdeutlichentlastetwerden.gehtman ininsolvenzverfahrenüberdasvermögennatürlicherpersonenvonveröffentlichungskosteninhöhevonvorsichtiggerechnet100euroaus,sokostetnachderanlage1zu 3 Abs.2desGerichtskostengesetzes (GKG)eineVeröffentlichungüberdasInternetlediglich1Euro,sodasskünftigfür dasverfahreninsgesamtmitveröffentlichungskostenvon ca.5eurozurechnenwäre.gehtmanvon35000stundungsfällenprojahraus,sowürdesichdaseinsparpotenzial beieinerinternetbekanntmachungaufüber3mio.eurobelaufen.etwaigerückflüssenachablaufderstundungszeit sind dabei allerdings nicht berücksichtigt. DadurcheineInternetveröffentlichungauchinUnternehmensinsolvenzverfahreneineEntlastungderMasseeintritt, könnendiegläubigerindiesenverfahrenmiteineretwas höherenquoterechnen.daseinsparpotenzialindiesem BereichisthierdeutlichhöheralsbeieinemVerbraucherinsolvenzverfahren,dainderInsolvenzeinesUnternehmens bisherregelmäßigauchdieveröffentlichungineinertageszeitungangeordnetwurde.dieveröffentlichungskosten könnensichdabeiauf1000eurobelaufen.dementsprechendfindetdurcheineelektronischebekanntmachungeine AnreicherungderMassestatt.Insofernistmiteinergewissen Entlastung für die Wirtschaftsunternehmen zu rechnen.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3227 AuswirkungenaufdieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (das bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 2 (GG) in Anspruch nehmen, da für das Insolvenzverfahren bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen. Nur durch ein einheitliches Verfahrensrecht kann gewährleistet werden, dass das Vermögen des Schuldners im Interesse der Insolvenzgläubiger möglichst optimal verwertet oder Sanierungschancen für das schuldnerische Unternehmen genutzt werden können. Bei unterschiedlichen Verfahrensregelungen können die Betroffenen nicht darauf vertrauen, in allen Ländern in gleicher Weise Rechtsschutz zu erlangen, was die Rechtswege zu den Bundesgerichten erschwert. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. DerEntwurfhatkeineerkennbarengleichstellungspolitischenAuswirkungen.GrundsätzlichsindFrauenundMännervondenVorschriftendesEntwurfsingleicherWeise betroffen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Diebishernurin 312Abs.2InsOfürdasvereinfachteInsolvenzverfahrenvorgeseheneMöglichkeit,dasInsolvenzverfahrenoderTeiledavonschriftlichabzuwickeln,wurde vonmancheninsolvenzgerichtenalswesentlicheverfahrenserleichterunggewertet,vonderregegebrauchgemacht wurde.vonanderengerichtenwurdedemgegenüberbetont, wiewichtigesfüreinezügigeverfahrensdurchführungsei, sichmitdenverfahrensbeteiligtenunmittelbarmündlich austauschenzukönnen.fürbeideansätzelassensichgute Gründeanführen,dienichtnurdurchdiejeweiligenBesonderheitendesVerfahrensvorgegebensind,sondernauch durchdievorliebenderhandelndengerichtspersonenbeeinflusstwerden.dergesetzentwurfsiehtnunmehrauchfür dasregelinsolvenzverfahrenvor,demjeweiligeninsolvenzgerichtingeeignetenfällendiewahlzueröffnen,welche Verfahrensabwicklungamsinnvollstenist.Währendesin größerenverfahrenbeiderbisherigenverfahrensdurchführungbleibt,kannsichinderinsolvenzeineskleinstunternehmensdurchausaucheinmaleineschriftlicheabwicklunganbieten.wegenderdamitverbundenenrechtsfolgen fürdiegläubigersinddieanordnungdesschriftlichenverfahrens,dieaufhebungoderabänderungöffentlichbekannt zu machen. Zu Buchstabe c MitderErgänzungvonAbsatz4sollenähnlichwieimHandelsrecht (vgl. 8aHGB)diemaschinelleHerstellungund BearbeitungderTabellenundVerzeichnisseoperabelausge- staltetwerden.dievollelektronischeabwicklungdesver- fahrens wird wesentlich zu dessen Effektivität beitragen. Zu Nummer 2 DieZustellungdurchAufgabezurPostisteineunbürokratischeZustellungsart,diesichgeradeinVerfahrenmitzahlreichenBeteiligten,wiesieeinInsolvenzverfahrendarstellt, anbietet.aufgrunddergesetzlichenzustellungsfiktiongilt diezustellungalsbewirkt,selbstwennderempfängerdie SendungtatsächlichnichterhältoderwenndieSendungals unzustellbarzurückkommt.dassdieseerleichterteformder ZustellungimInsolvenzverfahrenauchnachderReformdes ZustellungsrechtsohnediejetztinderZivilprozessordnung geltendebeschränkungaufauslandszustellungenzulässig bleibt,stelltdieneufassungdes 8Abs.1Satz2InsO-E klar.währenddiein 184Abs.2Satz1ZPOvorgesehene ZweiwochenfristfürdieZugangsfiktionbeiAuslandszustellungenauchimBereichderInsolvenzordnungsinnvollist, solltebeieinerzustellungiminlandunterberücksichtigung derüblichenpostlaufzeiteneinekürzerefristmaßgebend sein.dergesetzentwurfsiehtindemvorgeschlagenen 8 Abs.1Satz3InsO-Edeshalbvor,beiInlandszustellungen diese Frist auf drei Tage zu begrenzen. Nach 184Abs.2Satz4ZPOhatderUrkundsbeamteder GeschäftsstelledieAnschriftdesZustellungsadressatenund denzeitpunktderaufgabebeiderpostineinemaktenvermerkfestzuhalten.vordemhintergrundderdurchdiegenanntevorschriftgefordertentätigkeitdesurkundsbeamten dergeschäftsstellesindzweifellautgeworden,obdermit derzustellungnach 8Abs.3InsObeauftragteInsolvenzverwalterodervorläufigeInsolvenzverwalter (vgl. 21 Abs.2Nr.1InsO)sichauchderAufgabezurPostbedienen kann.durchdieergänzungvonabsatz3wirdnunklargestellt,dassderinsolvenzverwalter,derdurchdieübertragungderzustellungwieeinbeliehenerunternehmertätig wird,sichallerin 8Abs.1InsOinBezuggenommenen Zustellungsartenbedienenkann.Dabeikannohneweiteres vondererforderlichenzuverlässigkeitdesgerichtlichausgewähltenundbestellteninsolvenzverwaltersausgegangen werden.eswäreallerdingsunökonomisch,wennderinsolvenzverwalterdiezustellungendurchaufgabezurpostund diehierfürerforderlichenvermerkeineigenerpersonvornehmenmüsste.in 8Abs.3Satz2InsO-Ewirddeshalb angeordnet,dasssichderinsolvenzverwalterhierbeieigenen Personals oder ggf. Dritter bedienen kann. DaderVerwalterkeinenVermerkindenGerichtsaktenfertigt,ist 184Abs.2Satz4ZPOinentsprechenderAnwendungsozuverstehen,dasserdieAufgabezurPostinseinen Unterlagendokumentiert.DerInsolvenzverwalterhatdie vonihmgefertigtenzustellungsvermerkeunverzüglichzu denaktenzureichen,damitdasgerichteinekontrollehat undauchnochzueinemspäterenzeitpunktdiezustellung ohnebesonderenaufwanddokumentiertwerdenkann.die beidengenanntenänderungenvonabsatz3ermöglichenes, diemitderübertragungderzustellungaufdeninsolvenzverwalterangestrebtenvereinfachungs-,verbilligungs-und Entlastungsfunktionen wirksam zu machen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a DieöffentlicheBekanntmachungistfürdasInsolvenzverfahrenvonhervorragenderBedeutung.ImVordergrundsteht

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dabeidieinformationdesgeschäftsverkehrs,alsoinsbesonderedergläubiger,aberauchpotenziellergeschäftspartner, dieüberdiewirtschaftlichenverhältnissedesschuldnersunterrichtetwerdensollen.überdiepublizitätswirkungwird denöffentlichbekanntgemachtenentscheidungenauchgegenüberdenpersonengeltungverschafft,andieeineeinzelzustellungnichterfolgtist.derlaufeinerrechtsmittelfrist wirdeinheitlichbestimmtundmängeldereinzelzustellung werdendurchdieöffentlichebekanntmachunggeheilt.insofernistesgeboten,eineveröffentlichungsformzuwählen, dieeinerseitsmöglichsteffektivist,andererseitsaberdie MasseoderdieöffentlicheHandnichtüberGebührmitKostenbelastet.MitdemInternetstehtheuteeinPublikationsmediumzurVerfügung,dasdiesenAnforderungeninhervorragendem Maße genügt. BereitsimRegierungsentwurfzurInsolvenzordnungwar eineeinheitlicheveröffentlichungimbundesanzeigervorgesehen,ummiteinemeinzigenpublikationsorganlückenlosüberalleöffentlichenbekanntmachungenderinsolvenzgerichtezuunterrichten (vgl.bundestagsdrucksache 12/2443,S.111).DerBundesrathattesichimdamaligenGesetzgebungsverfahrengegeneinedurchgängigeVeröffentlichungimBundesanzeigermitderBegründungausgesprochen,fürdiegroßeMehrheitderInsolvenzverfahrenmit lediglichörtlicheroderregionalerbedeutungseiendiekosten,diemiteinersolchenveröffentlichungverbundensind, nichtzurechtfertigen.außerdemwürdediebekanntmachungimbundesanzeigereineveröffentlichungindenörtlichenblätternnichtentbehrlichmachen.diebundesregierunghatteseinerzeitdiesenbedenkenrechnunggetragen. MittlerweilehabendieseArgumentejedochvollständigihre Überzeugungskrafteingebüßt.MitdemInternetstehtnunmehreinInformationsmediumzurVerfügung,zudemnahezu50ProzentallerHaushalteZuganghaben.BeidenWirtschaftskreisen,dieimbesonderenMaßeanInformationen überdasinsolvenzgescheheninteressiertsind,bestehtein nahezulückenloseranschlussandasinternet.nacheiner MitteilungdesStatistischenBundesamtesvomNovember 2002verfügen99ProzentderUnternehmenmit250oder mehrmitarbeiternübereineninternetzugang.demgegenüberwerdenderbundesanzeigerundvergleichbareprintmedienindenländernnurvoneinemgeringenprozentsatzder Betriebebezogen.DamitwirdeinweithöhererVerbreitungsgraderreicht,alssieeineVeröffentlichungauchüber mehrereprintmedienerlangenkönnte.bestandenbeider VerabschiedungdesGesetzeszurÄnderungderInsolvenzordnungundandererGesetzevom26.Oktober2001 (BGBl. IS.2710)nochgewisseVorbehalte,daeineInternetveröffentlichungnichtfürjedermannzugänglichwarundsich keinebundeseinheitlicheformderbekanntmachungbot (vgl.bundestagsdrucksache14/5680s.24),sohatsichseitdemeinentscheidenderwandelvollzogen.zunächstistder VerbreitungsgraddesInternetsnochmalssprunghaftangestiegen.VonnochgrößererBedeutungistjedoch,dassmit demvonnordrhein-westfalenmittlerweilebetriebenen elektronischenportalfürinsolvenzbekanntmachungen ( derbundesländerjetztschoneinezentralebundeseinheitlicheplattformzurverfügungsteht,dieüberdasinsolvenzgeschehen informiert. MitderInternetveröffentlichungwerdendieVeröffentlichungskostenaufeinengeringenBruchteildesfrüheren Umfangsgesenkt.DiesentlastetzumeinendieInsolvenzmasseunddamitdieInsolvenzgläubiger,zumanderenkommt diesepreiswerteveröffentlichungsformindenstundungsfällenauchdenjustizhaushaltenderländerzugute.beidem sprunghaftenanstiegderstundungsfälleistdieseinganzerheblicheseinsparpotenzialfürdieöffentlichenhaushalte. DafüreineVeröffentlichungineinemelektronischenInformations-undKommunikationssystemkünftigdieVerordnungzuöffentlichenBekanntmachungeninInsolvenzverfahrenimInternetvom12.Februar2002 (BGBl.IS.677)gilt, habenpersonen,dieüberkeineneigeneninternetzugangverfügen,nach 4dergenanntenVerordnungeinenAnspruch darauf,dasssievondenöffentlichenbekanntmachungenin angemessenemumfangunentgeltlichkenntnisnehmenkönnen.durchdieverordnungwirdauchsichergestellt,dassden BelangendesDatenschutzesinangemessenemUmfang Rechnunggetragenwird (vgl.artikel2desgesetzentwurfs). Zu Buchstabe b DurcheineBekanntmachungüberdasInternetwerdenauch diein 9Abs.2Satz1InsOgenanntenzusätzlichenVeröffentlichungeninallerRegelüberflüssig.Wiebereitsausgeführt,wirddurcheinePublikationineinemelektronischen Informations-undKommunikationssystemeinweithöherer Verbreitungsgraderreicht,alsdieseinPrintmediumjeerzielenwürde.ImGegensatzzueinergedrucktenVeröffentlichungbietetdasInternetüberdieseineeinfacheRecherchemöglichkeit,dieesdenInteressiertenerlaubt,sichwährend dergesamtenlaufzeitdesinsolvenzverfahrensüber (potenzielle)geschäftspartnerzuinformieren.zudemzeigenetwa dieerfahrungeninösterreich,dasebenfallsnureineinternetveröffentlichungkennt,dassdiezeitungenimrahmenihres InformationsauftragszumindestdiefürdiejeweiligeRegion bedeutsameninsolvenzeninihremredaktionellenteilmelden.amtlichveranlassteveröffentlichungenindentageszeitungensollendaherregelmäßignichtmehrerfolgen,was zueinerganzspürbarenreduzierungderverfahrenskosten führenwird.allerdingssiehtdergesetzentwurfvor,dassdie LänderzusätzlicheVeröffentlichungenlandesrechtlichzulassenkönnen,soweitsiedies etwaausregionalengründen fürerforderlichhalten.indiesemfallobliegtesdenländern, sowohldievoraussetzungenalsauchformundumfangweitererveröffentlichungenzuregeln.diegerichtedürfenweitereveröffentlichungensodannnurimrahmendieserlandesrechtlichzugelassenengrenzenveranlassen. DiebisherinAbsatz2Satz3Nr.3enthalteneBestimmung, dafürsorgezutragen,dassdieveröffentlichungenmöglichstnichtkopiertwerdenkönnen,liefnachdemgegenwärtigenstanddertechnikweitgehendleer.wiederholtwurde deshalbdieforderungerhoben,dievorschriftzustreichen. Dieser Forderung wird nun Rechnung getragen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a AusderPraxiswirdberichtet,dieMöglichkeit,Eigenanträge zuprotokolldergeschäftsstellezustellen,würdeerhebliche ArbeitskapazitätenbeidenGerichtenbinden.VordemHintergrund,dassdieSchuldner,dieamehestenaufeineUnterstützungseitensderGeschäftsstelleangewiesenwären, bereitsnach 305Abs.5InsOeinemVordruckzwangunterliegen,siehtderGesetzentwurfgenerelldieSchriftformfür

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3227 deninsolvenzantragvor.inderpraxisstelltderschriftliche Antrag ohnehin bereits den Regelfall dar. Zu Buchstabe b WiederholtwurdevonInsolvenzgerichtenbemängelt, SchuldnerwürdenbeiihrenEigenanträgenhäufigunvollständigeUnterlageneinreichenundoftnurzögerlichoder überhauptnichtaufnachfragenreagieren.deshalbwirdnun inabsatz3einvordruckzwangfüralleeigenanträgeeingeführt.dadieformularesomitauchfürgesellschaftenund juristischepersonengelten,solltensiesichaufdieangaben beschränken,diefürdiebeurteilungderzulässigkeitdes AntragsundgegebenenfallsfürdieAnordnungvonSicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Zu Nummer 5 InderLiteraturwirdteilweiseunterBezugnahmeaufdie amtlicheüberschriftzu 20InsOunddenWortlautderVorschriftdieAuffassungvertreten,denSchuldnertreffeimInsolvenzeröffnungsverfahrennureineVerpflichtungzurAuskunftserteilung.ImEröffnungsverfahrenreichtjedoch häufigeineauskunftdurchdenschuldnerund/oderdiemitgliederdervertretungs-undaufsichtsorganenichtaus,um dasvermögenzusichernundeinezuverlässigegrundlage fürdieeröffnungdesinsolvenzverfahrenszuschaffen.vielmehrkommteinerdarüberhinausgehendenmitwirkungdes SchuldnerseinenichtzuunterschätzendeBedeutungauchin diesemstadiumzu.soberichtetdiepraxisvonfällen,indenensichrechtsanwälte,steuerberater,wirtschaftsprüfer odernotarebeieinemauskunftsersuchenaufihreverschwiegenheitspflichtberufen,sodasseineentbindungvon derschweigepflichtdurchdenschuldnernotwendigist.bei AuslandsvermögenwirdderZugangzuRegisternbzw.zu denvermögenswertenofterstvondererteilungeinerentsprechendenvollmachtdurchdenschuldnerabhängiggemacht.durchdieneufassungdes 20InsOwirddiebereits vonderüberwiegendenauffassunginderliteraturvertreteneumfassendemitwirkungspflichtdesschuldnersimeröffnungsverfahren nun eindeutig klargestellt. Zu Nummer 6 DieInsolvenzordnungwirdvonderÜberzeugunggetragen, einewirtschaftlichsinnvollemasseverwertungseiregelmäßignurmöglich,wenndieinhaberdinglichersicherungsrechteindasinsolvenzverfahreneinbezogenwerden.nur wenndiesgewährleistetist,könnenfürdieverwertungdes SchuldnervermögensmöglichstgünstigeBedingungengeschaffenwerden.ZurErhaltungdeswirtschaftlichenVerbundesdesUnternehmensisteslegitim,sicherungsübereigneteGegenständeeinemVerwertungsstoppzuunterwerfen undeinverwertungsrechtdesinsolvenzverwaltersvorzusehen.einefinanziellekompensationfürdiesenentzugvon LiquiditätistnachderKonzeptionderInsolvenzordnungbis zumberichtsterminnichtgeboten.bisdahinsollderinsolvenzverwalterdiemöglichkeitenhaben,massebestandteile zuermittelnundverwertungsmöglichkeitenzuprüfen,ohne durchdiepflichtzurverwertungoderggf.freigabevon Sicherheitenbeeinträchtigtzusein (vgl.bundestagsdrucksache12/2443s.86ff.).diesgiltauchfürgegenstände, derenaussonderungverlangtwerdenkann,alsoetwafür beweglichesachen,diedemschuldneruntereigentums- vorbehaltgeliefertwurden.dieabsichtderinsolvenzord- nung,dasdemunternehmerischenzweckgewidmetemate- riellesubstratzusammenzuhalten,wirdunterlaufen,wenn Gläubiger,sobaldsievondemEröffnungsantragdes SchuldnersKenntniserhalten,dieimSicherungsvertrag erteilteneinziehungs-,verarbeitungs-undweiterveräußerungsermächtigungenwiderrufen.zursicherheitabgetreteneforderungenwerdennachvorherigeroffenlegungder AbtretungvomgesichertenGläubigeroftmalsselbstrealisiert.FürdenInsolvenzverwalterbestehthäufignichteinmaldieMöglichkeitzuprüfen,obdievomGläubigergeltendgemachteGlobalzessionüberhauptwirksamist.Istdie ForderungdurchdenGläubigereinmaleingezogen,soistes schwierig,dieentgangeneliquiditätdermassewiederzuzuführen.einkostenbeitragnach 171InsOkannfürdie Massenichtgeltendgemachtwerden,dakeineVerwertungshandlungdesVerwaltersvorliegt.InanderenFällen werdenmitabsonderungsrechtenbelastetegegenstände vondensicherungsgläubigerninbesitzgenommenoderes wirddienutzungbzw.weiterveräußerungdiesergegenständeuntersagt.diesesvorgehenerschwertesdemvorläufigeninsolvenzverwalter,seinerpflichtnachzukommen,das schuldnerischeunternehmenimeröffnungsverfahrenfortzuführen.diesanierungschancenwerdenhierdurchvereiteltundeinemöglichstoptimaleverwertungderinsolvenzmasse behindert. InderLiteraturistderzeitumstritten,obeinemInsolvenzverwalter,aufdendieVerwaltungs-undVerfügungsbefugnis überdasschuldnerischevermögenübergegangenist,ohne ausdrücklichegerichtlicheanordnungeinbesitz-,nutzungs-undverwertungsrechtandemzurmassegehörenden Sicherungsgutauchdannzusteht,wennnachderAusgestaltungdesSicherungsvertragsdiesdemSchuldnernichtmehr gestattetwäre.sowirdetwavertreten,auchunterberücksichtigungderverwaltungs-undunternehmensfortführungsbefugnisdesstarkenvorläufigeninsolvenzverwalters seieineingriffindrittrechtenichtzulegitimieren.aber auchbeieinerausdrücklichenanordnungseitensdesgerichtsistzweifelhaft,oballediemasseschmälerndeneingriffegesichertergläubigerunterbundenwerdenkönnen. Unstreitigdürftesein,dassdasInsolvenzgerichtnach 21 Abs.1InsOdemSchuldnerdieHerausgabevonkörperlichenSicherungsgegenständenverbietenundeineZwangsvollstreckungseitensdesgesichertenGläubigersunterbindenkann.DemgegenüberwerdenZweifelgeäußert,obdas GerichtaucheineForderungseinziehungdurchdengesicherten Gläubiger untersagen kann. Mitdemvorgeschlagenen 21Abs.2Nr.5InsOsollendieseZweifelausgeräumtwerden.Dabeiwurdejedochdarauf geachtet,möglichstschonendindierechtedergesicherten GläubigereinzugreifenunddembesonderenCharakterdes EröffnungsverfahrensangemessenRechnungzutragen.DiesesVerfahrenistlediglichvorläufigerNaturundsollvor allemdersicherungderinsolvenzmassedienen.essollte deshalbvermiedenwerden,wesentlicheteiledesinsolvenzverfahrensbereitsindasvorläufigeverfahrenzuverlagern undsoeininsolvenzverfahrenvordeminsolvenzverfahren zukreieren.deshalbwerdendemsicherungsgeberauch nichtmehrrechteeingeräumt,alsihmaufgrunddessicherungsvertragsundohnediestellungdesinsolvenzantrags zustehenwürden.solltensichdemvorläufigeninsolvenzverwaltereinmalbesondersgünstigeverwertungschancen

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode imeröffnungsverfahrenbieten,sosollteerdurchabsprachenmitdensicherungsgläubigernversuchen,diesezunutzen.jedochdarfnichtverkanntwerden,dassauchdieverwertungdurchdengesichertengläubigervollendete TatsachenschafftunddievonderInsolvenzordnungangestrebteEinbeziehungdergesichertenGläubigerindasVerfahrenundderenKostenbeitragverhindert.UmdasgeschilderteSpannungsverhältnisauszugleichen,schlägtder Entwurfvor,imWegevongerichtlichangeordnetenSicherungsmaßnahmeneinVerwertungs-undEinziehungsverbot gegenüberdemsicherungsgläubigerzuverhängenunddie NutzungsbefugnisanunterEigentumsvorbehaltgelieferten odersicherungsübereignetenbetriebsmittelnzuermöglichen,diefüreinebetriebsfortführungvonerheblicherbedeutungsind.vondererlaubnis,diemitabsonderungs-und AussonderungsrechtenbelastetenGegenständezunutzen,ist derverbrauchnichterfasst.zwarwirdvereinzeltinderpraxisvertreten,dassdervorläufigeverwalterdassicherungsgutverbrauchenunddieabgetretenenzahlungseingängefür denlaufendengeschäftsbetriebeinsetzenkönne.einenutzung alsminusderverwertung liegtnurvor,solangedie SachealssolcheerhaltenbleibtundnichtimRahmender Verwendungverbrauchtwird.Daherkanndervorläufige Verwalterz.B.ohnevorherigeVereinbarungmitdemSicherungsgläubigerkeineGegenständedessicherungsübereignetenWarenlagersveräußernoderzurSicherungabgetretene ForderungeneinziehenunddiedadurchgewonneneLiquiditätzumErwerbvonRohstoffenoderWareneinsetzen.Nicht erfasstwerdenvondieserregelungdievoneinemfactorbereitsangekauftenforderungen.diesegehörenmitdemabschlussdervereinbarungwederrechtlichnochwirtschaftlich zu dem Vermögen des Schuldners. DenInteressenderabsonderungsberechtigtenGläubigersowiederAussonderungsberechtigten,wieetwaderLeasinggeber,wirdebenfallsRechnunggetragen.Diesekönnenim EröffnungsverfahrenauchbeieinerBeschränkungihrer Rechteweiterhindieursprünglichvertraglichvereinbarte bzw.gesetzlichvorgesehenegegenleistungfürdienutzung beanspruchen.soweit 169Satz2und3InsOfürdenFall einerlängerenvorenthaltungimeröffnungsverfahreneine ZinszahlungspflichtfürdenZugriffsverlustdesAbsonderungsberechtigtenvorsehen,giltdieseRegelungnunmehr auchfürdendurcheinverwertungsverbotbetroffenenaussonderungsberechtigten.danebenistdervorläufigeinsolvenzverwalterverpflichtet,einenwertverlustauszugleichen, derdurchdiebenutzungdesgegenstandeseintritt.einangeordneterverwertungsstopphatkeineauswirkungenauf einetwaigeskündigungsrechtdesgläubigersunddieherausgabe der Gegenstände im eröffneten Verfahren. Sicherungsmaßnahmennurfürdenstarkenvorläufigen Insolvenzverwaltervorzusehen.ZumSchutzdesgesicherten GläubigersdarfdieNutzungjedochnichtzueinerdeutlichen Entwertung des Sicherungsgegenstandes führen. Zu Nummer 7 Auf die Ausführungen zu Nummer 5 wird verwiesen. OrdnetdasInsolvenzgerichtan,dasssicherungsabgetretene ForderungenvomSicherungsnehmernichtmehreingezogen werdendürfen,somussgleichzeitigdieeinziehungdieser ForderungendurchdenvorläufigenInsolvenzverwalterzulässigsein,daandernfallsdieGefahrdroht,dassdiebetreffendenForderungen etwawegeneinerinsolvenzdesdrittschuldners nichtmehrbeigetriebenwerdenkönnen.wird einesicherungsabgetreteneforderungvomvorläufigeninsolvenzverwaltereingezogen,sokannerauchfürdiekünftigemasseeinenkostenbeitraggeltendmachen.dieser Ansatzistdeutlichflexibler,alseseingenerellesVerwertungsverbotimEröffnungsverfahrenwäre.AngesichtsdiesesflexiblenAnsatzesistesauchnichtgerechtfertigt,diese Zu Nummer 8 MitderÄnderungsolleinerseitlangeminderLiteraturerhobenenForderungRechnunggetragenundderBeschluss, mitdemdieverfahrenseröffnungmangelsmasseabgelehnt wird,öffentlichbekanntgemachtwerden.diesetatsacheist nichtnurfürdiegläubiger,sondernfürdengesamtengeschäftsverkehrvonerheblicheminteresse.zahlreicheanfragen,diedieinsolvenzgerichtestarkbelasten,werdendamit inzukunftüberflüssig.einerhöhterverwaltungsaufwandist mitderbekanntmachungregelmäßignichtverbunden,da zumindestingrößerenverfahreninallerregelvorläufige Sicherungsmaßnahmenangeordnetwerden,dienach 23 InsOöffentlichbekanntzumachensind.WerdendieseSicherungsmaßnahmennachderAbweisungdesEröffnungsantragsaufgehoben,soistdiesebenfallsöffentlichbekannt zumachen ( 25InsO).AuchdasKostenargument,dasgelegentlichgegeneineBekanntmachungdesAbweisungsbeschlussesinsFeldgeführtwurde,vermagnachEinführung der Internetveröffentlichung nicht mehr zu überzeugen. DaderAbweisungsbeschluss,dernach 34InsOmitdersofortigenBeschwerdeangegriffenwerdenkann,denGläubigernunddemSchuldnerzuzustellenist,greiftbeieineröffentlichenBekanntmachungauchdieZustellungsfiktiondes 9 Abs.3 InsO ein. Zu Nummer 9 WiederholtistesinderVergangenheitvorgekommen,dass namensidentischepersonen,etwavaterundsohn,unterder gleichenadressewohnhaftwarenundsomitnichtdeutlich wurde,überwessenvermögendasinsolvenzverfahreneröffnetwurde.mitdererfassungdesgeburtsjahreswirdkünftig fürrechtssicherheitgesorgt.zudemwirdvonderpraxisdie VeröffentlichungderHandelsregisterbezeichnungunddes Registergerichtsgewünscht.Hierdurchkönnenmögliche VerwechslungenvermiedenundeinegrößereRechtssicherheit geschaffen werden. FürdieGläubigeristeswünschenswert,möglichstfrühzeitig darüberinformiertzuwerden,obderschuldnerinnerhalb derfristdes 287Abs.1Satz2InsOeinenzulässigenAntragaufRestschuldbefreiunggestellthat.DadieserAntrag nach 287Abs.1InsOmitdemAntragaufEröffnungdes Insolvenzverfahrensverbundenwerdensoll,kannindenEröffnungsbeschlusseinsolcherHinweisohneSchwierigkeitenaufgenommenwerden,derdannöffentlichbekanntgemacht wird. Zu Nummer 10 AlsFolgeänderungzuNummer3wirdderbisherige 30 Abs.1Satz2InsOgegenstandslos.MitdemneuenSatz2 solldenbesondereninteressendergläubigerimrestschuldbefreiungsverfahrenrechnunggetragenwerden.dieerteilungderrestschuldbefreiungzeigtfürdiegläubigerein-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3227 schneidendefolgen,daihreforderungennichtmehr erzwingbarsind,alsoinsogenannteunvollkommeneverbindlichkeitenumgewandeltwerden.esistdeshalbgeboten, diegläubigermöglichstfrühzeitigüberdieabsichtdes Schuldnerszuinformieren,eineBefreiungvonseinenim VerfahrennichterfülltenVerbindlichkeitenzuerlangen. ZwarwerdendieGläubigernach 74Abs.2InsOüberdie TagesordnungdesSchlussterminsunddamitauchüberden AntragdesSchuldnersnach 287InsOhingewiesen,doch erfolgtdieseinformationerstineinemrelativspätenverfahrensstadium.zureffektivenwahrungihrerinteressensollten diegläubigerjedochzeitnahübereinemöglicherestschuldbefreiungunterrichtetwerden,umsichetwaaufdieglaubhaftmachungvonversagungsgründenvorbereitenzukönnen.danach 287Abs.1Satz1InsOderAntragauf ErteilungderRestschuldbefreiungmitdemAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrenszuverbindenist,können diegläubigerregelmäßigbereitsmitderöffentlichenbekanntmachungdeseröffnungsbeschlussesauchübereinen Restschuldbefreiungsantrag informiert werden. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 12 InInsolvenzverfahrenüberdasVermögennatürlicherPersonenversuchenSchuldner,dievorderEröffnungdesVerfahrenseineselbstständigeTätigkeitausgeübthatten,oftmals diesetätigkeitnacheröffnungdesverfahrens mitoderohnekenntnisoderduldungdesinsolvenzverwalters fortzusetzenodereineneuetätigkeitzubeginnen.dasinteresse desschuldners,sichdurcheinegewerblicheoderfreiberuflichetätigkeiteineneuewirtschaftlicheexistenzzuschaffen,stelltaberdieinsolvenzpraxisvorerheblicheprobleme. SogehörenEinkünfte,dieeinselbstständigtätigerSchuldner nachderinsolvenzeröffnungerzielt,gemäß 35InsOinvollemUmfangohneAbzugfürberuflichbedingteAusgaben zurinsolvenzmasse.damitisteineselbstständigetätigkeit desschuldnersaußerhalbdesinsolvenzverfahrensnahezu ausgeschlossen. ÜbtderInsolvenzschuldnerdennoch mitoderohnewissen odereinwilligungdesverwalters eineselbstständigetätigkeitaus,dannhatderinsolvenzverwalterhäufigeininteresse,zwardendurcheineselbstständigetätigkeiterzielten NeuerwerbfürdieMassezuvereinnahmen,mitdurchden NeuerwerbinvielfältigerFormbegründeteVerbindlichkeitenjedochnichtdieMassezubelasten.EinWeg,demInsolvenzschuldnerdieMöglichkeiteinerselbstständigenTätigkeitaußerhalbdesInsolvenzverfahrenszueröffnen,isteine Art Freigabe desvermögens,dasdergewerblichentätigkeitgewidmetist,einschließlichderdazugehörendenvertragsverhältnisse.einevergleichbareregelungfindetsich bereitsin 109Abs.1Satz2InsOhinsichtlichderWohnung desschuldners.denneugläubigern,alsodengläubigern, dienacheröffnungdesverfahrensmitdemschuldnerkontrahierthaben,stehen,soferneineentsprechendeerklärung desverwaltersvorliegt,alshaftungsmassediedurchdie selbstständigetätigkeiterzielteneinkünftezurverfügung. EineVerpflichtungderInsolvenzmassedurchdieTätigkeit desschuldnersscheidetdannvonvornhereinaus.machtder VerwaltervonderFreigabekeinenGebrauchundduldeter diefortführungdergewerblichentätigkeitdurchdeninsolvenzschuldner,dannwerdendiedurchdenneuerwerbbegründetenverbindlichkeitenzumasseverbindlichkeiten,da insoferneineverwaltungshandlungvorliegt.dieswürde auchfürverbindlichkeitengelten,diederschuldnerunter EinsatzvonGegenständenbegründet,dienach 811Abs.1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sind. DerInsolvenzverwalterhatabzuwägen,obderBehaltdes NeuerwerbsinderMassefürdiesevorteilhaftist.Indiesem FallhateraberauchallemitdemNeuerwerbinZusammenhangstehendenVerbindlichkeitenalsMasseverbindlichkeitenzuerfüllen.IstdieFortführungderselbstständigen TätigkeitfürdieMassenachteilig,dannmussderVerwalter denneuerwerbausdermasseandeninsolvenzschuldner freigebenkönnen.schonnachgeltendemrechtkannein InsolvenzverwalteraufGrundseinerVerwaltungs-und Verfügungsbefugnis ( 80InsO)nachpflichtgemäßemErmessen ( 60InsO)VermögensbestandteileausdemInsolvenzbeschlagzugunstendesSchuldnersfreigeben. 32 Abs.3InsOsetztdieFreigabemöglichkeitvoraus.Demneu eingefügtenabsatz2kommtdaherzunächsteinmalklarstellendefunktionzu,diedurchdiebekanntmachungspflichtderfreigabeerklärungergänztwird.diebekanntmachungderfreigabeerklärungerleichtertdennachweis, dassderverwalterhinsichtlichdesvermögensausder selbstständigentätigkeitendgültigundunbedingtaufseine Verwaltungs-undVerfügungsbefugnisverzichtethat,und informiertdieneugläubigerundallgemeindengeschäftsverkehr,dassdiemassenichtfürdieverbindlichkeitenaus derselbstständigentätigkeitdesschuldnershaftet.dader VerwalterkeinenunmittelbarenZugriffaufdasländerübergreifende,zentraleelektronischeInformations-undKommunikationssystemhat,erfolgtaufAnzeigedesInsolvenzverwalters die Veröffentlichung durch das Gericht. MitderMöglichkeitderFreigabedarfkeinepauschaleBesserstellungderSelbstständigengegenüberdenabhängig Beschäftigtenverbundensein.Vielmehrbedarfeseiner GleichbehandlungbeiderGruppenvonSchuldnern.Daher bietetsichan,diefreigabederselbstständigentätigkeitdes SchuldnersmiteinerAbführungspflichtentsprechend 295 Abs.2InsOzuverknüpfen.Hierdurchlassensichdiemitder BeurteilungdeswirtschaftlichenErfolgesunddermitder ErmittlungdesGewinnsausderwirtschaftlichenTätigkeit verbundenenproblemeohnebesonderenverwaltungs-und Kontrollaufwandlösen.DieRechtederGläubigerwerden dadurchgewahrt,dassdiefreigabeerklärungdurcheineentscheidungdesgerichtsihrewirksamkeitverliert,wenndies vomgläubigerausschussbzw.,wenndiesernichtbestelltist, von der Gläubigerversammlung beantragt wird. Zu Nummer 13 DieZulässigkeitderErhebungvonSäumniszuschlägen ( 240AO, 24SGBIV)nachEröffnungdesInsolvenzverfahrensistweitgehendunbestritten.MitderZahlungsunfähigkeitbehaltendieSäumniszuschlägeihreFunktionals AusgleichfürVerwaltungsaufwandunddieeingetretenen Zinsverluste.DieserAusgleichentsprichtseinerNaturnach demzins,alsodernachderlaufzeitbemessenenvergütung fürdieüberlassungvonkapital.diesäumniszuschlägenehmendahernachüberwiegendermeinungentsprechendden ZinsennuralsnachrangigeInsolvenzforderungenamInsol-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode venzverfahrenteil.dieswirddurchdievorgeseheneergänzung von 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO klargestellt. Zu Nummer 14 DieAuswahldesInsolvenzverwaltersstehtschonseitlängererZeitimBrennpunktrechtspolitischerDiskussionen.Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht hatsichintensivmitdiesemfragenkreisbeschäftigtundihninihrem der73.justizministerkonferenzvorgelegtenabschlussberichteingehendgewürdigt.alsrechtstatsächlicherbefund istzunächstfestzuhalten,dassnachwievorganzüberwiegendrechtsanwältealsinsolvenzverwalterbestelltwerden. DabeiisthäufigeraucheineDoppelqualifikationetwaals WirtschaftsprüferoderSteuerberaterfeststellbar.DieBestimmungdeskonkretenInsolvenzverwalterserfolgtbeiden InsolvenzgerichtenunterVerwendungvonListen,vondenen zweigrundtypenanzutreffensind.einigegerichteverwenden geschlossene Verwalterlisten,sodassnurVerwalter benanntwerden,dieindieserlistevermerktsind,ohnedass füraußenstehendeinteressentendiemöglichkeitbesteht, ZugangzudieserListezufinden.Überwiegendwerden jedoch offene Listengeführt,indieteilweisealleInteressentenaufgenommenwerden.BeidieseneherumfangreichenListenbestehtdanndieNeigung,alsUnterauswahl eine ListederListe zuführen,ausderderrichterdievon ihmfavorisiertenverwalterbenennt.esistjedochauchdie Praxisanzutreffen,nursolcheInteressentenindieListeaufzunehmen, die gewissen Qualifikationsanforderungen (etwa Mitarbeit in einem renommierten Verwalterbüro) genügen. WährendeinoffenesListensystemvonderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht alsverfassungsrechtlich unbedenklicheingestuftwird,werdenerheblicheverfassungsrechtlichezweifelanderverwendunggeschlossener Listengeäußert.UnterHeranziehungausländischerAuswahlverfahrenhatdieArbeitsgruppeüberprüft,wiedie BestellungdesInsolvenzverwaltersmöglichstzügigundunbürokratisch,gleichwohluntergrößererBerücksichtigung rechtsstaatlicheranforderungenerfolgenkann.dabeiwurde aucherwogen,obessinnvollist,gesetzlichezulassungsvoraussetzungenfürinsolvenzverwalterzuschaffen,wiesie etwadasfranzösischerechtkennt,dasfürdiezulassung zuminsolvenzverwaltereinemehrjährigevorbereitungszeit undeinestaatlicheprüfungfordert.einsolchesverfahren würdejedocheinenhohenregelungs-undverwaltungstechnischenaufwanderfordern,daeineberufsordnungundein ausdifferenzierteszulassungsverfahreneinschließlicheines gerichtlichenrechtsschutzesgeschaffenwerdenmüssten. UnterVerhältnismäßigkeitsgesichtspunktenließesichein solcheraufwandnurdannrechtfertigen,wennesindervergangenheitzuerheblichendefizitenbeiderqualitätder bestelltenverwaltergekommenwäre.dafürliegenjedoch keine Anhaltspunkte vor. AlsMinusgegenübereinemausdifferenziertenZulassungsverfahrenmiteigenerBerufsordnungkönnteerwogenwerden,diein 56Abs.1InsOangesprochenenBestellungsvoraussetzungenstärkerauszudifferenzieren.DiesenWeg hatetwaderösterreichischegesetzgeberbeschritten.der mitdiesemvorgehenerzieltegewinnanrechtssicherheitist jedochehergeringzuveranschlagen,dadiesekriterienbereitsseitvielenjahrenauchdiepraxisderverwalterbestellungindeutschlandprägen.ebensowenigeffektiverwäre es,dasweitverbreitetelistenverfahrenaufeinegesetzliche Grundlagezustellen,alsodieAufnahmeindieListezueiner Bestellungsvoraussetzungzuerheben.EinrechtlichdetailliertausgestaltetesListenverfahrenließesichnurdannlegitimieren,wenndieVerwalterinderReihenfolgedieserListe bestelltwürdenoderwennsiezumindestregelmäßigausder Listeausgewähltwürden.DieVerwalterauswahlinDeutschlandist,wieauchdassonstigeInsolvenzverfahren,stark durchdengedankendergläubigerautonomiegeprägt.die Gläubigerkönnendeshalbnach 57InsOinderersten GläubigerversammlungeinenneuenInsolvenzverwalter wählen.esistjedochwenigüberzeugend,einregelungstechnischaufwändigesverfahrenzurermittlungeinesbestimmtenverwalterszuinstitutionalisieren,umdanninderersten GläubigerversammlungeineanderePersonzuwählen.ZudemstehtnachdeutschemRechtdiebesondereEignungdes VerwaltersfürdaskonkreteVerfahrenalsAuswahlkriterium imvordergrund,demdurcheineverbindlichelistehäufig nicht Rechnung getragen werden könnte. VordiesemHintergrundbeschränktsichderGesetzentwurf darauf,ausdrücklichklarzustellen,dassdieverwendung geschlossenerverwalterlistenunzulässigistundnichtder KonzeptionderInsolvenzordnungentspricht.Damitträgt dergesetzentwurfauchdenvorgabendesbundesverfassungsgerichtsinseinerentscheidungvom3.august2004 (1BvR135/00)Rechnung,inderdasGerichtfordert,jeder BewerbermüsseeinefaireChanceerhalten,entsprechend seinereignungbeidervergabevoninsolvenzverwaltungen berücksichtigtzuwerden.damitsinddievoneinigengerichtenverwendetengeschlossenenlistenüberdiebeider VergabevonInsolvenzverwaltungenheranzuziehenden PersonenausverfassungsrechtlichenGründenunzulässig. 56Abs.1Satz1InsOwirddeshalbumdenHinweis ergänzt,dassbeiderauswahldesverwaltersgrundsätzlich alleinteressentenheranzuziehensind.dieseregelunggibt alleninteressenteneinechanceaufwillkürfreieeinbeziehungindasvorauswahlverfahrenundgewährleistet damitdenuneingeschränktenzugangzudemberufdes Insolvenzverwalters. HäufigerfolgtdieBekundungdiesesInteressesgegenüber demgerichtimrahmeneinespersönlichengesprächsmit deminsolvenzrichteroderdurchübersendungaussagekräftigerunterlagen.ineinemneuensatz2wirdklargestellt, dassdiebereitschaft,sichalsinsolvenzverwalterbestellen zulassen,aufbestimmteverfahrenbeschränktwerdenkann. DamitwirdzwarletztlichnureineSelbstverständlichkeit ausgedrückt,daniemandgezwungenwerdenkann,alsverwalterineineminsolvenzverfahrentätigzuwerden.dievorgeschlageneformulierungsolljedocheinenanreizdazu bieten,gegenüberdemgerichteinespezialisierungdeutlich zumachen,diesichetwaauchaufverbraucherinsolvenzverfahrenbeziehenkann.vielegrößereverwalterbürostunsich schwer,einverbraucherinsolvenzverfahrenodereinregelinsolvenzverfahrenüberdasvermögeneinesgescheiterten KleinunternehmersmitgeringerMassekostendeckendabzuwickeln.DemerheblichenPersonalaufwand,dendiese InsolvenzverwalterauchindenmasselosenKleinverfahren betreiben,kannnachderinsvvnichtangemessenrechnung getragenwerden.demgegenüberkönnenverwalter,dieihre BüroorganisationvonvornhereinaufdieAbwicklungzahlreicherKleininsolvenzenspezialisieren,auchaufdiesem Gebieterfolgreichoperieren.DervorgeschlageneSatz2soll

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/3227 deshalbauchalsanregungverstandenwerden,aufdiesem WegderSpezialisierungfortzuschreiten.EinersolchenSpezialisierunghatauchdasBundesverfassungsgerichtdenWeg gewiesen,indemesseinerentscheidungvom3.august 2004ausführt,dassabhängigvondemjeweiligenVerfahren z.b.insolvenzeinesgroßunternehmensoderverbraucherinsolvenz ganzunterschiedlicheanforderungenan den Insolvenzverwalter gestellt werden. WeitererRegelungsbedarfbestehtnicht.Eineffektiver RechtsschutzhinsichtlichderAufnahmeindieAuswahlliste wirddurchdasbestehendeverfahrennach 23ff.EGGVG gewährleistet.ausnahmsweisekannesineinematypischen Fall (z.b.wenndasgerichtentgegendenüblichengepflogenheitennichtdenzunächstbestelltenvorläufigeninsolvenzverwaltermitderendgültigenverwaltungbeauftragt) gebotensein,dassdasgerichtdiemaßgeblichengesichtspunktefürdiebestellungeinesbestimmtenverwalters benennt.dierechtedergläubigerbeiderbestellungdes InsolvenzverwalterswerdenhinreichenddurchdieRegelung in 57 InsO gewahrt. Zu Nummer 15 EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung,diedem UmstandRechnungträgt,dass 907ZPOund 908ZPO aufgehoben worden sind. Zu Nummer 16 NachdemWegfalldesPostmonopolsimZugederLiberalisierungdesPostdienstleistungsmarktessindUnklarheiten aufgetreten,obauchprivatedienstleistungsanbieterverpflichtetsind,einerpostsperrenachzukommen.sobalddie in 51PostGvorgesehenebefristetegesetzlicheExklusivlizenzfürdieDeutschePostAGfürBriefsendungenEnde 2007ausläuft,wirddiesesProblemnochanSchärfegewinnen.ZwarwirdbereitszumgeltendenRechtdieAuffassung vertreten,ausdemunterschiedlichenwortlautvon 121 KO,dereineausdrücklicheMitwirkungspflichtder PostundTelegrafenanstalten vorsahund 99InsO,derlediglich voneinerzuleitungdersendungenandeninsolvenzverwalterspricht,lassesicheineverpflichtungdersonstigen Lizenznehmerbegründen,anderPostsperremitzuwirken. DennochsollteeineausdrücklicheVerpflichtungin 99 Abs.1InsOeingestelltwerden,umimFallederWeigerung despostdienstleistungsunternehmenszügigvollstreckungsmaßnahmeneinleitenzukönnen.durchdieanordnungder PostsperrewirdnichtbesondersindieRechtedesPostdienstleistungsanbieterseingegriffen,dadieUnternehmen fürihretätigkeitdasüblicheentgeltfüreinepostnachsendungbzw.postlagerungerhebenkönnen.esistdeshalbnicht erforderlich,denunternehmeneinrechtsmittelgegendie Anordnung zu gewähren. Zu Nummer 17 BeiderÄnderungderÜberschrifthandeltessichumeine redaktionellefolgeänderungdereinfügungdesneuenabsatzes2.mitdiesemabsatzenthält 108InsOnunmehr auch Vorschriften über Darlehensverhältnisse. ImSchrifttumbestehtUneinigkeitdarüber,ob 103InsO aufdarlehensverträgeanwendbarist,wennderdarlehensgeberdiedarlehensvalutavoreröffnungdesinsolvenzverfahrensausbezahlthat.höchstrichterlicherechtsprechung existiertzudieserfragenicht.miteinfügungdesneuenabsatzes2wirddierechtsunsicherheitbeseitigt,dieinsbesondereamkapitalmarktzurisikoaufschlägenführtunddamit die Finanzierungskosten in Deutschland unnötig erhöht. IstderSchuldneralsDarlehensgebereinentgeltlichesDarlehensverhältniseingegangen,sowirddurchdenneuen Absatz2nunmehrklargestellt,dassdiesesmitWirkungfür diemassefortbesteht,soweitdemdarlehensnehmerdergeschuldetegegenstandzurverfügunggestelltwurde.bereits aus 103InsOergibtsich,dassderInsolvenzverwalterdas DarlehensverhältnisnichtaußerhalbderdarlehensrechtlichenKündigungsmöglichkeitenbeendenkann,daderDarlehensgebermitderAuszahlungderDarlehensvalutaseine Hauptleistungspflichterfüllthat.ImFalleeinerInsolvenz eineskreditinstituteshatdieregelungdenvorteil,dass durchdeninsolvenzverwalternichtzahlreichedarlehensverträgebeendetwerdenkönnen.andernfallswärezubefürchten,dasseinigedarlehensnehmerselbstinzahlungsschwierigkeitengeraten,wennsienachderbeendigung nichtkurzfristigeineumschuldungerreichenkönnen.dies würdeinsbesonderekleineundmittelständischeunternehmentreffen,fürdieindergegenwärtigensituationohnehin dasumfeldfüreinekreditversorgungschwierigergeworden ist.dieneuregelungdes 108Abs.2lässtdieAnwendbarkeit des 116 InsO auf Kontokorrentkredite unberührt. Zu Nummer 18 Nach 109Abs.1Satz1InsOkannderInsolvenzverwalter einvomschuldnereingegangenesmiet-oderpachtverhältnisüberunbeweglichegegenständeoderräumeuntereinhaltungdergesetzlichenfristkündigen.dieregelungdient demziel,diemassenichtmitmietansprüchenzubelasten, wenneinewirtschaftlichenutzungdesobjektsnichtmehr möglichist.dieseszielwirdabernichtoderallenfallssehr bedingterreicht,wennbeispielsweisefürgewerblichen Mietraum (vgl. 580aAbs.2,4BGB)eineKündigungsfrist vonbiszufastneunmonatenmaßgebendseinkann.dies führtzueineraushöhlungdermasseundstellteinenichtgerechtfertigteungleichbehandlunginsbesonderegegenüber Arbeitnehmerndar,derenArbeitsverhältnisnach 113 Abs.1Satz2InsOmiteinerKündigungsfristvonhöchstens dreimonatenbeendetwerdenkann.diekündigungsfristfür Miet-undPachtverhältnisseüberunbeweglicheGegenständeundRäumeimInsolvenzfallsolldeshalbaufdrei Monateverkürztwerden.DieseVerkürzungwirktsichteilweise etwaimbereichderpachtverhältnisse erheblich aus.einedifferenzierungzwischenmiet-undpachtverträgenin 109InsOsollabertrotzderimPachtrechtgeltendenlangengesetzlichenKündigungsfristenzuGunstender danniminsolvenzfalleinheitlichendreimonatigensonderkündigungsfristunterbleiben,zumalauchdieraschelösung voneingegangenenpachtverträgenimeinzelfalldiesanierungsaussichten eines Betriebes erheblich erhöhen kann. FürdieBerechnungderKündigungsfristsindausGründen dereinheitlichkeitderkündigungsvorschrifteninderinsolvenzordnungnichtdiesonstimmiet-undpachtrechtgeltendenregelungenmitihrenkarenztagenmaßgebend.vielmehristdiekündigunginübereinstimmungmitderfürdie KündigungvonArbeitsverhältnissengeltendenRegelung des 113InsOmiteinerFristvondreiMonatenzumMonatsende zulässig.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeidervorgeschlagenenÄnderungwirdnichtverkannt,dass eseinwesentlicheszieldermietrechtsreformwar,kündigungsfristenweitgehendzuvereinheitlichen.dieausnahmesituationderinsolvenzrechtfertigtjedochdievorgeschlageneausnahmeregelung.inderinsolvenzmusseine unzureichendehaftungsmasseuntermöglichstgetreuerbeachtungdesgrundsatzesdergläubigergleichbehandlung verteiltwerden.diedauerschuldverhältnissemieteund PachtüberunbeweglicheGegenständeoderRäumeeinerseitsundArbeitsverhältnisseandererseitswerdenschon nachbishergeltendemrechtiminsolvenzfallgegenüber allenübrigendauerschuldverhältnissenprivilegiert,diedem WahlrechtdesInsolvenzverwaltersnach 103InsOunterfallen.DiesePrivilegierungwirdbeibehalten.Allerdings sollendieprivilegiertenrechtsverhältnissehinsichtlichder Kündigungsfristengleichgestelltwerden.Denneserscheint nichtsachgerecht,dassbeispielsweisedervermietereiner GewerbeimmobilienochneunMonatedieMieteerhält,obwohldasMietobjektkeinenNutzenfürdieMassebesitzt, währenddemarbeitnehmermitdreimonatigerfristgekündigt werden kann. Zu Nummer 19 DieBestimmungdernahestehendenPersonenin 138InsO unterscheidetzwischennatürlichenpersonen,dievonabsatz1erfasstwerden,undjuristischenpersonenundgesellschaften,dieinabsatz2behandeltwerden.währendinabsatz2detailliertgeregeltist,welchegesellschaftenoder juristischepersonenalsnahestehendanzusehensind,fehlt fürdienatürlichenpersoneneineentsprechendebestimmung.dieselückewirdinderliteraturzurechtbemängelt,daesnichtseltenvorkommt,dasseinschuldnervermögensteileaufeinegesellschaftüberträgt,andereroder eineihmnahestehendepersonimsinnevonabsatz1beteiligtist.unterderherrschaftderkonkursordnungwardemgegenüberanerkannt,dassbeiverträgendesgemeinschuldners,dienichtlangevorkonkurseröffnunggeschlossen wurdenundindienaheangehörigeinvolviertwaren,die AnfechtungnichtnurgegenübernatürlichenPersonen, sonderninbestimmtenumfangauchgegenüberjuristischen Personenerleichtertwerdenmüsse (vgl.bghz96s.352, 356).Durchdenneuen 138Abs.1Nr.4InsOsolldie LückedesgeltendenRechtsgeschlossenwerden.EineRegelungslückebestehtbeinatürlichenPersonenauchinsofern, alspersonen,dieaufgrundeinerdienstvertraglichenposition besondereinformationsmöglichkeitenhaben,nichtalsnahestehenderfasstwerden.demsolldurchdieänderungvon Nummer 3 Rechnung getragen werden. Zu Nummer 20 MitderAufhebungvon 149Abs.2InsOwirdeinerForderungderPraxisRechnunggetragen,diedieVorschriftalsunnötigenFormalismuskritisiert.VonSeitenderVerwalter wirdberichtet,regelmäßigwerdenach 149Abs.3InsO ohnehinvondergläubigerversammlungeineabweichende RegelunggetroffenundvonderVorschriftdispensiert.Sollte dieseinmalnichtderfallsein,sokönnteessichalsverfahrenshemmenderweisen,wenngeradekeinmitglieddes Gläubigerausschussespräsentist,umdieQuittungmitzu unterzeichnen.imübrigendürftediehaftungdesinsolvenzverwaltersausreichendsein,ihnzueinemordnungsgemäßenvorgehenbeihinterlegtenwertsachenanzuhalten. Zu Nummer 21 WiederholtwurdeausderPraxisvonSachverhaltenberichtet,indenensichvordemBerichtstermineineaußerordentlichgünstigeVeräußerungsmöglichkeitfürdasUnternehmenbot,diejedochnurzudiesemZeitpunktgenutztwerden konnte,undsichbeilängeremzuwartenzerschlagenhätte. EineBetriebsübertragungnachEröffnungdesInsolvenzverfahrenssiehtsichnichtdengleichenBedenkenausgesetzt wieeineveräußerungdurcheinenvorläufigeninsolvenzverwalter,daindiesersituationeininsolvenzgrunddurchdas GerichtbereitsfestgestelltwurdeundderInsolvenzverwalterausreichendGelegenheithatte,sicheinBildüberdie wirtschaftlichelagedesunternehmenszumachen.deshalb solltedeminsolvenzverwalterdiemöglichkeiteingeräumt werden,nachverfahrenseröffnungzügigdenbetriebsübergangeinzuleitenundnichtnochunterumständendrei MonatebiszumBerichtsterminabwartenzumüssen.IndiesemVerfahrensstadiumhatdasGerichtbereitsfestgestellt, dasseineröffnungsgrundvorliegt.diezeitbiszurverfahrenseröffnungkönntegenutztwerden,eineeingehendebewertungdesschuldnerischenunternehmens etwaineiner duedilligence zuveranlassen,unddiegläubigerundder SchuldnerkönntenaufeinesolcheMaßnahmevorbereitet werden. MitderEröffnungdesInsolvenzverfahrensstehtfest,dass imwesentlichennurnochdiewirtschaftlicheninteressender GläubigeraufdemSpielstehenundsiedieFolgenvonwirtschaftlichenFehlentscheidungenzutragenhaben.Zudem bestehtfürdasgerichtdiemöglichkeit,nach 67InsO einengläubigerausschusseinzusetzen,derüberwacht,obim RahmendergeplantenübertragendenSanierungdieInteressenderGläubigergesamtheitangemessengewahrtwerden. VordiesemHintergrundverzichtetdievorgeschlagene Änderungvon 158InsOaufdasErforderniseinerZustimmung durch den Schuldner. Zu Nummer 22 AusderPraxiswirdberichtet,dassinzahlreichenInsolvenzverfahrenderEinladungzurGläubigerversammlungkein Gläubigerfolgeleistet.GeradeinkleinerenVerfahrenistes häufigso,dassrechtpflegerundverwalterdiegläubigerversammlungalleinbestreiten.insoweitbestehtdiegefahr, dasseinebestehendesanierungsmöglichkeitaufgrundder fehlendenbeschlussfähigkeitscheitert.dieeinberufung einerweiterengläubigerversammlungistmitzusätzlichen KostenverbundenundführtzueinerVerzögerungdes Verfahrens.ZudemistinallerRegelnichtzuerwarten,dass beieinerweiterenversammlungdasgläubigerinteresse größeristunddienotwendigebeschlussfähigkeiterreicht wird. Teilweisewirdvertreten,ausdermangelndenTeilnahmean derversammlungergebesicheindesinteressedergläubiger.darinkönneeine (stillschweigende)übertragungder Entscheidungskompetenzhinsichtlichderbedeutsamen RechtshandlungaufdenInsolvenzverwaltergesehenwerden.AndereStimmeninderLiteraturbehandelndieZustimmungalsverweigert,solangederGläubigerausschussdiese nichtausdrücklicherteilthat.esseinotwendig,erneuteine Gläubigerversammlungeinzuberufen.DurchdievorgeschlageneErgänzungvon 160Abs.1InsOwirdeinerseits fürrechtsklarheitgesorgt,andererseitswirdesdeminsol-

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Deutscher Bundestag Drucksache 17/5097 17. Wahlperiode 17. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/11339 16. Wahlperiode 10. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts A. Problem und Ziel DasGesetzbezweckteineweitereVereinfachungundModernisierungdes

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/1339 16. Wahlperiode 26. 04. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) A. Problem und Ziel ImBetreuungsbehördengesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1038 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes A. Problem und Ziel DieAuswahlderdeutschenRichterundGeneralanwälteandenGerichtender

Mehr

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8867 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Bearbeitungsstand: 04.07.2011 11:11 Uhr Formulierungshilfe der Bundesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und Ziel Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Mehr

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank? Deutscher Bundestag Drucksache 18/12333 18. Wahlperiode 15.05.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6539 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung A. Problem und Ziel SeitderRentenreform2001habenBeschäftigtedasRecht,TeileihresGehalts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/2766 17. Wahlperiode 18. 08. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,dennachLandesrechtanerkanntenRettungsdiensten,demTechnischenHilfswerksowiesonstigenEinheitendesKatastrophenschutzesstehenimmerwenigerFahrerfürEinsatzfahrzeugezurVerfügung,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 14/7478 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 14/6812 eines

Mehr

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vorblatt Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/229. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/229. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/229 05.07.83 Sachgebiet 310 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen A. Zielsetzung Die Pfändungsfreigrenzen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Deutscher Bundestag Drucksache 16/12230 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 14/6552 14. Wahlperiode 04. 07. 2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden. Deutscher Bundestag Drucksache 16/12585 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale Deutscher Bundestag Drucksache 16/12099 16. Wahlperiode 03. 03. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5107 16. Wahlperiode 25. 04. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) A. Problem und Ziel DiederzeitigenBestimmungenüberdieEinbürgerung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8546 16. Wahlperiode 12. 03. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes A. Problem und Ziel SchutzvonKindernundJugendlichenvormedialenGewaltdarstellungen,insbesondere

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/9341 16. Wahlperiode 28. 05. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/4981 17. Wahlperiode 02. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,dennachLandesrechtanerkanntenRettungsdienstenunddemTechnischenHilfswerksowiedemKatastrophenschutzstehen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/4405 17. Wahlperiode 13. 01. 2011 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DieKontrolleundFinanzierungsozialerDienstleistungenunddiedamitverbundeneFragederLeistungsgerechtigkeitdesEinsatzesöffentlicherMittelstehtim

Mehr

DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben

DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben Deutscher Bundestag Drucksache 16/6559 16. Wahlperiode 04. 10. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG) Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Mehr

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE

Mehr

Begründung. A. Allgemeiner Teil

Begründung. A. Allgemeiner Teil Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel Änderung des Biersteuergesetzes, des Branntweinmonopolgesetz, des Tabaksteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Fünften Gesetzes

Mehr

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette. Bundesrat 23.03.17 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AV Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/12255 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124 17. Wahlperiode 01. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/6233 16. Wahlperiode 17. 08. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes A. Problem und Ziel Gemäß 4adesTierschutzgesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/7020 17. Wahlperiode 20. 09. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt Deutscher Bundestag Drucksache 17/13427 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes A. Problem und Ziel DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen Bundesrat Drucksache 259/17 31.03.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung Fz Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen A. Problem und Ziel Das Gesetz über Bergmannssiedlungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale Deutscher Bundestag Drucksache 16/12678 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale A. Problem und Ziel B. Lösung ZieldiesesGesetzesist,dasUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom9.Dezember2008zurEntfernungspauschalezeitnahumzusetzenunddenBürgerinnenundBürgernfürdieVeranlagungszeiträumeab2007RechtssicherheithinsichtlichderdauerhaftenWiedereinführungderEntfernungspauschalezugeben.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/9560 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfverfolgtdieBundesregierungdasZiel,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation Deutscher Bundestag Drucksache 16/5723 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation A. Problem und Ziel DieAnzahlderinderÖffentlichkeitbekanntgewordenenUnregelmäßigkeiten

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/151 Landtag 19. Wahlperiode 17.11.15 Mitteilung des Senats vom 17. November 2015 Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes Mitteilung des Senats an die

Mehr

Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang Bosbach, MdB. Per Per Fax: Berlin, 26.

Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang Bosbach, MdB. Per   Per Fax: Berlin, 26. STEPHAN MAYER MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES INNENPOLITISCHER SPRECHER MICHAEL HARTMANN MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES INNENPOLITISCHER SPRECHER Vorsitzenden des Innenausschusses Herrn Wolfgang

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen Deutscher Bundestag Drucksache 18/12049 18. Wahlperiode 24.04.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen A. Problem und Ziel Das Gesetz

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12593 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes A. Problem und Ziel DasBundesvertriebenengesetzbedarfverschiedenerÄnderungen,dieder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Deutscher Bundestag Drucksache 16/2452 16. Wahlperiode 25. 08. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4047 18. Wahlperiode 30.03.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Leibniz-Institut

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/5894 17. Wahlperiode 24. 05. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften Deutscher Bundestag Drucksache 17/9668 17. Wahlperiode 16. 05. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10146 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DasRechtaufunentgeltlicheBeförderungvielerschwerbehinderterKinder,

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12013 17. Wahlperiode 07. 01. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel UmzusetzenistdieRichtlinie2011/77/EUdesEuropäischenParlamentsunddes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 Deutscher Bundestag Drucksache 16/794 16. Wahlperiode 03. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 A. Problem und

Mehr

Bundesrat Drucksache 319/13 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 319/13 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 319/13 (Beschluss) 03.05.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung Bundesrat Drucksache 167/10 26.03.10 Verordnung der Bundesregierung AS - G Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Beschleunigung

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell

Mehr

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/4692 16. Wahlperiode 15. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes A. Problem

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1646. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1646. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 15/1646 15. Wahlperiode 02. 10. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen A. Problem

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Bundesrat Drucksache 252/06 07.04.06 Gesetzentwurf der Bundesregierung FS - FJ - Fz - R Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem Die Unterhaltsleistung nach

Mehr

dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung

dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung Deutscher Bundestag Drucksache 16/700 16. Wahlperiode 21. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Mehr

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung 05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/13112 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Ziel InDeutschlandwandelnsichdieBedingungenfürdieGründungvonFamilien

Mehr

Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes

Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes 18.07.2018 Referentenentwurf des Auswärtigen Amtes Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr