Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
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- Rolf Holst
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas Insolvenzverfahrenumfassendneugeregelt.DabeiwurdenteilweiseVerfahren eingeführt,diefürdasdeutscherechtvölligneuwaren.beieinersolchenneukodifizierungwarabzusehen,dassnacheinergewissenerfahrungszeitmitdem neuenrechteinanpassungsbedarfauftretenwird.mitdemgesetzzuränderungderinsolvenzordnungundanderergesetzevom26.oktober2001 (BGBl.I S.2710)wurdeversucht,diesemAnpassungsbedarffürdasVerbraucherinsolvenzverfahrenRechnungzutragen.DieVerfahrensbegradigungenfürdas RegelinsolvenzverfahrenbliebenbeidiesenÜberlegungenweitgehendausgeklammert,daindiesemBereicheinnichtsodringenderHandlungsbedarf bestand.gleichwohlsindinderpraxisgewissedefiziteaufgetreten,dienunbehobenwerdensollen.diesgiltetwafürdieauswahldesinsolvenzverwalters, fürdieveräußerungvonunternehmenvordemberichtsterminoderfürdie öffentliche Bekanntmachung über das Internet. B. Lösung MitdemGesetzentwurfwerdenRegelungenvorgeschlagen,dieinsbesondere dazubeitragensollen,diefestgestelltendefiziteimunternehmensinsolvenzverfahrenzubeheben.beiderauswahldesinsolvenzverwalterswirdklargestellt,dasseineverwendunggeschlossenerlistendurchdieinsolvenzgerichte nichtzulässigist.übertragendesanierungenwerdenunterengenvoraussetzungenimeröffnetenverfahrenbereitsvordemberichtsterminzugelassen,um außergewöhnlichgünstigeverwertungschancenbereitsindiesemfrühenverfahrensstadiumnutzenzukönnen.fürdeninsolvenzverwalterwirdfernerdie Möglichkeitvorgesehen,einzelneGegenständeausderMassefreizugeben.Der Gesetzentwurfsiehtzudemvor,künftigöffentlicheBekanntmachungeninInsolvenzsachen nur noch über das Internet vorzunehmen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand EsentstehtkeinzusätzlicherVollzugsaufwand.DieBeschränkungaufeine öffentlichebekanntmachungiminternetwirdindenfällen,indenendem SchuldnerdieVerfahrenskostengestundetwurden,zueinererheblichenund nachhaltigenentlastungderjustizhaushaltederländerführen.eineinsparpotenzialwirdhierinsbesonderebeidenauslagen,alsovorallembeidenkosten der Veröffentlichung gesehen. E. Sonstige Kosten ZudemwirddieKonzentrationaufeineInternetveröffentlichungzueinergewissenEntlastungderInsolvenzmassenführen,sodassdieGläubigermiteiner etwas höheren Quote rechnen können. AuswirkungenaufdieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesondereauf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3227
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3227 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)SinddieVermögensverhältnissedesSchuldnersüberschaubarunddieZahlderGläubigeroderdie HöhederVerbindlichkeitengering,kanndasInsolvenzgerichtanordnen,dassdasVerfahrenodereinzelneseinerTeileschriftlichdurchgeführtwerden.Es kanndieseanordnungjederzeitaufhebenoderabändern.dieanordnung,ihreaufhebungoderabänderung sind öffentlich bekannt zu machen. b)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze3 und 4. c)demneuenabsatz4werdenfolgendesätzeangefügt: DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungnähereBestimmungenüberdie FührungderTabellenundVerzeichnisse,ihreelektronischeEinreichungsowiedieelektronischeEinreichungderdazugehörigenDokumenteundderenAufbewahrungzutreffen.Dabeikönnensieauch VorgabenfürdieDatenformatederelektronischen Einreichungmachen.DieLandesregierungenkönnen dieermächtigungaufdielandesjustizverwaltungen übertragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieZustellungenerfolgenvonAmtswegen, ohnedasseseinerbeglaubigungdeszuzustellenden Schriftstücksbedarf.Siekönnendadurchbewirkt werden,dassdasschriftstückunterderanschriftdes ZustellungsadressatenzurPostgegebenwird; 184 Abs.2Satz1,2und4derZivilprozessordnunggilt entsprechend.solldiezustellungiminlandbewirkt werden,giltdasschriftstückdreitagenachaufgabe zur Post als zugestellt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DasInsolvenzgerichtkanndenInsolvenzverwalterbeauftragen,dieZustellungennachAbsatz1 durchzuführen.zurdurchführungderzustellungund zuerfassungindenaktenkannersichdritter,insbesondereaucheigenenpersonals,bedienen.derinsolvenzverwalterhatdievonihmnach 184Abs.2 Satz2derZivilprozessordnungangefertigtenVermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieöffentlicheBekanntmachungerfolgtdurcheine zentraleundländerübergreifendeveröffentlichungim Internet 1 ; diese kann auszugsweise geschehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: DasInsolvenzgerichtkannweitereVeröffentlichungenveranlassen,soweitdieslandesrechtlichbestimmtist.DasBundesministeriumder Justizwirdermächtigt,durchRechtsverordnung mitzustimmungdesbundesratesdieeinzelheitenderzentralenundländerübergreifendenveröffentlichung im Internet zu regeln. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2wirddaskommadurcheinen Punkt ersetzt. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdvordemwort Antrag das Wort schriftlichen eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmung desbundesratesfürdieantragstellungdurchden SchuldnereinFormulareinzuführen.Soweitnach Satz1einFormulareingeführtist,mussderSchuldner dieses benutzen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung. b)inabsatz1satz1werdenvordempunktamendedie Wörter undesauchsonstbeidererfüllungseiner Aufgaben zu unterstützen eingefügt. 6.In 21Abs.2Satz1wirdinNummer4derPunktam EndedurcheinenStrichpunktersetztundfolgendeNummer 5 angefügt: 5.anordnen,dassGegenstände,dieimFallederEröffnungdesVerfahrensvon 166erfasstwürdenoder derenaussonderungverlangtwerdenkönnte,vom 1www.insolvenzbekanntmachungen.de
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Gläubigernichtverwertetodereingezogenwerden dürfenunddasssolchegegenständezurfortführung desunternehmensdesschuldnerseingesetztwerden können,soweitsiehierfürvonerheblicherbedeutungsind; 169Satz2und3giltentsprechend;ein durchdienutzungeingetretenerwertverlustist durchlaufendezahlungenandengläubigerauszugleichen.ziehtdervorläufigeinsolvenzverwaltereinezursicherungeinesanspruchsabgetreteneforderunganstelledesgläubigersein,sogelten 170 und171entsprechend. 7.In 22Abs.3Satz3werdennachdemWort erteilen diewörter undihnbeidererfüllungseineraufgaben zu unterstützen eingefügt. 8. Dem 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DerBeschlussistunverzüglichöffentlichbekanntzu machen Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Vornamen, diewörter GeburtsjahrundNummer,unterderder SchuldnerindasHandelsregistereingetragenist eingefügt. b)innummer3wirdderpunktamendedurcheinen Strichpunktersetzt,undeswirdfolgendeNummer4 angefügt: 4.einenHinweis,obderSchuldnereinenAntrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: HatderSchuldnereinenAntragnach 287gestellt,ist diesebenfallsöffentlichbekanntzumachen,sofernkein Hinweis nach 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist. 11. In 34 Abs. 3 wird die Angabe und 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)ÜbtderSchuldnereineselbstständigeTätigkeitausoderbeabsichtigter,demnächsteinesolche Tätigkeitauszuüben,kannderInsolvenzverwalter ihmgegenübererklären,dassvermögenausder selbstständigentätigkeitnichtzurinsolvenzmasse gehörtundansprücheausdiesertätigkeitnichtim Insolvenzverfahrengeltendgemachtwerdenkönnen. 295Abs.2giltentsprechend.AufAntragdes Gläubigerausschussesoder,wenneinsolchernicht bestelltist,dergläubigerversammlungordnetdas InsolvenzgerichtdieUnwirksamkeitderErklärung an. (3)DieErklärungdesInsolvenzverwaltersistdem Gerichtgegenüberanzuzeigen.DasGerichthatdie ErklärungunddenBeschlussüberihreUnwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. 13.In 39Abs.1Nr.1wirdnachdemWort Zinsen das Wort der durchdiewörter undsäumniszuschläge auf ersetzt. 14.In 56Abs.1werdennachdemWort bestellen die Wörter dieausdemkreisallerzurübernahmevon InsolvenzverwaltungenbereitenPersonenauszuwählen ist.diebereitschaftzurübernahmevoninsolvenzverwaltungenkannaufbestimmteverfahrenbeschränkt werden eingefügt. 15.In 98Abs.3Satz1wirddieAngabe 910, durchdie Angabe 906, 909, 910 und ersetzt. 16.In 99Abs.1Satz1wirdderletzteTeilsatzwiefolgt gefasst:,dassdieindembeschlussbezeichnetenunternehmenbestimmteoderallepostsendungenfürdenschuldner dem Verwalter zuzuleiten haben wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter vondauerschuldverhältnissen durchdiewörter bestimmter Schuldverhältnisse ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)EinvomSchuldneralsDarlehensgebereingegangenesDarlehensverhältnisbestehtmitWirkung fürdiemassefort,soweitdemdarlehensnehmer dergeschuldetegegenstandzurverfügunggestellt wurde. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinMiet-oderPachtverhältnisübereinenunbeweglichenGegenstandoderüberRäume,dasderSchuldner alsmieteroderpächtereingegangenwar,kannder InsolvenzverwalterohneRücksichtaufdievereinbarte VertragsdauerodereinenvereinbartenAusschlussdes RechtszurordentlichenKündigungkündigen;dieKündigungsfristbeträgtdreiMonatezumMonatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort haben die Wörter sowiepersonen,diesichaufgrundeiner dienstvertraglichenverbindungzumschuldnerüber dessenwirtschaftlicheverhältnisseunterrichten können eingefügtundderpunktamendedurch einen Strichpunkt ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.einejuristischePersonodereineGesellschaft ohnerechtspersönlichkeit,wennderschuldner odereinederindennummern1bis3genannten PersonenMitglieddesVertretungs-oderAufsichtsorgans,persönlichhaftenderGesellschafteroderzumehralseinemViertelanderen KapitalbeteiligtistoderaufGrundeiner vergleichbarengesellschaftsrechtlichenoder dienstvertraglichenverbindungdiemöglichkeit hat,sichüberdiewirtschaftlicheverhältnisse des Schuldners zu unterrichten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort stillegen die Wörter oder veräußern eingefügt. b)inabsatz2werdennachdemwort Stillegung jeweils die Wörter oder Veräußerung eingefügt. 22. Dem 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: IstdieeinberufeneGläubigerversammlungbeschlussunfähig,giltdieZustimmungalserteilt;aufdieseFolgensinddieGläubigerbeiderEinladungzurGläubigerversammlung hinzuweisen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)LiegtfüreinesolcheForderungeinvollstreckbarerSchuldtitelodereinEndurteilvor,soobliegtes demschuldnerbinneneinerfristvoneinemmonat, diemitdemprüfungsterminoderimschriftlichen VerfahrenmitdemBestreitenderForderungbeginnt, denwiderspruchzuverfolgen.nachfruchtlosem AblaufdieserFristgilteinWiderspruchalsnichterhoben.DasInsolvenzgerichterteiltdemSchuldner unddemgläubiger,dessenforderungbestrittenwordenist,einenbeglaubigtenauszugausdertabelle undweistdenschuldneraufdiefolgeneinerfristversäumunghin.derschuldnerhatdemgerichtdie VerfolgungdesAnspruchsnachzuweisen Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerVerwalterzeigtdemGerichtdieSummederForderungenunddenfürdieVerteilungverfügbarenBetrag ausderinsolvenzmassean;dasgerichthatdieangezeigtesummederforderungenunddenfürdieverteilungverfügbarenbetragöffentlichbekanntzumachen Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 26.In 215Abs.1Satz3undin 258Abs.3Satz3wird jeweils die Angabe und 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz In 345Abs.1Satz2wirddieAngabe 30Abs.1 durch die Angabe 30 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet DieVerordnungzuöffentlichenBekanntmachungenin InsolvenzverfahrenimInternetvom12.Februar2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Grundsatz ÖffentlicheBekanntmachungeninInsolvenzverfahren ineinemelektronischeninformations-undkommunika- tionssystemhabendenanforderungendieserverord- nungzuentsprechen.dieveröffentlichungdarfnurdie personenbezogenendatenenthalten,dienachderinsolvenzordnungodernachanderengesetzen,dieeineöffentlichebekanntmachungininsolvenzverfahrenvorsehen, bekannt zu machen sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Durchgeeignetetechnischeundorganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten 1.beiderelektronischenÜbermittlungvondemInsolvenzgerichtoderdemInsolvenzverwalteran diefürdieveröffentlichungzuständigestellemindestensfortgeschrittenelektronischsigniertwerden, 2.währendderVeröffentlichungunversehrt,vollständig und aktuell bleiben, 3.spätestensnachdemAblaufvonzweiWochen nachdemerstentagderveröffentlichungnur nochabgerufenwerdenkönnen,wenndieabfrage densitzdesinsolvenzgerichtsundmindestens eine der folgenden Angaben enthält: a)den Familiennamen, b)die Firma, c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3.In 3Abs.1Satz1werdendieWörter einenmonat durch die Wörter sechs Monate ersetzt wird wie folgt gefasst: 4 Einsichtsrecht DieInsolvenzgerichtehabensicherzustellen,dassjedermannvondenöffentlichenBekanntmachungeninangemessenemUmfangunentgeltlichKenntnisnehmen kann. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DasEinführungsgesetzzurInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1.InArtikel102 5Abs.1Satz3wirddieAngabe 30 Abs. 1 durch die Angabe 30 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. 2.NachArtikel103bwirdfolgenderArtikel103ceingefügt: Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens AufInsolvenzverfahren,dievordemInkrafttretendes GesetzeszurVereinfachungdesInsolvenzverfahrens [einsetzen:datumderausfertigungundfundstelleim
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BGBl.]am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel5]eröffnetwordensind,sindmitAusnahmevon 9derInsolvenzordnung,diebisdahingeltendengesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. 3. Artikel 107 wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten DasGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3227 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ausgangslage im Insolvenzrecht DieInsolvenzordnung (InsO),diezum1.Januar1999in Kraftgetretenist,hatdasInsolvenzverfahrenumfassendneu kodifiziert.dabeiwurdenteilweisewegebeschritten,diefür dasdeutscherechtbisdahinunbekanntwaren.diesgiltetwa fürdasverbraucherinsolvenzverfahren,dierestschuldbefreiungoderdasinsolvenzplanverfahren.esentsprichtdererfahrungausdergesetzgebungspraxis,dassbeieinersoerschöpfendenneugestaltungeinesrechtsgebietsnacheiner gewissenzeitanpassungenerforderlichsind.einerheblicher AnpassungsdrucktratbereitskurzeZeitnachdemInkrafttretenimBereichdesVerbraucherinsolvenzverfahrensauf. MitdemGesetzvom26.Oktober2001 (BGBl.IS.2710) wurdediesemanpassungsbedarfbeideninsolvenzverfahren natürlicherpersonenrechnunggetragen.dieseänderungen gingenimwesentlichenaufeinevonderkonferenzderjustizministerinnenundjustizministerimjuni1999eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht zurück,diedie Aufgabehatte,ProblemederpraktischenAnwendungund SchwachstellendesneuenInsolvenzrechts,insbesonderedes Verbraucherinsolvenzverfahrens,zuanalysierenundÄnderungsmöglichkeitenaufzuzeigen.ImMai2000habendieJustizministerinnenundJustizministerdieBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht beauftragt,ineinemzweiten SchrittdasRegelinsolvenzverfahrenzuuntersuchen.Diesem AuftragistdieArbeitsgruppenachgegangenundhatimJuni 2002der73.JustizministerkonferenzeinenAbschlussbericht vorgelegt,dersichmiteinerreihevonproblemendes RegelinsolvenzverfahrensbeschäftigteundLösungsvorschlägeunterbreitete.ImApril2003veröffentlichtedasBundesministeriumderJustizeinenDiskussionsentwurf,derim WesentlichendieseVorschlägeaufgriff.DieserEntwurffand beidenangehörtenkreisenundinderinsolvenzrechtlichen FachliteraturerheblicheBeachtung.Nacheinerumfassenden ÜberarbeitungwurdeimSeptember2004derReferentenentwurfeinesGesetzeszurÄnderungderInsolvenzordnung,des KreditwesengesetzesundandererGesetzevorgelegt.Dieser wurdedenressorts,denländernunddeninteressiertenkreisenzugeleitet.währenddieänderungendeskreditwesengesetzesindemgesetzzurneuorganisationderbundesfinanzverwaltungundzurschaffungeinesrefinanzierungsregisters vom22.september2005 (BGBl.IS.2809)erfolgten,werden diezentralenanliegendesabschlussberichtsderarbeitsgruppe,aberauchdiezudemreferentenentwurfeingegangenenanregungenausderpraxisindemvorliegendengesetzentwurfaufgegriffen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DerGesetzesentwurfverfolgtdasZiel,dievonder Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht,denangehörtenKreisenundderinsolvenzrechtlichenFachliteraturaufgezeigtenDefiziteimRegelinsolvenzverfahrenzubeheben. DerAbschlussberichtderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht untersuchteinefüllevonproblemen,die jedochnacheinschätzungderarbeitsgruppenichtalleeinen gesetzgeberischenhandlungsbedarfbedingen.gesetzgebe- rischestätigwerdenempfiehltderberichtetwabeidenver- wertungshandlungenvordemberichtstermin,beideröffent- lichenbekanntmachungüberdasinternetoderbeider Postsperre.DeneindeutigenSchwerpunktdesBerichtsbildet jedoch die Auswahl des Insolvenzverwalters. 1.Auswahl des Insolvenzverwalters DiegesetzlichenVorgabenfürdieAuswahldesInsolvenzverwaltersbeschränkensichin 56InsOdarauf,dasGerichthabeeinefürdenjeweiligenEinzelfallgeeignete,insbesondere geschäftskundigeundsowohlvondengläubigernalsauch vomschuldnerunabhängigepersonzubestellen.ganzüberwiegendwerdenvondengerichtenhierzurechtsanwälteherangezogen.nichtgeklärtist,obdievondengerichtengeübtepraxis,fürdieauswahldeskonkretenverwalterseine beimjeweiligengerichtoderbeimrichtergeführtelisteheranzuziehen,zulässigist.zweigrundtypenvonlistensind dabeianzutreffen.einmaldiegeschlossenenlisten,indie neuebewerbernuraufgenommenwerden,wenneineperson ausscheidet,unddievondengerichtenstriktbeidervergabe herangezogenwerden.überwiegendsindaberwohldieoffenenlistenanzutreffen,indiezumteiljederbewerberumein Verwalteramtaufgenommenwird.WelcheKriterienansonstenfürdieAufnahmeindieListezuGrundegelegtwerden, istnichteindeutig.imvordergrunddürftediefachlichequalifikationdesjeweiligenbewerbersstehen. GegendieVerwendunggeschlossenerListenhatdie Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht verfassungsrechtlichebedenkengeäußertundinsoferneinegesetzliche Klarstellungangeregt.AndershatdieArbeitsgruppejedoch hinsichtlichderoffenenlistenvotiert.nachihrerauffassungbestehteinerheblichesbedürfnisbeidengerichten,bei deruntererheblichemzeitdruckstehendenauswahleines InsolvenzverwalterssichdiesesHilfsmittelsbedienenzu können.einenrechtsschutzübergangenerbewerbergegen dieauswahlentscheidung,wieervonmanchenstimmenin derliteraturangemahntwurde,hatdiearbeitsgruppenicht fürerforderlichgehalten.derinsofernherangezogene Artikel19Abs.4desGrundgesetzes (GG)erforderelediglicheinenRechtsschutzgegendie öffentlichegewalt,zu derdiejudikativejedochnichtzuzählensei.daessichbei derbestellungdesinsolvenzverwaltersnichtumeinenjustizverwaltungsaktimsinnevon 23desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)handele,sei einrechtsschutzgegendiebestellungdesinsolvenzverwalters verfassungsrechtlich nicht geboten. ImRahmeneinesrechtsvergleichendenÜberblicksprüfte diearbeitsgruppe,obgesetzlichezulassungsvoraussetzungenfürdenzugangzurinsolvenzverwaltertätigkeitgeschaffenwerdensollen.alsvorbildwurdeinsoferndas französischerechtherangezogen,daseinemehrjährigevorbereitungszeitundeineanschließendeprüfungkennt.unter HinweisaufdieandersartigedeutscheRechtstraditionund imhinblickaufdievielzahlvonkleinenundmittlereninsolvenzverfahren,diekeinenhochspezialisiertenverwaltererfordern,wurdeeinersolcheneinschränkungdesrichterlichenermessensjedocheineabsageerteilt.imübrigen
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode würdeeinsolcheszulassungsverfahreneinenerheblichen regelungstechnischenaufwandbedingen,daeinspezielles VerwaltungsverfahrenmiteinerdetailliertenAusgestaltung derzulassungsprüfungerforderlichwäre.ebensowirdvon derarbeitsgruppeeinestriktebindunganeinelisteverworfen,alsoeinsystem,nachdemderrichterohneabweichungsmöglichkeitdieinsolvenzverwalterinderinderliste festgelegtenreihenfolgezubestellenhätte.gegeneinsolchesvorgehensprecheinsbesondere,dassimdeutschem RechtderGedankederGläubigerautonomieimVordergrund stehe (vgl. 57InsO),unddassmiteinemsolchenschematischenVorgehenderimdeutschenRechtzentralenAnforderungandieindividuelleEignungdesVerwaltersfürdaskonkrete Verfahren nicht Rechnung getragen werden könnte. AmehestenmitdemdeutschenRechtzuvereinbarenwäre deshalbeineverwalterlistenachösterreichischemvorbild. InÖsterreichwirdeinevondenSelbstverwaltungsorganen derrechtsanwältegetragenelistegeführt,dieüberdasinternetabrufbarist.indieselistekönnensichinteressenten selbsteintragen.siehabendabeietwaangabenzuihrer Ausbildung,ihrerberuflichenLaufbahnundzubesonderen Fachkenntnissenzumachen.DaeinesolcheListejedochnur derselbstdarstellungderbewerberdientunddengerichten lediglichalsentscheidungshilfeangebotenwird,istesnach AuffassungderArbeitsgruppenichterforderlich,eineentsprechendePlattformgesetzlichzuverankern.Vielmehr wirdesalsausreichendangesehen,wenneinesolcheliste alsinsolvenzverwalter-informationssystemprivatwirtschaftlichinitiiertundvongeeignetenbetreiberniminternet präsentiert wird. AlsSchlussfolgerungihrerumfassendenErläuterungzur VerwalterbestellungempfiehltdieArbeitsgruppegesetzlich klarzustellen,dassdieverwendunggeschlossenerlisten durchdiegerichteunzulässigist.insofernsolltein 56InsO festgelegtwerden,dassdieauswahldesinsolvenzverwaltersausdemkreisallerzurübernahmevoninsolvenzverwaltungenbereitenpersonenzuerfolgenhat.demgegenübersolldasauswahlverfahrenansichkeinenweiteren Einschränkungenunterworfenwerden.DieseAnregung greift der Gesetzentwurf auf. DamitwirdderEntwurfauchdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtsinseinemBeschlussvom3.August2004 (1BvR135/00)gerecht,indemdasGerichtausführt,auch wennderrichterbeiderinsolvenzverwalterbestellungein weitesauswahlermessenhabe,könnedieauswahlangesichtsderweitreichendenentscheidungfürodergegen bestimmteberufsangehörigenichtohnejedebindunganartikel3abs.1ggerfolgen.einechanceaufeineeinbeziehungineinkonkretanstehendesauswahlverfahrenund damitaufausübungdesberufshabeeinpotentiellerinsolvenzverwalternurbeiwillkürfreiereinbeziehungindas Vorauswahlverfahren.ObeinüberdievorgeseheneÄnderungvon 56InsOhinausgehenderHandlungsbedarf besteht,kannimweiterenverlaufdesgesetzgebungsverfahrens geprüft werden. 2. Öffentliche Bekanntmachungen nur noch über das Internet MitdemGesetzzurÄnderungderInsolvenzordnungundandererGesetzevom26.Oktober2001 (BGBl.IS.2710)wurdedurcheineÄnderungvon 9InsOerreicht,dassöffentlicheBekanntmachungenauchüberdasInterneterfolgen können.ausgenommenwurdendamalslediglichdieveröffentlichungen,dienachderinsozwingendimbundesanzeigerbekanntzumachensind.nachdemderverbreitungsgraddesinternetsweiterstarkangestiegenistundvor allemnachdemdietechnischenvoraussetzungengeschaffen wurden,aufeinerbundeseinheitlicheninternetplattformdas Insolvenzgeschehenlückenloszudokumentieren,bestehen keinehinderungsgründemehr,vonprintveröffentlichungen ininsolvenzsachenabschiedzunehmenundalsregelfall nurnocheineelektronischebekanntmachungsformvorzusehen.auchdiebund-länder-arbeitsgruppe Insolvenzrecht hatteinihremabschlussberichtdienotwendigkeitbetont, alleinsolvenzrechtlichenveröffentlichungenaufeinerbundeseinheitlichenplattformiminternetvorzunehmen (vgl. AbschlussberichtS.163).AngesichtsderstarkangestiegenenZahlvonFällen,indenendieVerfahrenskostengestundetwerdenunddamitzumindestfüreinebestimmteZeitvon derstaatskasseauchdieauslagenzutragensind,müssen zwingendallemöglichkeitenergriffenwerden,diezueiner ReduktionderAuslagenbeitragenkönnen.Unterdiesem BlickwinkelbietensichdieVeröffentlichungskostenimbesonderenMaßean.Istkünftignurnocheineelektronische VeröffentlichungerforderlichundwirdaufweitereundwiederholteVeröffentlichungenvollständigverzichtet,solassen sichdiebekanntmachungskostenganzwesentlichreduzieren. Dabeimussabersichergestelltsein,dassauchdieLänderan einerinternetveröffentlichungteilnehmenkönnen,dienoch nichtübereineflächendeckendeedv-ausstattungihrer Insolvenzgerichteverfügen.Durchgeeignetetechnische EinrichtungenkonntedieseGrundvoraussetzungvonden Dienstleistungsanbietern mittlerweile realisiert werden. 3. Masseverwertung und übertragende Sanierung vor dem Berichtstermin Nach 22Abs.1Satz2Nr.2InsOhateinvorläufigerInsolvenzverwalter,aufdendieVerwaltungs-undVerfügungsbefugnisüberdasschuldnerischeVermögenübergegangen ist (sog.starkervorläufigerinsolvenzverwalter)dasunternehmendesschuldnersfortzuführen.verwertungshandlungenwerdenvondieserfortführungspflichtzwarnichtabgedeckt,allerdingssiehtdasgesetzvor,dassmitzustimmung desgerichtsdasunternehmenstillgelegtwerdenkann,um erheblichewertminderungenzuvermeiden.nachübereinstimmenderauffassungwirddemstarkenvorläufigeninsolvenzverwalterdamitjedochnichtjedeveräußerungvon BestandteilendesschuldnerischenUnternehmensverwehrt, vielmehrwirdihmdiebefugniszuerkannt,imrahmen seinerverwaltungsbefugnisetwaauchnotverwertungen vorzunehmen,alsoverwertungshandlungen,umerhebliche WertminderungenvonMassengegenständenzuverhindern. NichtabgedecktwirdvondieserBefugnisjedochdieVeräußerungvonwesentlichenTeilendesAnlagevermögens oderdesgesamtenschuldnerischenbetriebes.voninsolvenzverwalternwirdberichtet,vorverfahrenseröffnungwürden häufigergünstigeangebotefüreinebetriebsübernahmeunterbreitet,dieiminteresseeineroptimalenmasseverwertung genutztwerdenkönnten.obwohldavonauszugehenist,dass sichimeröffnungsverfahrengelegentlichgünstigemöglichkeitenfüreinegesamtveräußerungdesbetriebesbieten, siehtdergesetzentwurfdavonab,demvorläufigeninsol-
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3227 venzverwaltereinesolcheverwertungsoptionzueröffnen.in diesemverfahrensstadiumstehtnochnichteinmalmit Sicherheitfest,dassüberhaupteinInsolvenzgrundvorliegt. DemSchuldnerwürdesomitseinUnternehmenzueinem Zeitpunktentzogen,zudemkeineBerechtigungfüreinen derartschwerwiegendeneingriffindaseigentumexistiert. SelbstwennmaneinsolchesVerwertungsrechtdemvorläufigenInsolvenzverwalternurmitBilligungdesSchuldners einräumenwürde,sokönntedochdieprüfungdurchdasgericht,obausnahmsweiseeineübertragendesanierungim Eröffnungsverfahrengestattetwerdensoll,zueinerVerzögerungunddamitzueinerspäterenVerfahrenseröffnungführen.EinwesentlichesAnliegenderInsolvenzordnungist esjedoch,einemöglichstzügigeverfahrenseröffnung sicherzustellen.wirddieseszielerreicht,sokannderbetriebunmittelbarnacheröffnungübertragenwerden,dazu diesemzeitpunkthäufigbereitseine duedilligence vorliegenwird.imübrigenisteineveräußerungimeröffnungsverfahrenfürdenerwerberwenigattraktiv,daeinehaftung nach 613adesBürgerlichenGesetzbuches (BGB)und nach 75 der Abgabenordnung (AO) eingreifen könnte. NachderKonzeptionderInsolvenzordnungwerdendieInhaberdinglicherSicherungsrechtemitindasVerfahreneinbezogen,umeinAuseinanderreißenderimschuldnerischen UnternehmengebundenenBetriebsmittelzurUnzeitzuverhindern.ImEröffnungsverfahrenbestehtallerdingszurzeit nocheingewisserklärungsbedarf,inwelchemumfangdie gesichertengläubigerbereitsindiesemfrühenverfahrensstadiumeinschränkungenihrersicherungsrechtehinnehmen müssen.soerschwertdieverwertungvonmitsicherungsrechtenbelastetengegenständenunmittelbarvorverfahrenseröffnungnichtnureinebetriebsfortführung,sondernsieverhindertauch,dassdurcheinenkostenbeitragdesgesicherten GläubigerseineAnreicherungderMasserealisiertwerden kann.dergesetzentwurfschlägtdeshalbvor,imwegegerichtlichangeordnetersicherungsmaßnahmeneinverwertungs-undeinziehungsverbotgegenüberaussonderungsberechtigtenundsicherungsgläubigernzuverhängen,um insbesonderedienutzungvonsolchensicherungsübereignetenbetriebsmittelnzuermöglichen,diefüreinefortführung desbetriebesvonwesentlicherbedeutungsind.deninteressenderabsonderungsberechtigtengläubigersowiederaussonderungsberechtigtenwirddurchdieanordnungeiner Zinszahlungspflichtnach 169Satz2und3InsOsowieeiner EntschädigungsregelungfürdendurchdieNutzungeingetretenenWertverlustRechnunggetragen. 4. Anpassungen bei der Postsperre DiePostsperrenach 99InsOsolldemInsolvenzverwalter dieaufgabeerleichtern,sicheinenlückenlosenüberblick überdasvermögendesschuldnerszuverschaffenundseiner PflichtzurMassesicherungnachzukommen.DiefrüherrelativunproblematischeDurchführungderPostsperreistseit derliberalisierungdespostdienstleistungsmarktes,diezu einemwegfalldesbeförderungsmonopolsderdeutschen PostAGführte,schwierigergeworden.Diesgiltetwafürdie grundlegendefrage,welcherechtsbeziehungenzwischen deminsolvenzgerichtunddemfürdiedurchführungder PostsperrezuständigenPostdienstleistungsunternehmengelten. 99Abs.1Satz1InsOistinsofernwenigweiterführend,daderNorminsofernkeineAnhaltspunktezuentnehmensind,werAdressatdesgerichtlichenGebotsist,alle PostsendungendemVerwalterzuzuleiten.UmdiesbezüglicheZweifelauszuräumen,schlägtderGesetzentwurfin ÜbereinstimmungmitdemBerichtderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht vor,eineverpflichtungdes Gerichtszuschaffen,dasbetroffeneDienstleistungsunternehmen im Beschluss ausdrücklich zu bezeichnen. 5. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners WennzurMasseGegenständegehören,diewertlossindoder Kostenverursachen,welchedenzuerwartendenVeräußerungserlösübersteigen,bestehteinrechtlichschutzwürdiges InteresseaneinerFreigabedieserGegenstände.InAnlehnungandiesesInstitutsolleineRegelunggeschaffenwerden,umdenSchuldnerzueinerselbstständigenErwerbstätigkeitzumotivierenundzugleicheineGefährdungder Massezuverhindern.DahersolldemInsolvenzverwalterdie Möglichkeiteröffnetwerden,zuerklären,dassVermögen auseinerselbstständigentätigkeitdesschuldnersnichtzur Insolvenzmassegehört.UmselbstständigtätigeSchuldner denabhängigbeschäftigtengleichzustellen,findet 295 Abs.2InsOentsprechendeAnwendung.AufAntragdes Gläubigerausschussesbzw.wenndiesernichtbestelltist,der Gläubigerversammlung,ordnetdasGerichtdieUnwirksamkeit der Erklärung an. 6.ÜberprüfungderAnzeigederMasseunzulänglichkeit WährendunterderKonkursordnunginnahezudreiViertel allerverfahreneineabweisungmangelsmasseerfolgte,hat dieinsolvenzordnungzueinerdeutlichhöhereneröffnungsquotegeführt.sohatsichseit1998dieeröffnungsquotefür Personen-undKapitalgesellschaftenvon36Prozentauf 50Prozent verbessert. Damitstehtallerdingsnochnichtfest,dassdieseVerfahren aucherfolgreichbiszueinerschlussverteilungabgewickelt werdenkönnen.vielmehrtrittineinervielzahlvonfällen MasseunzulänglichkeitimeröffnetenVerfahrenein,sodass derinsolvenzverwalterregelmäßignach 208InsOdieMasseunzulänglichkeitanzuzeigenhat.DieseAnzeigeistmitgravierendenFolgenfürdieMassegläubigerverbunden.Die Masseverbindlichkeitenwerdennunnurnochnachderin 209InsOfestgelegtenReihenfolgebefriedigtundfürdie AltmasseverbindlichkeitenwirddasVollstreckungsverbot des 210InsOausgelöst.ZudemwirddenAltmassegläubigerndieMöglichkeitderVorwegbefriedigungnach 53InsO genommen.trotzdieserschwerwiegendenkonsequenzen kannnachgeltendemrechteineüberprüfungderanzeigelediglichimrahmeneinerhaftungdesverwalterserfolgen. DervorliegendeGesetzentwurfsiehtdennochdavonab,die nochimreferentenentwurfeinesgesetzeszuränderungder Insolvenzordnung,desKreditwesengesetzesundanderer GesetzevomSeptember2004vorgeseheneMöglichkeit, einegerichtlicheüberprüfungaufantrageinesmassegläubigerszuzulassen,zuübernehmen.zumeinenistbisher nichtausreichenddokumentiert,dassfüreinesolcheüberprüfungsmöglichkeiteindringendesbedürfnisbesteht.die unterdemgeltendenrechtbefürchtetestarkebelastungder ProzessgerichtedurcheineinzidenteÜberprüfungistnicht hinreichenddokumentiert.weitgewichtigersprichtjedoch gegendieübernahmederimreferentenentwurfenthaltene Änderungvon 208InsOdieinzahlreichenStellung-
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nahmenanklingendevermutung,dievorschriftwürdezu einererheblichenverfahrensverzögerungführen,daderregelmäßigmitderentscheidungbefassterechtspflegerbereitsaushaftungsgründeneinsachverständigengutachten einholenwerde.einezusätzlicheverzögerungkönntenoch dadurcheintreten,wenn,wieinmehrerenstellungnahmen gefordert,dieentscheidungdesgerichtswegenihrerweitreichendenbedeutungfürdenantragstellendenmassegläubigerunddeninsolvenzverwaltermitdersofortigenbeschwerde überprüfbar wäre. DerGesetzentwurfgreiftnichtdeninderLiteraturwiederholtgeäußertenVorschlagauf,eineVerfahrenseröffnungnur dortvorzusehen,wodie unausweichlichenverwaltungskosten gedecktsind.insofernbestehenzweifel,obesmit praxistauglichenkriteriengelingt,die unausweichlichen Verfahrenskosten vondensonstigenkostenabzugrenzen, dieinjedeminsolvenzverfahrenanfallen.anderenfalls könntediegefahrbestehen,dassderkreisderverbindlichkeiten,dienebendeneigentlichenverfahrenskostengedeckt seinsollen,zuweitgezogenwirdunddamitdieintentionder InsO,zueinererleichtertenVerfahrenseröffnungzugelangen, konterkariert würde. 7.Sonstige Änderungen FürdenallgemeinenGeschäftsverkehristesvongroßem Interessezuerfahren,obdieEröffnungdesVerfahrensmangelseinerdieVerfahrenskostendeckendenMasseabgelehnt wurde.umhiereineleichtzugänglicheinformationsquelle zueröffnen,sollkünftigdieabweisungmangelsmasse öffentlichbekanntgemachtwerden.indenfällen,indenen dievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubar unddiezahldergläubigeroderdiehöhederverbindlichkeitengeringsind,bestehtkünftigdiemöglichkeitder DurchführungeinesschriftlichenVerfahrens.ZurVermeidungderInanspruchnahmederGeschäftsstellenfürdieProtokollierungvonEigenanträgenwirdnunmehrfürdenEröffnungsantrag die Schriftform vorgeschrieben. DasRechtzueinererleichtertenKündigungeinesMiet-oder Pachtverhältnissesnach 109InsOsolldemInsolvenzverwalterdieMöglichkeiteröffnen,Verträgevorzeitigzubeenden,wenneretwadenVertragsgegenstandfürdieMasse nichtmehrangemessennutzenkann.durchdieausweitung derkündigungsfristenfürgewerblichenmietraumaufbiszu neunmonatewirddiesembedürfnisnacheinerentlastung dermassenichtmehrangemessenrechnunggetragen.eine solangekündigungsfristführtzueinerbevorzugungder VermieterimVergleichzuanderenGläubigernunddabei insbesondereimvergleichzuarbeitnehmern.dergesetzentwurfschlägtdeshalbvor,inanlehnungan 113Abs.1 Satz2InsOfürMiet-undPachtverträgeüberGeschäftsraum ebenfallseinekündigungsfristvondreimonatenvorzuschreiben. AuchbeieinemtituliertenAnspruchbestehtfürdenSchuldnerdieMöglichkeit,gegendieForderungsanmeldung Widerspruchzuerheben.NachderbisherigenRechtslage mussnachüberwiegenderauffassungdergläubigererneut einenprozessführenunddiedamitverbundenenkostenvorstrecken.hierbeiläufterauchbeieinererfolgreichen ProzessführungGefahr,dieseAufwendungenvondem Schuldnernichterstattetzubekommen.ZurVermeidungvon unbilligenergebnissen,wirdnunmehreine 179Abs.2 InsO vergleichbare Regelung in 184 InsO aufgenommen. InderLiteratursindZweifellautgeworden,obdermitder ZustellungbeauftragteInsolvenzverwaltersichauchderZustellungdurchAufgabezurPostbedienendarf.Gestützt werdendiesezweifeldarauf,dieaufgabezurposterfordere einemitwirkungdesurkundsbeamtendergeschäftsstelle. UmdieseunbürokratischeZustellungsartinInsolvenzverfahrenkünftigzweifelsfreizuermöglichen,schlägtderGesetzentwurfinsoferneineKlarstellungvor.Außerdemsieht derentwurfvor,dasseinschriftstückbereitsdreiwerktage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. ImInteresseeinereinheitlichenAusgestaltungderRechtsmittelsahderReferentenentwurfzurÄnderungderInsolvenzordnung,desKreditwesengesetzesundandererGesetze vomseptember2004dieeinführungderzulassungsbeschwerdenach 574Abs.1Nr.2derZivilprozessordnung (ZPO)vor.DiesemAnspruchgenügtaberbereitsdasgeltendeRecht,davon 574Abs.1nebenderZulassungsbeschwerdeauchderFallabgedecktwird,dassdieRechtsbeschwerde,wiein 7InsO,imGesetzausdrücklichbestimmt wird.ergänzendistnochdaraufhinzuweisen,dassaufdem WegzueinerVereinheitlichungdesVerfahrensrechtsgeprüft wird,obkünftigimrahmeneinerzulassungsbeschwerde dembundesgerichtshofeineverwerfungskompetenzeingeräumtwerdensoll.demergebnisdieserprüfungsolldurch einepunktuelleänderunginderinsonichtvorgegriffen werden. III.AuswirkungdesGesetzentwurfsaufdieEinnahmen undausgabenderöffentlichenhaushalte,kosten fürdiewirtschaftsunternehmenundauswirkungen aufdaspreisniveau ZusätzlicheBelastungenfürdieöffentlichenHaushaltesind vondemgesetzentwurfnichtzuerwarten.vielmehrbesteht dieberechtigtehoffnung,dassdiejustizhaushaltederländerdurchdiekonzentrationderöffentlichenbekanntmachungenaufdasinternetdeutlichentlastetwerden.gehtman ininsolvenzverfahrenüberdasvermögennatürlicherpersonenvonveröffentlichungskosteninhöhevonvorsichtiggerechnet100euroaus,sokostetnachderanlage1zu 3 Abs.2desGerichtskostengesetzes (GKG)eineVeröffentlichungüberdasInternetlediglich1Euro,sodasskünftigfür dasverfahreninsgesamtmitveröffentlichungskostenvon ca.5eurozurechnenwäre.gehtmanvon35000stundungsfällenprojahraus,sowürdesichdaseinsparpotenzial beieinerinternetbekanntmachungaufüber3mio.eurobelaufen.etwaigerückflüssenachablaufderstundungszeit sind dabei allerdings nicht berücksichtigt. DadurcheineInternetveröffentlichungauchinUnternehmensinsolvenzverfahreneineEntlastungderMasseeintritt, könnendiegläubigerindiesenverfahrenmiteineretwas höherenquoterechnen.daseinsparpotenzialindiesem BereichisthierdeutlichhöheralsbeieinemVerbraucherinsolvenzverfahren,dainderInsolvenzeinesUnternehmens bisherregelmäßigauchdieveröffentlichungineinertageszeitungangeordnetwurde.dieveröffentlichungskosten könnensichdabeiauf1000eurobelaufen.dementsprechendfindetdurcheineelektronischebekanntmachungeine AnreicherungderMassestatt.Insofernistmiteinergewissen Entlastung für die Wirtschaftsunternehmen zu rechnen.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3227 AuswirkungenaufdieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (das bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 2 (GG) in Anspruch nehmen, da für das Insolvenzverfahren bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen. Nur durch ein einheitliches Verfahrensrecht kann gewährleistet werden, dass das Vermögen des Schuldners im Interesse der Insolvenzgläubiger möglichst optimal verwertet oder Sanierungschancen für das schuldnerische Unternehmen genutzt werden können. Bei unterschiedlichen Verfahrensregelungen können die Betroffenen nicht darauf vertrauen, in allen Ländern in gleicher Weise Rechtsschutz zu erlangen, was die Rechtswege zu den Bundesgerichten erschwert. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. DerEntwurfhatkeineerkennbarengleichstellungspolitischenAuswirkungen.GrundsätzlichsindFrauenundMännervondenVorschriftendesEntwurfsingleicherWeise betroffen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Diebishernurin 312Abs.2InsOfürdasvereinfachteInsolvenzverfahrenvorgeseheneMöglichkeit,dasInsolvenzverfahrenoderTeiledavonschriftlichabzuwickeln,wurde vonmancheninsolvenzgerichtenalswesentlicheverfahrenserleichterunggewertet,vonderregegebrauchgemacht wurde.vonanderengerichtenwurdedemgegenüberbetont, wiewichtigesfüreinezügigeverfahrensdurchführungsei, sichmitdenverfahrensbeteiligtenunmittelbarmündlich austauschenzukönnen.fürbeideansätzelassensichgute Gründeanführen,dienichtnurdurchdiejeweiligenBesonderheitendesVerfahrensvorgegebensind,sondernauch durchdievorliebenderhandelndengerichtspersonenbeeinflusstwerden.dergesetzentwurfsiehtnunmehrauchfür dasregelinsolvenzverfahrenvor,demjeweiligeninsolvenzgerichtingeeignetenfällendiewahlzueröffnen,welche Verfahrensabwicklungamsinnvollstenist.Währendesin größerenverfahrenbeiderbisherigenverfahrensdurchführungbleibt,kannsichinderinsolvenzeineskleinstunternehmensdurchausaucheinmaleineschriftlicheabwicklunganbieten.wegenderdamitverbundenenrechtsfolgen fürdiegläubigersinddieanordnungdesschriftlichenverfahrens,dieaufhebungoderabänderungöffentlichbekannt zu machen. Zu Buchstabe c MitderErgänzungvonAbsatz4sollenähnlichwieimHandelsrecht (vgl. 8aHGB)diemaschinelleHerstellungund BearbeitungderTabellenundVerzeichnisseoperabelausge- staltetwerden.dievollelektronischeabwicklungdesver- fahrens wird wesentlich zu dessen Effektivität beitragen. Zu Nummer 2 DieZustellungdurchAufgabezurPostisteineunbürokratischeZustellungsart,diesichgeradeinVerfahrenmitzahlreichenBeteiligten,wiesieeinInsolvenzverfahrendarstellt, anbietet.aufgrunddergesetzlichenzustellungsfiktiongilt diezustellungalsbewirkt,selbstwennderempfängerdie SendungtatsächlichnichterhältoderwenndieSendungals unzustellbarzurückkommt.dassdieseerleichterteformder ZustellungimInsolvenzverfahrenauchnachderReformdes ZustellungsrechtsohnediejetztinderZivilprozessordnung geltendebeschränkungaufauslandszustellungenzulässig bleibt,stelltdieneufassungdes 8Abs.1Satz2InsO-E klar.währenddiein 184Abs.2Satz1ZPOvorgesehene ZweiwochenfristfürdieZugangsfiktionbeiAuslandszustellungenauchimBereichderInsolvenzordnungsinnvollist, solltebeieinerzustellungiminlandunterberücksichtigung derüblichenpostlaufzeiteneinekürzerefristmaßgebend sein.dergesetzentwurfsiehtindemvorgeschlagenen 8 Abs.1Satz3InsO-Edeshalbvor,beiInlandszustellungen diese Frist auf drei Tage zu begrenzen. Nach 184Abs.2Satz4ZPOhatderUrkundsbeamteder GeschäftsstelledieAnschriftdesZustellungsadressatenund denzeitpunktderaufgabebeiderpostineinemaktenvermerkfestzuhalten.vordemhintergrundderdurchdiegenanntevorschriftgefordertentätigkeitdesurkundsbeamten dergeschäftsstellesindzweifellautgeworden,obdermit derzustellungnach 8Abs.3InsObeauftragteInsolvenzverwalterodervorläufigeInsolvenzverwalter (vgl. 21 Abs.2Nr.1InsO)sichauchderAufgabezurPostbedienen kann.durchdieergänzungvonabsatz3wirdnunklargestellt,dassderinsolvenzverwalter,derdurchdieübertragungderzustellungwieeinbeliehenerunternehmertätig wird,sichallerin 8Abs.1InsOinBezuggenommenen Zustellungsartenbedienenkann.Dabeikannohneweiteres vondererforderlichenzuverlässigkeitdesgerichtlichausgewähltenundbestellteninsolvenzverwaltersausgegangen werden.eswäreallerdingsunökonomisch,wennderinsolvenzverwalterdiezustellungendurchaufgabezurpostund diehierfürerforderlichenvermerkeineigenerpersonvornehmenmüsste.in 8Abs.3Satz2InsO-Ewirddeshalb angeordnet,dasssichderinsolvenzverwalterhierbeieigenen Personals oder ggf. Dritter bedienen kann. DaderVerwalterkeinenVermerkindenGerichtsaktenfertigt,ist 184Abs.2Satz4ZPOinentsprechenderAnwendungsozuverstehen,dasserdieAufgabezurPostinseinen Unterlagendokumentiert.DerInsolvenzverwalterhatdie vonihmgefertigtenzustellungsvermerkeunverzüglichzu denaktenzureichen,damitdasgerichteinekontrollehat undauchnochzueinemspäterenzeitpunktdiezustellung ohnebesonderenaufwanddokumentiertwerdenkann.die beidengenanntenänderungenvonabsatz3ermöglichenes, diemitderübertragungderzustellungaufdeninsolvenzverwalterangestrebtenvereinfachungs-,verbilligungs-und Entlastungsfunktionen wirksam zu machen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a DieöffentlicheBekanntmachungistfürdasInsolvenzverfahrenvonhervorragenderBedeutung.ImVordergrundsteht
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dabeidieinformationdesgeschäftsverkehrs,alsoinsbesonderedergläubiger,aberauchpotenziellergeschäftspartner, dieüberdiewirtschaftlichenverhältnissedesschuldnersunterrichtetwerdensollen.überdiepublizitätswirkungwird denöffentlichbekanntgemachtenentscheidungenauchgegenüberdenpersonengeltungverschafft,andieeineeinzelzustellungnichterfolgtist.derlaufeinerrechtsmittelfrist wirdeinheitlichbestimmtundmängeldereinzelzustellung werdendurchdieöffentlichebekanntmachunggeheilt.insofernistesgeboten,eineveröffentlichungsformzuwählen, dieeinerseitsmöglichsteffektivist,andererseitsaberdie MasseoderdieöffentlicheHandnichtüberGebührmitKostenbelastet.MitdemInternetstehtheuteeinPublikationsmediumzurVerfügung,dasdiesenAnforderungeninhervorragendem Maße genügt. BereitsimRegierungsentwurfzurInsolvenzordnungwar eineeinheitlicheveröffentlichungimbundesanzeigervorgesehen,ummiteinemeinzigenpublikationsorganlückenlosüberalleöffentlichenbekanntmachungenderinsolvenzgerichtezuunterrichten (vgl.bundestagsdrucksache 12/2443,S.111).DerBundesrathattesichimdamaligenGesetzgebungsverfahrengegeneinedurchgängigeVeröffentlichungimBundesanzeigermitderBegründungausgesprochen,fürdiegroßeMehrheitderInsolvenzverfahrenmit lediglichörtlicheroderregionalerbedeutungseiendiekosten,diemiteinersolchenveröffentlichungverbundensind, nichtzurechtfertigen.außerdemwürdediebekanntmachungimbundesanzeigereineveröffentlichungindenörtlichenblätternnichtentbehrlichmachen.diebundesregierunghatteseinerzeitdiesenbedenkenrechnunggetragen. MittlerweilehabendieseArgumentejedochvollständigihre Überzeugungskrafteingebüßt.MitdemInternetstehtnunmehreinInformationsmediumzurVerfügung,zudemnahezu50ProzentallerHaushalteZuganghaben.BeidenWirtschaftskreisen,dieimbesonderenMaßeanInformationen überdasinsolvenzgescheheninteressiertsind,bestehtein nahezulückenloseranschlussandasinternet.nacheiner MitteilungdesStatistischenBundesamtesvomNovember 2002verfügen99ProzentderUnternehmenmit250oder mehrmitarbeiternübereineninternetzugang.demgegenüberwerdenderbundesanzeigerundvergleichbareprintmedienindenländernnurvoneinemgeringenprozentsatzder Betriebebezogen.DamitwirdeinweithöhererVerbreitungsgraderreicht,alssieeineVeröffentlichungauchüber mehrereprintmedienerlangenkönnte.bestandenbeider VerabschiedungdesGesetzeszurÄnderungderInsolvenzordnungundandererGesetzevom26.Oktober2001 (BGBl. IS.2710)nochgewisseVorbehalte,daeineInternetveröffentlichungnichtfürjedermannzugänglichwarundsich keinebundeseinheitlicheformderbekanntmachungbot (vgl.bundestagsdrucksache14/5680s.24),sohatsichseitdemeinentscheidenderwandelvollzogen.zunächstistder VerbreitungsgraddesInternetsnochmalssprunghaftangestiegen.VonnochgrößererBedeutungistjedoch,dassmit demvonnordrhein-westfalenmittlerweilebetriebenen elektronischenportalfürinsolvenzbekanntmachungen ( derbundesländerjetztschoneinezentralebundeseinheitlicheplattformzurverfügungsteht,dieüberdasinsolvenzgeschehen informiert. MitderInternetveröffentlichungwerdendieVeröffentlichungskostenaufeinengeringenBruchteildesfrüheren Umfangsgesenkt.DiesentlastetzumeinendieInsolvenzmasseunddamitdieInsolvenzgläubiger,zumanderenkommt diesepreiswerteveröffentlichungsformindenstundungsfällenauchdenjustizhaushaltenderländerzugute.beidem sprunghaftenanstiegderstundungsfälleistdieseinganzerheblicheseinsparpotenzialfürdieöffentlichenhaushalte. DafüreineVeröffentlichungineinemelektronischenInformations-undKommunikationssystemkünftigdieVerordnungzuöffentlichenBekanntmachungeninInsolvenzverfahrenimInternetvom12.Februar2002 (BGBl.IS.677)gilt, habenpersonen,dieüberkeineneigeneninternetzugangverfügen,nach 4dergenanntenVerordnungeinenAnspruch darauf,dasssievondenöffentlichenbekanntmachungenin angemessenemumfangunentgeltlichkenntnisnehmenkönnen.durchdieverordnungwirdauchsichergestellt,dassden BelangendesDatenschutzesinangemessenemUmfang Rechnunggetragenwird (vgl.artikel2desgesetzentwurfs). Zu Buchstabe b DurcheineBekanntmachungüberdasInternetwerdenauch diein 9Abs.2Satz1InsOgenanntenzusätzlichenVeröffentlichungeninallerRegelüberflüssig.Wiebereitsausgeführt,wirddurcheinePublikationineinemelektronischen Informations-undKommunikationssystemeinweithöherer Verbreitungsgraderreicht,alsdieseinPrintmediumjeerzielenwürde.ImGegensatzzueinergedrucktenVeröffentlichungbietetdasInternetüberdieseineeinfacheRecherchemöglichkeit,dieesdenInteressiertenerlaubt,sichwährend dergesamtenlaufzeitdesinsolvenzverfahrensüber (potenzielle)geschäftspartnerzuinformieren.zudemzeigenetwa dieerfahrungeninösterreich,dasebenfallsnureineinternetveröffentlichungkennt,dassdiezeitungenimrahmenihres InformationsauftragszumindestdiefürdiejeweiligeRegion bedeutsameninsolvenzeninihremredaktionellenteilmelden.amtlichveranlassteveröffentlichungenindentageszeitungensollendaherregelmäßignichtmehrerfolgen,was zueinerganzspürbarenreduzierungderverfahrenskosten führenwird.allerdingssiehtdergesetzentwurfvor,dassdie LänderzusätzlicheVeröffentlichungenlandesrechtlichzulassenkönnen,soweitsiedies etwaausregionalengründen fürerforderlichhalten.indiesemfallobliegtesdenländern, sowohldievoraussetzungenalsauchformundumfangweitererveröffentlichungenzuregeln.diegerichtedürfenweitereveröffentlichungensodannnurimrahmendieserlandesrechtlichzugelassenengrenzenveranlassen. DiebisherinAbsatz2Satz3Nr.3enthalteneBestimmung, dafürsorgezutragen,dassdieveröffentlichungenmöglichstnichtkopiertwerdenkönnen,liefnachdemgegenwärtigenstanddertechnikweitgehendleer.wiederholtwurde deshalbdieforderungerhoben,dievorschriftzustreichen. Dieser Forderung wird nun Rechnung getragen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a AusderPraxiswirdberichtet,dieMöglichkeit,Eigenanträge zuprotokolldergeschäftsstellezustellen,würdeerhebliche ArbeitskapazitätenbeidenGerichtenbinden.VordemHintergrund,dassdieSchuldner,dieamehestenaufeineUnterstützungseitensderGeschäftsstelleangewiesenwären, bereitsnach 305Abs.5InsOeinemVordruckzwangunterliegen,siehtderGesetzentwurfgenerelldieSchriftformfür
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3227 deninsolvenzantragvor.inderpraxisstelltderschriftliche Antrag ohnehin bereits den Regelfall dar. Zu Buchstabe b WiederholtwurdevonInsolvenzgerichtenbemängelt, SchuldnerwürdenbeiihrenEigenanträgenhäufigunvollständigeUnterlageneinreichenundoftnurzögerlichoder überhauptnichtaufnachfragenreagieren.deshalbwirdnun inabsatz3einvordruckzwangfüralleeigenanträgeeingeführt.dadieformularesomitauchfürgesellschaftenund juristischepersonengelten,solltensiesichaufdieangaben beschränken,diefürdiebeurteilungderzulässigkeitdes AntragsundgegebenenfallsfürdieAnordnungvonSicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Zu Nummer 5 InderLiteraturwirdteilweiseunterBezugnahmeaufdie amtlicheüberschriftzu 20InsOunddenWortlautderVorschriftdieAuffassungvertreten,denSchuldnertreffeimInsolvenzeröffnungsverfahrennureineVerpflichtungzurAuskunftserteilung.ImEröffnungsverfahrenreichtjedoch häufigeineauskunftdurchdenschuldnerund/oderdiemitgliederdervertretungs-undaufsichtsorganenichtaus,um dasvermögenzusichernundeinezuverlässigegrundlage fürdieeröffnungdesinsolvenzverfahrenszuschaffen.vielmehrkommteinerdarüberhinausgehendenmitwirkungdes SchuldnerseinenichtzuunterschätzendeBedeutungauchin diesemstadiumzu.soberichtetdiepraxisvonfällen,indenensichrechtsanwälte,steuerberater,wirtschaftsprüfer odernotarebeieinemauskunftsersuchenaufihreverschwiegenheitspflichtberufen,sodasseineentbindungvon derschweigepflichtdurchdenschuldnernotwendigist.bei AuslandsvermögenwirdderZugangzuRegisternbzw.zu denvermögenswertenofterstvondererteilungeinerentsprechendenvollmachtdurchdenschuldnerabhängiggemacht.durchdieneufassungdes 20InsOwirddiebereits vonderüberwiegendenauffassunginderliteraturvertreteneumfassendemitwirkungspflichtdesschuldnersimeröffnungsverfahren nun eindeutig klargestellt. Zu Nummer 6 DieInsolvenzordnungwirdvonderÜberzeugunggetragen, einewirtschaftlichsinnvollemasseverwertungseiregelmäßignurmöglich,wenndieinhaberdinglichersicherungsrechteindasinsolvenzverfahreneinbezogenwerden.nur wenndiesgewährleistetist,könnenfürdieverwertungdes SchuldnervermögensmöglichstgünstigeBedingungengeschaffenwerden.ZurErhaltungdeswirtschaftlichenVerbundesdesUnternehmensisteslegitim,sicherungsübereigneteGegenständeeinemVerwertungsstoppzuunterwerfen undeinverwertungsrechtdesinsolvenzverwaltersvorzusehen.einefinanziellekompensationfürdiesenentzugvon LiquiditätistnachderKonzeptionderInsolvenzordnungbis zumberichtsterminnichtgeboten.bisdahinsollderinsolvenzverwalterdiemöglichkeitenhaben,massebestandteile zuermittelnundverwertungsmöglichkeitenzuprüfen,ohne durchdiepflichtzurverwertungoderggf.freigabevon Sicherheitenbeeinträchtigtzusein (vgl.bundestagsdrucksache12/2443s.86ff.).diesgiltauchfürgegenstände, derenaussonderungverlangtwerdenkann,alsoetwafür beweglichesachen,diedemschuldneruntereigentums- vorbehaltgeliefertwurden.dieabsichtderinsolvenzord- nung,dasdemunternehmerischenzweckgewidmetemate- riellesubstratzusammenzuhalten,wirdunterlaufen,wenn Gläubiger,sobaldsievondemEröffnungsantragdes SchuldnersKenntniserhalten,dieimSicherungsvertrag erteilteneinziehungs-,verarbeitungs-undweiterveräußerungsermächtigungenwiderrufen.zursicherheitabgetreteneforderungenwerdennachvorherigeroffenlegungder AbtretungvomgesichertenGläubigeroftmalsselbstrealisiert.FürdenInsolvenzverwalterbestehthäufignichteinmaldieMöglichkeitzuprüfen,obdievomGläubigergeltendgemachteGlobalzessionüberhauptwirksamist.Istdie ForderungdurchdenGläubigereinmaleingezogen,soistes schwierig,dieentgangeneliquiditätdermassewiederzuzuführen.einkostenbeitragnach 171InsOkannfürdie Massenichtgeltendgemachtwerden,dakeineVerwertungshandlungdesVerwaltersvorliegt.InanderenFällen werdenmitabsonderungsrechtenbelastetegegenstände vondensicherungsgläubigerninbesitzgenommenoderes wirddienutzungbzw.weiterveräußerungdiesergegenständeuntersagt.diesesvorgehenerschwertesdemvorläufigeninsolvenzverwalter,seinerpflichtnachzukommen,das schuldnerischeunternehmenimeröffnungsverfahrenfortzuführen.diesanierungschancenwerdenhierdurchvereiteltundeinemöglichstoptimaleverwertungderinsolvenzmasse behindert. InderLiteraturistderzeitumstritten,obeinemInsolvenzverwalter,aufdendieVerwaltungs-undVerfügungsbefugnis überdasschuldnerischevermögenübergegangenist,ohne ausdrücklichegerichtlicheanordnungeinbesitz-,nutzungs-undverwertungsrechtandemzurmassegehörenden Sicherungsgutauchdannzusteht,wennnachderAusgestaltungdesSicherungsvertragsdiesdemSchuldnernichtmehr gestattetwäre.sowirdetwavertreten,auchunterberücksichtigungderverwaltungs-undunternehmensfortführungsbefugnisdesstarkenvorläufigeninsolvenzverwalters seieineingriffindrittrechtenichtzulegitimieren.aber auchbeieinerausdrücklichenanordnungseitensdesgerichtsistzweifelhaft,oballediemasseschmälerndeneingriffegesichertergläubigerunterbundenwerdenkönnen. Unstreitigdürftesein,dassdasInsolvenzgerichtnach 21 Abs.1InsOdemSchuldnerdieHerausgabevonkörperlichenSicherungsgegenständenverbietenundeineZwangsvollstreckungseitensdesgesichertenGläubigersunterbindenkann.DemgegenüberwerdenZweifelgeäußert,obdas GerichtaucheineForderungseinziehungdurchdengesicherten Gläubiger untersagen kann. Mitdemvorgeschlagenen 21Abs.2Nr.5InsOsollendieseZweifelausgeräumtwerden.Dabeiwurdejedochdarauf geachtet,möglichstschonendindierechtedergesicherten GläubigereinzugreifenunddembesonderenCharakterdes EröffnungsverfahrensangemessenRechnungzutragen.DiesesVerfahrenistlediglichvorläufigerNaturundsollvor allemdersicherungderinsolvenzmassedienen.essollte deshalbvermiedenwerden,wesentlicheteiledesinsolvenzverfahrensbereitsindasvorläufigeverfahrenzuverlagern undsoeininsolvenzverfahrenvordeminsolvenzverfahren zukreieren.deshalbwerdendemsicherungsgeberauch nichtmehrrechteeingeräumt,alsihmaufgrunddessicherungsvertragsundohnediestellungdesinsolvenzantrags zustehenwürden.solltensichdemvorläufigeninsolvenzverwaltereinmalbesondersgünstigeverwertungschancen
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode imeröffnungsverfahrenbieten,sosollteerdurchabsprachenmitdensicherungsgläubigernversuchen,diesezunutzen.jedochdarfnichtverkanntwerden,dassauchdieverwertungdurchdengesichertengläubigervollendete TatsachenschafftunddievonderInsolvenzordnungangestrebteEinbeziehungdergesichertenGläubigerindasVerfahrenundderenKostenbeitragverhindert.UmdasgeschilderteSpannungsverhältnisauszugleichen,schlägtder Entwurfvor,imWegevongerichtlichangeordnetenSicherungsmaßnahmeneinVerwertungs-undEinziehungsverbot gegenüberdemsicherungsgläubigerzuverhängenunddie NutzungsbefugnisanunterEigentumsvorbehaltgelieferten odersicherungsübereignetenbetriebsmittelnzuermöglichen,diefüreinebetriebsfortführungvonerheblicherbedeutungsind.vondererlaubnis,diemitabsonderungs-und AussonderungsrechtenbelastetenGegenständezunutzen,ist derverbrauchnichterfasst.zwarwirdvereinzeltinderpraxisvertreten,dassdervorläufigeverwalterdassicherungsgutverbrauchenunddieabgetretenenzahlungseingängefür denlaufendengeschäftsbetriebeinsetzenkönne.einenutzung alsminusderverwertung liegtnurvor,solangedie SachealssolcheerhaltenbleibtundnichtimRahmender Verwendungverbrauchtwird.Daherkanndervorläufige Verwalterz.B.ohnevorherigeVereinbarungmitdemSicherungsgläubigerkeineGegenständedessicherungsübereignetenWarenlagersveräußernoderzurSicherungabgetretene ForderungeneinziehenunddiedadurchgewonneneLiquiditätzumErwerbvonRohstoffenoderWareneinsetzen.Nicht erfasstwerdenvondieserregelungdievoneinemfactorbereitsangekauftenforderungen.diesegehörenmitdemabschlussdervereinbarungwederrechtlichnochwirtschaftlich zu dem Vermögen des Schuldners. DenInteressenderabsonderungsberechtigtenGläubigersowiederAussonderungsberechtigten,wieetwaderLeasinggeber,wirdebenfallsRechnunggetragen.Diesekönnenim EröffnungsverfahrenauchbeieinerBeschränkungihrer Rechteweiterhindieursprünglichvertraglichvereinbarte bzw.gesetzlichvorgesehenegegenleistungfürdienutzung beanspruchen.soweit 169Satz2und3InsOfürdenFall einerlängerenvorenthaltungimeröffnungsverfahreneine ZinszahlungspflichtfürdenZugriffsverlustdesAbsonderungsberechtigtenvorsehen,giltdieseRegelungnunmehr auchfürdendurcheinverwertungsverbotbetroffenenaussonderungsberechtigten.danebenistdervorläufigeinsolvenzverwalterverpflichtet,einenwertverlustauszugleichen, derdurchdiebenutzungdesgegenstandeseintritt.einangeordneterverwertungsstopphatkeineauswirkungenauf einetwaigeskündigungsrechtdesgläubigersunddieherausgabe der Gegenstände im eröffneten Verfahren. Sicherungsmaßnahmennurfürdenstarkenvorläufigen Insolvenzverwaltervorzusehen.ZumSchutzdesgesicherten GläubigersdarfdieNutzungjedochnichtzueinerdeutlichen Entwertung des Sicherungsgegenstandes führen. Zu Nummer 7 Auf die Ausführungen zu Nummer 5 wird verwiesen. OrdnetdasInsolvenzgerichtan,dasssicherungsabgetretene ForderungenvomSicherungsnehmernichtmehreingezogen werdendürfen,somussgleichzeitigdieeinziehungdieser ForderungendurchdenvorläufigenInsolvenzverwalterzulässigsein,daandernfallsdieGefahrdroht,dassdiebetreffendenForderungen etwawegeneinerinsolvenzdesdrittschuldners nichtmehrbeigetriebenwerdenkönnen.wird einesicherungsabgetreteneforderungvomvorläufigeninsolvenzverwaltereingezogen,sokannerauchfürdiekünftigemasseeinenkostenbeitraggeltendmachen.dieser Ansatzistdeutlichflexibler,alseseingenerellesVerwertungsverbotimEröffnungsverfahrenwäre.AngesichtsdiesesflexiblenAnsatzesistesauchnichtgerechtfertigt,diese Zu Nummer 8 MitderÄnderungsolleinerseitlangeminderLiteraturerhobenenForderungRechnunggetragenundderBeschluss, mitdemdieverfahrenseröffnungmangelsmasseabgelehnt wird,öffentlichbekanntgemachtwerden.diesetatsacheist nichtnurfürdiegläubiger,sondernfürdengesamtengeschäftsverkehrvonerheblicheminteresse.zahlreicheanfragen,diedieinsolvenzgerichtestarkbelasten,werdendamit inzukunftüberflüssig.einerhöhterverwaltungsaufwandist mitderbekanntmachungregelmäßignichtverbunden,da zumindestingrößerenverfahreninallerregelvorläufige Sicherungsmaßnahmenangeordnetwerden,dienach 23 InsOöffentlichbekanntzumachensind.WerdendieseSicherungsmaßnahmennachderAbweisungdesEröffnungsantragsaufgehoben,soistdiesebenfallsöffentlichbekannt zumachen ( 25InsO).AuchdasKostenargument,dasgelegentlichgegeneineBekanntmachungdesAbweisungsbeschlussesinsFeldgeführtwurde,vermagnachEinführung der Internetveröffentlichung nicht mehr zu überzeugen. DaderAbweisungsbeschluss,dernach 34InsOmitdersofortigenBeschwerdeangegriffenwerdenkann,denGläubigernunddemSchuldnerzuzustellenist,greiftbeieineröffentlichenBekanntmachungauchdieZustellungsfiktiondes 9 Abs.3 InsO ein. Zu Nummer 9 WiederholtistesinderVergangenheitvorgekommen,dass namensidentischepersonen,etwavaterundsohn,unterder gleichenadressewohnhaftwarenundsomitnichtdeutlich wurde,überwessenvermögendasinsolvenzverfahreneröffnetwurde.mitdererfassungdesgeburtsjahreswirdkünftig fürrechtssicherheitgesorgt.zudemwirdvonderpraxisdie VeröffentlichungderHandelsregisterbezeichnungunddes Registergerichtsgewünscht.Hierdurchkönnenmögliche VerwechslungenvermiedenundeinegrößereRechtssicherheit geschaffen werden. FürdieGläubigeristeswünschenswert,möglichstfrühzeitig darüberinformiertzuwerden,obderschuldnerinnerhalb derfristdes 287Abs.1Satz2InsOeinenzulässigenAntragaufRestschuldbefreiunggestellthat.DadieserAntrag nach 287Abs.1InsOmitdemAntragaufEröffnungdes Insolvenzverfahrensverbundenwerdensoll,kannindenEröffnungsbeschlusseinsolcherHinweisohneSchwierigkeitenaufgenommenwerden,derdannöffentlichbekanntgemacht wird. Zu Nummer 10 AlsFolgeänderungzuNummer3wirdderbisherige 30 Abs.1Satz2InsOgegenstandslos.MitdemneuenSatz2 solldenbesondereninteressendergläubigerimrestschuldbefreiungsverfahrenrechnunggetragenwerden.dieerteilungderrestschuldbefreiungzeigtfürdiegläubigerein-
17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3227 schneidendefolgen,daihreforderungennichtmehr erzwingbarsind,alsoinsogenannteunvollkommeneverbindlichkeitenumgewandeltwerden.esistdeshalbgeboten, diegläubigermöglichstfrühzeitigüberdieabsichtdes Schuldnerszuinformieren,eineBefreiungvonseinenim VerfahrennichterfülltenVerbindlichkeitenzuerlangen. ZwarwerdendieGläubigernach 74Abs.2InsOüberdie TagesordnungdesSchlussterminsunddamitauchüberden AntragdesSchuldnersnach 287InsOhingewiesen,doch erfolgtdieseinformationerstineinemrelativspätenverfahrensstadium.zureffektivenwahrungihrerinteressensollten diegläubigerjedochzeitnahübereinemöglicherestschuldbefreiungunterrichtetwerden,umsichetwaaufdieglaubhaftmachungvonversagungsgründenvorbereitenzukönnen.danach 287Abs.1Satz1InsOderAntragauf ErteilungderRestschuldbefreiungmitdemAntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrenszuverbindenist,können diegläubigerregelmäßigbereitsmitderöffentlichenbekanntmachungdeseröffnungsbeschlussesauchübereinen Restschuldbefreiungsantrag informiert werden. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 12 InInsolvenzverfahrenüberdasVermögennatürlicherPersonenversuchenSchuldner,dievorderEröffnungdesVerfahrenseineselbstständigeTätigkeitausgeübthatten,oftmals diesetätigkeitnacheröffnungdesverfahrens mitoderohnekenntnisoderduldungdesinsolvenzverwalters fortzusetzenodereineneuetätigkeitzubeginnen.dasinteresse desschuldners,sichdurcheinegewerblicheoderfreiberuflichetätigkeiteineneuewirtschaftlicheexistenzzuschaffen,stelltaberdieinsolvenzpraxisvorerheblicheprobleme. SogehörenEinkünfte,dieeinselbstständigtätigerSchuldner nachderinsolvenzeröffnungerzielt,gemäß 35InsOinvollemUmfangohneAbzugfürberuflichbedingteAusgaben zurinsolvenzmasse.damitisteineselbstständigetätigkeit desschuldnersaußerhalbdesinsolvenzverfahrensnahezu ausgeschlossen. ÜbtderInsolvenzschuldnerdennoch mitoderohnewissen odereinwilligungdesverwalters eineselbstständigetätigkeitaus,dannhatderinsolvenzverwalterhäufigeininteresse,zwardendurcheineselbstständigetätigkeiterzielten NeuerwerbfürdieMassezuvereinnahmen,mitdurchden NeuerwerbinvielfältigerFormbegründeteVerbindlichkeitenjedochnichtdieMassezubelasten.EinWeg,demInsolvenzschuldnerdieMöglichkeiteinerselbstständigenTätigkeitaußerhalbdesInsolvenzverfahrenszueröffnen,isteine Art Freigabe desvermögens,dasdergewerblichentätigkeitgewidmetist,einschließlichderdazugehörendenvertragsverhältnisse.einevergleichbareregelungfindetsich bereitsin 109Abs.1Satz2InsOhinsichtlichderWohnung desschuldners.denneugläubigern,alsodengläubigern, dienacheröffnungdesverfahrensmitdemschuldnerkontrahierthaben,stehen,soferneineentsprechendeerklärung desverwaltersvorliegt,alshaftungsmassediedurchdie selbstständigetätigkeiterzielteneinkünftezurverfügung. EineVerpflichtungderInsolvenzmassedurchdieTätigkeit desschuldnersscheidetdannvonvornhereinaus.machtder VerwaltervonderFreigabekeinenGebrauchundduldeter diefortführungdergewerblichentätigkeitdurchdeninsolvenzschuldner,dannwerdendiedurchdenneuerwerbbegründetenverbindlichkeitenzumasseverbindlichkeiten,da insoferneineverwaltungshandlungvorliegt.dieswürde auchfürverbindlichkeitengelten,diederschuldnerunter EinsatzvonGegenständenbegründet,dienach 811Abs.1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sind. DerInsolvenzverwalterhatabzuwägen,obderBehaltdes NeuerwerbsinderMassefürdiesevorteilhaftist.Indiesem FallhateraberauchallemitdemNeuerwerbinZusammenhangstehendenVerbindlichkeitenalsMasseverbindlichkeitenzuerfüllen.IstdieFortführungderselbstständigen TätigkeitfürdieMassenachteilig,dannmussderVerwalter denneuerwerbausdermasseandeninsolvenzschuldner freigebenkönnen.schonnachgeltendemrechtkannein InsolvenzverwalteraufGrundseinerVerwaltungs-und Verfügungsbefugnis ( 80InsO)nachpflichtgemäßemErmessen ( 60InsO)VermögensbestandteileausdemInsolvenzbeschlagzugunstendesSchuldnersfreigeben. 32 Abs.3InsOsetztdieFreigabemöglichkeitvoraus.Demneu eingefügtenabsatz2kommtdaherzunächsteinmalklarstellendefunktionzu,diedurchdiebekanntmachungspflichtderfreigabeerklärungergänztwird.diebekanntmachungderfreigabeerklärungerleichtertdennachweis, dassderverwalterhinsichtlichdesvermögensausder selbstständigentätigkeitendgültigundunbedingtaufseine Verwaltungs-undVerfügungsbefugnisverzichtethat,und informiertdieneugläubigerundallgemeindengeschäftsverkehr,dassdiemassenichtfürdieverbindlichkeitenaus derselbstständigentätigkeitdesschuldnershaftet.dader VerwalterkeinenunmittelbarenZugriffaufdasländerübergreifende,zentraleelektronischeInformations-undKommunikationssystemhat,erfolgtaufAnzeigedesInsolvenzverwalters die Veröffentlichung durch das Gericht. MitderMöglichkeitderFreigabedarfkeinepauschaleBesserstellungderSelbstständigengegenüberdenabhängig Beschäftigtenverbundensein.Vielmehrbedarfeseiner GleichbehandlungbeiderGruppenvonSchuldnern.Daher bietetsichan,diefreigabederselbstständigentätigkeitdes SchuldnersmiteinerAbführungspflichtentsprechend 295 Abs.2InsOzuverknüpfen.Hierdurchlassensichdiemitder BeurteilungdeswirtschaftlichenErfolgesunddermitder ErmittlungdesGewinnsausderwirtschaftlichenTätigkeit verbundenenproblemeohnebesonderenverwaltungs-und Kontrollaufwandlösen.DieRechtederGläubigerwerden dadurchgewahrt,dassdiefreigabeerklärungdurcheineentscheidungdesgerichtsihrewirksamkeitverliert,wenndies vomgläubigerausschussbzw.,wenndiesernichtbestelltist, von der Gläubigerversammlung beantragt wird. Zu Nummer 13 DieZulässigkeitderErhebungvonSäumniszuschlägen ( 240AO, 24SGBIV)nachEröffnungdesInsolvenzverfahrensistweitgehendunbestritten.MitderZahlungsunfähigkeitbehaltendieSäumniszuschlägeihreFunktionals AusgleichfürVerwaltungsaufwandunddieeingetretenen Zinsverluste.DieserAusgleichentsprichtseinerNaturnach demzins,alsodernachderlaufzeitbemessenenvergütung fürdieüberlassungvonkapital.diesäumniszuschlägenehmendahernachüberwiegendermeinungentsprechendden ZinsennuralsnachrangigeInsolvenzforderungenamInsol-
18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode venzverfahrenteil.dieswirddurchdievorgeseheneergänzung von 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO klargestellt. Zu Nummer 14 DieAuswahldesInsolvenzverwaltersstehtschonseitlängererZeitimBrennpunktrechtspolitischerDiskussionen.Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht hatsichintensivmitdiesemfragenkreisbeschäftigtundihninihrem der73.justizministerkonferenzvorgelegtenabschlussberichteingehendgewürdigt.alsrechtstatsächlicherbefund istzunächstfestzuhalten,dassnachwievorganzüberwiegendrechtsanwältealsinsolvenzverwalterbestelltwerden. DabeiisthäufigeraucheineDoppelqualifikationetwaals WirtschaftsprüferoderSteuerberaterfeststellbar.DieBestimmungdeskonkretenInsolvenzverwalterserfolgtbeiden InsolvenzgerichtenunterVerwendungvonListen,vondenen zweigrundtypenanzutreffensind.einigegerichteverwenden geschlossene Verwalterlisten,sodassnurVerwalter benanntwerden,dieindieserlistevermerktsind,ohnedass füraußenstehendeinteressentendiemöglichkeitbesteht, ZugangzudieserListezufinden.Überwiegendwerden jedoch offene Listengeführt,indieteilweisealleInteressentenaufgenommenwerden.BeidieseneherumfangreichenListenbestehtdanndieNeigung,alsUnterauswahl eine ListederListe zuführen,ausderderrichterdievon ihmfavorisiertenverwalterbenennt.esistjedochauchdie Praxisanzutreffen,nursolcheInteressentenindieListeaufzunehmen, die gewissen Qualifikationsanforderungen (etwa Mitarbeit in einem renommierten Verwalterbüro) genügen. WährendeinoffenesListensystemvonderBund-Länder-Arbeitsgruppe Insolvenzrecht alsverfassungsrechtlich unbedenklicheingestuftwird,werdenerheblicheverfassungsrechtlichezweifelanderverwendunggeschlossener Listengeäußert.UnterHeranziehungausländischerAuswahlverfahrenhatdieArbeitsgruppeüberprüft,wiedie BestellungdesInsolvenzverwaltersmöglichstzügigundunbürokratisch,gleichwohluntergrößererBerücksichtigung rechtsstaatlicheranforderungenerfolgenkann.dabeiwurde aucherwogen,obessinnvollist,gesetzlichezulassungsvoraussetzungenfürinsolvenzverwalterzuschaffen,wiesie etwadasfranzösischerechtkennt,dasfürdiezulassung zuminsolvenzverwaltereinemehrjährigevorbereitungszeit undeinestaatlicheprüfungfordert.einsolchesverfahren würdejedocheinenhohenregelungs-undverwaltungstechnischenaufwanderfordern,daeineberufsordnungundein ausdifferenzierteszulassungsverfahreneinschließlicheines gerichtlichenrechtsschutzesgeschaffenwerdenmüssten. UnterVerhältnismäßigkeitsgesichtspunktenließesichein solcheraufwandnurdannrechtfertigen,wennesindervergangenheitzuerheblichendefizitenbeiderqualitätder bestelltenverwaltergekommenwäre.dafürliegenjedoch keine Anhaltspunkte vor. AlsMinusgegenübereinemausdifferenziertenZulassungsverfahrenmiteigenerBerufsordnungkönnteerwogenwerden,diein 56Abs.1InsOangesprochenenBestellungsvoraussetzungenstärkerauszudifferenzieren.DiesenWeg hatetwaderösterreichischegesetzgeberbeschritten.der mitdiesemvorgehenerzieltegewinnanrechtssicherheitist jedochehergeringzuveranschlagen,dadiesekriterienbereitsseitvielenjahrenauchdiepraxisderverwalterbestellungindeutschlandprägen.ebensowenigeffektiverwäre es,dasweitverbreitetelistenverfahrenaufeinegesetzliche Grundlagezustellen,alsodieAufnahmeindieListezueiner Bestellungsvoraussetzungzuerheben.EinrechtlichdetailliertausgestaltetesListenverfahrenließesichnurdannlegitimieren,wenndieVerwalterinderReihenfolgedieserListe bestelltwürdenoderwennsiezumindestregelmäßigausder Listeausgewähltwürden.DieVerwalterauswahlinDeutschlandist,wieauchdassonstigeInsolvenzverfahren,stark durchdengedankendergläubigerautonomiegeprägt.die Gläubigerkönnendeshalbnach 57InsOinderersten GläubigerversammlungeinenneuenInsolvenzverwalter wählen.esistjedochwenigüberzeugend,einregelungstechnischaufwändigesverfahrenzurermittlungeinesbestimmtenverwalterszuinstitutionalisieren,umdanninderersten GläubigerversammlungeineanderePersonzuwählen.ZudemstehtnachdeutschemRechtdiebesondereEignungdes VerwaltersfürdaskonkreteVerfahrenalsAuswahlkriterium imvordergrund,demdurcheineverbindlichelistehäufig nicht Rechnung getragen werden könnte. VordiesemHintergrundbeschränktsichderGesetzentwurf darauf,ausdrücklichklarzustellen,dassdieverwendung geschlossenerverwalterlistenunzulässigistundnichtder KonzeptionderInsolvenzordnungentspricht.Damitträgt dergesetzentwurfauchdenvorgabendesbundesverfassungsgerichtsinseinerentscheidungvom3.august2004 (1BvR135/00)Rechnung,inderdasGerichtfordert,jeder BewerbermüsseeinefaireChanceerhalten,entsprechend seinereignungbeidervergabevoninsolvenzverwaltungen berücksichtigtzuwerden.damitsinddievoneinigengerichtenverwendetengeschlossenenlistenüberdiebeider VergabevonInsolvenzverwaltungenheranzuziehenden PersonenausverfassungsrechtlichenGründenunzulässig. 56Abs.1Satz1InsOwirddeshalbumdenHinweis ergänzt,dassbeiderauswahldesverwaltersgrundsätzlich alleinteressentenheranzuziehensind.dieseregelunggibt alleninteressenteneinechanceaufwillkürfreieeinbeziehungindasvorauswahlverfahrenundgewährleistet damitdenuneingeschränktenzugangzudemberufdes Insolvenzverwalters. HäufigerfolgtdieBekundungdiesesInteressesgegenüber demgerichtimrahmeneinespersönlichengesprächsmit deminsolvenzrichteroderdurchübersendungaussagekräftigerunterlagen.ineinemneuensatz2wirdklargestellt, dassdiebereitschaft,sichalsinsolvenzverwalterbestellen zulassen,aufbestimmteverfahrenbeschränktwerdenkann. DamitwirdzwarletztlichnureineSelbstverständlichkeit ausgedrückt,daniemandgezwungenwerdenkann,alsverwalterineineminsolvenzverfahrentätigzuwerden.dievorgeschlageneformulierungsolljedocheinenanreizdazu bieten,gegenüberdemgerichteinespezialisierungdeutlich zumachen,diesichetwaauchaufverbraucherinsolvenzverfahrenbeziehenkann.vielegrößereverwalterbürostunsich schwer,einverbraucherinsolvenzverfahrenodereinregelinsolvenzverfahrenüberdasvermögeneinesgescheiterten KleinunternehmersmitgeringerMassekostendeckendabzuwickeln.DemerheblichenPersonalaufwand,dendiese InsolvenzverwalterauchindenmasselosenKleinverfahren betreiben,kannnachderinsvvnichtangemessenrechnung getragenwerden.demgegenüberkönnenverwalter,dieihre BüroorganisationvonvornhereinaufdieAbwicklungzahlreicherKleininsolvenzenspezialisieren,auchaufdiesem Gebieterfolgreichoperieren.DervorgeschlageneSatz2soll
19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/3227 deshalbauchalsanregungverstandenwerden,aufdiesem WegderSpezialisierungfortzuschreiten.EinersolchenSpezialisierunghatauchdasBundesverfassungsgerichtdenWeg gewiesen,indemesseinerentscheidungvom3.august 2004ausführt,dassabhängigvondemjeweiligenVerfahren z.b.insolvenzeinesgroßunternehmensoderverbraucherinsolvenz ganzunterschiedlicheanforderungenan den Insolvenzverwalter gestellt werden. WeitererRegelungsbedarfbestehtnicht.Eineffektiver RechtsschutzhinsichtlichderAufnahmeindieAuswahlliste wirddurchdasbestehendeverfahrennach 23ff.EGGVG gewährleistet.ausnahmsweisekannesineinematypischen Fall (z.b.wenndasgerichtentgegendenüblichengepflogenheitennichtdenzunächstbestelltenvorläufigeninsolvenzverwaltermitderendgültigenverwaltungbeauftragt) gebotensein,dassdasgerichtdiemaßgeblichengesichtspunktefürdiebestellungeinesbestimmtenverwalters benennt.dierechtedergläubigerbeiderbestellungdes InsolvenzverwalterswerdenhinreichenddurchdieRegelung in 57 InsO gewahrt. Zu Nummer 15 EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung,diedem UmstandRechnungträgt,dass 907ZPOund 908ZPO aufgehoben worden sind. Zu Nummer 16 NachdemWegfalldesPostmonopolsimZugederLiberalisierungdesPostdienstleistungsmarktessindUnklarheiten aufgetreten,obauchprivatedienstleistungsanbieterverpflichtetsind,einerpostsperrenachzukommen.sobalddie in 51PostGvorgesehenebefristetegesetzlicheExklusivlizenzfürdieDeutschePostAGfürBriefsendungenEnde 2007ausläuft,wirddiesesProblemnochanSchärfegewinnen.ZwarwirdbereitszumgeltendenRechtdieAuffassung vertreten,ausdemunterschiedlichenwortlautvon 121 KO,dereineausdrücklicheMitwirkungspflichtder PostundTelegrafenanstalten vorsahund 99InsO,derlediglich voneinerzuleitungdersendungenandeninsolvenzverwalterspricht,lassesicheineverpflichtungdersonstigen Lizenznehmerbegründen,anderPostsperremitzuwirken. DennochsollteeineausdrücklicheVerpflichtungin 99 Abs.1InsOeingestelltwerden,umimFallederWeigerung despostdienstleistungsunternehmenszügigvollstreckungsmaßnahmeneinleitenzukönnen.durchdieanordnungder PostsperrewirdnichtbesondersindieRechtedesPostdienstleistungsanbieterseingegriffen,dadieUnternehmen fürihretätigkeitdasüblicheentgeltfüreinepostnachsendungbzw.postlagerungerhebenkönnen.esistdeshalbnicht erforderlich,denunternehmeneinrechtsmittelgegendie Anordnung zu gewähren. Zu Nummer 17 BeiderÄnderungderÜberschrifthandeltessichumeine redaktionellefolgeänderungdereinfügungdesneuenabsatzes2.mitdiesemabsatzenthält 108InsOnunmehr auch Vorschriften über Darlehensverhältnisse. ImSchrifttumbestehtUneinigkeitdarüber,ob 103InsO aufdarlehensverträgeanwendbarist,wennderdarlehensgeberdiedarlehensvalutavoreröffnungdesinsolvenzverfahrensausbezahlthat.höchstrichterlicherechtsprechung existiertzudieserfragenicht.miteinfügungdesneuenabsatzes2wirddierechtsunsicherheitbeseitigt,dieinsbesondereamkapitalmarktzurisikoaufschlägenführtunddamit die Finanzierungskosten in Deutschland unnötig erhöht. IstderSchuldneralsDarlehensgebereinentgeltlichesDarlehensverhältniseingegangen,sowirddurchdenneuen Absatz2nunmehrklargestellt,dassdiesesmitWirkungfür diemassefortbesteht,soweitdemdarlehensnehmerdergeschuldetegegenstandzurverfügunggestelltwurde.bereits aus 103InsOergibtsich,dassderInsolvenzverwalterdas DarlehensverhältnisnichtaußerhalbderdarlehensrechtlichenKündigungsmöglichkeitenbeendenkann,daderDarlehensgebermitderAuszahlungderDarlehensvalutaseine Hauptleistungspflichterfüllthat.ImFalleeinerInsolvenz eineskreditinstituteshatdieregelungdenvorteil,dass durchdeninsolvenzverwalternichtzahlreichedarlehensverträgebeendetwerdenkönnen.andernfallswärezubefürchten,dasseinigedarlehensnehmerselbstinzahlungsschwierigkeitengeraten,wennsienachderbeendigung nichtkurzfristigeineumschuldungerreichenkönnen.dies würdeinsbesonderekleineundmittelständischeunternehmentreffen,fürdieindergegenwärtigensituationohnehin dasumfeldfüreinekreditversorgungschwierigergeworden ist.dieneuregelungdes 108Abs.2lässtdieAnwendbarkeit des 116 InsO auf Kontokorrentkredite unberührt. Zu Nummer 18 Nach 109Abs.1Satz1InsOkannderInsolvenzverwalter einvomschuldnereingegangenesmiet-oderpachtverhältnisüberunbeweglichegegenständeoderräumeuntereinhaltungdergesetzlichenfristkündigen.dieregelungdient demziel,diemassenichtmitmietansprüchenzubelasten, wenneinewirtschaftlichenutzungdesobjektsnichtmehr möglichist.dieseszielwirdabernichtoderallenfallssehr bedingterreicht,wennbeispielsweisefürgewerblichen Mietraum (vgl. 580aAbs.2,4BGB)eineKündigungsfrist vonbiszufastneunmonatenmaßgebendseinkann.dies führtzueineraushöhlungdermasseundstellteinenichtgerechtfertigteungleichbehandlunginsbesonderegegenüber Arbeitnehmerndar,derenArbeitsverhältnisnach 113 Abs.1Satz2InsOmiteinerKündigungsfristvonhöchstens dreimonatenbeendetwerdenkann.diekündigungsfristfür Miet-undPachtverhältnisseüberunbeweglicheGegenständeundRäumeimInsolvenzfallsolldeshalbaufdrei Monateverkürztwerden.DieseVerkürzungwirktsichteilweise etwaimbereichderpachtverhältnisse erheblich aus.einedifferenzierungzwischenmiet-undpachtverträgenin 109InsOsollabertrotzderimPachtrechtgeltendenlangengesetzlichenKündigungsfristenzuGunstender danniminsolvenzfalleinheitlichendreimonatigensonderkündigungsfristunterbleiben,zumalauchdieraschelösung voneingegangenenpachtverträgenimeinzelfalldiesanierungsaussichten eines Betriebes erheblich erhöhen kann. FürdieBerechnungderKündigungsfristsindausGründen dereinheitlichkeitderkündigungsvorschrifteninderinsolvenzordnungnichtdiesonstimmiet-undpachtrechtgeltendenregelungenmitihrenkarenztagenmaßgebend.vielmehristdiekündigunginübereinstimmungmitderfürdie KündigungvonArbeitsverhältnissengeltendenRegelung des 113InsOmiteinerFristvondreiMonatenzumMonatsende zulässig.
20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeidervorgeschlagenenÄnderungwirdnichtverkannt,dass eseinwesentlicheszieldermietrechtsreformwar,kündigungsfristenweitgehendzuvereinheitlichen.dieausnahmesituationderinsolvenzrechtfertigtjedochdievorgeschlageneausnahmeregelung.inderinsolvenzmusseine unzureichendehaftungsmasseuntermöglichstgetreuerbeachtungdesgrundsatzesdergläubigergleichbehandlung verteiltwerden.diedauerschuldverhältnissemieteund PachtüberunbeweglicheGegenständeoderRäumeeinerseitsundArbeitsverhältnisseandererseitswerdenschon nachbishergeltendemrechtiminsolvenzfallgegenüber allenübrigendauerschuldverhältnissenprivilegiert,diedem WahlrechtdesInsolvenzverwaltersnach 103InsOunterfallen.DiesePrivilegierungwirdbeibehalten.Allerdings sollendieprivilegiertenrechtsverhältnissehinsichtlichder Kündigungsfristengleichgestelltwerden.Denneserscheint nichtsachgerecht,dassbeispielsweisedervermietereiner GewerbeimmobilienochneunMonatedieMieteerhält,obwohldasMietobjektkeinenNutzenfürdieMassebesitzt, währenddemarbeitnehmermitdreimonatigerfristgekündigt werden kann. Zu Nummer 19 DieBestimmungdernahestehendenPersonenin 138InsO unterscheidetzwischennatürlichenpersonen,dievonabsatz1erfasstwerden,undjuristischenpersonenundgesellschaften,dieinabsatz2behandeltwerden.währendinabsatz2detailliertgeregeltist,welchegesellschaftenoder juristischepersonenalsnahestehendanzusehensind,fehlt fürdienatürlichenpersoneneineentsprechendebestimmung.dieselückewirdinderliteraturzurechtbemängelt,daesnichtseltenvorkommt,dasseinschuldnervermögensteileaufeinegesellschaftüberträgt,andereroder eineihmnahestehendepersonimsinnevonabsatz1beteiligtist.unterderherrschaftderkonkursordnungwardemgegenüberanerkannt,dassbeiverträgendesgemeinschuldners,dienichtlangevorkonkurseröffnunggeschlossen wurdenundindienaheangehörigeinvolviertwaren,die AnfechtungnichtnurgegenübernatürlichenPersonen, sonderninbestimmtenumfangauchgegenüberjuristischen Personenerleichtertwerdenmüsse (vgl.bghz96s.352, 356).Durchdenneuen 138Abs.1Nr.4InsOsolldie LückedesgeltendenRechtsgeschlossenwerden.EineRegelungslückebestehtbeinatürlichenPersonenauchinsofern, alspersonen,dieaufgrundeinerdienstvertraglichenposition besondereinformationsmöglichkeitenhaben,nichtalsnahestehenderfasstwerden.demsolldurchdieänderungvon Nummer 3 Rechnung getragen werden. Zu Nummer 20 MitderAufhebungvon 149Abs.2InsOwirdeinerForderungderPraxisRechnunggetragen,diedieVorschriftalsunnötigenFormalismuskritisiert.VonSeitenderVerwalter wirdberichtet,regelmäßigwerdenach 149Abs.3InsO ohnehinvondergläubigerversammlungeineabweichende RegelunggetroffenundvonderVorschriftdispensiert.Sollte dieseinmalnichtderfallsein,sokönnteessichalsverfahrenshemmenderweisen,wenngeradekeinmitglieddes Gläubigerausschussespräsentist,umdieQuittungmitzu unterzeichnen.imübrigendürftediehaftungdesinsolvenzverwaltersausreichendsein,ihnzueinemordnungsgemäßenvorgehenbeihinterlegtenwertsachenanzuhalten. Zu Nummer 21 WiederholtwurdeausderPraxisvonSachverhaltenberichtet,indenensichvordemBerichtstermineineaußerordentlichgünstigeVeräußerungsmöglichkeitfürdasUnternehmenbot,diejedochnurzudiesemZeitpunktgenutztwerden konnte,undsichbeilängeremzuwartenzerschlagenhätte. EineBetriebsübertragungnachEröffnungdesInsolvenzverfahrenssiehtsichnichtdengleichenBedenkenausgesetzt wieeineveräußerungdurcheinenvorläufigeninsolvenzverwalter,daindiesersituationeininsolvenzgrunddurchdas GerichtbereitsfestgestelltwurdeundderInsolvenzverwalterausreichendGelegenheithatte,sicheinBildüberdie wirtschaftlichelagedesunternehmenszumachen.deshalb solltedeminsolvenzverwalterdiemöglichkeiteingeräumt werden,nachverfahrenseröffnungzügigdenbetriebsübergangeinzuleitenundnichtnochunterumständendrei MonatebiszumBerichtsterminabwartenzumüssen.IndiesemVerfahrensstadiumhatdasGerichtbereitsfestgestellt, dasseineröffnungsgrundvorliegt.diezeitbiszurverfahrenseröffnungkönntegenutztwerden,eineeingehendebewertungdesschuldnerischenunternehmens etwaineiner duedilligence zuveranlassen,unddiegläubigerundder SchuldnerkönntenaufeinesolcheMaßnahmevorbereitet werden. MitderEröffnungdesInsolvenzverfahrensstehtfest,dass imwesentlichennurnochdiewirtschaftlicheninteressender GläubigeraufdemSpielstehenundsiedieFolgenvonwirtschaftlichenFehlentscheidungenzutragenhaben.Zudem bestehtfürdasgerichtdiemöglichkeit,nach 67InsO einengläubigerausschusseinzusetzen,derüberwacht,obim RahmendergeplantenübertragendenSanierungdieInteressenderGläubigergesamtheitangemessengewahrtwerden. VordiesemHintergrundverzichtetdievorgeschlagene Änderungvon 158InsOaufdasErforderniseinerZustimmung durch den Schuldner. Zu Nummer 22 AusderPraxiswirdberichtet,dassinzahlreichenInsolvenzverfahrenderEinladungzurGläubigerversammlungkein Gläubigerfolgeleistet.GeradeinkleinerenVerfahrenistes häufigso,dassrechtpflegerundverwalterdiegläubigerversammlungalleinbestreiten.insoweitbestehtdiegefahr, dasseinebestehendesanierungsmöglichkeitaufgrundder fehlendenbeschlussfähigkeitscheitert.dieeinberufung einerweiterengläubigerversammlungistmitzusätzlichen KostenverbundenundführtzueinerVerzögerungdes Verfahrens.ZudemistinallerRegelnichtzuerwarten,dass beieinerweiterenversammlungdasgläubigerinteresse größeristunddienotwendigebeschlussfähigkeiterreicht wird. Teilweisewirdvertreten,ausdermangelndenTeilnahmean derversammlungergebesicheindesinteressedergläubiger.darinkönneeine (stillschweigende)übertragungder Entscheidungskompetenzhinsichtlichderbedeutsamen RechtshandlungaufdenInsolvenzverwaltergesehenwerden.AndereStimmeninderLiteraturbehandelndieZustimmungalsverweigert,solangederGläubigerausschussdiese nichtausdrücklicherteilthat.esseinotwendig,erneuteine Gläubigerversammlungeinzuberufen.DurchdievorgeschlageneErgänzungvon 160Abs.1InsOwirdeinerseits fürrechtsklarheitgesorgt,andererseitswirdesdeminsol-
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