Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. April 2008
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- Hetty Kopp
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1 Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis n Pa.Iv. Fraktion V. Kantonale Kompetenz für steuerlich begünstigtes Bausparen n Pa.Iv. Gysin. Bausparmöglichkeit für die Kantone. Änderung des StHG n Pa.Iv. Jermann. Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. April 2008 An ihrer Sitzung vom 7. April 2008 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK S) die drei obenerwähnten Initiativen vorgeprüft. Die Initiativen verlangen, das Steuerharmonisierungsgesetz so zu ändern, dass den Kantonen ermöglicht wird, ein steuerprivilegiertes Bausparen nach dem basellandschaftlichen Modell einzuführen. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen, den drei parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Germann, Graber, Schweiger, Luginbühl) beantragt, den drei parlamentarischen Initiativen Folge zu geben. Berichterstattung: Sommaruga Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Simonetta Sommaruga 1. Text und Begründung Text Begründung 2. Stand der Vorprüfung 3. Erwägungen der Kommission 1. Text und Begründung Text [04.446] Die SVP Fraktion reicht gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes folgende parlamentarische Initiative ein:
2 1. Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind die Rechtsgrundlagen für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zu schaffen, damit die Kantone dies fakultativ beibehalten oder einführen können. 2. Dabei sind folgende Grundzüge zu beachten: Die jährlich zugunsten eines Bausparkontos geleisteten Einzahlungen sollen bis zu einem zu definierenden Betrag abgezogen werden können. Die Bausparguthaben einschliesslich der Zinsen sind von der Vermögenssteuer auszunehmen. Die Besteuerung ist in dem Masse aufzuschieben, als die Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft zum eigenen Bedarf am Wohnsitz innert einer zu definierenden Frist verwendet werden. [04.448] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass die Kantone das steuerlich begünstigte Bausparen einführen können. Dabei sollen gebundene Bausparrücklagen so geäufnet werden können, dass erstmalig ausschliesslich und dauernd selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz beschafft und bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden kann. Um unter den Kantonen eine optimale Harmonisierung zu erreichen, soll sich das kantonale Recht an den folgenden Regelungen orientieren: Der Abzug kann während zehn Jahren geltend gemacht werden. Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto sollen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge nicht übersteigen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den Abzug je für sich beanspruchen. Während der Dauer der Bausparrücklagen ist der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit. Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, dann erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen. Die Steuer wird auch nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusive Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird. Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird. Artikel 72d StHG (Belassen des Bausparabzugs) ist möglichst umgehend so zu ändern, dass Kantone, die zurzeit eine Bausparregelung haben, diese bis zum Inkrafttreten der verlangten StHG Änderung weiterführen können. [04.475] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass den Kantonen innerhalb des StHG neu die Möglichkeit geboten wird, auf fakultativer Ebene ein steuerbegünstigtes Bausparmodell einzuführen. Dies mit folgenden Rahmenbedingungen: 1. Steuerliche Abzugsmöglichkeit eines noch festzulegenden jährlichen Bausparkapitals inklusive seiner anlaufenden Zinsen bei einer maximal zehnjährigen Vertragslaufzeit. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartnern kann dieses Kapital maximal verdoppelt werden. 2. Das Bausparkapital muss innert zwei Jahren nach Auslaufen des Bausparvertrages in erstmalig erworbenes und selbstbewohntes Wohneigentum investiert werden. Andernfalls sind die zuvor eingesparten Steuern dem Kanton zurückzuerstatten. 2
3 3. Den Kantonen, die bereits ein Bausparmodell eingeführt haben, ist durch die Änderung von Artikel 72d StHG bis zum definitiven Inkrafttreten der entsprechenden StHG Anpassung eine angemessene Erstreckungsfrist zur uneingeschränkten Weiterführung ihres Bausparmodells einzuräumen Begründung [04.446] Wegen der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 in der Volksabstimmung am 16. Mai 2004 sind die Rechtsgrundlagen für ein steuerlich begünstigtes Bausparen dahingefallen. Dies würde bedeuten, dass Kantone, die dieses Rechtsinstitut im Bereich der kantonalen Steuern bereits mit Erfolg eingeführt haben (wie z. B. der Kanton Basel Landschaft), oder solche, die das Bausparen einführen wollen, ab dem 31. Dezember 2004 (Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 72d StHG) darauf verzichten müssen. Nachdem sich im Rahmen der Vernehmlassung zum abgelehnten Steuerpaket eine starke Minderheit von elf Kantonen gegen das Bausparen ausgesprochen hat, ist es zweckdienlich, lediglich eine Rechtsgrundlage für ein fakultatives Bausparen zu schaffen und dieses den Kantonen nicht zwingend vorzuschreiben. Steuererleichterungen haben grundsätzlich den willkommenen Effekt, dass sie den Konsum und somit die Wirtschaft ankurbeln. Beim Wohneigentum würde eine geringere Steuerbelastung zu mehr Investitionen und mehr Wohneigentum führen. Damit würde der Verfassungsauftrag von 1972, "Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient." (Art. 108 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), endlich verwirklicht. Der Handlungsbedarf wird klar, wenn man sich die tiefe Eigentümerquote von etwa einem Drittel der Bevölkerung, der in den eigenen vier Wänden lebt, vor Augen hält. Das ist international eine der tiefsten Quoten! In zahlreichen europäischen Vergleichsstaaten haben mehr als doppelt so viele Einwohner ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung. Eine Bevölkerung mit einem hohen Anteil an selbst genutztem Wohneigentum birgt aber viele wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Vorteile. Beispielsweise ist ein eigenes Heim ein wichtiger Pfeiler im Bereich der Selbstvorsorge. [04.448] 1. Nach der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 soll es den Kantonen freigestellt werden, Wohneigentumsförderungsmassnahmen in Form eines Bausparabzuges vom steuerbaren Einkommen einzuführen. Dem Bund entstehen dabei keine Steuerausfälle. 2. Darüber hinaus ist mit dieser parlamentarischen Initiative sichergestellt, dass davon nur zukünftige neue und selbst nutzende Wohneigentümer profitieren. Den bestehenden Eigentümern erwächst daraus kein fiskalischer Vorteil. 3. Im Rahmen eines kantonalen Wohneigentumsförderungspaketes bietet der Kanton Basel Landschaft seit bald vierzehn Jahren u. a. ein Bausparmodell an, das pro Jahr im Durchschnitt gegen dreitausend hauptsächlich jüngeren Familien einen steuervergünstigten Start ins Wohneigentum ermöglicht. 60 Prozent dieser Familien haben ein steuerbares Einkommen von unter Franken, und nur gerade etwa 10 Prozent haben ein steuerbares Einkommen von über Franken. Dieses Bausparen löst im Kanton Basel Landschaft bei vergleichsweise geringen Steuermindereinnahmen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Bausparen ist damit nicht nur eine echte Eigentumsförderung für jüngere Familien, sondern darüber hinaus auch eine hochwirksame wirtschaftsfördernde Massnahme. 4. Eine repräsentative Longchamp Umfrage von Ende 2003 belegt, dass sich der überwiegende Teil der Schweizer Bevölkerung von einer Vorlage zum Bausparen sehr angesprochen fühlen würde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind gar der Meinung, dass für das Bausparen Steuereinbussen in Kauf genommen werden dürfen. 5. Mit der Beendigung der Übergangsfrist für das Belassen des Bausparabzuges im StHG (Artikel 72d) per 1. Januar 2005 und der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 muss nun der Kanton Basel Landschaft per Ende Jahr alle Bausparverträge aufkündigen und damit ein sehr erfolgreiches und sinnvolles Programm stoppen. Die parlamentarische Initiative soll mit einer kleinen, vergleichsweise einfachen Änderung des StHG bewirken, dass alle Kantone, die diese Förderung des Erwerbes von Wohneigentum ins Auge fassen möchten, solche auch vom Bund erwünschten Wohneigentumsförderungsmassnahmen freiwillig und auf individuell gestaltbarer Ebene weiterführen oder einführen können. Bis zum Inkrafttreten der StHG 3
4 Änderung im Sinne der parlamentarischen Initiative müsste deshalb sinnvollerweise die Übergangsregelung in Artikel 72d StHG angemessen verlängert werden. [04.475] Der per Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgegebene Auftrag an den Bund, das Wohneigentum zu fördern, hat bisher nachweislich nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Andererseits zeigt insbesondere der Kanton Baselland mit seinem seit über dreizehn Jahren praktizierten Bausparmodell, dass diese Form der Wohneigentumsförderung nicht nur insgesamt sehr erfolgreich ist, sondern auch gerade mittleren und unteren Einkommensklassen die Bildung von Wohneigentum ermöglicht ohne dass dabei Altersvorsorgekapital aus der dritten Säule abgezweigt werden muss, was im Rentenalter wieder zu finanziellen Problemen führen kann. In verschiedenen Kantonen (namentlich in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden) sind inzwischen bereits ernstzunehmende parlamentarische Vorstösse unternommen worden, welche die Einführung eines kantonalen Bausparmodells verlangen. Der Bedarf auch anderer Kantone ist also vorhanden. Bausparen ist nicht einfach eine Subvention ohne Verpflichtung (Steuergeschenk), sondern verlangt von den Nutzern den "Tatbeweis" durch Sparen und damit auch durch angemessenen Verzicht. Es hat auch eine willkommene wirtschaftsfördernde Wirkung in der jeweiligen Wirtschaftsregion. Das vom Fiskus "investierte" Kapital in Form von Steuerermässigungen fliesst somit früher oder später wieder zum kantonalen Fiskus zurück. 2. Stand der Vorprüfung An ihrer Sitzung vom 25. Februar 2005 hat die WAK N die drei parlamentarischen Initiativen gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vorgeprüft und ihnen mit 13 zu 10 Stimmen Folge gegeben. Die WAK S hat an ihrer Sitzung vom 7. Juli 2006 gemäss Artikel 109 Absatz 3 ParlG die drei parlamentarischen Initiativen behandelt und dem Beschluss der WAK N, ihnen Folge zu geben, nicht zugestimmt. Gemäss Artikel 109 Absatz 3 ParlG (3. Satz) hat die WAK N am 21. Mai 2007 ihrem Rat beantragt, den Initiativen Folge zu geben. Am 25. September 2007 beschloss der Nationalrat, diesen Initiativen Folge zu geben (Stimmenverhältnis 3:2). Am 19. Oktober 2007 hat die WAK S dem Ständerat beantragt, den Initiativen keine Folge zu geben. Am 4. Dezember 2007 hat der Ständerat diesem Antrag mit 22 gegen 15 Stimmen zugestimmt. Am 21. Januar 2008 hat die WAK N dem Nationalrat mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt, den Initiativen Folge zu geben. Am 12. März 2008 hat der Nationalrat diesem Antrag mit 115 gegen 62 Stimmen zugestimmt. 3. Erwägungen der Kommission Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen, an ihrer Position festzuhalten und diesen Initiativen keine Folge zu geben. Für die Kommissionsmehrheit stellt die basellandschaftliche Initiative in erster Linie Probleme der Verfassungsmässigkeit, da die Initiative ihrer Meinung nach gegen die Bestimmung über die formelle Steuerharmonisierung (Art. 129 BV) verstösst. Mit der Initiative würde nämlich eine Disharmonisierung nicht bloss zwischen Bundesbesteuerung und kantonalen Besteuerungen, sondern auch zwischen den Steuergesetzgebungen der Kantone geschaffen. Aus eben diesem Grund haben sich die Finanzdirektorenkonferenz und die Kantone denn auch gegen die Initiative ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit unterstreicht zudem, dass diese neue Abzugsmöglichkeit vollkommen konträr wäre zu der von vielen herbeigewünschten Vereinfachung des Steuersystems. Darüber hinaus hält sie auch fest, dass die unmittelbare Priorität im Bereich der Steuerpolitik gegenwärtig anderen Themen zukommt, insbesondere den Entlastungen für Familien. Die Mehrheit weist schliesslich darauf hin, dass im Rahmen der Säulen 2 und 3a bereits entsprechende Instrumente bestünden. Diese hätten sich bei der Wohneigentumsförderung bewährt und seien ausreichend. Es sei deshalb nicht nötig, weitere Massnahmen einzuführen, über deren Wirksamkeit im Übrigen keine Gewissheit bestehe. Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass Artikel 108 der Bundesverfassung den 4
5 Bund beauftragt, Wohneigentum zu fördern, dieser Auftrag angesichts der niedrigen Eigentumsquote in der Schweiz allerdings bei Weitem nicht erfüllt ist. Das vom Kanton Basel Landschaft entwickelte Bausparmodell hat sich hingegen als erfolgreiche Form der Wohneigentumsförderung erwiesen. Es wurde insbesondere von jungen Familien genutzt. 5
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