Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. April 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. April 2008"

Transkript

1 Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis n Pa.Iv. Fraktion V. Kantonale Kompetenz für steuerlich begünstigtes Bausparen n Pa.Iv. Gysin. Bausparmöglichkeit für die Kantone. Änderung des StHG n Pa.Iv. Jermann. Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 7. April 2008 An ihrer Sitzung vom 7. April 2008 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK S) die drei obenerwähnten Initiativen vorgeprüft. Die Initiativen verlangen, das Steuerharmonisierungsgesetz so zu ändern, dass den Kantonen ermöglicht wird, ein steuerprivilegiertes Bausparen nach dem basellandschaftlichen Modell einzuführen. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen, den drei parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Germann, Graber, Schweiger, Luginbühl) beantragt, den drei parlamentarischen Initiativen Folge zu geben. Berichterstattung: Sommaruga Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Simonetta Sommaruga 1. Text und Begründung Text Begründung 2. Stand der Vorprüfung 3. Erwägungen der Kommission 1. Text und Begründung Text [04.446] Die SVP Fraktion reicht gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes folgende parlamentarische Initiative ein:

2 1. Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind die Rechtsgrundlagen für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zu schaffen, damit die Kantone dies fakultativ beibehalten oder einführen können. 2. Dabei sind folgende Grundzüge zu beachten: Die jährlich zugunsten eines Bausparkontos geleisteten Einzahlungen sollen bis zu einem zu definierenden Betrag abgezogen werden können. Die Bausparguthaben einschliesslich der Zinsen sind von der Vermögenssteuer auszunehmen. Die Besteuerung ist in dem Masse aufzuschieben, als die Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft zum eigenen Bedarf am Wohnsitz innert einer zu definierenden Frist verwendet werden. [04.448] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass die Kantone das steuerlich begünstigte Bausparen einführen können. Dabei sollen gebundene Bausparrücklagen so geäufnet werden können, dass erstmalig ausschliesslich und dauernd selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz beschafft und bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden kann. Um unter den Kantonen eine optimale Harmonisierung zu erreichen, soll sich das kantonale Recht an den folgenden Regelungen orientieren: Der Abzug kann während zehn Jahren geltend gemacht werden. Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto sollen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge nicht übersteigen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den Abzug je für sich beanspruchen. Während der Dauer der Bausparrücklagen ist der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit. Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, dann erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen. Die Steuer wird auch nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusive Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird. Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird. Artikel 72d StHG (Belassen des Bausparabzugs) ist möglichst umgehend so zu ändern, dass Kantone, die zurzeit eine Bausparregelung haben, diese bis zum Inkrafttreten der verlangten StHG Änderung weiterführen können. [04.475] Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass den Kantonen innerhalb des StHG neu die Möglichkeit geboten wird, auf fakultativer Ebene ein steuerbegünstigtes Bausparmodell einzuführen. Dies mit folgenden Rahmenbedingungen: 1. Steuerliche Abzugsmöglichkeit eines noch festzulegenden jährlichen Bausparkapitals inklusive seiner anlaufenden Zinsen bei einer maximal zehnjährigen Vertragslaufzeit. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartnern kann dieses Kapital maximal verdoppelt werden. 2. Das Bausparkapital muss innert zwei Jahren nach Auslaufen des Bausparvertrages in erstmalig erworbenes und selbstbewohntes Wohneigentum investiert werden. Andernfalls sind die zuvor eingesparten Steuern dem Kanton zurückzuerstatten. 2

3 3. Den Kantonen, die bereits ein Bausparmodell eingeführt haben, ist durch die Änderung von Artikel 72d StHG bis zum definitiven Inkrafttreten der entsprechenden StHG Anpassung eine angemessene Erstreckungsfrist zur uneingeschränkten Weiterführung ihres Bausparmodells einzuräumen Begründung [04.446] Wegen der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 in der Volksabstimmung am 16. Mai 2004 sind die Rechtsgrundlagen für ein steuerlich begünstigtes Bausparen dahingefallen. Dies würde bedeuten, dass Kantone, die dieses Rechtsinstitut im Bereich der kantonalen Steuern bereits mit Erfolg eingeführt haben (wie z. B. der Kanton Basel Landschaft), oder solche, die das Bausparen einführen wollen, ab dem 31. Dezember 2004 (Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 72d StHG) darauf verzichten müssen. Nachdem sich im Rahmen der Vernehmlassung zum abgelehnten Steuerpaket eine starke Minderheit von elf Kantonen gegen das Bausparen ausgesprochen hat, ist es zweckdienlich, lediglich eine Rechtsgrundlage für ein fakultatives Bausparen zu schaffen und dieses den Kantonen nicht zwingend vorzuschreiben. Steuererleichterungen haben grundsätzlich den willkommenen Effekt, dass sie den Konsum und somit die Wirtschaft ankurbeln. Beim Wohneigentum würde eine geringere Steuerbelastung zu mehr Investitionen und mehr Wohneigentum führen. Damit würde der Verfassungsauftrag von 1972, "Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient." (Art. 108 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), endlich verwirklicht. Der Handlungsbedarf wird klar, wenn man sich die tiefe Eigentümerquote von etwa einem Drittel der Bevölkerung, der in den eigenen vier Wänden lebt, vor Augen hält. Das ist international eine der tiefsten Quoten! In zahlreichen europäischen Vergleichsstaaten haben mehr als doppelt so viele Einwohner ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung. Eine Bevölkerung mit einem hohen Anteil an selbst genutztem Wohneigentum birgt aber viele wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Vorteile. Beispielsweise ist ein eigenes Heim ein wichtiger Pfeiler im Bereich der Selbstvorsorge. [04.448] 1. Nach der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 soll es den Kantonen freigestellt werden, Wohneigentumsförderungsmassnahmen in Form eines Bausparabzuges vom steuerbaren Einkommen einzuführen. Dem Bund entstehen dabei keine Steuerausfälle. 2. Darüber hinaus ist mit dieser parlamentarischen Initiative sichergestellt, dass davon nur zukünftige neue und selbst nutzende Wohneigentümer profitieren. Den bestehenden Eigentümern erwächst daraus kein fiskalischer Vorteil. 3. Im Rahmen eines kantonalen Wohneigentumsförderungspaketes bietet der Kanton Basel Landschaft seit bald vierzehn Jahren u. a. ein Bausparmodell an, das pro Jahr im Durchschnitt gegen dreitausend hauptsächlich jüngeren Familien einen steuervergünstigten Start ins Wohneigentum ermöglicht. 60 Prozent dieser Familien haben ein steuerbares Einkommen von unter Franken, und nur gerade etwa 10 Prozent haben ein steuerbares Einkommen von über Franken. Dieses Bausparen löst im Kanton Basel Landschaft bei vergleichsweise geringen Steuermindereinnahmen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Bausparen ist damit nicht nur eine echte Eigentumsförderung für jüngere Familien, sondern darüber hinaus auch eine hochwirksame wirtschaftsfördernde Massnahme. 4. Eine repräsentative Longchamp Umfrage von Ende 2003 belegt, dass sich der überwiegende Teil der Schweizer Bevölkerung von einer Vorlage zum Bausparen sehr angesprochen fühlen würde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind gar der Meinung, dass für das Bausparen Steuereinbussen in Kauf genommen werden dürfen. 5. Mit der Beendigung der Übergangsfrist für das Belassen des Bausparabzuges im StHG (Artikel 72d) per 1. Januar 2005 und der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 muss nun der Kanton Basel Landschaft per Ende Jahr alle Bausparverträge aufkündigen und damit ein sehr erfolgreiches und sinnvolles Programm stoppen. Die parlamentarische Initiative soll mit einer kleinen, vergleichsweise einfachen Änderung des StHG bewirken, dass alle Kantone, die diese Förderung des Erwerbes von Wohneigentum ins Auge fassen möchten, solche auch vom Bund erwünschten Wohneigentumsförderungsmassnahmen freiwillig und auf individuell gestaltbarer Ebene weiterführen oder einführen können. Bis zum Inkrafttreten der StHG 3

4 Änderung im Sinne der parlamentarischen Initiative müsste deshalb sinnvollerweise die Übergangsregelung in Artikel 72d StHG angemessen verlängert werden. [04.475] Der per Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgegebene Auftrag an den Bund, das Wohneigentum zu fördern, hat bisher nachweislich nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Andererseits zeigt insbesondere der Kanton Baselland mit seinem seit über dreizehn Jahren praktizierten Bausparmodell, dass diese Form der Wohneigentumsförderung nicht nur insgesamt sehr erfolgreich ist, sondern auch gerade mittleren und unteren Einkommensklassen die Bildung von Wohneigentum ermöglicht ohne dass dabei Altersvorsorgekapital aus der dritten Säule abgezweigt werden muss, was im Rentenalter wieder zu finanziellen Problemen führen kann. In verschiedenen Kantonen (namentlich in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden) sind inzwischen bereits ernstzunehmende parlamentarische Vorstösse unternommen worden, welche die Einführung eines kantonalen Bausparmodells verlangen. Der Bedarf auch anderer Kantone ist also vorhanden. Bausparen ist nicht einfach eine Subvention ohne Verpflichtung (Steuergeschenk), sondern verlangt von den Nutzern den "Tatbeweis" durch Sparen und damit auch durch angemessenen Verzicht. Es hat auch eine willkommene wirtschaftsfördernde Wirkung in der jeweiligen Wirtschaftsregion. Das vom Fiskus "investierte" Kapital in Form von Steuerermässigungen fliesst somit früher oder später wieder zum kantonalen Fiskus zurück. 2. Stand der Vorprüfung An ihrer Sitzung vom 25. Februar 2005 hat die WAK N die drei parlamentarischen Initiativen gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vorgeprüft und ihnen mit 13 zu 10 Stimmen Folge gegeben. Die WAK S hat an ihrer Sitzung vom 7. Juli 2006 gemäss Artikel 109 Absatz 3 ParlG die drei parlamentarischen Initiativen behandelt und dem Beschluss der WAK N, ihnen Folge zu geben, nicht zugestimmt. Gemäss Artikel 109 Absatz 3 ParlG (3. Satz) hat die WAK N am 21. Mai 2007 ihrem Rat beantragt, den Initiativen Folge zu geben. Am 25. September 2007 beschloss der Nationalrat, diesen Initiativen Folge zu geben (Stimmenverhältnis 3:2). Am 19. Oktober 2007 hat die WAK S dem Ständerat beantragt, den Initiativen keine Folge zu geben. Am 4. Dezember 2007 hat der Ständerat diesem Antrag mit 22 gegen 15 Stimmen zugestimmt. Am 21. Januar 2008 hat die WAK N dem Nationalrat mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt, den Initiativen Folge zu geben. Am 12. März 2008 hat der Nationalrat diesem Antrag mit 115 gegen 62 Stimmen zugestimmt. 3. Erwägungen der Kommission Die Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen, an ihrer Position festzuhalten und diesen Initiativen keine Folge zu geben. Für die Kommissionsmehrheit stellt die basellandschaftliche Initiative in erster Linie Probleme der Verfassungsmässigkeit, da die Initiative ihrer Meinung nach gegen die Bestimmung über die formelle Steuerharmonisierung (Art. 129 BV) verstösst. Mit der Initiative würde nämlich eine Disharmonisierung nicht bloss zwischen Bundesbesteuerung und kantonalen Besteuerungen, sondern auch zwischen den Steuergesetzgebungen der Kantone geschaffen. Aus eben diesem Grund haben sich die Finanzdirektorenkonferenz und die Kantone denn auch gegen die Initiative ausgesprochen. Die Kommissionsmehrheit unterstreicht zudem, dass diese neue Abzugsmöglichkeit vollkommen konträr wäre zu der von vielen herbeigewünschten Vereinfachung des Steuersystems. Darüber hinaus hält sie auch fest, dass die unmittelbare Priorität im Bereich der Steuerpolitik gegenwärtig anderen Themen zukommt, insbesondere den Entlastungen für Familien. Die Mehrheit weist schliesslich darauf hin, dass im Rahmen der Säulen 2 und 3a bereits entsprechende Instrumente bestünden. Diese hätten sich bei der Wohneigentumsförderung bewährt und seien ausreichend. Es sei deshalb nicht nötig, weitere Massnahmen einzuführen, über deren Wirksamkeit im Übrigen keine Gewissheit bestehe. Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass Artikel 108 der Bundesverfassung den 4

5 Bund beauftragt, Wohneigentum zu fördern, dieser Auftrag angesichts der niedrigen Eigentumsquote in der Schweiz allerdings bei Weitem nicht erfüllt ist. Das vom Kanton Basel Landschaft entwickelte Bausparmodell hat sich hingegen als erfolgreiche Form der Wohneigentumsförderung erwiesen. Es wurde insbesondere von jungen Familien genutzt. 5

n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen

n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen Ständerat Sommersession 00 e-parl 30.04.00 - - 08:5 09.074 n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen Entwurf des Bundesrates vom 8. September 009 Beschluss des Nationalrates

Mehr

Eidgenössische Volksinitiative. (Bauspar-Initiative)» annehmen?

Eidgenössische Volksinitiative. (Bauspar-Initiative)» annehmen? Zweite Vorlage Eidgenössische Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem* Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

Mehr

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft

Mehr

Bausparrücklagen. Abzugsberechtigung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 16/2003 vom 7. März 2003

Bausparrücklagen. Abzugsberechtigung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 16/2003 vom 7. März 2003 Bausparrücklagen Abzugsberechtigung Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 16/2003 vom 7. März 2003 Das Eigentum an einer Ferienwohnung im Ausland (Italien) schliesst die Berechtigung

Mehr

s Kt. Iv. BE. Übergang von der Ehepaar- und Familienbesteuerung zur zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung. Änderung

s Kt. Iv. BE. Übergang von der Ehepaar- und Familienbesteuerung zur zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung. Änderung Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 16.318 s Kt. Iv. AG. Abschaffung der Heiratsstrafe 06.302 s Kt. Iv. ZH. Übergang zur Individualbesteuerung 07.305 s Kt. Iv. BE. Übergang

Mehr

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit .7 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vom 4. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

Die steuerliche Belastung im Kanton Basel-Landschaft zehrt an der Substanz

Die steuerliche Belastung im Kanton Basel-Landschaft zehrt an der Substanz Positionspapier Die steuerliche Belastung im Basel-Landschaft zehrt an der Substanz Ausgangslage Seit der Publikation der WWZ-Studie Zur Lage der Staatsfinanzen der beiden Basel im Jahr 5, hat sich die

Mehr

Bausparrücklagen. Nachbesteuerung bei Wegzug ins Ausland. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 41/2008 vom 30.

Bausparrücklagen. Nachbesteuerung bei Wegzug ins Ausland. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 41/2008 vom 30. Bausparrücklagen Nachbesteuerung bei Wegzug ins Ausland Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 41/2008 vom 30. Mai 2008 Die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland bewirkt eine Nachbesteuerung

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai

Mehr

Parlamentarische Initiative Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität

Parlamentarische Initiative Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität zu 04.450 Parlamentarische Initiative Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität Bericht vom 19. Januar 2010 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme

Mehr

Eidgenössische Volksinitiative. «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ. Deine Stimme zählt!

Eidgenössische Volksinitiative. «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ. Deine Stimme zählt! Eidgenössische Volksinitiative «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ Deine Stimme zählt! www.familieninitiativen.ch gestellte Fragen 1. Was will die Initiative «Familie stärken!

Mehr

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des

Mehr

Mo. Nationalrat (Müller Leo). Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Pa. Iv. Müller Leo. Besteuerung von Grundstückgewinnen

Mo. Nationalrat (Müller Leo). Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Pa. Iv. Müller Leo. Besteuerung von Grundstückgewinnen Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 12.3172 12.476 n n Mo. Nationalrat (Müller Leo). Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Pa. Iv. Müller Leo. Besteuerung

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 17. Februar 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b

Mehr

Eigenmietwert (Konferenz )

Eigenmietwert (Konferenz ) Eigenmietwert (Konferenz 24.11.2016) 1 Gesetzesgrundlage Figuriert im Steuergesetz seit dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 DBST Art. 21 Abs. 1b. / KSTG Art. 22 Abs. 1b. : Steuerbar ist der Mietwert

Mehr

n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen

n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal 08.428 n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen 08.450 n Pa.Iv. Müller Philipp. Mehr Handlungsspielraum

Mehr

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. August 2016,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. August 2016, Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 23. August 2016 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Beni Schwarzenbach betreffend Änderung Steuergesetz: Unternutzungsabzug

Mehr

n Pa.Iv. Aebischer Matthias. Die Nationalbank ist auch für einen hohen Beschäftigungsgrad verantwortlich

n Pa.Iv. Aebischer Matthias. Die Nationalbank ist auch für einen hohen Beschäftigungsgrad verantwortlich Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal 15.414 n Pa.Iv. Aebischer Matthias. Die Nationalbank ist auch für einen hohen Beschäftigungsgrad verantwortlich 15.415 n Pa.Iv. Schwaab.

Mehr

Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung

Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung Kommissionsarbeit am Beispiel der Änderungen vom 8. Februar 2012 zum Bürgerrechtsgesetz vom 29.April 1992 (SG 121.100) Martha Poldes, 4. Mai 2012 1 Kommissionen

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.

Mehr

Berichtigung von Steuerberechnungen

Berichtigung von Steuerberechnungen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Bern, 23. November 2010 Anhang Tabellen in der Vernehmlassungsvorlage

Mehr

Bausparmodell Schweiz Volkswirtschaftliche Wirkungen der HEVInitiative Eigene vier Wände dank Bausparen. Zusammenfassung

Bausparmodell Schweiz Volkswirtschaftliche Wirkungen der HEVInitiative Eigene vier Wände dank Bausparen. Zusammenfassung Bausparmodell Schweiz Volkswirtschaftliche Wirkungen der HEVInitiative Eigene vier Wände dank Bausparen Zusammenfassung Rüschlikon/Zürich, April 2012 IMPRESSUM Projektleitung Dr. Heinz Rütter, Rütter+Partner

Mehr

Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»

Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» Erste Vorlage Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» annehmen? Das Parlament hat keine Abstimmungsempfehlung

Mehr

Säule 3a. Gültig ab 1. Januar 2016 (2. Auflage)

Säule 3a. Gültig ab 1. Januar 2016 (2. Auflage) Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 (2. Auflage) Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorgebeträgen. Inhaltsverzeichnis Vorsorgefrei 03 Einzahlungen 04 Vorsorgekapital 05 Vorsorgefrei Am besten

Mehr

n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen

n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal 08.428 n Pa.Iv. Müller Philipp. Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen 08.450 n Pa.Iv. Müller Philipp. Mehr Handlungsspielraum

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich meine Vorsorgegelder einsetzen? Für den Erwerb oder die Erstellung von

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Sparen 3. Gemeinsam schon heute an morgen denken.

Sparen 3. Gemeinsam schon heute an morgen denken. Sparen 3 Gemeinsam schon heute an morgen denken. Wählen Sie Ihren individuellen Weg zum Sparziel Sparen 3 mit der Zuger Kantonalbank ist die individuelle Sparmöglichkeit, die nicht nur eine wichtige Ergänzung

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)

Mehr

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom. Oktober 994 (Stand am. Januar 999) WEFV Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 0c Absatz 7, 0f und

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) 833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen 23.73 Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen vom 27. September 206 (Stand. Januar 207) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel

Mehr

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes

REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

n Pa. Iv. Pfister Gerhard. Vielfalt statt Konzentration. Sicherstellen einer dezentralen Programmproduktion durch die SRG

n Pa. Iv. Pfister Gerhard. Vielfalt statt Konzentration. Sicherstellen einer dezentralen Programmproduktion durch die SRG Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal 18.448 n Pa. Iv. Pfister Gerhard. Vielfalt statt Konzentration. Sicherstellen einer 18.450 n Pa. Iv. Rytz Regula. Vielfalt statt Konzentration.

Mehr

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand Herzlich willkommen AG Giger Treuhand 01.10.2013 Steuerliche Vorteile beim Immobilienkauf Kanton Thurgau Steuerarten und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien Beurkundungs- und Grundbuchgebühren Handänderungssteuern

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt

Mehr

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge 21 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge 3 2. AHV-Renten 3 2.1. Entwicklung

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung

Mehr

Parlamentarische Initiative Öffentliches Beschaffungswesen Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium

Parlamentarische Initiative Öffentliches Beschaffungswesen Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium zu 03.445 Parlamentarische Initiative Öffentliches Beschaffungswesen Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. Mai 2013 Stellungnahme

Mehr

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

3. KAPITEL Grundstückgewinnsteuer

3. KAPITEL Grundstückgewinnsteuer . KAPITEL Grundstückgewinnsteuer Art. 4 Gegenstand der Steuer Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen: a) Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran

Mehr

(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar

(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 2012 4870 Steuergesetz (Änderung vom............; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom

Mehr

Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung

Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung 13.027 Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung vom 27. Februar 2013 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte

Mehr

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 zu 10.407 und 13.477 Parlamentarische Initiativen Prämienbefreiung für Kinder / KVG Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bericht der Kommission für soziale Sicherheit

Mehr

Tour d Horizon aktuelle Steuerthemen

Tour d Horizon aktuelle Steuerthemen Steuerseminar 2010 Tour d Horizon aktuelle Steuerthemen Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Felix Muff, Leiter 16. September 2010 DM #5088653 2 Internationale Schwerpunkte UBS-Affäre» Staatsvertrag

Mehr

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 07/50/61G vom 13.12.2007 P071357 Ratschlag betreffend Volksinitiative "Für den Abzug der Krankenkassenbeiträge am steuerbaren Einkommen" und Volksinitiative

Mehr

n Für Ernährungssicherheit. Volksinitiative

n Für Ernährungssicherheit. Volksinitiative Ständerat Wintersession 06 e-parl 08..06 09:3 - - 5.050 n Für Ernährungssicherheit. Volksinitiative Entwurf des Bundesrates vom 4. Juni 05 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 06 Zustimmung zum Entwurf,

Mehr

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand 18.02.2016

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand 18.02.2016 Herzlich willkommen AG Giger Treuhand 18.02.2016 Steuerliche Optimierungen beim Immobilienkauf Kanton Thurgau Steuerarten und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien Beurkundungs- und Grundbuchgebühren

Mehr

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) 1 171.21 vom 18. März 1988 (Stand am 1. September

Mehr

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen $$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des

Mehr

Unternehmenssteuerreform

Unternehmenssteuerreform B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Eidgenössische Steuerverwaltung Bern, 2009 B Aktualitäten und - 1 - Unternehmensverschiedene

Mehr

Ersatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht

Ersatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 145 / 159 StG Ersatzbeschaffung im Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuerrecht gilt ab dem Jahr 2018 DA 10/2018 vom 23. Oktober 2012 (ersetzt DA 7/2012) 1. Grundsatz

Mehr

Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln

Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln 12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr

Mehr

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse

Mehr

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden

Mehr

Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 21. Oktober

Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 21. Oktober 10.459 Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum

Mehr

3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren»

3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001 3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» (vom............) 1 Der Kantonsrat,

Mehr

n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative

n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Nationalrat Wintersession 06 e-parl 8..06 6:0 - - 5.057 n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Entwurf des Bundesrates vom 6. August 05 Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des

Mehr

Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009)

Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009) Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG I/1 Anhang I gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009) BVG-Grenzwerte, technischer Zinssatz Eintrittsschwelle (Art. 2 BVG) : CHF 21 150 Koordinationsabzug

Mehr

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Argumentarium Komitee Nein zur Initiative Wohnen im Alter

Argumentarium Komitee Nein zur Initiative Wohnen im Alter Argumentarium Komitee Nein zur Initiative Wohnen im Alter I. Einleitung Was will die Initiative? Der Hauseigentümerverband hat zusammen mit seiner Bausparinitiative, die am 17. Juni 2012 von einer sehr

Mehr

Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Gesetzliche Grundlagen Art. 38b des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) 1 Wird die selbstständige

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates

Mehr

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich Ständerat Wintersession 2018 18.075 s Bundesgesetz über den Finanz und Lastenausgleich. Änderung Korrektur der Fahne 18.0751 (Betrifft nur die Ausgabenbremse) eparl 03.12.2018 17:05 1 Geltendes Recht Entwurf

Mehr

Entgegnungen auf Argumente der Initianten. Volksabstimmung vom über die "Steuergerechtigkeits-Initiative" Entgegnung

Entgegnungen auf Argumente der Initianten. Volksabstimmung vom über die Steuergerechtigkeits-Initiative Entgegnung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD en auf e der Initianten Volksabstimmung vom 28.11.2010 über die "Steuergerechtigkeits-Initiative" Ja zur "Steuergerechtigkeits-Initiative", weil 1 durch sie der Missbrauch

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung [Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie

Mehr

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Falera

Steuergesetz der Gemeinde Falera Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

JA zum fairen Umwandlungssatz. Antworten auf die wichtigsten Fragen

JA zum fairen Umwandlungssatz. Antworten auf die wichtigsten Fragen JA zum fairen Umwandlungssatz Antworten auf die wichtigsten Fragen JA zum fairen Umwandlungssatz Der Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge ist zu hoch. Er muss rasch an die höhere Lebenserwartung

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG

PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Gültig ab 01.01.2007 Pensionskasse Freelance ABKÜRZUNGEN AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 20. Dezember

Mehr

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren?

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren? Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren? lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Seite 1 Überblick Unternehmenssteuerreform III («USR III») Wo stehen wir? Eckpfeiler

Mehr

s Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren). Volksinitiative

s Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren). Volksinitiative Nationalrat Herbstsession 017 e-parl 15.08.017 1:04-1 - 16.071 s Ja zur Abschaffung der Radio- und Billag-Gebühren). Volksinitiative Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg).

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). DIREKTAUSZAHLUNG DER PRÄMIENVERBILLIGUNG

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

Unternehmenssteuerreform II

Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Dokumentation und Steuerinformation / ESTV Bern, 2009 -I- Unternehmenssteuerreform II INHALTSVERZEICHNIS 1

Mehr

Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung)

Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung) Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung) Allgemeine Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf vom

Mehr

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.19 Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Kreisschreiben Nr. 19 des Vorstandes vom 31. August 2001 1. Ausgangslage Bei Ersatzbeschaffung im geschäftlichen

Mehr

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum

Mehr