II. III. IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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- Berndt Baum
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1 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart 7. Juli 20 Durchwahl Telefax Name Herr Schiele Gebäude Königstr. 44 (Neue Kanzlei) Aktenzeichen /225 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Staatliche Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (berufliche Schulen) Stuttgart Karlsruhe Freiburg Weingarten Landesinstitut für Schulentwicklung Heilbronner Straße Stuttgart Baden-Württembergischer Handwerkstag Heilbronner Straße Stuttgart Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag Jägerstr Stuttgart Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Bereich 52 Hölderlinstr Stuttgart Schulversuch 'Englisch als Pflichtfach in der Berufsschule' Erlass von Schulversuchsbestimmungen Anlagen Stundentafel Schlossplatz 4 (Neues Schloss) 7073 Stuttgart Telefon poststelle@km.kv.bwl.de Parkplätze nur für Gehbehinderte im Innenhof des Neuen Schlosses
2 I. Die Fremdsprache Englisch wird als unverzichtbarer Bestandteil beruflicher Bildung angesehen, um junge Menschen passgenau auf einen erfolgreichen Berufsstart in einer globalisierten Welt vorzubereiten und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Fachkräfte sowie die Attraktivität des dualen Systems zu stärken. In Umsetzung einer entsprechenden Handlungsempfehlung der Enquetekommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft - Berufliche Schulen, Aus- und Weiterbildung" wird deshalb an Berufsschulen für sämtliche Ausbildungsberufe ab dem kommenden Schuljahr die Fremdsprache Englisch als Teil des in der Stundentafel ausgewiesenen Pflichtbereichs eingeführt. Der schrittweise erfolgende Ausbau des Englischunterrichts (voraussichtlicher Abschluss im Schuljahr 206/7) wird auf der Grundlage eines Schulversuchs vollzogen. Um den individuellen Bedürfnissen der Auszubildenden sowie den beruflichen Anforderungen gerecht werden zu können, besteht für die am Schulversuch teilnehmenden Schulen die Möglichkeit, auch weiterhin zusätzlichen Englischunterricht im Rahmen des für den Wahlpflichtbereich (Erweiterungsunterricht) verbliebenen Stundenumfangs anzubieten. Die Vermittlung von Englischkenntnissen im Rahmen des Erwerbs von Zusatzqualifikationen oder über die Teilnahme an der freiwilligen KMK-Fremdsprachenzertifizierung in Englisch auf den Niveaustufen I bis III bleibt unberührt. II. Das Kultusministerium erlässt hiermit gemäß 22 Abs. SchG für den Schulversuch "Englisch als Pflichtfach in der Berufsschule" die nachfolgenden Schulversuchsbestimmungen. III. Den am Schulversuch teilnehmenden Berufsschulen werden hiermit gemäß 22 Abs. 2 SchG die Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule übertragen. IV. Soweit die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler eine nach Lernfeldern strukturierte Berufsausbildung durchlaufen, ist für den Schulversuch die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) vom 0. Juli 2008 (GBl. S. 258; K.u.U. S. 64) mit folgender Maßgabe anzuwenden:. 5 Abs. erhält folgende Fassung:
3 " () Für die Entscheidung über die Versetzung sowie über das Bestehen der Berufsschulabschlussprüfung sind alle Noten des Pflichtbereichs mit Ausnahme der in Religionslehre und Englisch erteilten Noten maßgebend. " 2. In 5 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: " (5) Wurde das Fach Englisch auch im Rahmen des Erweiterungsunterrichts erteilt, so werden die dabei erzielten Leistungen in die Ermittlung der Jahresnote für das im Pflichtbereich unterrichtete Fach Englisch einbezogen. Im Zeugnis ist deshalb bei dem bezüglich des Erweiterungsunterrichts unter 'Wahlpflichtbereich' auszuweisenden Fach Englisch an Stelle einer Note der Hinweis 'Erweiterter Unterricht; Gesamtnote für Englisch siehe Pflichtbereich' auszubringen. " 3. In 5 wird der bisherige Absatz 5 zum neuen Absatz In 0 Abs. 2 wird der Satz wie folgt erweitert: " ; 5 Abs. 5 bleibt unberührt. " 5. 3 Abs. Nr. 4 wird wie folgt gefasst: " 4. Die für Religionslehre und Englisch sowie die im Wahlpflichtbereich ermittelten Anmeldenoten werden als Endnoten in das Zeugnis übernommen. " 6. In 26 Abs. 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: " 6. eine verbindliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob er in Englisch geprüft werden möchte. " 7. In 29 Abs. wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: " 3. Auf Verlangen des Prüflings ( 26 Abs. 2 Nr. 6) ist eine schriftliche Prüfung in Englisch durchzuführen (Dauer: 60 Minuten). Diese Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 5 Minuten ergänzt werden. " Abs. : Die bisherige Nummer 3 wird zur Nummer Die Stundentafel ( 4) ist in der Fassung anzuwenden, die diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist. V.
4 Soweit die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht nach der Lernfeldkonzeption unterrichtet werden, ist für den Schulversuch die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen vom 20. Juni 978 (GBl. S. 47; K.u.U. S. 298, Berichtigung S. 686) mit folgender Maßgabe anzuwenden:. In wird folgender Absatz 3 angefügt: " (3) Der in den Stundentafeln ausgewiesene Bereich der Pflichtfächer (Allgemeiner Bereich) wird um das Fach Englisch ergänzt. Dieses Fach ist in jedem der drei Schuljahre mit einem Umfang von einer Wochenstunde zu unterrichten. Bei 3 ½-jährigen Ausbildungen kann der für das 3. Schuljahr vorgesehene Unterricht auf das 3. und 4. Schuljahr verteilt werden. " 2. In 2 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: " Sofern das Fach Englisch auch im Rahmen des Erweiterungsunterrichts erteilt wurde, werden die dabei erzielten Leistungen in die Ermittlung der Jahresnote für das im Pflichtbereich unterrichtete Fach Englisch einbezogen. Im Zeugnis ist bei dem bezüglich des Erweiterungsunterrichts unter 'Wahlpflichtbereich' auszuweisenden Fach Englisch an Stelle einer Note der Hinweis 'Erweiterter Unterricht; Gesamtnote für Englisch siehe Pflichtbereich' auszubringen. " 3. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Maßgebende Fächer sind alle Fächer mit Ausnahme von Religion, Sport und Englisch. " 4. In 8 Abs. 2 wird der Satz wie folgt erweitert: " ; 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. " 5. In 8 Abs. 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: " 6. eine verbindliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob er in Englisch geprüft werden möchte. " 6. In 2 Abs. wird folgende Nummer 4 angefügt: " 4. Auf Verlangen des Prüflings ( 8 Abs. 2 Nr. 6) ist eine schriftliche Prüfung in Englisch durchzuführen (Dauer: 60 Minuten). Diese Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 5 Minuten ergänzt werden. "
5 VI. Die Schulversuchsbestimmungen treten zum Schuljahr 20/2 in Kraft. VII. Dieses Schreiben ist für die Regierungspräsidien über das Mitarbeiterportal (Menüpunkt "Dokumente - Formulare - Merkblätter") verfügbar. VIII. Die Regierungspräsidien werden gebeten, das Schreiben den betroffenen Versuchsschulen zu übersenden und den Schulen aufzugeben, die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Form zu informieren. Sollten weiteren Änderungen bzw. Ergänzungen der Schulversuchsbestimmungen erforderlich werden, so werden diese ausschließlich durch das Kultusministerium getroffen. gez. Lorenz
6 Anlage (zu 4 Abs. ) Stundentafel Berufsschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden). Pflichtbereich. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr. Fächer Religionslehre Deutsch Gemeinschaftskunde Englisch ) ) ) ).2 Kompetenzbereiche Wirtschaftskompetenz 2) Berufsfachliche Kompetenz 3) (mit Schwerpunktbildung 2) ) Projektkompetenz 4) 7*(8) 5) 7*(8) ) 7*(8) 7* 2. Wahlpflichtbereich (0) 5) Stützunterricht Erweiterungsunterricht, z. B. - Computeranwendung - Berufsbezogene Fremdsprache - Sport Erwerb von beruflichen Zusatzqualifikationen 3. Wahlbereich z. B. Erwerb der Fachhochschulreife * bei Unterrichtserteilung in Wirtschaftskompetenz, ansonsten 8 Wochenstunden ) Der Unterricht kann bei 3 ½ - jährigen Ausbildungen auf das 3. und 4. Jahr verteilt werden. 2) Sofern im einschlägigen Landeslehrplan vorgesehen. 3) siehe hierzu: Lernfeldübersicht laut jeweiligem Landeslehrplan In 'Berufsfachliche Kompetenz' und 'Projektkompetenz' kann computerbezogener Unterricht oder Laborunterricht mit insgesamt 3 (3 ½) Wochenstunden in 3 (3 ½) Ausbildungsjahren in Klassenteilung erteilt werden. In der gewerblich-technischen Berufsschule sowie in der haus- und landwirtschaftlichen Berufsschule können zur Verdeutlichung und Vertiefung der berufsfachlichen Ziele und Inhalte durch Versuche und praktische Übungen in den 3 (3 ½) Ausbildungsjahren insgesamt höchstens 6 (7) Wochenstunden in Gruppenteilung unterrichtet werden. 4) Der Anteil der Projektkompetenz umfasst ca. ¼ des Umfangs des Lernfeldunterrichts. 5) Bei berufsfeld- oder berufsübergreifendem Unterricht im. Schuljahr werden in der Regel 8 statt 7 Wochenstunden erteilt; Wahlpflichtunterricht ist in diesem Fall nicht möglich. Näheres regelt der jeweilige Landeslehrplan.
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