Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie
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- Petra Bösch
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1 Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie Für die im Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie zu erwerbenden Scheine gelten in Ergänzung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin der Universitätsmedizin Rostock hinaus folgende Bestimmungen: I. Erwerb des Seminarscheins Biochemie/Molekularbiologie für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren, POL-Seminaren und den Seminarklausuren Die Seminare der Biochemie/Molekularbiologie umfassen die medizinisch relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagen, klinische Bezüge und integrieren klinische Fächer. 1. Der Seminarschein Biochemie/Molekularbiologie wird ausgegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: regelmäßige Teilnahme an den Seminaren und an den POL-Seminaren erfolgreiche Gesamtbewertung der zu erbringenden Leistungen in den Seminaren Biochemie Teil 1 und Teil 2 jeweils eine bestandene Klausur Biochemie Teil 1 (Wintersemester) und Biochemie Teil 2 (Sommersemester) Unter den in I.11 beschriebenen Voraussetzungen besteht eine einmalige Möglichkeit eines Generaltestats. 2. Die Anmeldung zu den Seminaren und den dazugehörigen Leistungsnachweisen erfolgt innerhalb der Frist, die durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben wird, spätestens bis zum letzten Tag des vorangehenden Semesters (es gelten die Semestertermine der Universität Rostock). 3. Es finden pro Semester 10 Seminare (Grundlagen mit klinischen Bezügen) sowie 4 POL-Seminare (integrierte Seminare) statt. Die Teilnahmepflicht gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als eines dieser insgesamt 14 Seminare pro Semester versäumt wurde. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen triftiger Gründe darf ein versäumtes Seminar in einer anderen Seminargruppe nachgeholt werden. Dazu muss das Einverständnis der beiden betreffenden Seminarleiter eingeholt werden. Bei längerer Krankheit und Vorliegen eines ärztlichen Attests (s. IV.2) kann mit Einverständnis des Institutsdirektors der Teilnahmenachweis nachträglich durch eine bewertete Konsultation erbracht werden. 4. In den Seminaren werden zu vorgegebenen Themen Kurzvorträge gehalten, die mit plus oder minus bewertet werden. Die Themen der Kurzvorträge werden auf der Homepage des Instituts veröffentlicht und sind in freier Rede zu halten, Stichpunkte zur Strukturierung des Vortrags sind erlaubt. Die Vortragenden werden vom Seminarleiter ausgewählt. Daneben werden in jedem Semester mindestens vier kurze schriftliche Testate durchgeführt, deren Bewertung ebenfalls mit plus oder minus erfolgt. Die Bestehensgrenze bei diesen Testaten beträgt 50% der maximal erreichbaren Punktzahl. Ein versäumtes Testat wird als negative Leistung ( minus ) bewertet. Bei Krankheit und Vorliegen eines ärztlichen Attests (s. IV.2) kann der Leistungsnachweis statt des versäumten Testats durch eine Nachprüfung erbracht werden, die spätestens bis zum nächsten regulären Seminartermin der jeweiligen Seminargruppe erfolgen muss. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Studierende selbst verantwortlich. Die Teilnahme am Seminar ist insgesamt dann erfolgreich, wenn in dem jeweiligen Semester die Summe der positiven Leistungen aus den gehaltenen Kurzvorträgen und den schriftlichen Testaten überwiegt. 5. Wenn die Gesamtbewertung der Testate und Vorträge in den Seminaren des jeweiligen Semesters nicht erfolgreich ist, kann der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Seminar auch durch ein Seminarabschlusstestat in der letzten Seminarwoche des Semesters erbracht werden. Das 1
2 Seminarabschlusstestat umfasst eine mündliche Prüfung von 30 Minuten über den gesamten Lernstoff des jeweiligen Semesters. 6. Die Seminare eines Semesters sind zu wiederholen, wenn die Teilnahme am Seminar insgesamt nicht erfolgreich war oder die Zahl zulässiger Fehltermine überschritten wurde. Ein bereits erfolgreicher Seminarkurs (Teil 1 oder Teil 2) wird nicht aberkannt. 7. Am Ende jedes Semesters ist eine Klausur über den Lernstoff des betreffenden Semesters zu schreiben. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Klausuren ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und POL-Seminaren des jeweiligen Semesters (s. I.3, I.4). Die Klausur beinhaltet 10 in freier Formulierung zu beantwortende Fragen, die mit je 0, 1 oder 2 Punkten bewertet werden, sowie 14 MC-Fragen, die mit je 0 oder 1 Punkt bewertet werden. Bestanden ist die Klausur dann, wenn mindestens 40 % der maximal erreichbaren Punktzahl erzielt wurden. Der Inhalt der Klausurfragen bezieht sich auf den in der Hauptvorlesung und in den integrierten Seminaren (POL-Seminaren) des betreffenden Semesters vermittelten Unterrichtsstoff. 8. Wird ein Klausurtermin ohne den Nachweis triftiger Gründe oder ohne rechtzeitige Abmeldung versäumt, gilt die Klausur als nicht bestanden. Die Frist für die rechtzeitige Abmeldung von einer Klausur wird durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. Bei Krankheit zum Klausurtermin ist innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Krankschreibung ein ärztliches Attest (s. IV.2) im Sekretariat des Instituts einzureichen. 9. Bei Nichtbestehen können die Seminarklausuren wie folgt wiederholt werden: die Klausur des Wintersemesters (Biochemie Teil 1) zu Beginn des Sommersemesters des laufenden Studienjahres (1. Wiederholung) sowie zum regulären Klausurtermin im Wintersemester des darauffolgenden Studienjahres (2. Wiederholung) die Klausur des Sommersemesters (Biochemie Teil 2) in der Woche nach dem Ende des Biochemiepraktikums desselben Sommersemesters (1. Wiederholung) sowie zu Beginn des Wintersemesters des darauffolgenden Studienjahres (2. Wiederholung) 10. Die Termine für die Prüfungen werden durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. 11. Studierende, die sich für den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anmelden wollen, aber ein einzelnes Fach noch nicht erfolgreich abgeleistet haben, können unter den folgenden Voraussetzungen einen Antrag für die Teilnahme am Generaltestat zum Erwerb des Seminarscheins beim verantwortlichen Hochschullehrer stellen: a) Es wurden bereits alle für den Erwerb des Praktikumsscheins erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. b) Es fehlt für den Erwerb des Seminarscheins nur noch eine der beiden Seminarklausuren (Teil 1 oder Teil 2). c) Es wurde an den zuvor angebotenen regulären Terminen der noch nicht bestandenen Seminarklausur teilgenommen. Das Generaltestat findet in mündlicher Form im Wintersemester in der Woche nach dem Ende des Biochemiepraktikums bzw. im Sommersemester nach der Wiederholung der Seminarklausur des Sommersemesters statt. Es umfasst die Lehrinhalte des gesamten Studienjahres. Die Teilnahme am Generaltestat ist jedem Studierenden nur einmal innerhalb seiner Ausbildung im Fach Biochemie/Molekularbiologie gestattet. Für die rechtzeitige Antragsstellung für die Teilnahme am Generaltestat ist der Studierende selbst verantwortlich. Die Anmeldefrist wird durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. Weitere Prüfungen sind nicht möglich. Wird das Generaltestat nicht bestanden, bleiben die postiven Seminarklausurteilleistungen bestehen. 2
3 II. Erwerb des Praktikumsscheins Biochemie/Molekularbiologie für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Praktika und den Praktikumsklausuren Voraussetzung für die Teilnahme an den Praktika der Biochemie/Molekularbiologie ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und an den POL-Seminaren der Biochemie/Molekularbiologie des jeweiligen Semesters (s. I.3, I.4). 1. Der Praktikumsschein Biochemie/Molekularbiologie wird ausgegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: regelmäßige Teilnahme am Praktikum erfolgreiche Gesamtbewertung der zu erbringenden Leistungen im Praktikum Biochemie Teil 1 und Teil 2 jeweils eine bestandene Praktikumsklausur Biochemie Teil 1 (Wintersemester) und Biochemie Teil 2 (Sommersemester) Unter den in II.12 beschriebenen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit eines Generaltestats. 2. Die Anmeldung zum Praktikum und den dazugehörigen Leistungsnachweisen erfolgt innerhalb der Frist, die durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben wird, spätestens bis zum letzten Tag des vorangehenden Semesters (es gelten die Semestertermine der Universität Rostock). 3. Die Studenten bestätigen nach einer Praktikumseinführung im Wintersemester durch Unterschrift, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften für die Praktikumskomplexe des Winter- und Sommersemesters vertraut gemacht worden sind (Sicherheitsbelehrung). Ohne diese Bestätigung ist eine Teilnahme am Praktikum nicht möglich. Bei Versäumnis ist der Studierende für das rechtzeitige Nachholen der Belehrung selbst verantwortlich. Die Sicherheitsvorschriften liegen zur weiteren Einsichtnahme im Sekretariat des Instituts für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie aus. 4. Jeweils sechs Themen-Komplexe werden am Ende des Wintersemesters (Teil 1) sowie des Sommersemesters (Teil 2) in jeweils zwei Praktikumsdurchgängen durchgeführt, die in zeitlicher Abstimmung parallel zum Praktikum der Physiologie ablaufen. Die Studierenden sind dazu verpflichtet zu überprüfen, ob ihre Einteilung in die Praktikumsgruppen die Teilnahme an den Praktika beider Fächer (Biochemie und Physiologie) ermöglicht. Die Teilnahmepflicht gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als einer dieser insgesamt 12 Themen-Komplexe pro Studienjahr versäumt wurde. 5. Das Praktikum findet in Gruppen statt. Die Termine für die einzelnen Themen-Komplexe werden für die jeweiligen Gruppen festgelegt. Die Teilnahme zu einem anderen Termin ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu muss das Einverständnis der beiden betreffenden Praktikumsleiter eingeholt werden. 6. Jeder Studierende muss im Wintersemester (Teil 1) und im Sommersemester (Teil 2) zu jeweils mindestens zwei Themen-Komplexen mündliche Testate absolvieren, die mit bestanden bzw. nicht bestanden bewertet werden. Jedes dieser Testate ist zum Erlangen des Praktikumsscheins zu bestehen. Die Teilnehmer für diese Testate werden durch die jeweiligen Praktikumsleiter ausgewählt. Wurde bis zum Ende des vorletzten Tages eines Praktikumsdurchgangs nur an einem Testat teilgenommen, hat der Studierende dies unaufgefordert dem Praktikumsleiter mitzuteilen. 7. Bei Nichtbestehen eines mündlichen Testats kann dieses höchstens einmal wiederholt werden. Die Nachtestate sind bis spätestens einen Arbeitstag nach Ende des letzten Praktikumsdurchgangs des betreffenden Semesters zu absolvieren. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Studierende selbst verantwortlich. 8. Am letzten Tag jedes Praktikumsdurchgangs wird eine Praktikumsklausur geschrieben. Die Praktikumsklausur beinhaltet 40 Fragen, die mit je 0 oder 1 Punkt bewertet werden. Die Klausur ist bestanden, wenn a) mindestens 60% der maximal erreichbaren Punkte erzielt wurden (absolute Bestehensgrenze) oder 3
4 b) mindestens 40% der maximal erreichbaren Punkte erzielt wurden und die Summe der erzielten Punkte um nicht mehr als 22% die durchschnittliche Prüfungsleistung der Studierenden unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Bei Wiederholungsklausuren gilt die für die Erstklausur ermittelte relative Bestehensgrenze. 9. Wird ein Klausurtermin ohne den Nachweis triftiger Gründe oder ohne rechtzeitige Abmeldung versäumt, gilt die Klausur als nicht bestanden. Die Frist für die rechtzeitige Abmeldung von einer Klausur wird durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. Bei Krankheit zum Klausurtermin ist innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Krankschreibung ein ärztliches Attest (s. IV.2) im Sekretariat des Instituts einzureichen. 10. Bei Nichtbestehen können die Praktikumsklausuren wie folgt wiederholt werden: die Klausur des Wintersemesters (Biochemie Teil 1) zu Beginn des Sommersemesters des laufenden Studienjahres (1. Wiederholung) sowie zum regulären Klausurtermin im Wintersemester des darauffolgenden Studienjahres (2. Wiederholung) die Klausur des Sommersemesters (Biochemie Teil 2) in der Woche nach dem Ende des Biochemiepraktikums desselben Sommersemesters (1. Wiederholung) sowie zum regulären Klausurtermin im Sommersemester des darauffolgenden Studienjahres (2. Wiederholung) 11. Die Termine für die Prüfungen werden durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. 12. Studierende, die sich für den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anmelden wollen, aber ein einzelnes Fach noch nicht erfolgreich abgeleistet haben, können unter den folgenden Voraussetzungen einen Antrag für die Teilnahme am Generaltestat zum Erwerb des Praktikumsscheins beim verantwortlichen Hochschullehrer stellen: a) Es wurden bereits alle für den Erwerb des Seminarscheins erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. b) Es fehlt für den Erwerb des Praktikumsscheins nur noch eine der beiden Praktikumsklausuren (Teil 1 oder Teil 2) oder ein einziges mündliches Praktikumstestat. c) Es wurde an den zuvor angebotenen regulären Terminen der noch nicht bestandenen Praktikumsklausur bzw. des noch nicht bestandenen mündlichen Praktikumstestats teilgenommen. Das Generaltestat findet in mündlicher Form im Wintersemester in der Woche nach dem Ende des Biochemiepraktikums bzw. im Sommersemester nach der Wiederholung der Praktikumsklausur des Sommersemesters statt. Inhalt dieser Prüfung sind die Konzeption, Methoden und Ergebnisse der Praktikumsversuche des bisher nicht erfolgreichen Semesters sowie deren relevante biochemische Grundlagen. Die Teilnahme am Generaltestat ist jedem Studierenden nur einmal innerhalb seiner Ausbildung im Fach Biochemie/Molekularbiologie gestattet. Für die rechtzeitige Anmeldung zum Generaltestat ist der Studierende selbst verantwortlich. Die Anmeldefrist wird durch Aushang oder auf der Homepage des Instituts bekannt gegeben. Weitere Prüfungen sind nicht möglich. 4
5 III. Wahlpflichtveranstaltung 1. Die Wahlpflichtveranstaltung ist scheinpflichtig. 2. Die Ausgabe des benoteten Scheins für das Wahlpflichtfach erfolgt nach einer Leistungskontrolle, die in der letzten Lehrveranstaltungsstunde stattfindet. IV. Allgemeine Regelungen 1. Entsprechend der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin der Universitätsmedizin Rostock ist Studierenden die weitere Teilnahme an den Veranstaltungen und Prüfungen zum Erwerb des Seminar- und Praktikumsscheines nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nur nach Bewilligung eines entsprechenden Härtefallantrags, der beim Studiendekan der Universitätsmedizin Rostock zu stellen ist, gestattet. 2. Ärztliche Atteste sind innerhalb von drei Tagen (inkl. Sonnabend und Sonntag) nach Beginn der Krankschreibung im Sekretariat des Instituts einzureichen. Dazu ist das Formular für den Krankheitsnachweis zu benutzen, welches auf der Homepage des Studiendekanats zum Herunterladen zur Verfügung steht. Das Nachholen der Prüfung kann grundsätzlich ab dem ersten Tag nach Ende der Krankschreibung erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft der Institutsdirektor. Rostock Institutsdirektor 5
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