KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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1 Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. November 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 8. September

2 - 2 - Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Beschwerdegegner ist dem Angeklagten in einem Strafverfahren, das vor dem Landgericht geführt wird, als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, am 11. Mai 2011, hat die Strafkammer den Stand des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern, u. a. dem Beschwerdegegner, nach 202a StPO erörtert. Der Beschwerdegegner hat für diesen Erörterungstermin eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG (137,- Euro) und die Umsatzsteuer berechnet. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts hat die Festsetzung abgelehnt. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers hat die Strafkammer, auf die der Einzelrichter das Verfahren übertragen hatte, die Gebühr antragsgemäß festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die ( weitere ) Beschwerde zugelassen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet ( 33 Abs. 8 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist nach 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Es ist auch begründet. Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Terminsgebühr entsprechend den Nrn. 4102, 4103 VV RVG festgesetzt. Für die Teilnahme an dem nach 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin steht dem Pflichtverteidiger eine gesonderte Gebühr nicht zu

3 Auf eine unmittelbare Anwendung der Nrn. 4102, 4103 VV RVG kann die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Erörterungstermin nicht gestützt werden. In Betracht kämen allenfalls die Ziffern 1 (richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen) und 3 (Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über Untersuchungshaft oder Unterbringung verhandelt wird). Aber auch deren Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. 2. Eine ergänzende Auslegung oder eine entsprechende Anwendung der Gebührentatbestände Nr Ziffern 1 und 3 VV RVG scheiden ebenso aus. a) Hierzu ermangelt es bereits einer planwidrigen Regelungslücke. aa) Zwar trat 202a StPO erst mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 in Kraft und damit nach der Neuregelung des RVG vom 5. Mai Damit wurde das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch aber nur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691; 1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der umfassenden Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts, bei der die außerhalb der Hauptverhandlung geleisteten Verteidigungsbemühungen bedacht und ausdrücklich aufgewertet wurden, versehentlich unterlassen hat, die Erörterungen und Absprachen einem gesonderten Vergütungstatbestand zuzuführen (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August Ws 89/11 bei Burhoff online). Dies gilt umso mehr als die den Gebührentat

4 - 4 - beständen der Nr VV RVG unterfallenden Tätigkeiten unter der Geltung der BRAGO nicht gesondert vergütet waren (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 222), der Gesetzgeber sich also mit der Vergütung der außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Verteidigungsleistungen ausdrücklich befasst und sie dezidiert geregelt hat. Unwahrscheinlich ist auch, dass der Gesetzgeber wie das Amtsgericht Freiburg mutmaßt (vgl. RVGreport 2011, 92 [Leitsatz, vollständig bei juris]) - bei der Einführung des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vergütungsrechtliche Folgen unbeabsichtigt unberücksichtigt gelassen hat. Der Gesetzgeber bedenkt bei Gesetzesänderungen regelmäßig die Auswirkungen auf das Vergütungsrecht und veranlasst Anpassungen des Vergütungsverzeichnisses. So enthält z. B. das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 39, S. 1840) eine Änderung des RVG; durch Art. 7 des Gesetzes wurde die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 VV RVG so geändert, dass auch im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Gebühren des Verteidigers nach dem RVG anfallen. Noch anschaulicher wird die Umsicht, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Folgen seiner Gesetzgebung für das anwaltliche Vergütungsrecht aufbringt, am Beispiel des Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 31, S. 1357), mit dessen Art. 4 sogar für die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Adhäsionsantrag ( 406 Abs. 5 Satz 2 StPO) ein eigener Gebührentatbestand (Nr VV RVG) geschaffen wurde. bb) Nicht überzeugen kann die Argumentation des Beschwerdegegners, der von der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Erörte

5 - 5 - rungstermin beigemessen hat, auf das Erfordernis eines gesonderten Vergütungstatbestands schließt (so auch AG Freiburg aao). Zutreffend ist, dass die Erörterung nach 202a StPO häufig der Vorbereitung einer Verständigung nach 257c StPO dient und damit auch rechtspolitisch bedeutungsvoll ist. Dass der Gesetzgeber aber trotz der Wichtigkeit, die er der Regelung der Verständigung im Strafverfahren offenkundig zugeschrieben hat (vgl. BT-Drucks. 16/12310), auf die Einführung eines Vergütungstatbestands verzichtet hat, legt gerade nahe, dass er die Erörterung nicht gesondert vergütet wissen wollte. cc) Als Argument für eine planwidrige Regelungslücke könnte es angesehen werden, wenn dem Verteidiger durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin im Sinne eines Sonderopfers ein hoher Aufwand entstünde, der keine Kompensation erführe. Ein derartiges Missverhältnis besteht aber nicht. Denn die durch den Verteidiger erbrachten Bemühungen werden durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug nach Nr VV RVG abgegolten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2011 (1) 2 StE 6/10-4 (6/10) -; KG RVGreport 2006, 151 [für das alte Recht]). Diese ebenfalls 2004 neu eingeführte Gebühr erfasst alle anwaltlichen Tätigkeiten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 220). Darunter fallen auch Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Vorb. 4 Rdn. 12). Der Pflichtverteidiger, der erschwerende Umstände nicht über eine Rahmengebühr geltend machen kann, kann gegebenenfalls eine Pauschgebühr beantragen (vgl. Burhoff, RVG 3. Aufl. Nr VV RVG [S. 1006]), jedenfalls sofern die Pflichtverteidigergebühren in einer Gesamtschau (vgl. OLG Celle RVGreport 2011, 177) nicht zumutbar erscheinen ( 51 Abs. 1 Satz 1 RVG)

6 - 6 - b) Einer entsprechenden Anwendung der Gebührentatbestände der Nr VV RVG auf den Erörterungstermin nach 202a StPO steht auch entgegen, dass es sich hierbei bereits um eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz handelt, demzufolge außerhalb der Hauptverhandlung abgehaltene Termine nicht gesondert vergütet werden (vgl. Senat aao; OLG Saarbrücken aao; Burhoff, RVG 3. Aufl., Nr VV Rdn. 45 [S. 1006]; ders. RVGreport 2011, 383 und 2010, 401; a. A. LG Offenburg NStZ-RR 2006, 358). Ausnahmevorschriften sind aber eng auszulegen (vgl. BGH VersorgW 2011, 207; NJW 2005, 681) und einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH MDR 2004, 989). Die Kostenentscheidung beruht auf 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. x x x

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