Eigentumswohnung Fluch oder Segen?
|
|
- Reiner Stein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013
2 Grundsätzliches zur Verwaltung Handelnde Personen Wohnungseigentümer Eigentümergemeinschaft (juristische Person, aktiv- und passivlegitimiert in den Angelegenheiten der Verwaltung) Verwalter (wird von der Eigentümergemeinschaft bestellt)
3 Verwaltung der Liegenschaft Selbst - oder Eigenverwaltung durch Mehrheit der Wohnungseigentümer (nach Miteigentumsanteilen). Fremdverwaltung der Liegenschaft Im Innenverhältnis ist der Verwalter ausschließlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt (auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft). Im Außenverhältnis ist die Verwaltervollmacht unbeschränkt! Tipp: Festlegung eines Katalogs von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die der Verwalter nur mit Beschluss ausführen darf (z.b. Betragsgrenze bei Reparaturen, Aufnahme von Darlehen, etc.).
4 Maßnahmen der Verwaltung Ordentliche Verwaltung Außerordentliche Verwaltung Verfügungen 28 WEG 29 WEG 828, 833 ABGB
5 Gegenstand der ordentlichen Verwaltung Alle Maßnahmen die der Erhaltung und dem Betrieb der gemeinsamen Sache dienen, daher notwendig und zweckmäßig sind und den Interessen aller Wohnungseigentümern dienen. wie z.b. - notwendige Erhaltungsarbeiten (Austausch reparaturbedürftiger Fenster, etc.) - Vermietung allgemeiner Teile der Liegenschaft an Dritte - Bestellung und Abberufung der Hausverwaltung
6 Gegenstand der ordentlichen Verwaltung Hauptaufgabe der ordentlichen Verwaltung ist die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft ( 28 WEG verweist dazu auf 3 MRG). Zugrundegelegt wird ein dynamischer Erhaltungsbegriff (siehe Handout). Der Begriff der Erhaltung ist unter Rücksichtnahme auf die Entwicklung der Bautechnik und der zeitgemäßen Wohnkultur zu sehen. (kein Aufzwingen einer permanenten Modernisierung)
7 Willensbildung in der ordentlichen Verwaltung Mehrheitserfordernis: mehr als 50% der Miteigentumsanteile
8 Anfechtbarkeit von Beschlüssen der ordentlichen Verwaltung Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung können binnen einem Monat ab Anschlag des Beschlusses im Haus aus folgenden Gründen angefochten werden ( 24 Abs. 6 WEG): formelle Mängel Gesetzwidrigkeit Fehlen der erforderlichen Mehrheit Aus inhaltlichen Gründen können Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung nicht angefochten werden.
9 Was tun bei Untätigkeit? Antrag auf Entscheidung des Außerstreitgerichtes, dass Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile dienen, in einer angemessenen Frist durchgeführt werden. ( 30 Abs. 1 Z 1 WEG) Das Gericht entscheidet unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeit der Arbeiten und wirtschaftliche Aspekte.
10 Maßnahmen der Verwaltung Ordentliche Verwaltung Außerordentliche Verwaltung Verfügungen 28 WEG 29 WEG 828, 833 ABGB
11 Gegenstand der außerordentlichen Verwaltung Betrifft nützlicheverbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. wie z.b. - Dachbodenausbau - Einbau eines Liftes - Umstellung einer Ölheizung auf Fernwärme
12 Willensbildung in der außerordentlichen Verwaltung Mehrheitserfordernis: mehr als 50% der Miteigentumsanteile
13 Anfechtbarkeit von Beschlüssen der außerordentlichen Verwaltung 24 Abs. 6 WEG: binnen einem Monat ab Anschlag des Beschlusses im Haus wegen: formeller Mängel Gesetzwidrigkeit Fehlen der erforderlichen Mehrheit 29 Abs. 2 und 3 WEG: binnen drei Monaten bzw. binnen sechs Monaten (wenn keine Verständigung von der Beschlussfassung oder ihrem Gegenstand erfolgt ist) wegen: übermäßiger Beeinträchtigung des Antragstellers oder mangelnder Kostendeckung aus der Rücklage (außer die nicht von der Rücklage gedeckten Kosten werden von der beschließenden Mehrheit getragen oder die Verbesserung gereicht allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil).
14 Judikate zur Beschlussanfechtung Beispiele (siehe Handout): Thermische Sanierung -finanzielle übermäßige Belastung I Thermische Sanierung -finanzielle übermäßige Belastung II Tipp: Die Rücklage sollte so bemessen sein, dass sie die voraussichtlichen künftigen Aufwendungen abdecken kann.
15 Was tun bei Untätigkeit? Die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzt werden.
16 Maßnahmen der Verwaltung Ordentliche Verwaltung Außerordentliche Verwaltung Verfügungen 28 WEG 29 WEG 828, 833 ABGB
17 Gegenstand von Verfügungen Verfügungen betreffen Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, sowohl hinsichtlich der Substanz als auch hinsichtlich des Gebrauchs. wie z.b.: Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit, Streitigkeiten über Grundstücksgrenzen, Benützungsregelungen zwischen Wohnungseigentümern, etc.
18 Willensbildung bei Verfügungen Mehrheitserfordernis: Einstimmigkeit
19 Was tun bei Untätigkeit? Die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in eine Verfügung kann durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzt werden. Ausnahmen: Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt ( 16 WEG) Benützungsregelung ( 17 Abs. 2 WEG) Vereinbarung abweichender Aufteilungsschlüssel ( 32 Abs. 5 WEG)
20 Beispiel: Änderungen am eigenen Wohnungseigentumsobjekt ( 16 WEG) Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. (Außer bagatellhafte Umgestaltungen im Inneren des Wohnungseigentumsobjektes.) Wird die Zustimmung verweigert, kann sie vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden, wobei zwischen drei Fallgruppen unterschieden wird:
21 1. Änderungen im eigenen Objekt: keine Schädigung des Hauses keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderen Sachen 2. Änderungen unter Einbeziehung allgemeiner Teile: Änderung entspricht Übung redlichen Verkehrs oder dient einem wichtigen Interessen des Wohnungseigentümers 3. Änderungen unter Einbeziehung anderer Wohnungseigentumsoder Zubehörobjekte: die betroffene Änderung hat keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des anderen Wohnungseigentums zur Folge und sie ist dem anderen Wohnungseigentümer bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar
22 Judikate zu 16 WEG Beispiele (siehe Handout): Generalum- und ausbau Der neugierige Nachbar Von der Garage ins Kellerstüberl und retour
23 Benützungsregelung ( 17 WEG) Die Wohnungseigentümer können einstimmig schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie vom Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe ersetzt werden. Tipp: Bei Neubegründung von Wohnungseigentum könnte bereits im Wohnungseigentumsvertrag eine Benützungsregelung vereinbart werden.
24 Judikate zu 17 WEG Beispiele (siehe Handout): Benützungsregelung über Parkplätze ( und ewig grüßt das Murmeltier ) Gebrauch von Allgemeinflächen ohne Benützungsregelung
25 Abweichende Aufteilungsschlüssel ( 32 Abs. 5 WEG) Die Wohnungseigentümer können einstimmig schriftlich eine Vereinbarung über abweichende Aufteilungsschlüssel treffen. Wird die Zustimmung verweigert, kann vom Gericht bei Vorliegen einer objektiv erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit ein abweichender Aufteilungsschlüssel festgesetzt werden. Tipp: Bei Neubegründung von Wohnungseigentum sollte bei Erkennbarkeit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten bereits ein abweichender Aufteilungsschlüssel vereinbart werden.
26 Judikate zu 32 Abs. 5 WEG Beispiel (siehe Handout): Abweichender Aufteilungsschlüssel bei Liftkosten
27 Vielen Dank für Ihr Kommen! huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH Schillerstraße 12, 4020 Linz 0732 / , office@hep.co.at
9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
Mehr1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26
Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................
MehrInhalt. Einleitung Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12
Inhalt Einleitung... 11 Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12 Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums... 19 1. Was ist Wohnungseigentum?... 20 1.1. Eigentum an Liegenschaften, Gebäuden und Wohnungen...
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß 52 Abs 2 WEG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
5 Ob 91/17v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrGrundlagen des Wohnungseigentums
Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums In diesem Abschnitt erfahren Sie Näheres zu den wichtigsten Grundbegriffen des Wohnungseigentums und erhalten Informationen über das Miteigentum an sich und
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrFacility Management* Offene Fragen zur Stoffreflexion. Spezialisierungskurs
Spezialisierungskurs Facility Management* Offene Fragen zur Stoffreflexion Teil I Bauträger Folien (10 offene Fragen) Folien Berufsbild Bauträger Folien Wohnungseigentum wichtiges für Bauträger 1. Welcher
MehrGesellschaftsvertrag. 1 Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr. Die Kurve GmbH Gemeinnützige Gesellschaft für Rehabilitierung psychisch Kranker
Gesellschaftsvertrag Die Kurve GmbH 1 Gesellschaftsvertrag 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr Die Kurve GmbH Gemeinnützige Gesellschaft für Rehabilitierung psychisch
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrWechsel der Hausverwaltung im WEG
Wechsel der Hausverwaltung im WEG Es ist einfacher als man denkt! Sie sind mit der Qualität und dem Service Ihrer Hausverwaltung unzufrieden und denken über einen Wechsel nach? Gleichzeitig haben Sie insbesondere
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
Mehr5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß 52 Abs 2 WEG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
5 Ob 239/16g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
MehrÄnderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
Mehr5 Ob 240/17f. gefasst:
5 Ob 240/17f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrSatzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v.
Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Waldkindergarten Sehnde e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrRobeck Hausverwaltung Rolf Beckmann
Rolf Beckmann Verwaltervertrag Alle Dienstleistungen aus einer Hand Fair und professionell! Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Mustergasse 3 a in 28200 Bremen nachstehend Eigentümergemeinschaft
MehrBundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:
Mehr2. Münsteraner Immobilienforum
2. Münsteraner Immobilienforum Bauliche Veränderungen Wie geht das? -Wer muss zustimmen? Referent: Patrick Miedtank, Oldenburg Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Einladung
MehrSEMINARKALENDER
SEMINARKALENDER 2012 2013 Immobilienrecht Rechtsupdate für Makler & Verwalter Grundlagen MRG & WEG Beschlussfassung WEG Energieausweis - EAVG 2012 INHALTSVERZEICHNIS zur Akademie der online hausverwaltung
Mehr1 Die wichtigsten Grundsätze zur
1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrUmstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen
Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen Gründe für Umstrukturierungen 1. Änderung der Verhältnisse und Umstände a) Änderung der Meinung des Stifters
MehrWohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien
Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Dritter Teil Das Wohnungseigentumsrecht Rechtstatsächliches zum Wohnungseigentumsrecht größere
MehrGesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung
Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 1 Firma und Sitz "ZeitRaum. Gemeinnützige Gesellschaft für psychische Rehabilitierung
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin
Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,
MehrCheckliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol
Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Tirol 1. Sie haben Anspruch auf Wohnbauförderung Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger sein oder ein gleichgestellter Ausländer (z.
MehrGesellschaftsvertrag Bürgerkraftwerk...
Gesellschaftsvertrag Bürgerkraftwerk... 1 Errichtung,Zweck 1. Als Beitrag zum Schutz des Weltklimas gestattet die Landeshauptstadt Dresden mit einem Gestattungsvertrages zu Grundstücksmitbenutzung durch
MehrGeschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-
Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrMietrecht und Gebäudesanierung. Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus?
Mietrecht und Gebäudesanierung Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus? Voller MRG-Geltungsbereich Gebäude mit Datum der Baubewilligung vor dem 1.7.1953, bei Wohnungseigentum vor 9.5.1945;
MehrSatzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
- 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut
MehrSatzung des. Fördervereins Rosarium e. V. Neuengrodener Weg 22 c 26386 Wilhelmshaven
Satzung des Fördervereins Rosarium e. V. Neuengrodener Weg 22 c 26386 Wilhelmshaven 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Rosarium e. V. 2. Er hat seinen Sitz in 26386 Wilhelmshaven, Neuengrodener
MehrH21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung
H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.
MehrDer Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrAmmelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010. 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Ammelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010 1 Name, Sitz, Vereinsjahr (1) Der Verein führt den Namen Ammelshainer Schlossclub e.v.
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrInformationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
MehrWohnungseigentumsrecht
Schriftenreihe der Hagen Law School Wohnungseigentumsrecht von Olaf Riecke 2., überarbeitete Auflage 2011 Wohnungseigentumsrecht Riecke schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrOberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrDie Förderaktion 2012
Die ersten Förderanträge können ab 20.2.2012 eingebracht werden Die offiziellen Dokumente zur inkl. Förderblätter und Journalisteninfo finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministerium unter http://www.bmwfj.gv.at/presse/aktuellepressemeldungen/seiten/th
MehrEuropäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.
in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrHaushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Mandanteninformation Erstellt von: Michael Hommelsheim, c/o Düren Binsfelder Straße 298 52351 Düren Fon (0 24 21) 9 77 5-0 Fax 9 77 5-33 m.hommelsheim@immobilien-center-dueren.de
MehrKontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016
Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Yvonne Hube Chemnitz, 19. Mai 2016 1. Kontoführung 2 I Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung Verwaltung von Fremdgeldern Aufgaben
MehrKostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
MehrNutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und
Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen
MehrGemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW)
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) 1100 Wien, Wiedner Gürtel 1 d, Postanschrift: 1123 Wien/ Fach 7 Tel., Fax: 01 / 504 20 78, Mobil: 0664 / 214 91 75 E-mail: gdw.me@utanet.at www.gdw.at Bundesgesetz,
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrSATZUNG DER POLITISCHEN PARTEI FAMILY DIE TIROLER FAMILIENPARTEI
SATZUNG DER POLITISCHEN PARTEI FAMILY DIE TIROLER FAMILIENPARTEI 1 Name und Sitz der Partei Die Partei führt den Namen Family Die Tiroler Familienpartei und hat ihren Sitz in Kufstein. Sie entfaltet ihre
MehrVorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle
Vorwort zur 2. Auflage... 5 1. Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle 2006...15 Erläuterungen Allgemeiner Teil... 17 Textgegenüberstellung WEG 2002 / Wohnrechtsnovelle
MehrNutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten.
Nutzwertfestsetzung Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März 2018 Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Sprengnetter Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen 04276
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrIm Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
MehrSTATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
Mehr----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind!
----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER ----- ----- WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTE? ----- ----- NUTZWERTGUTACHTEN ----- Befundaufnahme - Konsenserhebung/Akteneinsicht - grundbücherliche Erhebung - Besichtigung vor
MehrÖffentlich-rechtliche Vereinbarung 0/100 über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)
ÄNDERUNG UND NEUFASSUNG DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VEREINBARUNG ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDS (VEREINBARTE VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT) Die Stadt Mössingen erfüllt nach
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Vereinsanschrift: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Seite: 1 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz Seite: 2 2 Vereinszweck Seite: 2 3
MehrVorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)
Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?
MehrSatzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach Aufgrund des 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
Mehr5 Ob 86/09x. gefasst:
5 Ob 86/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
MehrDeutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht
Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby Prinzipielle Unterschiede Mietrecht - Vertragsprinzip Einstimmigkeit
MehrI N F O F Ü R I M M O B I L I E N
I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, Dezember 2008 INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE IM ZIVIL- UND STEUER- RECHT Detailinfo über Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
MehrSelbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr
MehrGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) (WEG) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetz und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I,
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
29.04.1953 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0013665 Entscheidungsdatum 29.04.1953 Geschäftszahl 3Ob291/53; 1Ob310/59; 6Ob419/60; 6Ob302/64; 6Ob205/69; 6Ob32/70; 5Ob65/70; 5Ob86/74; 3Ob193/74; 1Ob564/76;
MehrR S S RSS-0030-10-15 =RSS-E 5/11
R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at
MehrV E R W A L T E R V E R T R A G zwischen
V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag
MehrDer Brandschutz in der WEG
(A) bauordnungsrechtliche Verfügungen Bauordnungsrechtliche Verfügungen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde können sowohl gegen den Verwalter persönlich, als auch gegen die von ihm vertretene WEG
MehrHebelwirkungen einer öffentlichen Kommunikationsstrategie
Hebelwirkungen einer öffentlichen Kommunikationsstrategie DI Christof Amann Österreichische Energieagentur Überblick Umfassende Modernisierung als Zukunftsaufgabe Barrieren für umfassende Modernisierung
Mehrder Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (AVH)
Satzung der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (AVH) Stand 17. Mai 2006 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg
MehrNutzungsbedingungen. für die Software "B-Wise XA MobileClient" sowie "B-Wise XA SmartClient" der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, 26129 Oldenburg.
Nutzungsbedingungen für die Software "B-Wise XA MobileClient" sowie "B-Wise XA SmartClient" der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, 26129 Oldenburg. 1. Gegenstand der Vereinbarung 1.1 BISS bietet Ihnen die
MehrWohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer
Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 126 Abs 2 GBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 126 Abs 3 GBG).
5 Ob 15/10g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere
Mehr5 Ob 49/09f. gefasst: Dem Revisionsrekurs des Neuntantragstellers. wird Folge gegeben.
5 Ob 49/09f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
Mehr